L 15 U 224/00

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 340/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 224/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 212/02 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Tod des S ... E ... (E.) Folge eines Arbeitsunfalls ist.

Der Kläger betrieb in R ... ein Luftfahrtunternehmen. Am 04.08.1993 nahm E. an einer vom Unternehmen des Klägers veranstalteten Ballonfahrt, die er von Freunden geschenkt bekommen hatte, teil. In den Beförderungsbestimmungen, die dem Beförderungsvertrag zugrunde lagen, heißt es in Ziffer 3: " Der Ballonführer kann Sie beim Auf- und Abrüsten des Ballons aktiv beteiligen, wenn Sie damit einverstanden sind." Am 04.08.1993 gegen 19.30 Uhr startete der Heißluftballon, an dessen Bord sich der Kläger als Ballonführer, E. sowie zwei weibliche und zwei weitere männliche Passagiere befanden. Der Ballon wurde von P ... B ..., einem Mitarbeiter des Klägers, in einem Pkw verfolgt. Da es windstill war, konnte eine größere Entfernung nicht zurückgelegt werden. Nach etwa anderthalb Stunden Fahrtzeit landete der Kläger den Ballon auf einem abfallenden, gerodeten Waldstück. Alle Passagiere verließen nach seiner Anweisung nacheinander den Korb. Da der Kläger der Auffassung war, dass die Landestelle für die Bergung des Ballons nicht geeignet war, forderte er die Passagiere auf, ihm dabei zu helfen, den Ballon zu einer etwa 150 m entfernten, weiter unterhalb gelegenen Stelle auf einer Wiese zu verbringen. Zu diesem Zweck wies er die Passagiere an, ihn mit dem Ballon nach unten zu drücken und mittels der am unteren Rand des Korbes befestigten Halteschlaufen zu ziehen. Auf dem Weg zu der vom Kläger ins Auge gefassten Wiese waren mehrere Weidezäune zu überwinden. Der Transport geschah in der Weise, dass der Kläger den Ballon etwas befeuerte, so dass dieser keinen Bodenkontakt mehr hatte und so von den Passagieren geschoben und gezogen werden konnte. Bis zum ersten Zaun halfen alle fünf Passagiere mit, danach stellten die weiblichen Passagiere ihre Mithilfe ein, weil es ihnen körperlich zu anstrengend wurde. Über den zweiten Zaun gelangte der Kläger mit seinem Heißluftballon dadurch, dass die drei männlichen Passagiere den etwas aufsteigenden Ballon über den Zaun wuchteten. Nachdem der dritte Zaun mit Hilfe des E. und eines weiteren Passagiers überwunden worden war, befeuerte der Kläger den Heißluftballon, so dass dieser aufstieg. Da E. die Halteschlaufe des Ballons nicht losgelassen hatte, stieg er mit dem Ballon hoch. In einer Höhe von etwa 25 bis 30 m ließ E. die Halteschlaufen los und stürzte zu Boden. Durch den Aufprall wurde er sofort getötet.

Als die Hinterbliebenen des E. gegenüber dem Kläger Schadensersatzansprüche geltend machten, vertrat dessen Haftpflichtversicherung die Auffassung, E. sei im Unternehmen des Klägers wie ein Arbeitnehmer tätig geworden, so dass der Kläger sich auf sein Haftungsprivileg gemäß § 636 Reichsversicherungsordnung (RVO) berufen könne. Daraufhin beantragten die Hinterbliebenen des E. bei der Beklagten Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Mit Bescheid vom 24.04.1997 lehnte die Beklagte gegenüber den Hinterbliebenen des E. die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, weil der Unfall vom 04.08.1993 kein Arbeitsunfall gewesen sei. E. habe am Unglückstag eine Ballonfahrt unternommen, bei der die Handlungstendenz ganz offensichtlich auf die private Freizeitgestaltung gerichtet gewesen sei. Sie sei somit insgesamt seinem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Die Hinterbliebenen des E. erhoben Widerspruch. Sie machten geltend, das Verbringen des Ballons nach der Landung auf der Wiese sei eine dem Unternehmen des Ballonführers dienende Tätigkeit. Das Auf- und Abrüsten des Ballons gehöre nicht mehr zu der eigentlichen Ballonfahrt. Sobald die Passagiere nach der Landung den Ballonkorb verließen, sei die Ballonfahrt zu Ende. Auch wenn normalerweise die Abrüstung und Bergung des Ballons mit den Passagieren durchgeführt werde, bedeute dies nicht, dass die Passagiere hierauf einen Anspruch hätten. Durch die Hilfe des E. sei es dem Kläger als Unternehmer erspart geblieben, dass seine Mitarbeiter den Ballon an einer noch schwierigeren Stelle hätten bergen müssen. Unter diesen Umständen habe die Tätigkeit des E., bei der sich der Unfall ereignet habe, zur betrieblichen Sphäre des Unternehmers gehört. E. habe folglich einen Arbeitsunfall erlitten. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.1997 wies die Beklagte den Rechtsbehelf der Hinterbliebenen des E. zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 29.12.1997 Klage erhoben. Er hat unter Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundessozialgerichts (BSG), des Bundesarbeitsgerichts, des Bundesgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte Celle, Düsseldorf, Köln und Koblenz die Auffassung vertreten, dass E. wie ein Arbeitnehmer tätig geworden sei und er unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden habe. Auch sportliche Betätigungen könnten ohne weiteres als Arbeitsleistungen gewertet werden. Darüber hinaus sei das Auf- und Abrüsten des Ballons auch nicht als Bestandteil der gekauften Beförderungsaktion anzusehen. Den Fahrgästen werde kein Anspruch auf eine Mitwirkung beim Auf- und Abrüsten eingeräumt, sondern diese werde von einer entsprechenden Entscheidung des Unternehmers abhängig gemacht. Das Bestehen einer entgeltlichen vertraglichen Beziehung sei aber ohnedies unschädlich. E. sei in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen, weil seine Hilfeleistung objektiv im Interesse des Unternehmers gelegen und die unfallbringende Tätigkeit zur betrieblichen Sphäre des Klägers gehört habe. Der vorliegende Sachverhalt unterscheide sich von der dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.11.1999 zugrundeliegenden Fallgestaltung. Vorliegend bestünden keine Anzeichen dafür, dass E. eigenwirtschaftlich tätig geworden sei. Vielmehr habe der Kläger ihn ausdrücklich um seine Hilfe gebeten, weil sich nach der Landung herausgestellt habe, dass der Platz zum Abrüsten und Bergen des Ballons nicht geeignet gewesen sei bzw. diese Maßnahmen nur unter erheblich erschwerten Umständen zu ermöglichen gewesen wären. Der Kläger habe auch nicht auf seinen Mitarbeiter im Begleitfahrzeug zurückgreifen können, da eine Zufahrt mit dem Begleitfahrzeug nicht möglich gewesen sei. Aus diesem Grund habe er - der Kläger - sich an E. und die übrigen Passagiere mit der Bitte um Unterstützung gewandt. Das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit ergebe sich auch aus einem Vergleich mit § 33 Luftverkehrsgesetz (LuftVG), dessen Schutzumfang lediglich die Luftfahrt als solche sowie das Ein- und Aussteigen erfasse.

Mit Urteil vom 19.07.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. Die Klage der Hinterbliebenen des E. auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die beim Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 16 U 7/98 geführt worden ist, ist mit Urteil vom 19.07.2000 ebenfalls als unbegründet abgewiesen worden. Die Hinterbliebenen des E. haben hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt.

Gegen das am 04.08.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.08.2000 Berufung eingelegt. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: E. habe eine Nachbereitungshandlung mit einer fremdwirtschaftlichen Handlungstendenz zu Gunsten seines Unternehmens vorgenommen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts folge etwas anderes auch nicht aus dem Umstand, dass dem Balllon ein Pkw gefolgt sei, dessen Fahrer B ... in ständigem Funkkontakt mit ihm - dem Kläger - gestanden habe. Denn dieser habe ihm nach dem Landevorgang nicht unmittelbar zur Verfügung gestanden. Außerdem würde seine Hilfe nicht ausgereicht haben, um die Weidezäune zu überqueren. Für das Verbringen des Ballons habe eine erhebliche Kraft aufgewendet werden müssen. Es würden kaum alle Männer mitgeholfen haben, wenn ihre Tatkraft nicht erforderlich gewesen wäre. E. habe auch nicht aus sportlichem Eigenintereesse heraus gehandelt. Vielmehr habe er - der Kläger - die Teilnehmer ausdrücklich aufgefordert, ihn beim Verbringen des Ballons zu unterstützen, da er hierzu allein nicht in der Lage gewesen sei. Hierbei habe es sich nicht um eine leichte, angenehme Aufgabe gehandelt, sondern um eine beschwerliche und nicht ganz ungefährliche Unterstützungshandlung. Den Fahrgästen sei auch die Gefahr offensichtlich durchaus bewusst gewesen. Die Hilfestellung sei erkennbar vor dem Hintergrund geschehen, allein ihn zu unterstützen und nicht etwa, weil die Passagiere es als zusätzliche sportliche Tätigkeit gesehen hätten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.07.2000 zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 24.04.1997 und des Widerspruchsbescheides vom 05.12.1997 festzuustellen, dass der Tod des S ... E ... am 04.08.1993 Folge eines Arbeitsunfalls ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten, die Prozessakten S 16 U 7/98 Sozialgericht Düsseldorf und 1 O 276/96 Landgericht Wuppertal sowie die Akten 28 Js 954/93 Staatsanwalt schaft Wuppertal verwiesen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Nachdem die Hinterbliebenen des E. gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.07.2000 kein Rechtsmittel eingelegt haben, ist der Kläger berechtigt, das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) weiter zu betreiben und anstelle der Hinterbliebenen die Feststellung, dass der Tod des E. Folge eines Arbeitsunfalls ist, zu beantragen (§ 109 Siebtes Buch Sozialgesetz buch - SGB VII -, früher: § 639 RVO). Denn die Haftungsbeschränkung der §§ 104 ff. SGB VII (früher: §§ 636 ff. RVO) kann sich zu seinen Gunsten auswirken, und die Hinterbliebenen des E. erheben gegen ihn Schadensersatzforderungen.

Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO, die hier auch nach Inkrafttreten des SGB VII am 01.01.1997 noch Anwendung findet (vgl. Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG -, § 212 SGB VII), ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat und von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen wird, ist E. beim Kläger nicht auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt gewesen. Er gehörte somit zur Unfallzeit nicht zu den nach nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO gegen Arbeitsunfälle versicherten Personen. Entgegen der Auffassung des Klägers war E. zur Unfallzeit auch nicht gemäß § 539 Abs. 2 RVO gegen Arbeitsunfall versichert. Nach dieser Vorschrift i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO sind Personen gegen Arbeitunfälle versichert, die wie ein auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigter tätig werden. Das ist dann der Fall, wenn - auch nur vorübergehend - eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende wirtschaftlich als Arbeit zu wertende Tätigkeit verrichtet wird, die - ungeachtet des Beweggrundes des Tätigwerdens - ihrer Art nach sonst von einer Person verrichtet werden könnte, die in einem dem Erwerbsleben zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis steht, so dass durch sie ein innerer Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen hergestellt wird (vgl. u.a. BSGE 5, 168; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119). Ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis des Tätigwerdenden zum Unternehmer braucht nicht vorzuliegen. § 539 Abs. 2 RVO setzt deshalb eine Arbeit voraus, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die zu dem Unternehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen, und erfordert Umstände, die die Arbeit derjenigen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich erscheinen lassen.

Nach diesen Grundsätzen ist E. nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden. Er ist verunglückt, als er mithalf, den Heißluftballon vom Landeort zu einer für die Abrüstung geeigneten Stelle zu verbringen. Dabei handelte es sich zwar um eine ernstliche, wirtschaftlich als Arbeit zu wertende Tätigkeit, die auch ihrer Art nach im Rahmen eines (dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden) Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werden könnte. Dies reicht aber für einen Unfallversicherungsschutz des E. nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht aus. Denn nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird in arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit verrichtet. Vielmehr kommt der mit der Verrichtung verbundenen Handlungstendenz ausschlaggebende Bedeutung zu. Verfolgt nämlich eine Person in Wirklichkeit wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 539 Abs. 2 RVO wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119; Urteile vom 25.11.1992 - 2 RU 48/91 - und vom 25.08.1992 - 2 RU 14/92 -).

Eine auf die Belange des klägerischen Luftfahrtunternehmens gerichtete fremdwirtschaftliche Handlungstendenz des E. lässt sich vorliegend nicht feststellen. E. hatte zum Zwecke seiner Freizeit gestaltung mit dem Kläger einen seiner privaten Sphäre zuzuordnen den Vertrag über eine einmalige Beförderung in einem Heißluftballon abgeschlossen. Die Beförderungsbestimmungen, die diesem Vetrag zugrunde lagen, sehen in Ziffer 3 den aktiven Einsatz des Fluggastes beim Auf- und Abrüsten des Ballons vor, wenn er damit einverstanden ist. Ob sich aus dem Beförderungsvertrag ein Anspruch des Fluggastes auf eine aktive Teilnahme beim Auf- und Abrüsten des Ballons herleiten lässt, ist entgegen der Auffassung des Klägers für die Beurteilung unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass E., als er am Unfalltag auf Bitten des Klägers beim Verbringen des Ballons vom Landeort zu einer geeigneten Bergungs- und Abrüstungsstelle behilflich war, einen im Rahmen des Beförde rungsvertrages vorgesehenen aktiven Einsatz geleistet hat. Auch wenn es sich hierbei um eine nicht ungefährliche und beschwerliche Tätigkeit gehandelt hat, ist sie als eigenwirtschaftliche Betätigung aus sportlichem Ehrgeiz im Rahmen der gebuchten Ballonfahrt zu werten. Für die Teilnehmer war aufgrund der Hinweise im Merkblatt für Passagiere und in den Beförderungsbestimmungen ersichtlich, dass der sportliche Einsatz aller Fahrgäste vom Unternehmer gewünscht wird und aus seiner Sicht dazu beiträgt, die Ballonfahrt für die Teilnehmer zu einem besonderen Erlebnis werden zu lassen. Denn in Ziffer 1 der Beförderungsbestimmungen und des Merkblattes heißt es: "Die Ballonfahrt soll für alle zu einem Supererlebnis werden. Sie tragen mit Ihrem Verhalten, mit Ihrer guten Laune und Ihrem sportlichen Einsatz dazu bei." Das Erlebnis "Ballonfahrt" endete unabhängig davon, welche Leistungen nach dem Beförderungsvertrag vom Unternehmer zu erbringen sind, für die Passagiere auch noch nicht mit dem Aussteigen aus dem Ballon nach der Landung, sondern hierzu gehörte auch noch die Bergung und Abrüstung des Ballons. Erst nach der Abrüstung findet - wie dem im Zivilverfahren vorgelegten Werbeprospekt des Klägers zu entnehmen ist - nach alter Ballönertradition die Ballontaufe statt, bei der alle, die zum ersten Mal in einem Ballon mitgefahren sind, in den Adelsstand der Lüfte erhoben werden. Auch wenn zu berücksichtigen ist, dass Mitarbeiter des Klägers, die die Aufgaben der Passagiere hätten übernehmen können, am Landeort nicht anwesend waren, so spricht doch insgesamt deutlich mehr dafür, dass E. ein sportlich geprägtes Interesse am Bewegen des Ballons als Teil des "Ballonerlebnisses" gehabt und rechtlich-wesentlich allein in Wahrnehmung eigenwirtschaftlicher Interessen gehandelt hat, als für die Annahme, dass er mit einer auf das Unternehmen des Klägers gerichteten Handlungstendenz tätig geworden ist (vgl. zu der Problematik auch Urteil des Senats vom 23.11.1999 - L 15 U 170/99 - und Beschluss des BSG vom 27.06.2000 - B 2 U 44/00 B -). Für diese Wertung spricht letztlich auch die Erklärung des Klägers in der Verhandlung vor dem Schöffengericht, dass beim Bewegen des Korbes nach der Landung die Passagiere oder die Zuschauer jeweils mithelfen und sie dies gerne freiwillig tun.

Der Hinweis des Klägers auf § 44 LuftVG führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn das Vorliegen einer nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO oder § 539 Abs. 2 RVO i.V.m. dieser Vorschrift versicherten Tätigkeit ist unabhängig von den Vorschriften des LuftVG festzustellen (BSG, Beschluss vom 27.06.2000 - B 2 U 44/00 B -).

Die Verneinung des Versicherungsschutzes des E. steht nicht im Widerspruch zu den vom Kläger angeführten Entscheidungen, weil ihnen sämtlich Fallgestaltungen zugrunde lagen, die mit der des hier vorliegenden Rechtsstreits nicht vergleichbar sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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