L 17 U 79/97

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 16 U 226/95
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 79/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23. Januar 1997 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Februar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 1995 verurteilt, das Ereignis vom 15. Mai 1992 als Arbeitsunfall zu entschädigen. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Entschädigung eines von ihm erlittenen Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall.

Der Kläger, der gelernter Schlossermeister ist und bei der Beklagten als selbständiger Gastwirt eines Bistros in E ... versichert war, erlitt am 15.05.1992 gegen 13.32 Uhr auf der H ... Straße in K ...-H .../Stadtteil N ... gemeinsam mit der Zeugin J ... einen Motorradunfall, bei dem er sich erhebliche Verletzungen - u.a. Kopf-/Hirnschädigungen - zuzog. Mit Schreiben vom 02.11.1993 meldete der Kläger den Unfall der Beklagten und gab an, für den Unfalltag habe er die Zeugin J ... zur Aushilfe und Einarbeitung eingestellt, wobei eine dauerhafte Beschäftigung nach den Sommerferien geplant gewesen sei. Zwar öffne das Bistro erst gegen 17.00 Uhr, die Zeugin habe sich aber freundlicherweise bereit erklärt, für ihn einige Schreiben auf der Schreibmaschine zu tippen, wofür sie zwei Stunden ihrer Freizeit habe opfern wollen. Aus diesem Grund habe er sie am 15.05.1992 abgeholt, um mit ihr ins Bistro zu fahren. Ca. 200 m von der Wohnung der Zeugin entfernt sei ihm jedoch ein Hund ins Motorrad gelaufen, wodurch es zu dem schweren Unfall gekommen sei.

Auf Nachfrage der Beklagten gab der Kläger an, er sei am Unfalltag von seiner Wohnung in He ... nach H ... gefahren. Da er dort sehr zeitig angekommen sei, habe er den Betrieb eines Freundes, der unmittelbar an dem zu fahrenden Weg (Kreuzung M .../ F ...-E ... -Platz im Zentrum H ...) liege, aufgesucht. Vom schönen Wetter animiert habe er sich dort von einem anwesenden Bekannten ein Motorrad für "gedachte 10 bis 15 Minuten" ausgeliehen, um die Zeugin abzuholen. Nach Rückgabe des Motorrads habe dann der weitere Weg nach E ... mit seinem Pkw fortgesetzt werden sollen.

Der Zeuge B ... teilte der Beklagten mit, er habe angesichts des schönen Wetters aus einer Laune heraus sein Krad und seinen Helm an den Kläger verliehen, der eine Mitarbeiterin habe abholen wollen. Hierfür habe der Kläger nur wenige Minuten gebraucht, da erstere nur einige Straßen entfernt gewohnt habe. Unter dem 26.08.1994 ergänzte der Kläger seine Angaben dahin, daß die Zeugin J ... auf der O ...-S ... -Straße in H ... gewohnt habe. Für die Rückkehr zum M ... sei die H ... Straße gewählt worden, weil es sich um die üblicherweise benutzte und sinnvollste Verbindung zum Ortszentrum handele. Des weiteren hat der Kläger eine schriftliche Bestätigung seiner im Bistro mitarbeitenden Mutter und Schwester vorgelegt, wonach der Kläger die Absicht gehabt habe, die Zeugin J ... abzuholen und zum Betrieb zu fahren; letztere habe eingestellt werden sollen, wobei über den genauen Zeitpunkt und die zu fahrende Wegstrecke keine Angaben gemacht werden könnten.

Die Beklagte hat Auskünfte des Stadtdirektors der Stadt K ... über die Wegeverbindungen zwischen dem F ... -E ...-Platz und der O ...-S ... -Straße in H ... eingeholt. Dieser hat vier verschiedene Verbindungen angegeben, nicht aber diejenige über die H ... Straße. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.02.1995 die Entschädigung des Unfalls ab, weil sich die Unfallstelle nicht auf dem direkten Weg zwischen der Wohnung der Angestellten und dem angegebenen Ziel befunden habe und daher davon auszugehen sei, daß eigenwirtschaftliche Interessen - Motorradfahren bei schönem Wetter - der auslösende Grund für die Fahrt gewesen seien.

Der Kläger legte am 27.02.1995 Widerspruch ein, bestritt eine Spazierfahrt unternommen zu haben, da er sich das Motorrad nur für wenige Minuten ausgeliehen habe, und machte weiterhin geltend, daß die Fahrt über die H ... Straße aus verkehrstechnischen Gründen sinnvoll gewesen sei.

Die Beklagte hat hierzu weitere Auskünfte des Stadtdirektors der Stadt K ... eingeholt, der unter dem 30.05. und 29.06.1995 dabei verblieben ist, daß die von ihm angegebenen Verbindungen kürzer und der verkehrstechnisch günstigste Weg derjenige über den M ..., die T ... - v ... - W ... -Straße, die M ...straße zur O ... -S ... -Straße sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.1995 wies die Beklagte den Widerspruch daraufhin als unbegründet zurück.

Der Kläger hat am 18.09.1995 vor dem Sozialgericht - SG - Köln Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er habe auf der Rückfahrt von der O ...-S ... -Straße die Ho ... Straße zur H ... Straße in Richtung S ... benutzt. Hierbei handele es sich zwar nicht um den kürzesten Weg zum F ... -E ... -Platz, der scheinbare Umweg sei aber erforderlich gewesen, weil das Durchfahren der T ... -v ... -W ... -Straße im Unfallzeitpunkt wegen des Schulschlusses der an dieser Straße liegenden Mädchen-Real schule "M ... S ..." und des damit verbundenen Verkehrsaufkommens nicht möglich gewesen sei.

Mit Urteil vom 23.01.1997 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 27.02.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.03.1997 Berufung eingelegt. Er hat sein Vorbringen wiederholt, daß der von ihm gewählte Weg der verkehrstechnisch günstigste gewesen sei, und schriftliche Erklärungen in Kopie von 11 Bewohnern von K ... vorgelegt, auf welche verwiesen wird.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Köln vom 23.01.1997 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.08.1995 zu verurteilen, das Ereignis vom 15.05.1992 als Arbeitsunfall zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verbleibt bei der Auffassung, daß sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lasse, daß sich der Unfall im Rahmen einer betriebsbedingten Fahrt ereignet habe, sondern erheblich mehr Gründe für eine der privaten Sphäre zuzurechnende Fahrt sprächen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf den Unfallzeitpunkt und die Öffnungszeit des Bistros, wobei es auch nicht glaubhaft erscheine, daß die jetzige Ehefrau des Klägers, die Zeugin J ..., ihre Freizeit für diesen habe opfern wollen.

Der Senat hat den Kläger gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J ..., B ... und M ... sowie Einholung von Auskünften des Stadtdirektors K ... und der Mädchen-Realschule "M ... S ...". Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 05.11.1997 und 29.07.1998 sowie die Auskünfte des Stadtdirektors der Stadt K ... vom 12.01.1998 und des Realschulkonrektors der o.a. Mädchen-Realschule vom 19.01.1998 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn der Kläger hat am 15.05.1992 einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten.

Der Anspruch des Klägers richtet sich noch nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung - RVO -, weil sich der Unfall vor dem Inkrafttreten des Siebten Sozialgesetzbuchs - SGB VII - zum 01.01.1997 ereignet hat (Art. 36 Unfallversicherungs- Einordnungsgesetz - UVEG -, § 212 SGB VII).

Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dies er fordert regelmäßig, daß das Verhalten, welches zu dem Unfall geführt hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und letztere andererseits den Unfall herbeigeführt hat (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 48; BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 19, 22, 26, 30). Es muß ein innerer Zusammenhang mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der es rechtfertigt, das entsprechende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSG wie vor). Insoweit bedarf es jeweils einer Wertentscheidung, für deren tatsächliche Grundlagen der volle Nachweis zu erbringen ist und wobei Überlegungen nach dem Zweck des Handelns des Versicherten im Vordergrund stehen (BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 19, 27, 30 m.w.N.).

Die am 15.05.1992 vom Kläger mit der Zeugin J ... von deren Wohnung angetretene Fahrt gehörte zur versicherten Tätigkeit des Klägers als Gastwirt, denn sie diente seinem Betrieb in der Weise, daß der Kläger der Zeugin, an deren Einarbeitung und dauerhaften Einstellung ihm gelegen war, die Arbeitsaufnahme in seinem Betrieb ermöglichte. Der Senat sieht es unter Würdigung der Gesamtumstände als erwiesen an, daß die unfallbringende Fahrt nicht zu Ausflugszwecken, wie von der Beklagten und dem SG vermutet, unternommen worden ist, sondern wesentlich von dem Ziel geprägt war, gemeinsam das Bistro des Klägers aufzusuchen, um dort letztlich die Arbeit aufzunehmen. Daß die Zeugin am Unfalltage ihre Arbeit beginnen sollte, hat sie selbst vor dem Senat bestätigt, ohne daß sich insoweit Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben ergeben. Auch die Mutter und Schwester des Klägers haben die geplante Einstellung der Zeugin - wenn auch ohne konkrete Zeitangabe - schriftlich bestätigt. Die Einstellung der Zeugin ist im Hinblick auf ihre damalige Tätigkeit in einer Diskothek auch durchaus plausibel, ebenso ihr Wunsch nach einer Veränderung ihres Arbeitseinsatzes im Hinblick auf die ungünstigen Arbeitszeiten, denen sie seinerzeit ausgesetzt war.

Gegen die Annahme eines geplanten Motorradausflugs sprechen insbesondere folgende Gesichtspunkte:

Der Zeuge B ... hat sowohl in seiner schriftlichen Erklärung an die Beklagte vom 20.07.1994 als auch vor dem Senat ausdrücklich die Darstellung des Klägers bestätigt, letzterem das Motorrad nur für eine kurze Zeit geliehen zu haben. Da sich beide nach den Bekundungen des Zeugen zufällig am Unfalltag getroffen hatten, ist es naheliegend, daß der Zeuge das Motorrad, welches er selbst erst seit wenigen Monaten besaß, lediglich für eine kurze Zeit dem Kläger überlassen wollte. Auch der Umstand, daß nur ein Motorradhelm zur Verfügung stand, spricht gegen eine beabsichtigte längere Verwendung durch den Kläger und die Zeugin. Gründe, warum der Zeuge B ... insoweit die Unwahrheit gesagt haben sollte, sind nicht ersichtlich.

Der Wechsel des Fahrzeugs steht der Annahme eines Betriebsweges ebenfalls nicht entgegen. Nach den insoweit entsprechend anzuwendenden Grundsätzen der Rechtsprechung zum Wegeunfall gemäß § 550 RVO (vgl. BSG USK 8410; BSG SozR 3-2200 § 54 Nr. 8) steht dem Versicherten auf dem Weg von und zur Betriebsstätte die Wahl des Beförderungsmittels und daher auch dessen Wechsel frei, sofern er den versicherten Weg nicht verläßt und die Absicht, die Betriebsstätte aufzusuchen, nicht aufgegeben wird (BSG SozR 3-2200 § 550 Nr. 14; Bereiter-Hahn/ Schieke/ Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung - Handkommentar -, 5. Aufl., Rdn. 5 zu § 8 SGB VII m.w.N.). Letzteres war aber hier nicht der Fall, denn der Unfall hat sich auf dem Weg zugetragen, den der Kläger ohnehin zum Erreichen seiner Betriebsstätte hätte befahren müssen. Hierzu mußte er nämlich, nachdem er die Zeugin abgeholt hatte, von der O ...- S ... -Straße zurück durch das Zentrum von K ...-H ..., um über den M ..., die H ...straße und die R ...straße die A 61 nach E ... zu erreichen.

Daß der Kläger hierfür die H ... Straße und nicht einen der möglichen, kürzeren Wege, insbesondere nicht die Straße, an der die Realschule "M ... S ..." liegt, gewählt hat, steht dem Versicherungsschutz ebenfalls nicht entgegen. Die Benutzung des längeren Weges ist dem Versicherten ohne nachteilige Auswirkungen auf den Versicherungsschutz dann gestattet, wenn sachliche Gründe vorliegen, die die Wahl des längeren Weges rechtfertigen (BSGE 4, 219; BSG Urt. vom 06.04.1960 - 2 RU 247/56 -; Bereiter-Hahn/ Schieke/ Mehrtens a.a.O. Rdn. 12.3 4 zu § 8 m.w.N.). Solche Gründe waren hier dadurch gegeben, daß sämtliche kürzeren Wege infolge des Schulschlusses der genannten Realschule um 13.20 Uhr und der damit verbundenen erheblichen Zunahme des Fußgänger- und Pkw-Verkehrs auf diesen Straßen zum Unfallzeitpunkt nur mit starken Behinderungen befahren werden konnten. Dies ergibt sich sowohl aus der schriftlichen Auskunft sowie den Bekundungen des Zeugen M ..., an dessen Richtigkeit der Senat zu zweifeln keinen Anlaß hat und was zwischen den Beteiligten letztlich auch nicht mehr streitig ist. Die gegenteiligen von der Beklagten eingeholten Auskünfte erklären sich daraus, daß der Umstand des Schulschlusses keine Berücksichtigung gefunden hat.

Schließlich ist der innere Zusammenhang zwischen der unfallbringenden Fahrt und der versicherten Tätigkeit nicht - wie von der Beklagten zuletzt geltend gemacht - im Hinblick auf die zeitliche Differenz zwischen dem Unfallzeitpunkt und der Öffnungszeit des Bistros zu verneinen. Dabei geht der Senat mit den Beteiligten davon aus, daß die Fahrt von K ...-H ... nach E ... bei normalen Verkehrsverhältnissen ca. 30 bis 40 Minuten gedauert hätte und das Bistro um 17.00 Uhr am Unfalltag öffnen sollte. Unter Zugrundelegung des polizeilich festgestellten Unfallzeitpunkts um 13.32 Uhr hätten der Kläger und die Zeugin daher voraus sichtlich gegen 14.15 Uhr das Bistro erreichen müssen. Damit verbleibt ein Zeitraum von 2 Stunden 45 Minuten bis zur Öffnung des Betriebs. Unter weiterer Berücksichtigung der erforderlichen Einweisungszeit, die die Zeugin und der Kläger mit ca. einer Stunde geschätzt haben, was dem Senat als glaubhaft erscheint, verbleibt eine Differenz von weniger als zwei Stunden, die möglicherweise nicht für betriebliche Verrichtungen eingeplant war. Rechnet man den vom Kläger angegebenen und von der Zeugin bestätigten Einsatz für das Schreiben von ein oder zwei Briefen hinzu, verringert sich diese Zeitspanne auf ca. eine Stunde. Unterstellt man zugunsten der Beklagten, daß der Zeitraum von ein bis maximal zwei Stunden nicht für betriebsbezogene Handlungen vorgesehen war, so wäre dies für den Versicherungsschutz nur relevant, wenn eine solche zeitliche Unterbrechung zu einer Lösung des Versicherungsschutzes geführt hätte. Eine Unterbrechung von dieser Dauer ist aber auf Wegen zur Arbeitsstätte bzw. auf Betriebswegen während des Antritts bzw. der Fortsetzung des zum Erreichen des Betriebes notwendigen Weges ohne Bedeutung (vgl. BSG SozR 2200 § 550 Nrn. 12, 42; BSG Urt. v. 05.05.1998 - B 2 U 40/97 R -; Bereiter-Hahn/ Schieke/ Mehrtens a.a.O. Rdn. 12.3 7 zu § 8 SGB VII). Daher ist eine entsprechende nach Antritt der Fahrt des Klägers mit der Zeugin mögliche Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit hier ohne Bedeutung, weil der Weg, auf dem sich der Unfall zugetragen hat, für das Aufsuchen des Bistros und die geplante spätere Arbeitsaufnahme unverzichtbar war und die Unterbrechung keines falls länger als zwei Stunden betragen hätte.

Dasselbe gilt unter dem Gesichtspunkt einer sog. gemischten Tätigkeit, d.h. einer Verrichtung, die sowohl betrieblichen Zwecken als auch privaten Interessen des Versicherten dient und sich nicht eindeutig in einen betriebsbedingten und einen betriebsfremden Teil aufspalten läßt. In diesen Fällen besteht Versicherungsschutz dann, wenn die Verrichtung dem Betrieb zwar nicht überwiegend, aber doch wesentlich zu dienen bestimmt ist, wobei die Wesentlichkeit des betrieblichen Interesses sich in erster Linie nach den subjektiven Vorstellungen des Versicherten, die nach den objektiven Gegebenheiten nachvollziehbar sein müssen, bestimmt (BSGE 20, 215; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19). Da es der Senat als erwiesen ansieht, was die Beklagte letztlich auch selbst nicht in Zweifel gezogen hat, daß die Zeugin am Unfalltag ihre Arbeit im Bistro aufnehmen sollte, war jedenfalls die Zurücklegung des Weges von der Wohnung der Zeugin durch K ...-H ... wesentlich von dem Willen des Klägers geprägt, die Arbeitsaufnahme der Zeugin zu ermöglichen. Unter diesen Umständen war der Weg, auf dem sich der Unfall ereignet hat, aber versicherungsrechtlich geschützt, da seine Zurücklegung im betrieblichen Interesse stand und die Handlungstendenz des Klägers auch wesentlich hierauf ausgerichtet war.

Im Hinblick auf die Schwere der Verletzungen, die im übrigen auch die späte Unfallmeldung erklären lassen, kommen Entschädigungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte weiterhin in Betracht, so daß diese dem Grunde nach (§ 130 SGG) zu Leistungen zu verpflichten war (vgl. BSG SozSich 1994, 35).

Das Urteil des SG mußte daher entsprechend geändert und der Berufung stattgegeben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlaß.
Rechtskraft
Aus
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