L 15 U 303/00

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 17 U 255/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 303/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Rechtsstreit wird um die Entschädigung eines Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall geführt.

Der 1941 in Jugoslawien geborene Kläger war als Arbeitnehmer der Firma F ... im Werk P ... der Firma H ... in Dortmund beschäftigt. Er erlitt am 28.08.1997 an der H ..., die er ausweislich der Verkehrsunfallanzeige mit seinem Mofa auf dem nordlichen Radweg in ostwärtiger Richtung befuhr, in der Höhe der Ausfahrt einer Tankstelle um 6.30 Uhr einen Verkehrsunfall, bei dem er sich einen Schienbeinkopfbruch links, einen Schulterblattbruch links, eine Schädelprellung sowie mehrere Schürfwunden zu zog. Um 7.25 Uhr wurde er in die unfall-chirurgische Klinik in D ... eingeliefert. Er war ausweislich des Durchgangsarztberichtes des Prof. Dr. L ... zeitlich und örtlich orientiert und zeigte keine Bewusstlosigkeit. Er gab an, er sei im Unfallzeitpunkt auf dem Weg von der Arbeitsstelle nach Hause gewesen.

Im Wegefragebogen vom 13.11.1997, unterzeichnet "i.A. S ...", gab er als direkte Strecke zwischen Arbeitsstelle und Wohnung den Weg über die H ... B ..., F ... und W ... an; er sei am Unfalltag von der H ... B ... aus über die F ... zur H ... gefahren, habe aus seiner alten Wohnung in der H ... Post abgeholt und sei dann Richtung Tankstelle in der H ... gefahren. In einem weiteren von ihm unterzeichneten Wegefragebogen vom 21.12.1997 gab er als Grund der Abweichung einen Tankstellenbesuch an. Mit Schreiben vom 28.01.1998 teilte sein damaliger Bevollmächtigter Rechtsanwalt H ...mit, der Kläger sei kurz vor dem Unfall von der H ... zur W ... umgezogen. Die Wohnung an der H ... habe er noch nicht ganz geräumt, sei aber dort nicht mehr gemeldet gewesen. Ein Bekannter habe ihm mitgeteilt, dass sich im Briefkasten noch Post befinde, er sei auf dem Wege gewesen, diese Post abzuholen.

Mit Schreiben vom 03.03.1998 trug der Geschäftsführer der I ... B ... (IG BAU) in D ... für den Kläger vor, der Kläger habe auf dem Heimweg eine Tankstelle anfahren müssen, da sich sein Tank mittlerweile im Reservebereich befunden habe. Er habe mit seinem Mofa die nächst gelegene Tankstelle angefahren, um zu tanken.

Mit Bescheid vom 30.03.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, der Kläger habe keine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit ausgeübt; vielmehr habe er sich aus eigenwirtschaftlichen Gründen auf einem unversicherten Abweg befunden.

Mit seinem Widerspruch ließ der Kläger durch die IG BAU vortragen, er befahre regelmäßig auf dem Weg zur Arbeit und zurück immer die H ... Der Unfall habe sich im engen zeitlichen Zusammenhang mit der um 6.00 Uhr beendeten Nachtschicht ereignet. Das Betanken eines Fahrzeuges zum Zwecke des Transports zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei versichert, da auch dieser Aufwand im Zusammenhang mit der Wegeleistung liege. Es sei nicht richtig, dass er seine alte Wohnung aufgesucht habe, um den Briefkasten zu leeren. Dies habe sein Sohn übernommen, der den Briefkasten am 27. und 28.08.1997 entleert habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.1998 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte zur Begründung aus, wenn der Kläger jetzt bestreite, seine frühere Wohnung aufgesucht zu haben, so sei dies nicht glaubhaft. Er habe die H ... überhaupt nicht befahren müssen, um von seinem Arbeitsplatz zur W ... zu gelangen. Er habe die H ... in die entgegengesetzte Richtung befahren und sich auf einem unversicherten Abweg befunden.

Mit seiner Klage zum Sozialgericht Dortmund hat der Kläger zu nächst vorgetragen, kurz nach Verlassen des Werksgeländes sei sein Mofa ausgegangen, er habe keinen Treibstoff mehr gehabt und des halb die nächste Tankstelle auf der H ... aufsuchen müssen. Er sei bereits im Juni 1997 umgezogen, habe die Hausschlüssel abgegeben und seitdem nicht mehr selbst nach Post geschaut. Ankommende Post habe die an der H ... wohnende Schwägerin an ihn weitergeleitet. Den Wegefragebogen vom 19.11.1997 habe er weder ausgefüllt noch unterschrieben. Er könne weder schreiben noch lesen. Er hat eidesstattliche Versicherungen von Herrn M ... M ... und D ... S ... vorgelegt, wonach er am Morgen des 28.08.1997 sein Mofa geschoben habe.

In einem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 25.11.1999 hat der Kläger angegeben, er sei am Unfalltag nicht direkt zu seiner Wohnung gefahren, sondern zur Tankstelle, weil sein Mofa nicht richtig funktioniert habe. Er wisse nicht, ob es zu wenig Benzin gehabt habe oder die Zündkerzen nicht funktioniert hätten. Der Motor habe Aussetzer gehabt. Mal habe es Zündung gegeben und mal nicht. Er habe das Mofa mal geschoben und mal habe er auch getrampelt. Zeitweise sei es dann wieder angesprungen, zeitweise habe er mitgetrampelt. Er habe in der alten Wohnung keine Post abgeholt. Die Widersprüche im Vortrag könne er sich nicht erklären. Er könne nicht Deutsch schreiben und lesen, sondern nur seinen Namen in lateinischen Buchstaben schreiben. Er könne nicht sagen, wer die Fragebögen der Beklagten vom 13.11.1997 und 21.12.1997 ausgefüllt habe und woher die Angaben gekommen seien, dass er in seiner alten Wohnung habe Post abholen wollen. Frau S ..., eine Nachbarin in der alten Wohnung habe sich um die Post gekümmert; sie habe einen Wagen und habe ihm die Post gebracht. Er wisse nicht, ob vor dem Unfall auch sein Sohn oder seine Schwägerin ihm mal die Post abgeholt habe. Er sei vergesslich geworden und führe das auf den Unfall zurück.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12.10.2000, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

Mit seiner Berufung hat der Kläger vorgetragen, er habe am Unfalltage nach der Schicht geduscht und habe anschließend mit dem Mofa losfahren wollen. Das Mofa sei auch zunächst angesprungen, dann aber immer wieder ausgegangen. Er habe es deshalb bis zum Werkstor schieben müssen. Er habe zunächst nicht gewusst, ob bei seinem Mofa die Kerzen feucht seien oder ob das Benzin zu Ende gegangen sei. Er habe das Mofa zur Tankstelle bringen wollen, um nachschauen zu lassen, ob noch Sprit drin sei oder aus welchen Gründen es sonst nicht angesprungen sei. Ob er beim Unfall das Mofa geschoben oder gefahren habe, könne er nicht mehr sagen. Er habe keine Erinnerung mehr. Er sei nach dem Unfall drei bis vier Stunden ohnmächtig gewesen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, es sei unstreitig, dass er am Unfalltage habe tanken müssen. Das notwendige Tanken sei grundsätzlich als Wegeunfall mitversichert, da es final durch die Zurücklegung des Arbeitsweges bedingt sei. Es sei ihm rein zeitlich gar nicht möglich gewesen, seine ehemalige Wohnung zu besuchen, um dort Post abzuholen. Sein früherer Vortrag, er habe Post aus seiner ehemaligen Wohnung abgeholt, stamme von seinem Sohn und nicht von ihm und sei vom damaligen Prozessbevollmächtigten zunächst ungeprüft übernommen worden. Er spreche kein Deutsch und könne nicht schreiben und lesen.

Im Übrigen stehe auch der Weg zu seiner früheren Wohnung unter Versicherungsschutz. Es sei von der Rechtssprechung anerkannt, dass der häusliche Bereich auch geteilt werden könne und jeder dieser beiden Teilbereiche Ziel und Endpunkt des versicherungspflichtigen Weges sei. Auf jeden Fall liege nur eine geringfügige Unterbrechung vor, weil die alte Wohnung und die neue Wohnung nur wenige Kilometer auseinanderlägen und das Abholen der Post nur wenig Zeit in Anspruch genommen und von kurzer Dauer gewesen sei. Der Kläger habe auch den Straßenraum nicht verlassen, weil er von außen an den Briefkasten habe gelangen können.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.10.2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.1998 zu verurteilen, seinen Unfall vom 28.08.1997 als Arbeitsunfall zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Das Gericht hat vom Polizeipräsidenten in Dortmund die Verkehrsunfallanzeige vom 28. 08. 1997 beigezogen.

Wegen des Sachvortrags der Beteiligten und des Sach- und Streitstands im einzelnen wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Unfall des Klägers als Arbeitsunfall zu entschädigen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeiten sind auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII).

Es lassen sich nicht mit dem dafür erforderlichen Beweisgrad der der Gewissheit nahekommenden Wahrscheinlichkeit, d.h. ohne vernünftige Zweifel (BSGE 63, 270, 271) die erforderlichen Tatsachen feststellen, die den Schluss zulassen, dass der Unfall des Klägers im inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des in der Unfallversicherung geschützten Weges steht (BSGE 58, 80, 83; BSG, Urt. v. 24.02.2000 - B 2 U 20/99 R). Vielmehr sprechen deutliche Gesichtspunkte dafür, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt auf einem unversicherten von einer eigenwirtschaftlichen Handlungstendenz geprägten Abweg befunden hat.

Unter Versicherungsschutz steht im Regelfall der direkte Weg zwischen dem Ort der versicherten Tätigkeit und dem häuslichen Wirkungskreis, das heißt im Falle des Klägers der Familienwohnung in der W ... auf diesem Wege hat sich der Kläger unstreitig nicht befunden. Er hat vielmehr selbst angegeben, der Weg von seinem Arbeitsplatz im Werk P ... zur Wohnung habe über die H ... B ..., F ... und W ...Straße geführt. Tatsächlich habe er die Wegstrecke über die H ... B ...straße, die F ...straße und die H ...straße genommen. Diese Angaben des Klägers in den Wegefragebögen vom 13.11. und 21.12.1997 stimmen mit den Feststellungen der Beklagten im Widerspruchsverfahren, die in einem Aktenvermerk vom 29.04.1998 niedergelegt worden sind, überein. Zum Unfallzeitpunkt hat sich der Kläger in entgegengesetzter Richtung zum unmittelbaren Weg zu seiner Wohnung bewegt nämlich auf der H ...straße in Richtung Osten. In einem solchen Falle ist nach ständiger gefestigter Rechtsprechung von einem unversicherten Abweg auszugehen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr.8 m.w.N.). Es liegt keine geringfügige belanglose Unterbrechung vor, während derer der Versicherungsschutz erhalten bleibt. Eine solche ist nur bei Verrichtungen anzunehmen, die nebenher im Vorbeigehen im öffentlichen Verkehrsraum des versicherten Weges erledigt werden (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII Anm.12 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Daran fehlt es hier. Der unmittelbare Weg zur Wohnung führte den Kläger nach seinen eigenen Angaben nicht über die H ...straße und erst recht nicht in östlicher Richtung.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der häusliche Bereich des Klägers derart in zwei Teilbereiche getrennt war, dass jeder für sich Ziel und Endpunkt des versicherten Weges sein kann. Die Annahme eines zweigeteilten häuslichen Bereichs setzt voraus, dass sich beide Bereiche hinsichtlich ihrer Benutzbarkeit derart ergänzen, dass hinsichtlich Schlafen und Wohnen dem einen etwas fehlt, was dem anderen zu eigen ist (z. B. Schlafstelle in einem Bereich, Wohnen im übrigen bei der Braut, BSGE 19, 257). Eine solche Fall gestaltung liegt hier nicht vor. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass er bereits im Juni 1997 in die W ...-Straße umgezogen sei und die Hausschlüssel zur Wohnung in der H ...straße abgegeben habe. Es fehlt mithin an einem zu Wohn- oder Schlafzwecken bestimmten Gebrauch der Wohnung an der H ...straße.

Der Kläger befand sich zum Unfallzeitpunkt auch nicht auf einem geschützten Weg zu einem anderen Ort als der Familienwohnung (sogenannter dritter Ort). Der Weg von der Arbeitsstätte zu einem dritten Ort ist nur dann versichert, wenn die beabsichtigte Dauer des Aufenthalts am dritten Ort rechtserheblich ist, das heißt wenn der Aufenthalt dort mindestens zwei Stunden gedauert hätte (BSGE 82, 128). Das ist hier nicht der Fall. Dabei kann insoweit dahin gestellt bleiben, ob der Kläger nun Post aus seiner früheren Wohnung holen, sein Mofa auftanken oder die Zündkerzen überprüfen lassen wollte. Jede dieser Verrichtungen hätte wesentlich weniger Zeit als zwei Stunden in Anspruch genommen.

Es ist nicht bewiesen, dass der Kläger auf dem Abweg vom geschützten unmittelbaren Weg zur Familienwohnung gleichwohl unter Versicherungsschutz stand. Die dafür maßgebliche Handlungstendenz des Klägers lässt sich nur anhand seiner eigenen Angaben ermitteln.

Zeugen dafür gibt es nicht. Der Sachvortrag einer Partei kann dann Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung sein, wenn er glaubhaft ist, der Lebenserfahrung entspricht und nicht zu anderen festgestellten Tatsachen in Widerspruch steht (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 7. Auflage, § 128 Rdn. 4). Das Vorbringen des Klägers ist nicht glaubhaft. Er selbst und die von ihm beauftragten oder bevollmächtigten Personen haben im Verwaltungsverfahren, im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren in beiden Rechtszügen derart widersprüchliche Angaben gemacht, dass sich schlechthin nicht mehr feststellen lässt, mit welcher Handlungstendenz der Kläger den unfallbringenden Weg auf der H ...straße zurücklegte.

Anfangs hat der Kläger im Wegeunfallbogen vom 13.11.1997 und dann durch den von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalt H ... vortragen lassen, er habe von seiner alten Wohnung in der H ...straße Post abgeholt, eine zweifelsfrei eigenwirtschaftliche und nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Verrichtung. Dieses Vorbringen hat er im Klageverfahren als falsch bezeichnet und zunächst angegeben, sein Sohn habe für ihn die Post aus seiner alten Wohnung abgeholt. (Schreiben der IG BAU vom 23.04.1998), später hat er vorgetragen, seine Schwägerin habe die Post an ihn weitergeleitet (Schriftsatz vom 28.01.1999) und im Erörterungstermin vom 25.11.1999 schließlich, eine Nachbarin in der Hermannstraße habe ihm die Post mit ihren Wagen gebracht. Angesichts dieser Widersprüche hinsichtlich der Person, die statt seiner die Post abgeholt haben soll, spricht sehr viel dafür, dass die ersten Angaben des Klägers im Wegefragebogen vom 13.11.1997 und im Schriftsatz des Rechtsanwalts H ... vom 28.01.1998 zutreffen. Sie lassen sich nicht allein aus sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten erklären. Dagegen spricht, wie detailreich Rechtsanwalt H ... vorgetragen hat. Die erforderlichen Informationen kann er nur vom Kläger selbst erhalten haben, der nach seinen eigenen Angaben im Erörterungs- termin vor dem Sozialgericht diesen Rechtsanwalt in Begleitung seines Sohnes, der gedolmetscht hat, aufgesucht hat.

Das weitere Vorbringen des Klägers weist ebenfalls erhebliche Widersprüche auf. Zunächst hat er durch die IG BAU vortragen lassen, er habe auf dem Heimweg eine Tankstelle anfahren müssen, da sich sein Tank mittlerweile im Reservebereich befunden habe. Durch seine Prozessbevollmächtigten im ersten Rechtszug hat er zunächst vortragen lassen, kurz nach Verlassen des Werksgeländes sei sein Mofa ausgegangen, er habe keinen Treibstoff mehr gehabt und des halb die nächste Tankstelle aufsuchen müssen. Im Termin zur Erörterung vor dem Berichterstatter hat er schließlich vorgetragen, das Mofa sei zunächst angesprungen, dann aber immer wieder ausgegangen, er habe nicht gewusst, ob die Kerzen feucht seien oder das Benzin zu Ende gewesen sei, das Mofa habe eine Tankanzeige gehabt, auf die er aber nicht geachtet habe. Auf Vorhalt des Berichterstatters hat er dann erklärt, er wisse gar nicht, ob sein Mofa eine Tankanzeige gehabt habe.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Betanken des für den geschützten Weg von der und zur Arbeitsstätte genutzten Fahrzeuges nicht in jedem Fall versichert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, gehört das Auftanken des zur Fahrt nach und von dem Ort der Tätigkeit benutzten Kraftfahrzeuges vielmehr grundsätzlich zu den Verrichtungen, die zwar der Aufnahme der Betriebstätigkeit vorangehen, der Betriebsarbeit aber zu fern stehen, als dass sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beschäftigten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden betrieblichen Sphäre zuzurechnen wären (BSGE 16, 77, 78; BSG SozR 2200 § 550 Nr. 39; BSG, Urteil vom 24.05.1984 - 2 RU 3/83 -, Betriebsberater 1984, 2066). Entsprechendes gilt für die Durchführung von Reparaturen an diesem Fahrzeug (Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 SGB VII Anm.12.28 m.w.N.). Eine andere rechtliche Beurteilung ist ausnahmsweise nur dann gerechtfertigt, wenn das Tanken oder die Reparatur während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann (ständige Rechtsprechung des BSG a.a.O).

Eine solche Fallgestaltung ist aber nicht bewiesen. Das dahingehende Vorbringen der IG BAU im Verwaltungsverfahren hat der Kläger selbst als unzutreffend bezeichnet. Seine späteren Angaben im Klage- und Berufungsverfahren sind nicht glaubhaft. Dies ergibt sich zum einen aus den bereits aufgezeigten Widersprüchen, zum anderen daraus, dass sein Vortrag teilweise durch anderweitig festgestellte Tatsachen widerlegt wird. Der Kläger hat im Erörterungstermin am 30.11.2001 auf die Frage, ob er beim Unfall das Mofa geschoben oder gefahren habe, mangelnde Erinnerung angegeben hat unter Hinweis darauf, er sei nach dem Unfall drei bis vier Stunden ohnmächtig gewesen. Dem widersprechen die Angaben im Durchgangsarztbericht des Prof. Dr. L ... Der Kläger wurde am Unfalltage rund eine Stunde nach dem Unfall 7.25 Uhr in die Städtische Unfall-Chirurgische Klinik D ... eingeliefert. Er war zeitlich und örtlich orientiert. Es konnte keine Bewusstlosigkeit und kein Hinweis auf eine Gehirnerschütterung gefunden werden.

Nach alledem ist nicht bewiesen, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem unter Versicherungsschutz stehenden Weg befunden hat. Die Beweislosigkeit dieser anspruchsbegründenden Tatsachen geht zu seinen Lasten (BSGE 63,270 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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