L 17 U 181/96

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 6 U 123/94
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 181/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. April 1996 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Unfall des Klägers vom 23.10.1992 als Arbeitsunfall zu entschädigen ist.

Der im Jahre 1938 geborene ledige Kläger, der nach eigenen Angaben seit etwa 1991 von der LVA Rheinprovinz Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht, keinen Führerschein besitzt und seinerzeit mit seiner Mutter zusammenlebte, begleitete am 23.10.1992 - wie schon mehrmals zuvor - als Beifahrer den mit ihm befreundeten, inzwischen verstorbenen Herrn B ... E ... (im folgenden als E. bezeichnet), der bei der Speditionsfirma G ... K ... - Internationale Transporte - in K ... als LKW-Fahrer beschäftigt war, auf einer Tour, die nach Spanien führen sollte. Auf der Fahrt dorthin mußte zunächst bei der Firma K ... in O ... zugeladen werden. Auf dem Werksgelände dieses Unternehmens wurde der Kläger von einem fremden LKW erfaßt. Nach seinen Angaben in einem Verletzten-Fragebogen der Krankenkasse vom 21.01.1993 war er, als der LKW des E. beladen werden sollte, ausgestiegen, um das Fahrzeug einzuwinken. Als er auf dem Platz der Firma K ... zum Einwinken bereit gestanden habe, sei er plötzlich von hinten angefahren worden. Dabei zog sich der Kläger neben einer Schädelprellung eine nicht dislozierte Schulterblatthalsfraktur links, eine Rippenserienfraktur rechts, eine Mittelgliedbasisfraktur des 2. Fingers links, eine drittgradige offene Schienbeinfraktur mit Wadenbeinköpfchenluxation rechts, ein stumpfes Bauchtrauma, zahlreiche Prellungen sowie eine Hautquetschung am rechten Unterschenkel zu. Wegen dieser Verletzungsfolgen wurde er bis zum 16.11.1992 im M ...hospital O ... - Abteilung für Unfallchirurgie - stationär behandelt und anschließend in das Krankenhaus M ...-H ... in K ... verlegt, wo die Behandlung bis zum 15.12.1992 fortgeführt wurde.

Auf die Anforderung einer Unfallanzeige teilte die Firma K ... der Beklagten mit Schreiben vom 18.01.1993 - wie zuvor bereits telefonisch - mit, der Kläger sei nicht bei ihr beschäftigt gewesen und man habe nicht gewußt, daß er als Beifahrer mit E. unterwegs gewesen sei. Beigefügt war eine schriftliche Erklärung des E. vom 22.11.1992, wonach dieser bestätigte, daß der Kläger ihn aus freien Stücken und ohne Bezahlung als Beifahrer begleitet habe. Seine Firma habe davon keine Kenntnis gehabt. Während des Ladevorgangs sei der Kläger - wie es in der Erklärung weiter heißt - zur Toilette gegangen und dabei von einem fremden LKW angefahren worden. Er selbst - E. - habe den Vorgang nicht gesehen.

Mit Bescheid vom 08.04.1993 lehnte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Entschädigungsleistungen aus Anlaß des Ereignisses vom 23.10.1992 ab, weil er in dessen Zeitpunkt nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) gestanden und ein Arbeitsunfall gemäß § 548 RVO mithin nicht vorgelegen habe. Zur Begründung führte sie u.a. aus, für die Anerkennung des Versicherungsschutzes gemäß § 539 Abs. 2 i.V.m. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO sei u.a. erforderlich, daß die unfallbringende Tätigkeit eine ernste, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit sei. Ferner werde gefordert, daß die Tätigkeit dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspreche. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Das Mitfahren im LKW der Firma K ... habe weder dem ausdrücklichen noch dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprochen, da er bei dieser Firma vor dem Unfallereignis nicht bekannt gewesen sei und er somit nicht davon habe ausgehen können, daß sein Verhalten dem Willen der Firma entsprochen habe.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29.04.1993 Widerspruch ein und trug vor, er sei bereits seit 1991 häufig als Beifahrer mitgefahren und habe jeweils die Zoll- und Frachtpapierangelegenheiten erledigt. Hierfür habe er - und dies regelmäßig - 480,-- DM monatlich erhalten. Die Behauptung des Herrn K ..., er sei nie bei der Firma beschäftigt gewesen, sei ebenso unrichtig wie die Erklärung des Herrn E. vom 22.11.1992.

Durch Widerspruchsbescheid vom 09.05.1994, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung zurück, vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses könne nicht ausgegangen werden, der Kläger sei aber auch nicht wie ein Arbeitnehmer für die Firma K ... tätig geworden, da sein Mitfahren nicht dem Willen des Unternehmers entsprochen habe und durch eigenwirtschaftliche Interessen geprägt gewesen sei.

Dagegen hat der Kläger am 21.06.1994 Klage beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben, im Hinblick auf die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und in der Sache im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat er ergänzend vorgebracht, er habe ganz eindeutig eine Tätigkeit ausgeübt, die dem Interesse des Unternehmers entsprochen habe, wenn er versucht habe, einen Parkplatz für den LKW der Firma K ... zu erhalten und den Fahrer einzuwinken. Die Fahrt sei auch im Hinblick darauf, daß E. aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt einsetzbar gewesen sei, von Interesse und Bedeutung für die Firma K ... gewesen. Im übrigen sei er in einer Vielzahl von Fällen mitgefahren und habe auch für mehr als nur zwei Monate Vergütung erhalten.

Die Beklagte hat an ihrer Auffassung festgehalten und ergänzend geltend gemacht, Grundvoraussetzung für einen Unfallversicherungsschutz gemäß § 539 Abs. 2 RVO sei eine ernstliche, den Interessen des Unternehmens dienende Tätigkeit, welche nach lebensnaher Betrachtung der Gesamtumstände als arbeitnehmerähnlich anzusehen sei. Die Handlungstendenz des Helfenden müsse dabei fremdbestimmt sein. Zwar könnten auch kurze Hilfeleistungen unter Versicherungsschutz stehen. Im vorliegenden Fall trete jedoch die persönliche Beziehung zwischen dem Kläger und dem LKW-Fahrer E. derart in den Vordergrund der Handlung, daß eine Arbeitnehmerähnlichkeit zu verneinen sei. So sei auch die Tätigkeit des Klägers im Unfallzeitpunkt nicht auf das Unternehmen der Firma K ... gerichtet gewesen, sondern habe vielmehr allein der Bequemlichkeit des Fahrers gedient. Die gesamte Handlungstendenz des Klägers sei darauf gerichtet gewesen, für die gewährte Mitfahrgelegenheit eine kleine Gegenleistung zu erbringen und dem Fahrer behilflich zu sein.

Das SG hat in den Terminen zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme vom 31.08.1995 und 26.10.1995 den Kläger befragt sowie die Herren K ..., S ... und Herrn G ... K ..., der sich zuvor unter dem 06.10.1995 bereits schriftlich geäußert hatte, als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahmen wird auf den Inhalt der jeweiligen Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Durch Urteil vom 16.04.1996 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat im Hinblick auf die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, die Klage in der Sache jedoch als unbegründet angesehen, weil sich nicht habe nachweisen lassen, daß der Kläger Beschäftigter der Firma K ... i.S.v. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO gewesen sei. Auch ein den Versicherungsschutz begründendes arbeitnehmerähnliches Verhältnis nach § 539 Abs. 2 RVO scheide jedenfalls deshalb aus, weil das Merkmal der "Fremdwirtschaftlichkeit" der unfallbringenden Tätigkeit nicht erfüllt sei. Hier sei die Tätigkeit des Klägers als Beifahrer des E. im wesentlichen von im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Interessen geprägt gewesen, während eine etwaige zusätzliche fremdwirtschaftliche Tendenz seines Handelns nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihm am 18.07.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.08.1996 Berufung eingelegt, mit der er - im wesentlichen unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens - sein Begehren weiterverfolgt. Insbesondere macht er weiterhin geltend, er sei bei der Firma K ... aushilfsweise - und dies nicht nur im Februar und März 1992 - als Beifahrer tätig gewesen und habe hierfür jeweils durch Barzahlung eine Vergütung erhalten. Des weiteren trägt er vor, der inzwischen verstorbene E. sei seinerzeit vom Arbeitgeber veranlaßt worden, das Schreiben vom 22.11.1992 zu unterzeichnen. E. sei bereits längere Zeit an Zucker erkrankt gewesen. Sein rechter Fuß sei ständig offen und es sei mehrfach vom Erfordernis einer Amputation die Rede gewesen. Dem Zeugen K ... sei - entgegen dessen Äußerungen - auch bekannt gewesen, daß E. bestimmte Tätigkeiten überhaupt nicht mehr habe verrichten können. Er - der Kläger - habe beim Be- und Entladen geholfen und auch die Regelung mit den Papieren übernommen. Daß er zeitweilig als Beifahrer fungiert habe, sei auch vom Zeugen K ... bestätigt worden. All diese Tätigkeiten hätten im Interesse der Firma K ... gelegen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.04.1996 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.04.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.05.1994 zu verurteilen, das Ereignis vom 23.10.1992 als Arbeitsunfall zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und sieht auch nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme keinen Anlaß, von ihrer bisher vertretenen Auffassung abzuweichen.

Im Erörterungstermin vom 04.02.1998 ist der Kläger durch den Berichterstatter ergänzend befragt worden.

Nachdem sich herausgestellt hatte, daß der vom Kläger benannte Zeuge T ... verstorben ist, hat der Senat eine schriftliche Auskunft der Firma H ... International GmbH & Co, H ..., vom 16.11.1998 eingeholt, auf deren Inhalt verwiesen wird. Im Verhandlungstermin vom 10.03.1999 ist Herr V ... als Zeuge vernommen worden.

In einem weiteren Termin am 29.09.1999 hat der Berichterstatter die Zeugen V ... und K ... ergänzend vernommen.

Wegen des Ergebnisses der Befragung des Klägers und der Zeugenvernehmungen wird auf den Inhalt der jeweiligen Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.12.1999 nicht erschienen und auch nicht vertreten gewesen ist. In der ordnungsgemäß erfolgten Terminsbenachrichtigung ist nämlich auf diese Möglichkeit, deren Zulässigkeit aus dem Regelungsgehalt der §§ 110, 124, 126, 127 i.V.m. § 153 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) folgt, hingewiesen worden.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht beschwert, weil dieser nicht rechtswidrig ist. Die Beklagte hat es zutreffend abgelehnt, den Unfall des Klägers vom 23.10.1992 als Arbeitsunfall zu entschädigen.

Der vom Kläger erhobene Anspruch richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da der als Arbeitsunfall geltend gemachte Unfall vom 23.10.1992 vor dem zum 01.01.1997 erfolgten Inkrafttreten des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) eingetreten ist (Art. 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz [UVEG], § 212 SGB VII).

Bei dem Ereignis vom 23.10.1992 hat es sich um keinen Arbeitsunfall gehandelt.

Ein Arbeitsunfall ist gemäß § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet.

Gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO sind die aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten in der Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall versichert.

Vorliegend hat für den Kläger im Unfallzeitpunkt kein Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift bestanden. Für deren Anwendung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entscheidend, daß eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber vorliegt, wobei es vornehmlich auf die persönliche Abhängigkeit ankommt (vgl. BSG SozR Nr. 34 zu § 539 RVO sowie BSG SozR 2200 § 539 Nr. 10). Die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten gegenüber seinem Arbeitgeber ist auch nach der Rechtsprechung des BSG zur Kranken- und Rentenversicherung wesentliches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses; sie äußert sich vor allem in der Weisungsgebundenheit des Dienstleistenden (BSG SozR Nr. 34 zu § 539 RVO m.w.N.). Ausschlaggebend ist nicht die zivilrechtliche Erscheinungsform der getroffenen Vereinbarung, sondern die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse (vgl. BSG a.a.O. mit zahlreichen Hinweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung und zur Literatur). In diesem Sinne definiert auch das zum 01.07.1977 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) vom 23.12.1976 (BGBl. I S. 3845) in seinem § 7 Abs. 1 den Begriff Beschäftigung. Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, wobei allerdings die Entgeltlichkeit nicht zum Begriff der Beschäftigung i.S. dieser Vorschrift gehört (vgl. dazu z.B. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 469 h und 469 l ff. m.w.N.).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme läßt sich nicht feststellen, daß der Kläger - mit Ausnahme der Monate Februar und März 1992 - in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu der Speditionsfirma K ... gestanden hat. Die Behauptung des Klägers, er sei nicht nur in den genannten Monaten, sondern regelmäßig bereits seit 1991 aushilfsweise als Beifahrer für diese Firma tätig gewesen und habe hierfür jeweils durch Barzahlung eine Vergütung unterhalb der Sozialversicherungspflichtgrenze erhalten, ist durch nichts belegt. Schriftliche Unterlagen, etwa in Form eines Arbeitsvertrages über eine Aushilfstätigkeit, existieren ebensowenig wie Quittungen über die angeblichen Barzahlungen, die - auch wenn die Entgeltlichkeit nicht zum Begriff der Beschäftigung gehört - im vorliegenden Fall ein Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis hätten sein können. Der Zeuge K ... hat bei seiner Aussage vor dem SG lediglich die Aushilfstätigkeit des Klägers im Februar und März 1992 mit einer Vergütung unterhalb der Sozialversicherungspflichtgrenze bestätigt, nicht hingegen die Erteilung weiterer Aufträge an den Kläger außerhalb dieses Zeitraums und auch nicht die behauptete Entlohnung. An diesen Bekundungen vor dem SG hat der Zeuge K ... auch bei seiner Vernehmung vor dem Senat am 29.09.1999 festgehalten. Er hat glaubhaft erklärt, daß es damals kein Problem gewesen wäre, jemanden als Helfer für E. mit einer Entlohnung unterhalb der Sozialversicherungspflichtgrenze einzustellen und daß er den Kläger, wenn dieser hätte helfen sollen, dementsprechend eingestellt hätte.

Es ist kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, weshalb der Zeuge K ... einerseits die Beschäftigung des Klägers in den Monaten Februar und März 1992 bestätigt hat, andererseits aber weitere Aushilfstätigkeiten hätte verschweigen sollen, wenn diese - wie vom Kläger behauptet - ebenfalls mit einer Entlohnung unterhalb der Sozialversicherungspflichtgrenze verbunden waren, zumal entsprechende Entgeltzahlungen von der Firma K ... steuerlich hätten abgesetzt werden können. Die vom Kläger hierzu angestellten andersartigen Erwägungen, für die sich keine objektiven Anhaltspunkte finden, bewegen sich im Bereich der Spekulation und sind in sich nicht plausibel.

Soweit die Zeugen K ... und S ... Tätigkeiten des Klägers "für die Firma K ..." bestätigt haben, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen haben diese Zeugen keine Angaben dazu gemacht, in welchem Zeitraum die Tätigkeiten vom Kläger verrichtet worden sind, so daß schon nicht erkennbar ist, ob sich ihre Bekundungen nur auf die unstreitigen Monate Februar und März 1992 oder (auch) auf andere Zeitabschnitte beziehen. Zum anderen haben sie keine Tatsachen bekunden können, die den Schluß darauf zulassen, daß der Kläger auch außerhalb der genannten Monate bei seinen - ebenfalls unstreitigen - Fahrten mit E. nach Spanien in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Firma K ... gestanden hat. Denn zur Frage der Entlohnung und zu den sonstigen Umständen, unter denen der Kläger dabei tätig gewesen ist, insbesondere zu irgendwelchen Abreden zwischen ihm und der Firma K ... und zur Frage etwa ihm konkret erteilter Aufträge haben diese Zeugen keine Angaben machen können.

Auch aufgrund der Aussagen des Zeugen V ..., der seinerzeit als Speditionskaufmann bei der Firma H ... in H ..., für die die Firma K ... Transporte u.a. nach Spanien durchführte, tätig war und heute noch ist, können für die vom Kläger außerhalb der Monate Februar und März 1992 verrichteten Tätigkeiten die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zur Firma K ... nicht als bewiesen angesehen werden. Wie das Verhältnis des Klägers zur Firma K ... war, wußte der Zeuge nicht. Er konnte deshalb auch nicht sagen, ob der Kläger Beschäftigter der Firma K ... war. Soweit er bekundet hat, der Kläger sei 1992 häufiger bzw. mehr oder weniger regelmäßig mit dem gesundheitlich angeschlagenen Fahrer E. von der Spedition K ... auf dem Gelände der Firma H ... erschienen und habe diesem beim Beladen des LKW s bzw. bei der Arbeit geholfen, beide seien für ihn "eine Einheit" gewesen, läßt sich daraus eine Weisungsgebundenheit des Klägers gegenüber der Firma K ... nicht herleiten.

Soweit der Zeuge bei seiner Vernehmung am 10.03.1999 des weiteren ausgesagt hat, er sei über den gesundheitlichen Zustand des E. nicht nur durch diesen selbst, sondern auch durch Herrn K ... unterrichtet gewesen, nach seinen damaligen Informationen sei von der Firma K ... telefonisch mitgeteilt worden, daß wegen der Behinderung des E. jemand mit ihm fahren würde, bei dem es sich aber um keinen zweiten Fahrer, sondern lediglich um einen Helfer handele, lassen auch diese Angaben nicht den sicheren Schluß darauf zu, daß der Kläger die Hilfeleistungen für E. im Auftrag und auf Weisung des Herrn bzw. der Firma K ... erbracht hat. Davon abgesehen kann dieser Aussage auch aus folgenden Gründen kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden:

Schon am 10.03.1999 hat der Zeuge nach einem Vorhalt des Gerichts einschränkend erklärt, er meine, daß jedenfalls 1992 auch von der Firma K ... Informationen gekommen seien, wonach der Kläger als Helfer des gesundheitlich sich nicht voll auf der Höhe befindlichen Fahrers E. mit eingesetzt worden sei. Bei seiner nochmaligen Vernehmung am 29.09.1999 war sich der Zeuge V ... nur relativ sicher, daß er die Information auch von Herrn K ... hatte, konnte dies allerdings nicht beschwören. Soweit der Zeuge bekundet hat, bei dem Betrieb des Herrn K ... habe es sich seinerzeit mehr oder weniger um einen Einmann-Betrieb gehandelt, wenn von der Firma K ... mit ihnen (der Firma H ...) telefoniert worden sei, müßte es logischerweise immer Herr K ... selbst gewesen sein, dessen Ehefrau habe nur gelegentlich mit der Firma H ... telefoniert, mit ihr habe er - der Zeuge - geschäftlich nicht gesprochen, sonstige Personen aus der Firma K ... kämen nicht in Betracht, so macht diese Aussage deutlich, daß er aufgrund dieser Umstände lediglich Mutmaßungen angestellt bzw. - wie er dies auch ausdrücklich erklärt hat - die Schlußfolgerung gezogen hat, die Information über den Gesundheitszustand (und über das Mitschicken eines Helfers) könne eigentlich nur von Herrn K ... selbst gekommen sein.

Zum Beweis von Tatsachen sind Vermutungen und Schlußfolgerungen eines Zeugen aber ungeeignet. Davon abgesehen hat der Zeuge K ... bei seiner Vernehmung am 29.09.1999 die Angaben des Zeugen V ... über die Telefonate und die dabei erteilten Informationen so nicht bestätigen können. Er hat sich nicht daran erinnern können, dem Zeugen V ..., mit dem er nicht so viel zu tun gehabt habe, die von diesem bekundeten Informationen gegeben zu haben. Der Zeuge K ..., der im übrigen seine frühere Aussage vor dem SG in wesentlichen Teilen wiederholt hat, wußte zwar, daß der Kläger mit E. zusammen fuhr. Er hat aber - wie er weiter bekundet hat - gegenüber der Firma H ... nicht ausdrücklich erklärt, daß der Kläger als Helfer für E. mitfahre. Auch auf nochmaligen Vorhalt der Aussage des Zeugen V ... hat er es sich nicht vorstellen können, der Firma H ... damals eine entsprechende Information erteilt zu haben. Die in diesem Zusammenhang vom Zeugen K ... abgegebene Erklärung, daß er ja auch schlecht jemanden als Helfer habe mitschicken können, ohne ihm dafür etwas zu bezahlen, und daß er den Kläger, wenn dieser hätte helfen sollen, eingestellt hätte, ist plausibel.

Bei der hier gegebenen Beweislage lassen sich mithin die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO, nämlich eine wirtschaftliche und vor allem eine durch Weisungsgebundenheit geprägte persönliche Abhängigkeit des Klägers gegenüber Herrn bzw. der Firma K ... nicht feststellen.

Für den Kläger kommt Versicherungsschutz auch nicht nach § 539 Abs. 2 RVO in Betracht.

Nach dieser Vorschrift sind gegen Arbeitsunfall auch Personen versichert, die wie ein nach Abs. 1 - hier Nr. 1 - Versicherter tätig werden, wobei dies auch bei nur vorübergehender Tätigkeit gilt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, ist für die Anwendung des § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO entscheidend, daß es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht (s. BSGE 5, 168, 171; 14, 1; 19, 117; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 15; s.a. die Zusammenstellung bei Brackmann a.a.O., S. 475 n). Es braucht dabei weder eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit zu bestehen, noch sind die Beweggründe des Handelnden für das Tätigwerden maßgeblich. Auch Gefälligkeitsdienste schließen daher allein den Versicherungsschutz nicht von vornherein aus (BSGE 5, 168, 172; 18, 143, 147; BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 43, 55; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15; Brackmann a.a.O., S. 475 t ff.). Es muß sich aber um eine Tätigkeit handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 43; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15). Nicht jede unter diesen Voraussetzungen geleistete Tätigkeit unterliegt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Vielmehr muß die Verrichtung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter denen sie gleistet worden ist, einer Tätigkeit aufgrund eines (abhängigen) Beschäftigungsverhältnisses der in § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO bezeichneten Art ähneln (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119 m.w.N.; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15). Ob das der Fall ist, kann nicht losgelöst von den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen beurteilt werden, unter denen sich die Tätigkeit vollzieht. Die isolierte Betrachtung der einzelnen Verrichtung reicht allein nicht aus, um die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu kennzeichnen (BSGE 31, 275, 277; 57, 91, 92; BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 43, 49, 55, 134; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15). Andernfalls wäre nahezu jede auch nur vorübergehende und noch so geringfügige Tätigkeit versichert und damit fast jeder Unfall bei jedweder Tätigkeit ein versicherter Arbeitsunfall (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 49; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15). Das würde aber dem sich aus der Entstehungsgeschichte des § 539 Abs. 2 RVO ergebenden Sinn und Zweck dieser Vorschrift widersprechen (s. BSG, Urteil vom 15.12.1977 - 8 RU 42/77 - USK 77246; SozR 3-2200 § 539 Nr. 15). Wie bei allen Zurechnungsentscheidungen sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu beachten (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 15). Dabei ist eine lebensnahe, natürliche Betrachtungsweise geboten (vgl. dazu z.B. BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 43, 134). Unter Beachtung dieser Grundsätze läßt sich hier zwar feststellen, daß der Kläger als Beifahrer mehrfach und so auch am Unfalltag den Fahrer E. der Firma K ... - ohne diesen allerdings mangels eigenen Führerscheins beim Fahren ablösen zu können - auf Touren nach Spanien begleitet und ihm nach der Aussage des Zeugen V ... auch beim Beladen des LKW s bzw. bei der Arbeit geholfen hat, daß diese Verrichtungen jedenfalls dem mutmaßlichen Willen des Unternehmens K ... entsprachen, da der Betriebsinhaber durch E. von solchen Fahrten mit dem Kläger als Begleitung erfahren und sie zumindest geduldet hatte, und daß diese Tätigkeiten dem Unternehmen auch objektiv nützlich sowie ihrer Art nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich waren.

Dies alles genügt indes noch nicht für die Bejahung des hier streitigen Versicherungsschutzes. Das BSG hat in seinem Urteil vom 30.06.1993 - 2 RU 40/92 - darauf abgestellt, ob die unfallbringende Handlung entsprechend den allgemeinen, auch für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO geltenden Grundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung in einem inneren Zusammenhang mit dem in Betracht kommenden Unternehmen gestanden hat.

Das BSG hat dazu u.a. dargelegt, es reiche für einen Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht aus, daß die einzelne Verrichtung losgelöst von den sie tragenden Umständen dem Unternehmen nützlich und ihrer Art nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sei. Das BSG hat es nicht als allein maßgebend angesehen, daß die Tätigkeit sonst von einer anderen Person hätte verrichtet werden müssen. Nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und der Art der Verrichtung nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird nämlich in arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit verrichtet. Vielmehr kommt der mit dem - objektiv arbeitnehmerähnlichen - Tun verbundenen Handlungstendenz ausschlaggebende Bedeutung zu (BSG a.a.O.; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 119). Verfolgt nämlich eine Person mit solchem Verhalten in Wirklichkeit wesentlich allein ihre Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig und steht daher auch nicht nach § 539 Abs. 2 wie ein nach Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG a.a.O. mit Hinweis auf sein Urteil vom 25.11.1992 - 2 RU 48/91 - in HV- Info 1993, 305 = BAGUV RdSchr. 12/93).

Aus dem Kreis der rechtlichen Beurteilungskriterien sind - nochmals - hervorzuheben: Wie bei allen Zurechnungsentscheidungen sind die gesamten Umstände des Einzelfalls und das sich daraus ergebende Gesamtbild für die Beurteilung des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2 RVO in Betracht zu ziehen.

Das gilt nicht nur für die unmittelbar zum Unfall führende Verrichtung, sondern es ist vielmehr auf das Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens abzustellen (BSG a.a.O. und BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 8). Diese Grundsätze gelten auch für die Feststellung des inneren Zusammenhangs der unfallbringenden Handlung mit dem unterstützten Betrieb und damit für die ausschlaggebende Handlungstendenz. Erst dann, wenn nach einer solchen Gesamtbetrachtung die erforderliche Handlungstendenz durch die festgestellten Umstände derart bestätigt wird, daß diese Handlungstendenz entweder außer jedem Zweifel steht oder zumindest nach einer gesonderten Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens erwiesen ist, gewinnt der Satz, daß es auf die sonstigen Beweggründe für das Handeln nicht ankommt, zutreffende Aussagekraft (BSG, Urteil vom 30.06.1993 a.a.O.).

Auch im vorliegenden Fall ist mithin entscheidend, ob Umstände feststellbar sind, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die erforderliche Handlungstendenz derart bestätigen, daß diese außer jedem Zweifel steht oder zumindest nach einer gesonderten Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens erwiesen ist. Die hiernach erforderlichen Feststellungen hat der Senat aufgrund der Gesamtumstände des Falles nicht treffen können.

Vielmehr sprechen folgende Umstände dafür, daß der Kläger den Fahrer E. am Unfalltag - wie auch schon bei früheren Touren mit E. nach Spanien - aus eigenwirtschaftlichen Gründen bzw. deshalb begleitet hat, um E. persönlich einen Gefallen zu tun, und damit gegen eine fremdwirtschaftliche, auf die Interessen des Betriebes K ... ausgerichtete Zweckbestimmung seines Tätigwerdens:

Der Kläger war schon einige Zeit vor dem Jahre 1992 Rentner und nicht mehr erwerbstätig. Er war nie verheiratet und lebte mit seiner Mutter zusammen. Mit E. war er fast von Kindesbeinen an befreundet. Im Erörterungstermin vom 04.02.1998 hat der Kläger erklärt, er habe praktisch alles nur deshalb getan, um dem gesundheitlich nicht mehr auf der Höhe befindlichen Herrn E ... einen Gefallen zu tun. Dieser ist seinerzeit auch an den Kläger herangetreten, als er bereits berentet war und hat ihn gefragt, ob er mitfahren würde. Über E. ist auch seinerzeit die Aushilfstätigkeit des Klägers bei der Firma K ... in den Monaten Februar und März 1992 zustande gekommen. In den übrigen Zeiten und so auch am Unfalltag hat der Kläger seinen Freund ohne Auftrag und ohne Weisung der Firma K ... begleitet. Wie E. unter dem 22.11.1992 schriftlich erklärt hat, ist der Kläger vielmehr - bezogen auf den Unfalltag - ohne Wissen der Firma K ... aus freien Stücken mitgefahren. Dafür, daß E. zur Abgabe dieser Erklärung von der Firma K ... veranlaßt worden ist - wie der Kläger behauptet - und diese Erklärung nicht den Tatsachen entsprach, gibt es keinen objektiven Anhaltspunkt.

Wie der Zeuge K ... vor dem SG bekundet hat, ist der Kläger ein paar Mal - teilweise mit, teilweise ohne sein Wissen - mit E. nach Spanien gefahren. Nachdem der Zeuge irgendwann mitbekommen hatte, daß E. den Kläger auf Fahrten nach Spanien mitgenommen hatte und er E. daraufhin fragte, wie es wäre, wenn der Kläger einmal einen Unfall erleiden würde, antwortete E., der Kläger fahre aus freien Stücken mit, insoweit würden keine Schwierigkeiten entstehen. An dieser Aussage hat der Zeuge K ... auch bei seiner Vernehmung vor dem Senat am 29.09.1999 festgehalten und damit im wesentlichen den Inhalt der schriftlichen Erklärung des E. vom 22.11.1992 bestätigt. Es ist auch kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, weshalb diese Erklärung - wie der Kläger mutmaßt - manipuliert worden sein sollte. Denn wenn es sich bei dem Unfall des Klägers vom 23.10.1992 um einen Arbeitsunfall gehandelt hätte, wären Entschädigungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung und nicht etwa gegen die Firma K ... entstanden.

Über den tatsächlichen Gesundheitszustand des E. ist der Zeuge K ... offenbar nicht unterrichtet gewesen. Wie er vor dem SG bekundet hat, wußte er nicht, um welche Erkrankung es sich bei E. gehandelt hat. Er hat gemeint, E. sei magenkrank gewesen. Auch bei seiner Vernehmung vor dem Senat hat der Zeuge ausgesagt, E. habe ihm damals, als er wegen Krankheit für eine oder zwei Touren nach Spanien ausgefallen und nach dem Grund gefragt worden sei, angegeben, daß er etwas mit dem Magen hätte. Von der Zuckerkrankheit des E. hat der Zeuge K ... - wie er vor dem Senat bekundet hat - nichts gewußt. Er hat sich auch nicht daran erinnern können, ob E. ihm über Schwierigkeiten mit seiner Schulter berichtet hat. Auch der Zeuge V ... hat nicht ausdrücklich bekundet, daß ihm über die Zuckerkrankheit des E. etwas bekannt gewesen ist. Soweit er ausgesagt hat, er habe seinerzeit die Information gehabt, daß E. Probleme mit seiner Schulter hatte, hat er nicht ausdrücklich erklärt, daß diese Information von der Firma bzw. von Herrn K ... stammte. Er dürfte sie vielmehr von E. selbst erhalten haben. Die vorstehend aufgezeigten Umstände sprechen in hohem Maße dafür, daß E. seinen Arbeitgeber über seinen tatsächlichen Gesundheitszustand nicht vollständig unterrichtet hat, um seinen Arbeitsplatz nicht zu gefährden. Dies wird untermauert durch die Aussage des Zeugen K ... vor dem Senat, er könne sich nicht vorstellen, daß er E. als Fahrer auf Touren nach Spanien geschickt hätte, wenn er gewußt hätte, daß dieser gesundheitlich nicht auf der Höhe gewesen sei und insbesondere auch eine Zuckerkrankheit hatte. Denn es standen - wie der Zeuge weiter erklärt hat - genug Fahrer zur Verfügung, die E. dann hätten ersetzen können. Einleuchtend hat der Zeuge des weiteren bekundet, daß er E. ein Fahrzeug im Wert von 200.000,-- DM nicht anvertraut hätte, wenn er von dessen genauem Gesundheitszustand gewußt hätte.

So ist es auch zu erklären, daß E., der nach den Angaben des Klägers im Erörterungstermin vom 04.02.1998 bereits damals aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere wegen der Zuckerkrankheit und wegen der daneben bestehenden Schultererkrankung seine Tätigkeit nicht mehr voll ausüben konnte, den Kläger gefragt hat, ob dieser mit ihm fahren würde. Wenn der Kläger dies getan hat, um seinem Freund E. - wie er erklärt hat - einen Gefallen zu tun, so standen hierfür eindeutig deren persönliche Beziehungen im Vordergrund. Er hat mit seinem Tätigwerden dem E. geholfen, den Arbeitsplatz zu erhalten und ist damit im Interesse des E. tätig geworden, der kein Unternehmer, sondern Beschäftigter der Firma K ... war. Auch insoweit ist der Kläger, der daneben möglicherweise auch aus Langeweile mitgefahren ist, rein privaten, nämlich durch die Freundschaft mit E. geprägten Interessen nachgegangen. Es spielt in diesem Zusammenhang dann auch keine Rolle, ob der Kläger neben seiner reinen Beifahrertätigkeit und den vom Zeugen V. bestätigten Hilfeleistungen beim Beladen des LKW noch tatsächlich - wie von ihm behauptet und vom Zeugen V. so nicht bestätigt werden konnte - Formalitäten mit irgendwelchen Papieren abgewickelt, die Pritsche vom Motorwagen gelöst und andere Tätigkeiten verrichtet hat, wie sie in den Aufgabenbereich eines Fahrers oder auch Beifahrers fallen. Es hat sich dann eben lediglich um Gefälligkeitsleistungen für den gesundheitlich nicht mehr voll auf der Höhe befindlichen Freund bzw. um Gegenleistungen dafür gehandelt, daß der Kläger nach Spanien mitfahren konnte und auf diesen Fahrten von E. mit verpflegt worden ist.

Wenn aber mindestens ebenso gute und hier sogar sehr gewichtige Gründe dafür sprechen, daß der Kläger aus privaten Interessen mit E. gefahren ist, dann läßt sich die erforderliche "fremdbestimmte" Handlungstendenz nicht als außerhalb jeden Zweifels stehend feststellen und auch nicht nach gesonderter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens als erwiesen ansehen. Die Aussagen des Zeugen V ... geben keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Gerade der Umstand, daß der Kläger und E. ihm wie "eine Einheit" erschienen sind, spricht für die ausgeprägte persönliche Verbindung von beiden. Soweit die erste Aussage des Zeugen als Hinweis dafür gewertet werden konnte, daß der Kläger möglicherweise die subjektive Vorstellung hatte, (auch) den Interessen der Firma K ... zu dienen, ist bereits oben dargelegt worden, daß und aus welchen Gründen der Aussage kein ausschlaggebender Beweiswert beigemessen werden kann. Selbst wenn der Kläger aber die subjektive Vorstellung gehabt haben sollte, daß er auch den Interessen der Firma K ... diene, so tritt diese Zweckbestimmung in Anbetracht der übrigen aufgezeigten Umstände derart in den Hintergrund, daß sie allenfalls als unwesentlicher Nebenzweck gewertet werden kann. Nach den Gesamtumständen des Falles stand vielmehr das persönliche Verhältnis des Klägers zu E. eindeutig im Vordergrund und hat den Tätigkeiten des Klägers - so auch am Unfalltage - das entscheidende Gepräge gegeben.

Weil nach allem mangels erwiesener fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Klägers für die Firma K ... nicht festgestellt werden kann, entfällt auch der Versicherungsschutz gemäß § 539 Abs. 2 RVO.

Da die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten sich mithin - jedenfalls im Ergebnis - als rechtmäßig erweisen, konnten Klage und Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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