Eine Tätigkeit aufgrund eines Freundschaftsverhältnisses schließt im Regelfall gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aus.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Dies gilt auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Streitig ist, ob der vom Kläger und Berufungskläger (in der Folge: Kläger) am 9.4.2005 in seinem damaligen Wohnhaus beim Einbau einer Wohnraumtreppe erlittene Unfall ein nach dem SGB VII versicherter Arbeitsunfall war.
Der Kläger und der Beigeladene sind/waren seit Ende der 1990-er Jahre befreundet und trafen sich in diesem Zusammenhang regelmäßig, wobei die exakte Frequenz gemeinsamer Aktivitäten nicht mehr festzustellen ist. Während der Kläger in seinem Antrag auf Verletztengeld und Unfallrente vom 6.10.2010 bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (in der Folge: Beklagte) noch vortragen ließ, dass sich er und der Beigeladene häufig gegenseitig halfen und einander unentgeltliche Leistungen erbrachten (der Kläger zB habe für den Beigeladenen unentgeltlich T-Shirts beflockt, der Beigeladene habe dem Kläger beim Reinigen der Dachrinne geholfen), gaben die beiden auf Nachfrage des Sozialgerichts übereinstimmend an, sich vor und nach dem Unfalltag nicht gegenseitig (handwerklich) unterstützt zu haben.
Am 9.4.2005 half der Beigeladene beim Einbau einer neuen Einstiegsluke zum Dachboden des Klägers. Dabei sollte die Originalleiter zum Dachboden durch eine Wohnraumtreppe ersetzt werden. Während der Kläger sich in der Küche um Essen oder Kaffee kümmerte, hängte der Beigeladene die Originalleiter zum Dachboden aus, um die neue Einstiegsluke einzupassen. Als der Kläger aus der Küche zurückkehrte, bestieg er in Abwesenheit des Beigeladenen die nunmehr ausgehängte, aber wieder an ihrem ursprünglichen Platz stehende Leiter. Diese rutschte weg und der Kläger stürzte zu Boden. Dabei verletzte er sich das linke Bein.
Nachdem das zunächst mit der Angelegenheit wegen Schadensersatz- bzw Schmerzensgeldforderung befasste Zivilgericht den Rechtsstreit nach § 108 Abs 2 SGB VII ausgesetzt hatte, ließ der Kläger bei der Beklagten unter dem 6.10.2010 bezugnehmend auf § 105 Abs 2 SGB VII die Bewilligung von Verletztengeld und "Unfallrente" beantragen. Auf Nachfrage der Beklagten gab der Kläger an, am 9.4.2005 bis zum Unfallzeitpunkt keine Arbeiten verrichtet zu haben. Einen richtigen Auftraggeber habe es nicht gegeben. Er habe gewusst, dass der Beigeladene Dachdecker sei und ihn deshalb ("weil er die Ahnung davon hat") gefragt, ob er "es" einbauen kann. Zur Frage nach Absprachen zu Vergütung, Zeitraum, Arbeitsmaterial usw gab der Kläger an "wir haben uns diesbezüglich ergänzt". Zeit und Dauer der Tätigkeit seien nicht von ihm bestimmt worden. Das Bestehen freundschaftlicher oder nachbarschaftlicher Beziehungen, das Erweisen von gegenseitigen Gefälligkeiten und das Vorliegen eines selbstverständlichen Hilfsdienstes am Unfalltag verneinte der Kläger.
Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Unfalls am 9.4.2005 sowohl iS eines leistungsauslösenden Tatbestandes nach § 105 SGB VII als auch als Arbeitsunfall nach § 8 Abs 1 S 1 iVm § 2 Abs 2 S 1 SGB VII ab. Ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bestehe nicht. Der Beigeladene sei am Unfalltag für den Kläger unternehmerähnlich tätig geworden. So habe der Beigeladene gegenüber dem Kläger über ein überlegenes Fachwissen verfügt und sei hinsichtlich Art und Ausführung der Tätigkeiten vollkommen weisungsfrei gewesen. Da keine Vergütung vereinbart gewesen sei, sei von einem Auftrag mit Werkvertragscharakter auszugehen. Versicherungsschutz des Klägers aus § 2 Abs 2 S 1 SGB VII scheitere daran, dass seine Hilfstätigkeiten für den Beigeladenen im Eigeninteresse erfolgt seien. Die Tätigkeit für das eigene Unternehmen sei in der Regel unternehmerähnlich und könne daher keinen Arbeitsunfall nach § 8 Abs 1 S 1 iVm § 2 Abs 2 S 1 SGB VII begründen. Dies gelte auch dann, wenn der Unternehmer Tätigkeiten verrichte, die den Zwecken eines anderen Unternehmens dienen, solange es sich zugleich um Tätigkeiten handelt, die zum Aufgabenbereich seines Unternehmens zählen. Dazu gehöre das Tätigwerden im Rahmen eines Auftrags nach § 662 BGB. Habe die Erfüllung des Auftrags Werkvertragscharakter, worauf die Vergütung nach Erfolg, die fehlende Eingliederung in den Fertigungsprozess sowie die Eigenverantwortlichkeit und Weisungsfreiheit hindeute, sei sie unternehmerähnlich. Gegen eine unternehmerische Tätigkeit spreche nicht, dass der Beigeladene vom Kläger als Gegenleistung kein Geld erhalten habe (Bescheid vom 31.10.2013, Widerspruchsbescheid vom 17.12.2014).
Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner am 22.1.2015 zum Sozialgericht Regensburg erhobenen Klage. Der Kläger habe Art und Umfang der Tätigkeit und den Ort, wo sie zu erbringen war, festgelegt. Der Kläger hätte auch Anordnungen bezüglich des Arbeitsablaufs, wie zB die vorzeitige Beendigung treffen können. Dieser Umstand widerspreche den spekulativen Feststellungen der Unfallkasse, dass der Beigeladene hinsichtlich Art und Ausführung der Arbeit vollkommen weisungsfrei gewesen sei. Auch sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, dem Beigeladenen beim Einbau der Treppe behilflich zu sein. Die Sachkunde des Beigeladenen ändere nichts am Gesamtbild, wonach der Beigeladene in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen sei und eine gemeinsame Betriebsstätte iS des § 104 SGB VII vorgelegen habe. Der Kläger als Bauherr sei als Unternehmer anzusehen (bezugnehmend auf BSG, Urteil vom 24.6.2003 - B 2 U 39/02 R). Die Tätigkeit des Beigeladenen sei nicht unternehmerähnlich gewesen, nachdem dieser weder ein Werk geschuldet habe, noch eine Vergütung vereinbart und der Beigeladene an die Weisungen des Klägers gebunden gewesen sei.
Auf Nachfrage des Sozialgerichts gab der Beigeladene an, als Dachdecker mit den nötigen Fachkenntnissen die Vorgehensweise bezüglich des Einbaus der Wohnraumtreppe bestimmt zu haben. Das Material für den Einbau habe der Kläger beschafft. Ggf habe er, der Beigeladene, das eine oder andere Werkzeug mitgebracht. Sie hätten sich kurzfristig telefonisch zum Einbau verabredet. Eine Gegenleistung sei nicht vereinbart gewesen. Die Antworten des Klägers entsprachen im Wesentlichen den Angaben des Beigeladenen.
Das Sozialgericht hat die sinngemäß auf die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls gerichtete Klage abgewiesen. Ein Arbeitsunfall liege nicht vor, da im Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit ausgeübt worden sei. Es sei weder eine freiwillige Versicherung abgeschlossen gewesen, noch läge eine Versicherung kraft Gesetzes vor. Ein offizielles Arbeitsverhältnis hätten der Kläger und der Beigeladene nicht abgeschlossen. Auch eine arbeitnehmerähnliche Wie-Beschäftigung scheide aus, da das Ergebnis der Hilfeleistung, also der Einbau der Wohnraumtreppe, ja gerade dem Kläger und nicht dem Beigeladenen zugutekommen sollte. Die vom Kläger verrichtete Arbeit habe gerade in seinem eigenen Interesse stattgefunden und könne damit schon keine Fremdnützigkeit, wie sie für eine arbeitnehmerähnliche Leistung notwendig sei, haben.
Auch ein Anspruch aus dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung gem § 105 Abs 2 SGB VII bestehe nicht. Hierzu fehle es dem Kläger bereits an der Unternehmereigenschaft. Insoweit sei aus den Gesamtumständen abzuleiten, dass der Kläger als Privatmann an einen Freund den Auftrag zum Einbau der Wohnraumtreppe vergeben hatte. Aufgrund des überlegenen Fachwissens komme insoweit also maximal eine Unternehmertätigkeit des Beigeladenen in Betracht, nicht hingegen des Klägers. Selbst wenn man eine Unternehmereigenschaft des Klägers unterstellen wollte, würde es immer noch daran fehlen, dass der Beigeladene kein Versicherter desselben Betriebes gewesen sei. Hierfür hätte der Beigeladene als Wie-Beschäftigter für den Kläger tätig werden müssen. Dem stehe das den Kläger und den Beigeladenen verbindende Freundschafts- und Gefälligkeitsverhältnis entgegen. Bei einer mindestens sechsjährigen Bekanntschaft mit regelmäßigen Treffen sei die einmalige unentgeltliche Hilfe für vier bis sechs Stunden beim Einbau einer Wohnraumtreppe so stark vom Freundschaftsverhältnis geprägt, dass eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nicht angenommen werden könne (Urteil vom 10.10.2019, dem Klägervertreter zugestellt am 14.11.2019).
Mit seiner am 11.12.2019 zum Landessozialgericht erhobenen Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel weiter. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich beim Einbau der Wohnraumtreppe um eine Spezialtätigkeit handele, die nicht jeder Nachbar für einen anderen Nachbarn ausüben könne. Ohne das qualifizierte Fachwissen des Beigeladenen sei die Durchführung der Arbeiten für den Kläger nicht möglich gewesen. Im Rahmen der diesbezüglichen Ausübung der Hilfsdienste durch den Kläger sei es dann zu dem Schadensereignis gekommen. Es sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene auf Aufforderung des Klägers hin mit seinem speziellen Fachwissen für den Kläger tätig geworden sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.10.2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31.10.2013 idG des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 abzuändern und festzustellen, dass der Kläger am 9.4.2005 einen Arbeitsunfall erlitt, hilfsweise dass der Kläger aufgrund seines Unfalls 9.4.2005 nach § 105 Abs 2 S 2 SGB II leistungsberechtigt ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist weiter von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen überzeugt.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Unterlagen verwiesen, auch soweit diese vom Sozialgericht Regensburg und der Beklagten beigezogen wurden.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) entscheiden konnte, ist nicht begründet.
1. Streitig ist das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.10.2019, mit dem die auf Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalls des Klägers am 9.4.2005 bzw der Leistungsberechtigung des Klägers nach § 105 Abs 2 S 2 SGB VII gerichtete Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 31.10.2013 idG des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2014 abgewiesen worden ist.
2. Die Berufung ist nicht begründet, da die angefochtenen Entscheidungen rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Weder ein Arbeitsunfall noch ein Versicherungsfall nach § 105 Abs 2 S 2 SGB VII können festgestellt werden.
3. Zu Recht geht das Sozialgericht davon aus, dass ein Arbeitsunfall iS des § 8 Abs 1 SGB VII nicht festgestellt werden kann, weil der Kläger weder als Beschäftigter noch als sog "Wie-Beschäftigter" gemäß § 2 Abs 2 S 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Eine solche Beschäftigung des Klägers scheidet vorliegend aus, weil seine Tätigkeit (am Unfalltag bzw bis zum Unfall) Merkmale einer Beschäftigung praktisch nicht erkennen lässt und auch im Rahmen des zuletzt vom Kläger und dem Beigeladenen noch eingeräumten Bekanntschaftsverhältnisses noch erwartet werden konnte.
a) Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs 2 S 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen und mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die in einer (abhängigen) Beschäftigung zu den Haupt- und Nebenpflichten des Beschäftigten gehören könnte und deshalb beschäftigtenähnlich ist. Dabei muss die Handlungstendenz auf die Belange des fremden Unternehmens gerichtet sein (vgl BSG, Urteil vom 20.8.2019 - B 2 U 1/18 R - RdNr 16 mwN).
b) Der Kläger wurde nicht beschäftigtenähnlich für den Beigeladenen bzw dessen Unternehmen tätig, als er die (als solche nicht erkannte) ausgehängte Leiter zur Dachluke hochstieg und dabei stürzte.
Es ist bereits nicht festzustellen, dass die unfallbringende Tätigkeit des Klägers als Arbeit zu qualifizieren ist. Der Kläger gab im Verwaltungsverfahren an, bis zum Unfallzeitpunkt keine Arbeiten verrichtet zu haben. Es ist nicht klar, aus welchen Gründen der Kläger die Leiter hochstieg. Zwar lässt er vortragen, im Rahmen der Ausübung ‚der Hilfsdienste' verunfallt zu sein. Allerdings bleibt unklar, welcher Hilfsdienst hier gemeint sein könnte, nachdem der Beigeladene zu diesem Zeitpunkt nicht an der Dachluke stand bzw weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich ist, dass der Beigelade um Hilfe gebeten hatte. Schließlich ließ der Kläger vor dem Sozialgericht betonen, nicht verpflichtet gewesen zu sein, beim Einbau der Treppe behilflich zu sein.
Es kann aber letztlich dahinstehen, ob der Kläger ggf mit dem Besteigen der Leiter eine als Arbeit zu qualifizierende Tätigkeit begann und dies mit dem Ziel getan haben mag, damit den Fortgang des Einbaus zu befördern. Selbst wenn man hiervon ausgehen wollte, ist im nächsten Schritt nicht nachzuvollziehen, dass diese Tätigkeit hinsichtlich des Zeitpunkts und der Art ihrer Ausführung fremdbestimmt war. Erforderlich ist, dass die Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen und mit fremdnütziger Handlungstendenz erbracht wird. Dies ist vorliegend nicht festzustellen. Der Kläger hatte (zuletzt) immer wieder betont, dass der Beigeladende für ihn tätig geworden sei. Er, der Kläger, habe Art und Umfang der Tätigkeit bestimmt und hätte auch Anordnungen zum Arbeitsablauf treffen können. Darüber hinaus weist das Sozialgericht zu Recht darauf hin, dass der Einbau der Wohnraumtreppe ausschließlich im Interesse des Klägers stand. Es ist dem Vortrag des Klägers schließlich nicht zu entnehmen, dass und ggf welche Ziele des (Unternehmens des) Beigeladenen er verfolgen wollte, als er die Leiter hochstieg. Als über den Einbau der Wohnraumtreppe im eigenen Haus hinausgehende Handlungstendenz bleibt damit im Ergebnis lediglich eine solche aus der Sonderbeziehung zwischen dem Kläger und des Beigeladenen.
c) Es spricht alles dafür, dass die Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit dem Einbau der Wohnraumtreppe wegen und im Rahmen des Freundschafts- bzw Bekanntschaftsverhältnisses mit dem Beigeladenen erfolgte, wie es sich am 9.4.2005 bis zum Zeitpunkt des Unfalls darstellte.
Eine Sonderbeziehung führt dann zum Ausschluss einer versicherten "Wie-Beschäftigung", wenn die Handlungstendenz bei Ausübung der Tätigkeit wesentlich darauf gerichtet ist, Verpflichtungen oder Erwartungen aus einer solchen Beziehung zu erfüllen (vgl Spellbrink/Bieresborn, Die Wie-Beschäftigung in der Gesetzlichen Unfallversicherung, NJW 2019, 3745).
Dabei ist zunächst zu festzustellen, dass sowohl der Umfang als auch die Qualität der Beziehung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen im Laufe des Verfahrens durchaus unterschiedlich beschrieben wurde. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Quantität der Kontakte (zwei- bis dreimal im Monat oder alle ein bis zwei Monate) zwischen den beiden, sondern auch hinsichtlich der Qualität. Insoweit fällt insbesondere auf, dass gegenseitige Hilfestellungen (zB unentgeltliches Beflocken von T-Shirts durch Kläger für den Beigeladenen bzw Hilfe des Beigeladenen beim Reinigen der Dachrinne des Klägers) vom Kläger zu Beginn des Verwaltungsverfahrens unaufgefordert als Bestandteil seiner Beziehung zum Beigeladenen dargelegt wurden. Im weiteren Verfahren wurden gegenseitige Hilfestellungen - mit Ausnahme der dem vorliegenden Streit zugrundeliegenden - sowohl vom Kläger als auch vom Beigeladenen verneint.
Letztlich kann für die vorliegende Beurteilung unterstellt werden, dass sich der Kläger und der Beigeladene nur alle ein bis zwei Monate getroffen und sich bis zum Wohnraumtreppeneinbau am 9.4.2005 auch zu keinem Zeitpunkt gegenseitig unterstützt haben. Denn auch dies zugrunde gelegt waren zur Überzeugung des Senats evtl Hilfestellungen des Klägers für den Beigeladenen darauf gerichtet, eine entsprechende (berechtigte) Erwartung aus diesem Freundschafts- bzw Bekanntschaftsverhältnisses zu erfüllen. Der Kläger gab gegenüber der Beklagten an, den Beigeladenen aufgrund dessen ihm bekannten Fachkenntnisse gefragt zu haben, ob er seine Wohnraumtreppe einbaue. Der Beigeladene habe sich dazu bereit erklärt, dies ohne jegliche Vergütung zu tun. Es erscheint bereits lebensfremd, dass diese Vereinbarung ohne jegliche Berücksichtigung des Bekanntschafts- bzw Freundschaftsverhältnisses zwischen den beiden zustande gekommen und letztlich auch ohne eine hieraus resultierende Erwartung des Beigeladenen bzw Verpflichtung des Klägers getroffen worden sein soll. Denn selbst wenn man dies unterstellen wollte, ist davon auszugehen, dass Grundlage der (niederschwelligen) Hilfestellung durch den Kläger beim Einbau der Treppe die zwischen den beiden zumindest bestehende langjährige Bekanntschaft war, insbesondere nachdem diese durch die Bereitschaft zu einem mehrstündigen Einsatz des Beigeladenen eine entsprechende Erwartung enthalten durfte.
d) Zeigt aber die zum Unfall führende Tätigkeit nur im geringen Umfang überhaupt Merkmale einer Beschäftigung, fehlt ihr insbesondere eine fremdnützige Handlungstendenz bzw ist diese in einer Sonderbeziehung zu erkennen, kann in der Gesamtschau eine Wie-Beschäftigung nicht festgestellt werden.
4. Auch die Voraussetzungen für einen mittelbaren Versicherungsschutz des Klägers nach § 105 Abs 2 S 2 SGB VII sind vorliegend nicht erfüllt.
Nach § 105 Abs 2 S 2 SGB VII werden, soweit nach Satz 1 der Vorschrift eine Haftung ausgeschlossen ist, Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. § 105 Abs 2 S 1 SGB VII erklärt § 105 Abs 1 SGB VII für entsprechend anwendbar, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Nach § 105 Abs 1 S 1 SGB VII sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs 2 Nr 1 bis SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben.
Der Kläger hätte danach einen Versicherungsfall nach dem SGB VII nur dann erlitten, wenn er durch eine betriebliche Tätigkeit des Beigeladenen als Versicherten desselben Betriebes geschädigt worden wäre. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil der Beigeladene beim Aushängen der Leiter bzw dem Einbau der Wohnraumtreppe kein Versicherter im Betrieb des Klägers war. Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene Beschäftigter des Klägers war, liegen nicht vor. Es ist auch nicht festzustellen, dass der Beigeladene beim Einbau der Treppe für den Kläger eine Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs 2 S 1 SGB VII ausübte.
Zwar hatte der Einbau der Wohnraumtreppe für den Kläger einen wirtschaftlichen Wert. Er diente auch dem Unternehmen des Klägers - dessen Haushalt - und entsprach dessen Willen. Der Einbau war hingegen nicht auf die Belange des klägerischen Unternehmens gerichtet.
Der Beigeladene war vielmehr selbst als Unternehmer bzw unternehmerähnlich tätig geworden. Er stellte nicht etwa dem Kläger seine Arbeitskraft zur Verfügung, sondern erklärte sich bereit, am 9.4.2005 die Wohnraumtreppe für den Kläger einzubauen. So war zwischen den Beteiligten klar, dass allein der Beigeladene über die Fachkunde zum Einbau verfügte. Allein dies war schließlich nach Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren der Grund dafür, dass er den Beigeladenen fragte, ob er den Einbau machen könne. Aufgrund seiner Fachkenntnisse hat der Beigeladene schließlich die Vorgehensweise beim Einbau bestimmt. Es überzeugt schließlich nicht, wenn der Kläger nunmehr im Klage- und Berufungsverfahren vortragen lässt, dass er Art und Umfang der Tätigkeit des Beigeladenen bestimmt habe und auch Anordnungen bzgl des Arbeitsablaufs hätte geben können. Denn dies widerspricht den insoweit überzeugenderen und in Übereinstimmung mit dem Beigeladenen getätigten Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren. Dort hatte der Kläger mitgeteilt, Zeit und Dauer der Tätigkeit nicht bestimmt zu haben. Einen "richtigen Auftraggeber" habe es nicht gegeben und hinsichtlich der Absprachen zu Zeitraum, Arbeitsmaterial usw hätten er und der Beigeladene sich "ergänzt". Dies gilt auch hinsichtlich der Vereinbarung des Einbautermins am 9.4.2005, wozu der Kläger und der Beigeladene übereinstimmend angaben, sich kurzfristig telefonisch verständigt zu haben.
Der Beigeladene war damit selbst unternehmerisch bzw unternehmerähnlich und nicht für den Betrieb des Klägers tätig. Er hatte dem Kläger nicht die Unterstützung beim Einbau der Wohnraumtreppe, sondern den Einbau selbst zugesagt. Hierüber waren sich der Kläger und der Beigeladene am 9.4.2005 einig, weil allein der Beigeladene über die erforderliche Fachkunde verfügte. Auf dieser Grundlage besteht kein Raum für die Annahme einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit des Beigeladenen für den Kläger bzw für den vom Kläger begehrten mittelbaren Versicherungsschutz nach § 105 Abs 2 S 2 SGB VII. Darauf, ob der Beigeladene am 9.4.2005 letztlich aufgrund des Freundschafts- bzw Bekanntschaftsverhältnisses zum Kläger tätig geworden ist und auch unter diesem Gesichtspunkt hier Versicherungsschutz nach dem SGB VII ausscheidet, kommt es damit an dieser Stelle nicht weiter an.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Bei der Entscheidung, dass außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht zu erstatten sind, war zu berücksichtigen, dass dieser keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Eine Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen entspräche damit nicht billigem Ermessen (vgl BSG, Urteil 20.8.2019 - B 2 U 1/18 R - RdNr 24).
6. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.