L 3 AS 28/21 B ER

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 25 AS 9/21 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 28/21 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

 

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 12. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

 

Der Antragsgegner erstattet den Antragstellerinnen die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten.

 

Gründe:

Die minderjährigen Antragstellerinnen begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Ausstattung mit digitalen Endgeräten zur Teilnahme am schulischen Distanzunterricht.

 

Die Antragstellerinnen beziehen laufend gemeinsam mit ihrer allein erziehenden Mutter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) von dem Antragsgegner. Die Antragstellerinnen zu 1.) und zu 3.) sind Zwillinge und besuchen unterschiedliche Klassen des 4. Jahrgangs der Grundschule B_________schule in L_____. Die Antragstellerin zu 2.) ist 16 Jahre alt, befindet sich im letzten Schuljahr und in der Bewerbungsphase.

 

Einen von der Mutter der Antragstellerin gestellten Antrag auf Ausstattung mit einem Laptop und einem Drucker vom 14. Januar 2021 lehnte der Antragsgegner unter Hinweis auf die Darlehensregelung gemäß § 24 Abs. 1 SGB II ab und führte aus, die beantragte Sonderleistung sei durch den gewählten Regelbedarf abgedeckt und stelle keinen unabweisbaren Bedarf dar.

 

Am 20. Januar 2021 haben die Antragstellerinnen vertreten durch ihre Mutter einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem Sozialgericht Lübeck gestellt.

 

Zur Begründung haben sie vorgetragen, sie begehrten einen Zuschuss für einen Laptop und einen Drucker für drei zu beschulende Kinder. Sie hätten einen eigenen Laptop besessen, der anfangs auch benutzt worden sei, dieser sei aber kaputtgegangen. Daher könnten alle drei Kinder am digitalen Schulunterricht nicht teilnehmen. Sie befürchteten auch Bildungsdefizite, da bei den jüngeren Kindern der Übergang von der 4. in die 5. Klasse bevorstehe. Sie könnten die Anschaffungsbeträge für diese Geräte nicht aufbringen. Zwar habe der Schulleiter der Grundschule ihnen ein Leihgerät angeboten, dieses müsse aber mit Beginn des normalen Schulunterrichts wieder abgegeben werden. Damit höre die Digitalisierung aber nicht auf. Auch im normalen Schulunterricht seien an digitalen Endgeräten Recherchen für den Schulunterricht durchzuführen, zum Beispiel für Referate. Zwar könnten die Kinder die Notbetreuung besuchen, dieses komme für sie aus Gründen des Infektionsschutzes aber nur im Notfall in Betracht. Die Mutter der Antragstellerinnen hat betont, dass sie zwei Kinder in unterschiedlichen Klassen mit unterschiedlichen Schulstoff habe und des Weiteren eine 16 Jahre alte Tochter die Bewerbungen und alles schreiben und ausdrucken müsse.

 

Die Vertreterin der Antragstellerinnen hat sinngemäß beantragt,

 

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihren drei schulpflichtigen Kindern einen Zuschuss für die Anschaffung eines Laptops und eines Druckers zu bewilligen.

 

Der Antragsgegner hat beantragt,

 

den Antrag abzulehnen.

 

Er hat ausgeführt, es bestehe kein unabweisbarer Bedarf für einen Laptop, da die Schulen in L_____ den Schülern bei einem entsprechenden Bedarf ein entsprechendes Gerät leihweise zur Verfügung stellen würden. Wenn dem nicht so sei, sei dies durch die Schule zu bescheinigen. Gleiches gelte für den Drucker, diese Geräte würden zwar nicht von den Schulen zur Verfügung gestellt aber auch insoweit sei der unabweisbaren Bedarf und die Erforderlichkeit durch die Schule zu bescheinigen. Ein Zuschuss gemäß § 21 Abs. 6 SGB II käme nicht in Betracht, da die begehrten Geräte bereits im Regelbedarf enthalten seien.

 

Das Sozialgericht hat eine Auskunft des Schulleiters der B_________schule L_____ eingeholt, in der dieser angegeben hat, dass er der Mutter der Antragstellerinne ein iPad der Stadt als Leihgerät angeboten hat.

 

Mit Beschluss vom 12. Februar 2021 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Laptops zur Teilnahme am pandemiebedingten Schulunterricht stellten grundsätzlich ein nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden Mehrbedarf dar, weshalb dieser bei der Leistungsbewilligung zu berücksichtigen sei. Im vorliegenden Einzelfall sei der Bedarf allerdings nicht unabweisbar, denn er sei bereits durch das Leihangebot des Schulleiters gedeckt. Zudem könnten die Antragstellerinnen an der Notbetreuung der Schule teilnehmen. Ein Drucker sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich, da die Schule den Schülern die Möglichkeit bietet, Ausdrucke vorzunehmen.

 

Gegen diesen ihrer Mutter am 13. Februar 2021 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerinnen vom 2. März 2021.

 

Sie beantragen sinngemäß,

 

den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 12. Februar 2021 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichten, ihnen einen Zuschuss für die Anschaffung digitaler Endgeräte zur Teilnahme am Schulunterricht zu gewähren.

 

Der Antragsgegner beantragt,

 

          die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Der Senat hat im Beschwerdeverfahren eine weitere Auskunft des Schulleiters der B_________schule eingeholt, in der dieser auf Nachfrage des Senates bestätigt, dass für die Antragstellerinnen zu 1. und 3. nur ein Leihgerät der Schule zur Verfügung steht und ein Drucker für die Abgabe der zu Hause getätigten Arbeitsergebnisse nicht erforderlich sei. Ferner hat er auf Nachfrage des Senats darauf hingewiesen, dass es einen wöchentlichen Materialaustausch gegeben habe, bei dem die neuen Aufgaben abgeholt und die bearbeiteten wieder abgegeben worden seien.

 

Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

 

 

II.

 

Die Beschwerde ist zulässig, sie ist insbesondere fristgerecht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beim Landessozialgericht eingegangen. Der Beschwerdeausschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, der in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausschließt, wenn der Beschwerdewert eines Verfahrens, welches auf eine Sach-, Geld- oder Dienstleistung gerichtet ist, 750 EUR nicht übersteigt, steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Die Mutter der Antragstellerinnen hat ihren Antrag zwar nicht beziffert und teilweise auch explizit von „einem“ Laptop gesprochen. Gleichwohl hat sie mehrfach betont, dass es um mehrere schulpflichtige Kinder in unterschiedlichen Klassen mit unterschiedlichen Arbeitsanforderungen gehe, sodass ihr Begehren gemäß § 123 SGG dahingehend zu interpretieren war, dass es ihr um die Ausstattung jedenfalls mehrerer digitaler Endgeräte zur Teilnahme am Schulunterricht ging. Da zusätzlich noch ein Drucker begehrt wird dürfte unter dieser Prämisse der Grenzbeschwerdewert von 750,- EUR überschritten werden.

 

Die Beschwerde ist aber nicht mehr begründet. Zwar war die vollständige Leistungsablehnung durch das Jobcenter und das Sozialgericht rechtswidrig, aufgrund einer geänderten Sachlage besteht gegenwärtig aber kein unabweisbaren Bedarf für die Ausstattung mit digitalen Endgeräten zur Teilnahme am Schulunterricht mehr.

 

Gemäß § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf einen Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

 

Entscheidungserhebliche Angaben sind dabei von den Beteiligten glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

 

Zusammengefasst müssen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung regelmäßig zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss es im Ergebnis einer Prüfung der materiellen Rechtslage überwiegend wahrscheinlich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren im hauptsächlichen Verwaltungs- oder Klageverfahren erfolgreich sein wird (Anordnungsanspruch). Zum anderen muss eine gerichtliche Entscheidung deswegen dringend geboten sein, weil es dem Antragsteller wegen drohender schwerwiegender Nachteile nicht zuzumuten ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Dabei hat das Gericht die Belange der Öffentlichkeit und des Antragstellers miteinander abzuwägen.

 

Als Anspruchsgrundlage und damit auch Grundlage für einen Anordnungsanspruch kommt vorliegend anders als der Antragsgegner meint nicht nur die die Gewährung eines Darlehens regelnde Vorschrift des § 24 Abs. 1 SGB II in Betracht, sondern vor allem § 21 Abs. 6 SGB II. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht. Bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfes nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seine Höhe nach erheblich von dem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

 

Die Anschaffung von internetfähigen digitalen Endgeräten zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im häuslichen Umfeld stellt grundsätzlich einen potentiellen unabweisbaren Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II dar. (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2020, L 7 AS 719/20 B ER und Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 8. Januar 2021, L9 AS 862/20 B ER). Die Notwendigkeit der Teilnahme am digitalen Distanzunterricht durch die pandemiebedingte Schließung der allgemeinbildenden Schulen stellt eine vom Normgeber nicht antizipierte Sondersituation dar, die bei der Berechnung und Konzeption des Regelbedarfs nach dem SGB II ersichtlich nicht berücksichtigt worden ist. Im Regelfall ist im Falle des Distanzunterrichts eine Teilnahme am Schulunterricht nur möglich, wenn ein internetfähiges digitales Endgerät zu Hause zur Verfügung steht. So verhält es sich ausweislich der Auskunft des Direktors der B_________schule vom 18. Januar 2021 (Bl.20 GA) jedenfalls auch im Falle der Antragstellerinnen zu 1.) und 3.). Dies unterscheidet die pandemiebedingte Sondersituation deutlich von Zeiten, in denen normaler Präsenzunterricht stattfindet, und in denen die Nutzung des Internets für Recherchetätigkeiten und Vorbereitung von Referaten häufig auch sinnvoll und förderlich ist, jedoch nicht entscheidend für die Teilnahmefähigkeit am Unterricht.

 

Über die Leistungen zur Bildung und Teilhabe gemäß § 28 SGB II ist dieser besondere Bedarf nicht gedeckt, denn § 28 Abs. 3 SGB II sieht in Verbindung mit § 34 Abs. 3, Absatz 3a SGB XII insoweit lediglich einen Betrag in Höhe von 150,- EUR pro Schuljahr vor. Unabhängig davon, dass dieser Betrag auch für andere Materialien, wie Schulhefte, Schreibutensilien, Schultaschen etc. einzusetzen ist, ist er ersichtlich nicht ausreichend um den digitalen Mehrbedarf zu decken. Systematisch ist die Deckung eines im Bildungsbereich entstehenden Bedarfes über § 21 SGB II ohnehin nicht (mehr) ausgeschlossen, weil die Norm nunmehr explizit in § 21 Absatz 6a SGB II einen Mehrbedarf für die kostenpflichtige Anschaffung von Schulbüchern vorsieht.

 

Der Bedarf ist gemäß § 21 Abs. 6 SGB II immer nur dann unabweisbar, wenn er nicht bereits durch Zuwendungen Dritter gedeckt ist. Bei einmaligen oder vorübergehenden Bedarfen kommt eine solche anderweitige Deckung nicht nur durch Erwerb von Eigentum an entsprechenden Geräten durch die Grundsicherungsempfänger in Betracht, sondern auch durch leihweise Zurverfügungstellung eines entsprechenden Gerätes. Fehlt es an einer solchen anderweitigen Bedarfsdeckung, so kann der Grundsicherungsträger den Bedarf auch durch Bereitstellung eines Secondhandgerätes oder eines gemieteten Gerätes unter Übernahme der Mietkosten decken, er ist keineswegs auf die Anschaffung von Neugeräten beschränkt (vergleiche dazu auch LSG NRW u. LSG Thüringen aaO).

 

Danach war der besondere Bedarf einer der beiden Zwillingsschwestern zwar anderweitig gedeckt, weil die Schule der Familie ein Leihgerät zur Verfügung stellen konnte, der Bedarf der anderen Zwillingsschwester blieb aber ungedeckt. Grundsätzlich muss in der pandemiebedingten Sondersituation aber die parallele Teilnahme mehrerer schulpflichtiger Kinder am digitalen Distanzunterricht möglich sein. Dies gilt umso mehr, wenn wie hier die Antragstellerinnen zu 1.) und zu 3.) zwar denselben Jahrgang aber unterschiedliche Klassen besuchen, weil dann davon auszugehen ist, dass dann auch parallel Unterricht in verschiedenen Videokonferenzen erfolgt. Aber auch wenn keine Videokonferenzen durchgeführt werden, wird die Bearbeitung von Aufgaben auf online anwählbaren Lernplattformen wesentlich erschwert, wenn mehrere Schüler das gleiche Gerät nutzen und so die jeweilige Zeit für die Bearbeitung der Aufgaben miteinander koordinieren müssen.  Anders als das Sozialgericht meint, war der Bedarf der Antragstellerinnen zu 1.) und zu 3.) daher nicht schon durch die Auswahlmöglichkeit eines Gerätes gedeckt. Erforderlich wäre vielmehr, dass beiden die parallele Teilnahme am Distanzunterricht an digitalen Endgeräten möglich gewesen wäre.

 

Die Zumutbarkeit eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 1 SGB II schließt die Deckung des Mehrbedarfes nach § 21 Abs. 6 SGB II vorliegend nicht aus, denn nach Auffassung des Senates ist die Inanspruchnahme eines Darlehens nicht zumutbar, wenn das digitale Endgerät Voraussetzung für die Teilnahme am Schulunterricht schlechthin ist. Es ist Grundsicherungsempfängern nicht zuzumuten, sich (weiter) zu verschulden oder de facto nach § 42a SGB II Leistungskürzungen in Kauf zu nehmen, wenn die anzuschaffenden Geräte die einzige Möglichkeit zur Aufrechterhaltung einer Teilnahme ihrer Kinder am regelmäßigen Schulunterricht beinhalten. Dies gilt sowohl, wenn der Unterricht vollständig im Distanzmodell durchgeführt wird, als auch bei regelhaften Wechselunterricht.

 

Der Bedarf für einen Drucker ist anders zu beurteilen. Insoweit reicht ein Gerät aus, um den Bedarf einer mehrköpfigen Familie zu decken. Die Teilnahme von schulpflichtigen Kindern am Distanzunterricht ändert daran nichts, weil ein Drucker immer nur für kurze Zeit betätigt werden muss. Ob ein Drucker überhaupt für die Teilnahme an dieser Unterrichtsform erforderlich ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Vorliegend war die Nutzung eines Druckers für die Antragstellerinnen zu 1. und 3. zur Teilnahme am digitalen Distanzunterricht nicht erforderlich. Dies folgt anders als das Sozialgericht ausgeführt hat zwar nicht aus einer Ausdruckmöglichkeit in der Schule. Der Direktor der B_________schule hat aber gleichwohl überzeugend ausgeführt, dass ein Drucker für die Übermittlung der Arbeitsergebnisse an die Schule nicht erforderlich war, sondern dies über die Lernplattform „it´s learning“ ohne Ausdruck erfolgen kann. Auch für die Bearbeitung von Aufgabenbögen war ein Ausdruck nicht erforderlich, weil während der Zeit des Distanzunterrichts ein wöchentlicher Materialaustausch stattgefunden hat. Ein unabweisbarer Bedarf auf Ausstattung mit einem Drucker hat daher zu keinem Zeitpunkt bestanden.

 

Aktuell besteht aber auch kein unabweisbarer Bedarf mehr auf Ausstattung mit internetfähigen digitalen Endgeräten, denn ab 15. März 2021 findet an Grundschulen in L_____ und den meisten weiteren kreisfreien Städten und Kreisen in Schleswig-Holstein wieder Präsenzunterricht ohne Wechselmodell statt. Dies gilt auch für Abschlussklassen, wie sie von der Antragstellerin zu 2) besucht werden. An der bisher durchgeführten Öffnung der Schulen hat die Landesregierung von Schleswig-Holstein nach einer Beratung am 17. März 2021 auch im Angesicht wieder steigender Inzidenzwerte festgehalten. Angesichts von Inzidenzwerten in der Stadt L_____ von derzeit knapp unter 50 ist daher nicht davon auszugehen, dass Grundschulen in der Stadt L_____ vor den Osterferien noch mal auf Wechsel- oder Distanzunterricht umstellen. Gegenwärtig liegt daher kein besonderer Bedarf im Sinne von § 21 Abs. 6 SGB II mehr vor. Sollte dieser im weiteren Verlauf der Pandemie noch mal eintreten, hat der Antragsgegner bei fortbestehender Hilfebedürftigkeit der Antragstellerinnen sicherzustellen, dass dieser Bedarf im oben beschriebenen Umfang gedeckt wird, soweit er nicht bereits anderweitig gedeckt ist.

 

Soweit die Antragstellerinnen einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II auch für die Zeit der Teilnahme am normalen Präsenzunterricht geltend machen, ist ein solcher nicht mit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinreichender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Die Mutter der Antragstellerinnen verweist insoweit auf den bevorstehenden Schulwechsel. Inwieweit die Schulsituation nach den Sommerferien den verstärkten Einsatz digitaler Geräte erfordert ist aber gegenwärtig noch gar nicht abzusehen. Soweit auf Recherchetätigkeiten oder die Vorbereitung von Referaten abgestellt wird, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Tätigkeiten während des normalen Präsenzunterricht nicht unbedingt die Ausstattung mit einem Tablet oder Laptop zu Hause erforderlich machen. In Betracht kommt vielmehr auf die Nutzung von Recherchemöglichkeiten in öffentlichen Bibliotheken oder aber die Nutzung eines Smartphones. Anders als im Rahmen der Teilnahme am digitalen Unterricht ist die Nutzung eines Gerätes mit größerem Bildschirm bei bloßen kurzen Recherchen nicht zwingend erforderlich. Zudem erscheint bei der Ausstattung mit digitalen Geräten, die für die Teilnahme am Schulunterricht zwar förderlich, aber nicht Grundvoraussetzung derselben sind, die Inanspruchnahme eines Darlehens gemäß § 24 Abs. 1 SGB II durchaus zumutbar. Gleiches gilt für das Verfassen von Bewerbungen durch die Antragstellerin zu 2.).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG. Trotz fehlenden Erfolgs des Antragsbegehrens im Ergebnis war dem Antragsgegner ein Teil der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen aufzuerlegen, weil er durch die vollständige Negierung des Anspruchs und den Verweis auf die Darlehensvorschrift in § 24 Abs. 1 SGB II durchaus Anlass zur Stellung des gerichtlichen Eilantrages gegeben hat und dieser letztendlich nur wegen der geänderten Sachlage durch die erfolgten Schulöffnungen keinen Erfolg hat.

 

 Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde gemäß § 177 SGG nicht gegeben.

 

Rechtskraft
Aus
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