Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 10 U 131/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 293/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 39/99 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02. November 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Sturzverletzungen des Klägers Folge eines Arbeitsunfalles sind. Der am xx.xx.1941 geborene Kläger ist als Maschinenschlosser für die L ... GmbH, S ..., in der Bauüberwachung tätig.
In dieser Funktion sollte er am Sonntag, dem 17.08.1997 eine Abnahme im Stahlwerk K ... in D ... durchführen. Beim Verlassen seiner Wohnung kam es zu einem Sturz im Treppenhaus seines Wohnhauses, durch den er mehrere Knochenbrüche erlitt.
In der Unfallanzeige seiner Arbeitgeberin heißt es, der Kläger sei auf dem Weg zur Garage noch einmal in sein Haus zurückgekehrt, um dort vergessene Fahrzeugpapiere zu holen. Auf der Treppe sei er ins Stolpern geraten und die Treppe hinuntergefallen.
Mit Bescheid vom 28.10.1997 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab, weil sich der Unfall im häuslichen Bereich ereignet habe. Der Unfallversicherungsschutz bei Wegen zum Ort der Tätigkeit beginne grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außenhaustür des von dem Versicherten bewohnten Gebäudes. Der Kläger legte am 06.11.1997 Widerspruch ein und trug vor, daß er sich bereits mit dem PKW auf dem Weg zum Stahlwerk K ... in D ... befunden habe. Unterwegs sei ihm eingefallen, daß die für die Bauabnahme notwendigen Unterlagen in einer Aktentasche in seiner Wohnung geblieben seien. Er habe des halb seine Wohnung noch einmal aufgesucht, um die Aktentasche, in der sich auch seine Fahrzeugpapiere befunden hätten, zu holen. Ohne diese Arbeitsunterlagen hätte er die an diesem Tag gewünschte Abnahme nicht beaufsichtigen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte dazu aus, der häusliche Bereich, der die Räumlichkeit innerhalb des Hauses bis zur Außenhaustür umfasse, gehöre zum unversicherten Wirkungskreis. Diese Abgrenzung gelte auch für Fälle, in denen versicherte Personen auf dem bereits begonnenen Weg zur Arbeitsstätte merkten, daß sie am Unfalltag auf der Arbeitsstätte benötigte berufliche Unterlagen vergessen hätten. In solchen Fällen könne durchaus der Rückweg noch unter Versicherungsschutz stehen. Der Versicherungsschutz ende je doch mit dem Betreten des Hauses und beginne erst wieder mit dem Verlassen desselben, d.h. mit dem Durchschreiten der Außenhaustür.
Hiergegen hat der Kläger am 17.02.1998 Klage erhoben und geltend gemacht, daß die mit dem erneuten Betreten des häuslichen Bereiches verbundenen möglichen Risiken habe deshalb die gesetzliche Unfallversicherung zu tragen, weil die Rückkehr ausschließlich aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Zudem habe sich der Unfall auf einem versicherten Weg zwischen zwei Betriebsteilen ereignet, nämlich dem Arbeitszimmer im häuslichen Bereich und dem Betriebsteil "Stahlwerk". Das Arbeitszimmer sei als Teil seiner Arbeitsstätte anzusehen, denn er arbeite dort an Zeichnungen und der Fertigung von Protokollen, die zur Vorbereitung des Arbeitsablaufs in der Arbeitsstätte "Stahlwerk" benötigt würden. Am Unfalltag sei er bereits um 4.00 Uhr aufgestanden, um Protokolle für die bevorstehende Abnahme vorzubereiten. Diese Vorbereitung sei nicht an einem anderen Ort möglich gewesen, weil er erst am Samstag, dem 16.08.1997 von der Abnahme des Bauabschnitts im Stahlwerk erfahren habe. Da mithin der vorliegende Sachverhalt eher mit einem typischen Betriebswegeunfall vergleichbar sei, finde das Abgrenzungskriterium "Außenhaustür" keine Anwendung.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.11.1998 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe sich im Zeit punkt des Unfalles nicht auf einem Betriebsweg befunden. Er stehe zwar bei Arbeiten, die er in dem häuslichen Arbeitszimmer für den Arbeitgeber verrichte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser bestehe aber nur im Arbeitszimmer und nicht in anderen Räumen des Wohnhauses. Außerdem beginne und ende der versicherte Weg von und zur Arbeit mit dem Verlassen bzw. dem Betreten des häuslichen Bereichs, der sämtliche Räumlichkeiten innerhalb des Hauses bis zur Außenhaustür umfasse. Diese Abgrenzung gelte auch, wenn Versicherte die häusliche Sphäre wegen vergessener privater oder betrieblicher Unterlagen erneut betreten müssten. Ansonsten würde der "vergeßliche Arbeitnehmer" gegenüber dem "aufmerksamen Arbeitnehmer" bevorzugt.
Die Beförderung der Arbeitsunterlagen habe keinen Versicherungsschutz ausgelöst. Zwar seien die technischen Zeichnungen als Arbeitsgerät im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII anzusehen. Von einer Beförderung könne jedoch nicht gesprochen werden, da die Absicht, das Arbeitsgerät nach einem anderen Ort zu schaffen, nicht im Vordergrund gestanden habe. Vielmehr habe die Fahrt des Klägers zum Stahlwerk vorrangig dazu gedient, daß er persönlich seinen dortigen Arbeitsplatz erreichte, um die Abnahme leiten zu können. Die mitgenommenen Aufrechnungen habe er nicht zwingend benötigt, weil entsprechende Unterlagen nach seinen eigenen Angaben bereits auf der Baustelle vorhanden gewesen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt, das Sozialgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Bei den auf der Baustelle befindlichen Unterlagen habe es sich lediglich um nicht durchgearbeitete Duplikate gehandelt, die von einem anderen Mitarbeiter erst hätten ausgearbeitet werden müssen, um sie für die Abnahme verwenden zu können. Dies verdeutliche, daß es sich bei seinen ausgearbeiteten Unterlagen um wert volle Unikate gehandelt habe. Die Beförderung dieses Arbeitsgerätes "technische Zeichnung" habe seine Motivation deshalb derart beherrscht, daß die Fortbewegung der eigenen Person in den Hinter grund getreten sei. Zudem habe er die technischen Zeichnungen auf Geheiß seines Arbeitgebers im häuslichen Bereich verwahrt, so daß ein Anspruch nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII auch deshalb bestehe, weil er das Arbeitsgerät durch die Rückgabe an den Arbeitgeber entwahrt habe.
Die nach dem Unfall verbliebene Bewegungseinschränkung im rechten Fußgelenk rechtfertige eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.11.1998 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1998 zu verurteilen, das Ereignis vom 17.08.1997 als Arbeitsunfall zu entschädigen.
die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wege innerhalb des Hauses stünden grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz. Dieser sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII gegeben. Es sei bereits fraglich, ob die Umkehr, um angeblich vergessenes Arbeitsgerät zu holen, im Wege der Beförderung, Verwahrung bzw. Entwahrung unter Versicherungsschutz stehe. Der Wechsel des Sachvortrages von den vergessenen Fahrzeugpapieren zu den vergessenen Zeichnungen spreche zudem dafür, daß erst später der Begriff des Arbeitsgerätes in den Geschensablauf eingebracht worden sei. Es könne auch in keiner Weise als nachgewiesen angesehen werden, daß das angebliche Arbeitsgerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen des Arbeitgebers gebraucht worden sei. Der Kläger habe selbst bekundet, daß die vergessenen Unterlagen auf der Baustelle nicht erforderlich gewesen seien, weil entsprechende Unterlagen dort bereits vorgelegen hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der an gefochtene Ablehnungsbescheid beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil er am 17.08.1997 keinen Arbeitsunfall erlitten hat.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des durch Art. 1 des Unfallversicherungs- Einordnungsgesetzes - UVEG - vom 07.08.1996 BGBl. I S. 1254) zum 01.01.1997 in Kraft getretenen Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (Gesetzliche Unfallversicherung) - SGB VII - sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Daß Versicherungsschutz nach letzterer Bestimmung hier nicht bestand, hat das Sozialgericht zu Recht dargelegt, weil Wege im Sinne dieser Bestimmung erst an der Außenhaustür beginnen und enden (ständ. Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II, S. 485 o I ff.). Das gilt nach Auffassung des Senats auch, wenn der Versicherte wie der Kläger auf dem Weg zur Arbeitsstätte aus Gründen, die dem versicherten Tätigkeitsbereich zuzurechnen sind, umkehrt, um einen in der Wohnung vergessenen Gegenstand zu holen. Zwar ist er auch auf diesem eingeschobenen Weg geschützt (vgl. BSG Urteil vom 26.05.1977 Az.: 2 RU 97/75, BSG Urteil vom 25.01.1977 Az.: 2 RU 99/75). Dieser Schutz endet jedoch mit dem Betreten der häuslichen Sphäre d. h. mit dem Durchschreiten der Haustür. Eine Erweiterung des Wegeschutzes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf die häusliche Umgebung käme einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung der "vergeßlichen Arbeitnehmer" gleich. Für diese gilt jedoch ebenso, daß der häusliche Bereich dem Versicherten besser bekannt ist als anderen Personen und er für die dort bestehenden Gefahrenquellen eher als für andere Risiken verantwortlich ist (vgl. BSGE 2, 239 ff; 63, 212).
Der Kläger stand beim Sturz im Treppenhaus des von ihm bewohnten Hauses auch nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII unter Versicherungsschutz; der Unfall ereignete sich insbesondere nicht auf einem sogenannten Betriebsweg, also einem im unmittelbaren betrieblichen Interesse zurückgelegten Weg, der bereits Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Betriebsarbeit gleichsteht (vgl. BSG SozR 2200 § 548 RVO Nr. 63). Zwar diente der Gang die Treppe hinab ebenso wie die beabsichtigte anschließende Fahrt zum Stahlwerk K ... dem Ziel, dort eine versicherte Tätigkeit zu verrichten. Dieser Zweck reicht jedoch zur Annahme des erforderlichen inneren Zusammenhangs mit dieser nicht aus. Das BSG hat immer wieder betont, bei der wertenden Ermittlung der Reichweite des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung komme dem privaten, räumlich abgegrenzten häuslichen Wohnbereich, in dem sich eine Person gerade unabhängig von betrieblichen Grün den aufhalte, in der Regel das ausschlaggebende Gewicht für die Beurteilung des Gesamtcharakters eines Weges zu; das gelte sowohl im Rahmen des § 550 Abs. 1 RVO als auch für den Schutz nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO (vgl. BSGE 11, 267; 12, 165 = SozR Nr. 26 zu § 542 RVO a.F.; BSG Urteil vom 25.02.1993 Az.: 2 RU 12/92 = NJW 1993, 2070). Eine andere Wertung würde die Versicherten ungerechtfertigt schlechter stellen, deren Arbeitsstätte außerhalb des Wohnhauses liege. Befinden sich private und betrieblich genutzte Räume im selben Gebäude, so beginnt der Versicherungsschutz infolgedessen grundsätzlich erst mit dem Betreten des "Arbeitszimmers" und endet mit dem Verlassen dieses Raums (vgl. dazu auch Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl. 1997, Rdnr. 7.14.2 zu § 8 SGB VII; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Aufl., Rdnr. 61 zu § 8 SGB VII).
Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere rechtliche Beurteilung geböten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es besteht namentlich keinerlei Anhalt dafür, daß die Treppe, auf der der Kläger zu Fall gekommen ist, wesentlich auch für betriebliche Zwecke benutzt wurde. Desgleichen ist nicht von entscheidender Bedeutung, daß der Kläger die vergessene Arbeitstasche mit betrieblichen Unterlagen geholt und bei sich hatte, als er auf der untersten Treppenstufe stürzte. Das Holen und Verbringen von betrieblichen Materialien und Gegenständen kann allerdings selbst im privaten Wohnbereich geschützt sein. Anerkannt worden ist dies für das Wegbringen der Tageseinnahmen in die Wohnung (BSG ZfS 1975, 228) oder umgekehrt von für den Betrieb notwendigen Geldern in den Laden bzw. Schankraum (vgl. BSG Breithaupt 1973, 359; BSG USK 7, 977). Wie die angeführten Beispiele zeigen, muß es sich zumindest um eine wesentliche sachliche Verbindung zwischen der Zurücklegung des Weges und der versicherten Tätigkeit handeln. Das aber trifft hier nicht zu. Nach dem Berufungsvorbringen befanden sich in der Arbeitstasche neben den KfZ-Papieren technische Aufzeichnungen und Protokolle, die der Kläger für die Abnahme des Bauabschnitts vorbereitet hatte. Diese Unterlagen dienten mithin betrieblichen Interessen, sie waren jedoch, wie der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung durch das Sozialgericht ausdrücklich angegeben hat, für die Abnahme nicht erforderlich, weil die gleichen Papiere (wenn auch unbearbeitet) auf der Baustelle noch einmal vorlagen. Sie brauchten deshalb, was auch der tatsächliche Geschehensablauf bestätigt, nach dem Unfall des Klägers nicht (von einer anderen Person) zur Baustelle gebracht zu werden, so daß sich ihre Mitnahme durch den Kläger objektiv lediglich als unwesentlicher Nebenzweck seines Weges zum Stahlwerk darstellt, der seinem Gang durch den häuslichen Wohnbereich nicht den Charakter eines Betriebsweges zu verleihen vermag.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich ein Unfallversicherungsschutz auch nicht aus § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII. Zwar gilt diese Vorschrift auch im häuslichen Bereich, so daß der Treppensturz hiervon grundsätzlich erfaßt sein könnte. Außerdem ist mit dem Vordergericht davon auszugehen, daß es sich bei den vergessenen Arbeitsunterlagen um ein "Arbeitsgerät" handelte, denn dazu gehören im weitesten Sinne Gerätschaften, die in ihrer technischen Gestaltung zur Betriebsarbeit geschaffen sind, wie Maschinen, Werkzeuge und betriebliche Unterlagen (Brackmann/Krasney a.a.O. Rdnr. 288). Der Unfall geschah indessen nicht bei einem mit der verrichteten Tätigkeit zusammenhängenden "Befördern" des Arbeitsgerätes.
Eine Beförderung von Arbeitsgerät in diesem Sinne liegt nämlich nur vor, wenn das Zurücklegen des Weges von der Absicht, die Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, daß demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt(Brackmann/Krasney a.a.O. Rdnr. 294, RVA EuM 42, 49). Das war vorliegend aber eindeutig nicht der Fall. Wie bereits dargelegt, wurden die vorbereiteten Papiere an der Baustelle nicht unbedingt benötigt, wohingegen der Kläger die Bauabnahme an Ort und Stelle persönlich vornehmen sollte. Infolgedessen stand seine eigene Beförderung im Mittelpunkt der Fahrt zur Arbeitsstätte.
Ebensowenig läßt sich ein Versicherungsschutz aus § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII unter dem Gesichtspunkt des "Verwahrens" eines Arbeitsgerätes herleiten, wenngleich darunter auch das "Entwahren" fällt (vgl. Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung, Rdnr. 483 zu § 8 SGB VII mit weiteren Nachweisen). Denn selbst wenn man das Ansichnehmen der im Arbeitszimmer liegenden Tasche mit den Arbeitspapieren als Entwahrungshandlung des Klägers betrachtet, so war dieser Vorgang jedenfalls mit dem Verlassen des Zimmers abgeschlossen. Der anschließende Gang mit der Arbeitstasche durch die Wohnung und das Treppenhaus ist bei natürlicher Anschauung nicht als ein mit dem Verwahren der betrieblichen Unterlagen zusammen hängender Weg zu werten. Der überragende Zweck dieses Weges war vielmehr, wie oben ausgeführt, die Fortbewegung der Person des Klägers in Richtung Stahlwerk, hinter dem nicht nur das Befördern, sondern auch das Verwahren der betrieblichen Papiere als rechtlich unerheblich in den Hintergrund tritt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zugelassen (§§ 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Sturzverletzungen des Klägers Folge eines Arbeitsunfalles sind. Der am xx.xx.1941 geborene Kläger ist als Maschinenschlosser für die L ... GmbH, S ..., in der Bauüberwachung tätig.
In dieser Funktion sollte er am Sonntag, dem 17.08.1997 eine Abnahme im Stahlwerk K ... in D ... durchführen. Beim Verlassen seiner Wohnung kam es zu einem Sturz im Treppenhaus seines Wohnhauses, durch den er mehrere Knochenbrüche erlitt.
In der Unfallanzeige seiner Arbeitgeberin heißt es, der Kläger sei auf dem Weg zur Garage noch einmal in sein Haus zurückgekehrt, um dort vergessene Fahrzeugpapiere zu holen. Auf der Treppe sei er ins Stolpern geraten und die Treppe hinuntergefallen.
Mit Bescheid vom 28.10.1997 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab, weil sich der Unfall im häuslichen Bereich ereignet habe. Der Unfallversicherungsschutz bei Wegen zum Ort der Tätigkeit beginne grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außenhaustür des von dem Versicherten bewohnten Gebäudes. Der Kläger legte am 06.11.1997 Widerspruch ein und trug vor, daß er sich bereits mit dem PKW auf dem Weg zum Stahlwerk K ... in D ... befunden habe. Unterwegs sei ihm eingefallen, daß die für die Bauabnahme notwendigen Unterlagen in einer Aktentasche in seiner Wohnung geblieben seien. Er habe des halb seine Wohnung noch einmal aufgesucht, um die Aktentasche, in der sich auch seine Fahrzeugpapiere befunden hätten, zu holen. Ohne diese Arbeitsunterlagen hätte er die an diesem Tag gewünschte Abnahme nicht beaufsichtigen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte dazu aus, der häusliche Bereich, der die Räumlichkeit innerhalb des Hauses bis zur Außenhaustür umfasse, gehöre zum unversicherten Wirkungskreis. Diese Abgrenzung gelte auch für Fälle, in denen versicherte Personen auf dem bereits begonnenen Weg zur Arbeitsstätte merkten, daß sie am Unfalltag auf der Arbeitsstätte benötigte berufliche Unterlagen vergessen hätten. In solchen Fällen könne durchaus der Rückweg noch unter Versicherungsschutz stehen. Der Versicherungsschutz ende je doch mit dem Betreten des Hauses und beginne erst wieder mit dem Verlassen desselben, d.h. mit dem Durchschreiten der Außenhaustür.
Hiergegen hat der Kläger am 17.02.1998 Klage erhoben und geltend gemacht, daß die mit dem erneuten Betreten des häuslichen Bereiches verbundenen möglichen Risiken habe deshalb die gesetzliche Unfallversicherung zu tragen, weil die Rückkehr ausschließlich aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Zudem habe sich der Unfall auf einem versicherten Weg zwischen zwei Betriebsteilen ereignet, nämlich dem Arbeitszimmer im häuslichen Bereich und dem Betriebsteil "Stahlwerk". Das Arbeitszimmer sei als Teil seiner Arbeitsstätte anzusehen, denn er arbeite dort an Zeichnungen und der Fertigung von Protokollen, die zur Vorbereitung des Arbeitsablaufs in der Arbeitsstätte "Stahlwerk" benötigt würden. Am Unfalltag sei er bereits um 4.00 Uhr aufgestanden, um Protokolle für die bevorstehende Abnahme vorzubereiten. Diese Vorbereitung sei nicht an einem anderen Ort möglich gewesen, weil er erst am Samstag, dem 16.08.1997 von der Abnahme des Bauabschnitts im Stahlwerk erfahren habe. Da mithin der vorliegende Sachverhalt eher mit einem typischen Betriebswegeunfall vergleichbar sei, finde das Abgrenzungskriterium "Außenhaustür" keine Anwendung.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.11.1998 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe sich im Zeit punkt des Unfalles nicht auf einem Betriebsweg befunden. Er stehe zwar bei Arbeiten, die er in dem häuslichen Arbeitszimmer für den Arbeitgeber verrichte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser bestehe aber nur im Arbeitszimmer und nicht in anderen Räumen des Wohnhauses. Außerdem beginne und ende der versicherte Weg von und zur Arbeit mit dem Verlassen bzw. dem Betreten des häuslichen Bereichs, der sämtliche Räumlichkeiten innerhalb des Hauses bis zur Außenhaustür umfasse. Diese Abgrenzung gelte auch, wenn Versicherte die häusliche Sphäre wegen vergessener privater oder betrieblicher Unterlagen erneut betreten müssten. Ansonsten würde der "vergeßliche Arbeitnehmer" gegenüber dem "aufmerksamen Arbeitnehmer" bevorzugt.
Die Beförderung der Arbeitsunterlagen habe keinen Versicherungsschutz ausgelöst. Zwar seien die technischen Zeichnungen als Arbeitsgerät im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII anzusehen. Von einer Beförderung könne jedoch nicht gesprochen werden, da die Absicht, das Arbeitsgerät nach einem anderen Ort zu schaffen, nicht im Vordergrund gestanden habe. Vielmehr habe die Fahrt des Klägers zum Stahlwerk vorrangig dazu gedient, daß er persönlich seinen dortigen Arbeitsplatz erreichte, um die Abnahme leiten zu können. Die mitgenommenen Aufrechnungen habe er nicht zwingend benötigt, weil entsprechende Unterlagen nach seinen eigenen Angaben bereits auf der Baustelle vorhanden gewesen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt, das Sozialgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Bei den auf der Baustelle befindlichen Unterlagen habe es sich lediglich um nicht durchgearbeitete Duplikate gehandelt, die von einem anderen Mitarbeiter erst hätten ausgearbeitet werden müssen, um sie für die Abnahme verwenden zu können. Dies verdeutliche, daß es sich bei seinen ausgearbeiteten Unterlagen um wert volle Unikate gehandelt habe. Die Beförderung dieses Arbeitsgerätes "technische Zeichnung" habe seine Motivation deshalb derart beherrscht, daß die Fortbewegung der eigenen Person in den Hinter grund getreten sei. Zudem habe er die technischen Zeichnungen auf Geheiß seines Arbeitgebers im häuslichen Bereich verwahrt, so daß ein Anspruch nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII auch deshalb bestehe, weil er das Arbeitsgerät durch die Rückgabe an den Arbeitgeber entwahrt habe.
Die nach dem Unfall verbliebene Bewegungseinschränkung im rechten Fußgelenk rechtfertige eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 02.11.1998 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1998 zu verurteilen, das Ereignis vom 17.08.1997 als Arbeitsunfall zu entschädigen.
die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wege innerhalb des Hauses stünden grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz. Dieser sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII gegeben. Es sei bereits fraglich, ob die Umkehr, um angeblich vergessenes Arbeitsgerät zu holen, im Wege der Beförderung, Verwahrung bzw. Entwahrung unter Versicherungsschutz stehe. Der Wechsel des Sachvortrages von den vergessenen Fahrzeugpapieren zu den vergessenen Zeichnungen spreche zudem dafür, daß erst später der Begriff des Arbeitsgerätes in den Geschensablauf eingebracht worden sei. Es könne auch in keiner Weise als nachgewiesen angesehen werden, daß das angebliche Arbeitsgerät seiner Zweckbestimmung nach hauptsächlich für die Tätigkeit im Unternehmen des Arbeitgebers gebraucht worden sei. Der Kläger habe selbst bekundet, daß die vergessenen Unterlagen auf der Baustelle nicht erforderlich gewesen seien, weil entsprechende Unterlagen dort bereits vorgelegen hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der an gefochtene Ablehnungsbescheid beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), weil er am 17.08.1997 keinen Arbeitsunfall erlitten hat.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des durch Art. 1 des Unfallversicherungs- Einordnungsgesetzes - UVEG - vom 07.08.1996 BGBl. I S. 1254) zum 01.01.1997 in Kraft getretenen Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (Gesetzliche Unfallversicherung) - SGB VII - sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).
Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Daß Versicherungsschutz nach letzterer Bestimmung hier nicht bestand, hat das Sozialgericht zu Recht dargelegt, weil Wege im Sinne dieser Bestimmung erst an der Außenhaustür beginnen und enden (ständ. Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II, S. 485 o I ff.). Das gilt nach Auffassung des Senats auch, wenn der Versicherte wie der Kläger auf dem Weg zur Arbeitsstätte aus Gründen, die dem versicherten Tätigkeitsbereich zuzurechnen sind, umkehrt, um einen in der Wohnung vergessenen Gegenstand zu holen. Zwar ist er auch auf diesem eingeschobenen Weg geschützt (vgl. BSG Urteil vom 26.05.1977 Az.: 2 RU 97/75, BSG Urteil vom 25.01.1977 Az.: 2 RU 99/75). Dieser Schutz endet jedoch mit dem Betreten der häuslichen Sphäre d. h. mit dem Durchschreiten der Haustür. Eine Erweiterung des Wegeschutzes gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auf die häusliche Umgebung käme einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung der "vergeßlichen Arbeitnehmer" gleich. Für diese gilt jedoch ebenso, daß der häusliche Bereich dem Versicherten besser bekannt ist als anderen Personen und er für die dort bestehenden Gefahrenquellen eher als für andere Risiken verantwortlich ist (vgl. BSGE 2, 239 ff; 63, 212).
Der Kläger stand beim Sturz im Treppenhaus des von ihm bewohnten Hauses auch nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII unter Versicherungsschutz; der Unfall ereignete sich insbesondere nicht auf einem sogenannten Betriebsweg, also einem im unmittelbaren betrieblichen Interesse zurückgelegten Weg, der bereits Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Betriebsarbeit gleichsteht (vgl. BSG SozR 2200 § 548 RVO Nr. 63). Zwar diente der Gang die Treppe hinab ebenso wie die beabsichtigte anschließende Fahrt zum Stahlwerk K ... dem Ziel, dort eine versicherte Tätigkeit zu verrichten. Dieser Zweck reicht jedoch zur Annahme des erforderlichen inneren Zusammenhangs mit dieser nicht aus. Das BSG hat immer wieder betont, bei der wertenden Ermittlung der Reichweite des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung komme dem privaten, räumlich abgegrenzten häuslichen Wohnbereich, in dem sich eine Person gerade unabhängig von betrieblichen Grün den aufhalte, in der Regel das ausschlaggebende Gewicht für die Beurteilung des Gesamtcharakters eines Weges zu; das gelte sowohl im Rahmen des § 550 Abs. 1 RVO als auch für den Schutz nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO (vgl. BSGE 11, 267; 12, 165 = SozR Nr. 26 zu § 542 RVO a.F.; BSG Urteil vom 25.02.1993 Az.: 2 RU 12/92 = NJW 1993, 2070). Eine andere Wertung würde die Versicherten ungerechtfertigt schlechter stellen, deren Arbeitsstätte außerhalb des Wohnhauses liege. Befinden sich private und betrieblich genutzte Räume im selben Gebäude, so beginnt der Versicherungsschutz infolgedessen grundsätzlich erst mit dem Betreten des "Arbeitszimmers" und endet mit dem Verlassen dieses Raums (vgl. dazu auch Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, 5. Aufl. 1997, Rdnr. 7.14.2 zu § 8 SGB VII; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, 12. Aufl., Rdnr. 61 zu § 8 SGB VII).
Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere rechtliche Beurteilung geböten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es besteht namentlich keinerlei Anhalt dafür, daß die Treppe, auf der der Kläger zu Fall gekommen ist, wesentlich auch für betriebliche Zwecke benutzt wurde. Desgleichen ist nicht von entscheidender Bedeutung, daß der Kläger die vergessene Arbeitstasche mit betrieblichen Unterlagen geholt und bei sich hatte, als er auf der untersten Treppenstufe stürzte. Das Holen und Verbringen von betrieblichen Materialien und Gegenständen kann allerdings selbst im privaten Wohnbereich geschützt sein. Anerkannt worden ist dies für das Wegbringen der Tageseinnahmen in die Wohnung (BSG ZfS 1975, 228) oder umgekehrt von für den Betrieb notwendigen Geldern in den Laden bzw. Schankraum (vgl. BSG Breithaupt 1973, 359; BSG USK 7, 977). Wie die angeführten Beispiele zeigen, muß es sich zumindest um eine wesentliche sachliche Verbindung zwischen der Zurücklegung des Weges und der versicherten Tätigkeit handeln. Das aber trifft hier nicht zu. Nach dem Berufungsvorbringen befanden sich in der Arbeitstasche neben den KfZ-Papieren technische Aufzeichnungen und Protokolle, die der Kläger für die Abnahme des Bauabschnitts vorbereitet hatte. Diese Unterlagen dienten mithin betrieblichen Interessen, sie waren jedoch, wie der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung durch das Sozialgericht ausdrücklich angegeben hat, für die Abnahme nicht erforderlich, weil die gleichen Papiere (wenn auch unbearbeitet) auf der Baustelle noch einmal vorlagen. Sie brauchten deshalb, was auch der tatsächliche Geschehensablauf bestätigt, nach dem Unfall des Klägers nicht (von einer anderen Person) zur Baustelle gebracht zu werden, so daß sich ihre Mitnahme durch den Kläger objektiv lediglich als unwesentlicher Nebenzweck seines Weges zum Stahlwerk darstellt, der seinem Gang durch den häuslichen Wohnbereich nicht den Charakter eines Betriebsweges zu verleihen vermag.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich ein Unfallversicherungsschutz auch nicht aus § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII. Zwar gilt diese Vorschrift auch im häuslichen Bereich, so daß der Treppensturz hiervon grundsätzlich erfaßt sein könnte. Außerdem ist mit dem Vordergericht davon auszugehen, daß es sich bei den vergessenen Arbeitsunterlagen um ein "Arbeitsgerät" handelte, denn dazu gehören im weitesten Sinne Gerätschaften, die in ihrer technischen Gestaltung zur Betriebsarbeit geschaffen sind, wie Maschinen, Werkzeuge und betriebliche Unterlagen (Brackmann/Krasney a.a.O. Rdnr. 288). Der Unfall geschah indessen nicht bei einem mit der verrichteten Tätigkeit zusammenhängenden "Befördern" des Arbeitsgerätes.
Eine Beförderung von Arbeitsgerät in diesem Sinne liegt nämlich nur vor, wenn das Zurücklegen des Weges von der Absicht, die Sache nach einem anderen Ort zu schaffen, derart maßgebend beherrscht wird, daß demgegenüber die Fortbewegung der eigenen Person als nebensächlich zurücktritt(Brackmann/Krasney a.a.O. Rdnr. 294, RVA EuM 42, 49). Das war vorliegend aber eindeutig nicht der Fall. Wie bereits dargelegt, wurden die vorbereiteten Papiere an der Baustelle nicht unbedingt benötigt, wohingegen der Kläger die Bauabnahme an Ort und Stelle persönlich vornehmen sollte. Infolgedessen stand seine eigene Beförderung im Mittelpunkt der Fahrt zur Arbeitsstätte.
Ebensowenig läßt sich ein Versicherungsschutz aus § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII unter dem Gesichtspunkt des "Verwahrens" eines Arbeitsgerätes herleiten, wenngleich darunter auch das "Entwahren" fällt (vgl. Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung, Rdnr. 483 zu § 8 SGB VII mit weiteren Nachweisen). Denn selbst wenn man das Ansichnehmen der im Arbeitszimmer liegenden Tasche mit den Arbeitspapieren als Entwahrungshandlung des Klägers betrachtet, so war dieser Vorgang jedenfalls mit dem Verlassen des Zimmers abgeschlossen. Der anschließende Gang mit der Arbeitstasche durch die Wohnung und das Treppenhaus ist bei natürlicher Anschauung nicht als ein mit dem Verwahren der betrieblichen Unterlagen zusammen hängender Weg zu werten. Der überragende Zweck dieses Weges war vielmehr, wie oben ausgeführt, die Fortbewegung der Person des Klägers in Richtung Stahlwerk, hinter dem nicht nur das Befördern, sondern auch das Verwahren der betrieblichen Papiere als rechtlich unerheblich in den Hintergrund tritt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zugelassen (§§ 160 Abs. 1 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
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