I. Die Klage gegen den Bescheid vom 19.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2018 wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.
T a t b e s t a n d :
Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens streiten die Beteiligten über den versicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von psychoonkologischen Leistungen in der Zeit ab dem 01.07.2008 bei der Klägerin.
Mit Schreiben des Rentenberaters Hr. D. vom 23.05.2017 beantragten die Klägerin sowie die Beigeladene Frau D. bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status für die von der Beigeladenen ausgeübte Tätigkeit. Die Beigeladene sei ausgebildete psychotherapeutische Heilpraktikerin und betreibe seit 2008 eine eigene psychotherapeutische Praxis, die sie bewerbe. Zur Förderung des Heilungsprozesses onkologischer Patienten habe die Klägerin beschlossen, dass diese einzelnen psychologisch betreut werden sollen. Da die Klinik keine eigenen Therapeuten beschäftige, habe die Beigeladene zugestimmt und führe Aufträge in eigener Regie aus. Dabei erstelle sie mit dem behandelnden Onkologen federführend einen Behandlungsplan, den sie in völliger Eigenregie anschließend umsetze. Im Laufe des Krankenhausaufenthalts bedeute dies im Regelfall drei Gespräche, das Erstgespräch vor der OP, ein unterstütztes Gespräch nach der OP sowie ein Abschlussgespräch mit Psychoedukation und Hinweisen auf weitere Unterstützungsmöglichkeiten. Da die Patienten aufgrund ihres Allgemeinzustands nicht in der Lage seien, die Praxis der Beigeladenen aufzusuchen, komme diese in die jeweiligen Patientenzimmer und führe die Therapie dort durch. Dabei sei sie in keinerlei betrieblichen Ablauf eingebunden, sondern bestimme diesen komplett selbst. Auch die Behandlungstermine stimme sie komplett selbst mit den Patienten ab. Daneben habe sie weitere Auftraggeber. Der zeitliche Aufwand der Tätigkeit bemesse sich nach dem Bedarf an Behandlungen und werde in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbart. Es werde beantragt, eine selbstständige Tätigkeit festzustellen. Beigefügt waren eine Honorarrechnung für den Januar 2017, ein Kooperationsvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vom 01.07.2008 sowie ein Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status.
Auf Nachfrage der Beklagten machten die Klägerin bzw. die Beigeladene ergänzende Angaben. Die Klägerin gab an, dass die Zuweisung der zu behandelnden Patienten über das Tumor-Board des Darmzentrums A-Stadt erfolge. Regelung bezüglich Arbeitszeiten, Dienstplänen oder Raumbelegungsplänen würden nicht existieren. Wenn ein Auftrag von der Beigeladenen nicht angenommen werde, würde eine andere Psychotherapeutin beauftragt. Die Beigeladene trage keine Dienstkleidung und vereinbare Behandlungstermine mit den jeweiligen Patienten selbstständig. Eine Zusammenarbeit mit Mitarbeitern der Klägerin finde nicht statt. Eine Information erfolge gegenüber dem Leiter des Darmzentrums, andere Ärzte seien ihr gegenüber nicht weisungsbefugt. Arbeitsmittel würden der Beigeladenen nicht zur Verfügung gestellt, die Abrechnung der Behandlungen erfolge gegenüber der Klägerin.
Mit Schreiben vom 20.09.2017 hörte die Beklagte die Klägerin sowie die Beigeladene dahingehend an, dass beabsichtigt sei, für die Tätigkeit im Bereich psychoonkologische Leistungen seit dem 01.07.2008 einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen und Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung seit dem 01.07.2008 und der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung vom 01.07.2008 bis 31.10.2014 festzustellen. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Die Tätigkeit werde in einer fremdbestimmten Arbeitsorganisation ausgeübt, die Patienten würden durch den Auftraggeber zugewiesen, die Leistungserbringung erfolge auf Grundlage vorgegebener individueller Behandlungspläne, es besteht die Verpflichtung zur Teilnahme an Teamsitzungen und zur Leistungsdokumentation, es werde eine gewinnunabhängige Vergütung auf Stundenbasis gezahlt, das Forderungsmanagement gegenüber den Patienten erfolge allein durch den Auftraggeber, der die Gesamtverantwortung trage, es bestehe ein geringer Kapitaleinsatz und kein unternehmerisches Risiko. Für eine selbstständige Tätigkeit spreche lediglich die überwiegend weisungsfreie Ausübung der Tätigkeit sowie die Möglichkeit, Aufträge abzulehnen.
Hiergegen wandte der bevollmächtigte Rentenberater der Klägerin sowie der Beigeladenen ein, dass die Beigeladene ihre Arbeitsorganisation selbst bestimme und keinerlei Weisungen erhalte. Auch würden die Patienten nicht zugewiesen, sondern im Falle einer benötigten Behandlung werde die Beigeladene angefragt, ob sie Zeit und Interesse habe. Die Leistungserbringung erfolge nicht auf Grundlage vorgegebener individueller Behandlungspläne, es bestehe auch keine Verpflichtung zur Teilnahme an Teamsitzungen. Diese vertraglichen Punkte seien in der Praxis nicht umgesetzt worden. Die Beigeladene erstelle selbst einen individuellen Behandlungsplan und setze diesen entsprechend um. Auch fänden keine klassischen Teamsitzungen durch, gemeint sei eine Rücksprache der Beigeladenen mit den behandelnden Onkologen zur Erstellung des optimalen Behandlungsplans und Information über Fortschritte oder auch Rückschritte der Patienten. Eine Leistungsdokumentation sei kein Argument für eine abhängige Beschäftigung, sondern in nahezu jedem Bereich von absoluter Notwendigkeit und spreche eher für eine selbstständige Tätigkeit. Die Vergütung von Stundenhonorar sei im Bereich von Dienstleistungen jeglicher Art an der Tagesordnung. Eine erfolgsabhängige Vergütung lasse sich nicht realisieren. Auch spreche das hohe Stundenhonorar von 70 €, das eine Eigenvorsorge erlaube, für eine selbstständige Tätigkeit. Das Forderungsmanagement gegenüber den Patienten ergebe sich aufgrund des Umstands, dass die Klägerin von den Krankenkassen für einen stationären Aufenthalt eine Fallpauschale erhalte, mit der sämtliche Leistungen abgerechnet würden. Eine Verpflichtung für eine psychotherapeutische Leistung für Krebspatienten würde nicht bestehen, diese trage jedoch erheblich zur Genesung bei. Durch die Vergütung der Beigeladenen schmälere sich der Gewinn der Klägerin. Auch die Übernahme der Gesamtverantwortung durch die Klägerin sei kein Argument für eine abhängige Beschäftigung. Die Beigeladene sei auch verpflichtet, eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen. Sie betreibe eine eigene Praxis als Heilpraktikerin und setze somit eigenes Kapital ein. Auch besitze sie einen eigenen Marktauftritt und finanziere eigene Fort- und Weiterbildungen selbst. Damit komme sie für alle notwendigen Betriebsmittel selbst auf.
Mit Bescheiden vom 19.10.2017 stellte die Beklagte nach Überprüfung der Einwendungen den sozialversicherungsrechtlichen Status anhörungsgemäß fest. Die Beigeladene sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und übernehme eine Teilaufgabe der auf Seiten der Klägerin bestehenden Gesamtverpflichtung. Da bei Nichttätigwerden keine Verluste hingenommen werden müssten, sei bei ihr ein unternehmerisches Risiko nicht gegeben. Die im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Einwände würden zu keiner anderen Entscheidung führen. An den Räumen und Abrechnungsmodalitäten habe die Beigeladene keine Kostenbeteiligung zu tragen und habe Anspruch auf eine nach der Dauer der Arbeitsleistung bemessene Vergütung. Sie setze ausschließlich ihre eigene Arbeitskraft ein, sodass ein erheblicher Kapitaleinsatz mit der Möglichkeit auch eines Verlustes nicht vorliege. Auch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis könne durch Eigenverantwortung und Entscheidungsfreiheit gekennzeichnet sein. Dies sei bei qualifizierten und anspruchsvollen Tätigkeiten geradezu typisch. Eine Entschließungsfreiheit stelle keine unternehmerische Gestaltungsfreiheit dar. Die Klägerin gebe den äußeren Rahmen vor, innerhalb dessen die Beigeladene tätig werde, sodass es nicht gegen das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit spreche, dass gegenüber der Beigeladenen keine Weisungen hinsichtlich der Ausübung ihrer Tätigkeit erteilt würden.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 09.11.2017 legten die Klägerin und mit weiterem Schreiben von Rentenberater Dost die Beigeladene hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung des Widerspruchs teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, dass der streitgegenständliche Bescheid lediglich aus Textbausteinen bestehe, die eine Auseinandersetzung mit dem Einzelfall sowie die gesetzlich vorgeschriebene Einzelfallprüfung vermissen lasse. Aus den vorliegenden Stellungnahmen sei zu entnehmen, dass es keine Teamsitzungen, sondern lediglich Absprachen mit den behandelnden Onkologen gegeben habe. Die Tätigkeit der Beigeladenen habe zwar in den Räumen der Klägerin stattgefunden, jedoch sei die Beigeladene nicht in deren Arbeitsorganisation eingebunden gewesen. Sie habe vielmehr die Termine mit den Patienten und nicht den Ärzten der Klägerin abgestimmt. Ein Nachweis für die behaupteten Merkmale einer abhängigen Beschäftigung sei nicht erbracht worden. Von Rentenberater Dost wurde der Widerspruch entsprechend begründet und ergänzend auf die einzelnen Merkmale, die nach Auffassung der Beklagten für eine abhängige Beschäftigung sprechen, eingegangen.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 25.06.2018 wies die Beklagte nach Überprüfung die Widersprüche zurück. Die Widerspruchsbegründungen erhielten keine neuen relevanten Sachverhalte, die bei der Bescheiderteilung nicht bereits bekannt, rechtlich gewürdigt und berücksichtigt worden seien. Ein Arbeitsverhältnis sei vorliegend zu bejahen, da Vereinbarungen getroffen und praktiziert würden, die zur Folge hätten, dass die Beigeladene nicht im Wesentlichen frei die Tätigkeit gestalten und die Arbeitszeit bestimmen könne. Die Klägerin biete als Leistung psychoonkologische Behandlungen an. Die Beigeladene werde zur Erfüllung dieser Verpflichtung eingesetzt, behandle ausschließlich Patienten der Klägerin in deren Räumlichkeiten, wobei sich die Arbeitszeiten aus dem jeweiligen Bedarf der Patienten und dem Belegungsplan für die Räumlichkeiten ergeben würden. Aufgrund der Einbindung der Beigeladenen in den alltäglichen Dienst verbleibe bei Auftragsannahme hinsichtlich der Arbeitszeit kein größerer Spielraum. Bei Auftragsannahme halte sich die Beigeladene zur Dienstleistung bereit, führe erforderliche Sitzungen durch und dokumentiere diese. Damit sei deren Arbeitsleistung funktionsgerecht dienend in die fremden Betriebsabläufe integriert, die die Sicherstellung der psychoonkologischen Behandlung der Patienten betreffe. Bei Einsatz ihrer Arbeitskraft und Arbeitsmittel sei eine Entgeltzahlung gewährleistet. Unternehmerische Risiken oder Chancen seien für diese nicht erkennbar, da die Vergütung nicht erfolgsabhängig gezahlt werde. Für eine funktionsgerechte Eingliederung in die betriebliche Organisation der Klägerin sei nicht erforderlich, dass tatsächlich Weisungen im konkreten Einzelfall erteilt würden. Auch erfolge gegenüber den Patienten keine eigene Rechnungsstellung durch die Beigeladene. Die Möglichkeit über die Annahme oder Ablehnung bestimmter Vertragsangebote zu entscheiden, könne auch bei abhängig Beschäftigten im Rahmen kurzfristiger Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Aus der Entschließungsfreiheit lasse sich keine unternehmerische Gestaltungsfreiheit entnehmen. Auch stehe der Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, dass die Beigeladene für mehrere Auftraggeber tätig werde.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 26.07.2018 verfolgt die Klägerin ihr Begehren der Feststellung, dass die Tätigkeit der Beigeladenen im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgt, durch Klageerhebung zum Sozialgericht Augsburg weiter. Bei der Entscheidung der Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliege, habe die Beklagte in ihren Bescheiden die Eingliederung in den Betrieb der Klägerin und das Vorhandensein eines Unternehmerrisikos der Beigeladenen herangezogen. Dabei habe sie es unterlassen mitzuteilen, wie die einzelnen Tatsachen gewichtet und warum diese Merkmale überwiegen würden. Aus § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ließen sich nur zwei Anhaltspunkte für eine Beschäftigung herauslesen: Vorrangig die Tätigkeit nach Weisungen und erst anschließend eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Bei Erfüllung der beiden Anhaltspunkte spreche zwar sehr viel für eine abhängige Beschäftigung, gleichwohl müsse aufgrund anderer Umstände dennoch keine abhängige Beschäftigung vorliegen. Unter Bezugnahme auf die im vorgerichtlichen Schriftverkehr erfolgten Ausführungen verkenne die Beklagte in ihren Bescheiden die Rechtslage.
In ihrer Klageerwiderung hat die Beklagte ihrerseits auf den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid verwiesen. Aus den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin würden sich keine für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlichen neuen Erkenntnisse ergeben. Bei der Beigeladenen liege für die Tätigkeit bei der Klägerin eine abhängige Beschäftigung vor.
Mit gerichtlichem Beschluss vom 06.09.2018 wurde die Beigeladene in das Verfahren eingebunden. Diese hat mitgeteilt, nicht zu beabsichtigen, im Klageverfahren eigene Stellungnahmen abzugeben und Anträge zu stellen. Sie schließe sich den Ausführungen der Klägerin an.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 19.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2018 aufzuheben und festzustellen, dass Frau D. für ihre Tätigkeit bei der Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung und nicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Der Beklagtenvertreter beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
Beigezogen war die Verwaltungsakte der Beklagten. Diese war ebenso wie die Gerichtsakte und der Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Gegenstand der Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Das Sozialgericht Augsburg ist das für die Entscheidung sachlich und örtlich zuständige Gericht (§§ 51 Abs. 1 Nr. 1, 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Klage wurde gemäß §§ 87, 90, 92 SGG form- und fristgerecht erhoben und ist im Übrigen auch zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da die Beklagte zu Recht für die seit dem 01.07.2008 ausgeübte Tätigkeit der Beigeladenen bei der Klägerin eine Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen festgestellt hat. Sie unterliegt somit seit dem 01.07.2008 der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie im Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.10.2014 in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Damit ist der angefochtene Bescheid vom 19.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.06.2018 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten nach § 54 Abs. 2 SGG.
Maßgebend für die Beurteilung sind § 5 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, § 20 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) hinsichtlich der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) hinsichtlich der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Diese Vorschriften setzen jeweils ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 SGB IV voraus.
Nach dieser Vorschrift ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung wird eine nichtselbstständige Arbeit durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitenden geprägt. Sie kommt grundsätzlich in der Eingliederung des Arbeitenden in einen Betrieb und damit in der Fremdbestimmtheit seiner Arbeit sowie im Direktionsrecht des Arbeitgebers und der daraus resultierenden Weisungsgebundenheit des Arbeitenden zum Ausdruck. Der Arbeitgeber kann dabei aufgrund seines Direktionsrechts Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung bestimmen und arbeitsbegleitende Verhaltensregelungen aufstellen. Bezüglich des Merkmals der Eingliederung in den Betrieb wird auf die tatsächlichen Verhältnisse und die Fremdbestimmtheit der Arbeit abgestellt (vgl. Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts - BayLSG - vom 22.06.2006, Az: L 4 KR 191/03). Je nach Fallgestaltung kann das Weisungsrecht erheblich eingeschränkt sein. Solange jedoch eine fremdbestimmte Leistung verbleibt, kann eine selbstständige Tätigkeit nicht angenommen werden (vgl. Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Schleswig-Holstein vom 04.02.2003, Az: L 1 KR 41/02).
Demgegenüber kennzeichnet die selbstständige Tätigkeit das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsfreiheit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Bedeutsam ist dabei, ob eigenes Kapital und die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr auch eines Verlustes eingesetzt werden, der Erfolg des Einsatzes und der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist. Weiteres Merkmal können das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel sein. Der selbstständig Tätige verrichtet sein Werk nach eigenen betrieblichen Vorstellungen.
Die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit beurteilt sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit. Weist eine Tätigkeit im Einzelfall Merkmale der Abhängigkeit und der Selbstständigkeit auf, kommt es bei der Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen. Grundlagen der Beurteilung sind nicht die vertraglichen, sondern vor allem die tatsächlichen Verhältnisse. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, so dass eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung, so wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung, so wie sie rechtlich zulässig ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und unter Abwägung der genannten Merkmale ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen der Klägerin und der Beigeladenen hinsichtlich der seit dem 01.07.2008 ausgeübten Tätigkeit ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV besteht. Im vorliegenden Fall sprechen mehr Indizien für als gegen eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen.
Maßgeblich für diese Beurteilung der Qualität der Beschäftigung sind die Vereinbarungen im zugrundeliegenden Kooperationsvertrag sowie die tatsächlichen Umstände der Beschäftigungsausübung. Gegenstand der Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin ist nach § 1 des Vertrags die Erbringung von therapeutischen Leistungen im Bereich der Psychoonkologie im Rahmen des Darmzentrums zur Versorgung der stationären Patienten der Klägerin. Diese Aufgabe wird von der Klägerin an die Beigeladene gemeinsam mit weiteren Therapeuten übertragen, wobei der Leiter des Darmzentrums der Klägerin die Art und den Umfang der Leistungen koordiniert. Die Pflichten der Beigeladenen sind in
§ 2 des Vertrags geregelt. Danach hat sie alle relevanten Vorschriften einzuhalten. Die Leistungsanforderung erfolgt durch schriftliche Anordnung der hierzu befugten Ärzte, die Leistungserbringung hat auf Grundlage der vorgegebenen individuellen Behandlungspläne zu erfolgen. Leistungsgegenstand ist auch die Teilnahme der Beigeladenen an Teamsitzungen, die Unterstützung bei der Erstellung der individuellen Behandlungspläne sowie die Leistungsdokumentation, die der Klägerin zur Verfügung zu stellen ist. Schließlich ist die Beigeladene zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Nach § 3 des Vertrags hat die Klägerin die Pflicht, die zur Erfüllung der Leistungen erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen und dafür Sorge zu tragen, dass der Beigeladenen zu den üblichen Dienstzeiten Zugang zu den Räumen gewährt wird. Auf Stundenbasis beläuft sich die Vergütung nach § 5 des Vertrags auf 70 €.
Aufgrund der vertraglichen Regelungen ergibt sich nach Auffassung des Gerichts eine Eingliederung der Beigeladenen in den Krankenhausbetrieb der Klägerin. Die Beigeladene hat ihre Arbeitsleistung der Klägerin nach Annahme bzw. Zuweisung eines Patienten zur Verfügung gestellt und ist dabei in deren Arbeitsorganisation funktionsgerecht dienend tätig. Aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin sowie der Regelungen des Kooperationsvertrags ist die Beigeladene als psychoonkologische Therapeutin eingesetzt und hat dabei eine Leistung erbracht, die dem Leistungskatalog der Klägerin zuzurechnen ist.
Dies ergibt sich aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin, wonach diese gegenüber den Krankenkassen psychoonkologische Leistungen selbst nicht habe abrechnen können, da sie die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Entsprechend § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) hat sich die Klägerin der Dienstleistung der Beigeladenen bedient, um die Voraussetzungen für eine Leistungsabrechnung gegenüber den Krankenkassen zu erreichen. Damit hat die Beigeladene eine Tätigkeit ausgeübt, die der Klägerin unmittelbar zuzurechnen ist. Voraussetzung hierfür ist eine Zusammenarbeit mit den Ärzten und Mitarbeitern der Klägerin im Rahmen der Patientenzuweisung, der Therapieplanerstellung, der Teilnahme an Teambesprechungen sowie der Leistungsdokumentation. Dies sind deutliche Indizien für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin sowie deren Möglichkeit einer gegebenenfalls erforderlichen Aufgabenzuweisung und Weisungserteilung. Unmaßgeblich ist dagegen, dass die Beigeladene bei Ausübung ihrer Tätigkeit aufgrund ihrer besonderen Sachkenntnis weisungsfrei handeln kann. Da der Wille der Beteiligten über den Charakter der Beschäftigung nicht entscheidend ist, kommt es auf die individuelle Bewertung durch die Beteiligten nicht an. Es ist daher unmaßgeblich, dass diese eine selbstständige Tätigkeit gewollt haben und die Beigeladene ihre Tätigkeit nicht als abhängige Beschäftigung charakterisiert hat.
Die maßgebliche Beschäftigung wird in den Räumlichkeiten der Klägerin verrichtet. Auch mit den Mitarbeitern der Klägerin hat sich die Beigeladene im Rahmen von organisatorischer und medizinischer Erforderlichkeit abgestimmt und an Teambesprechungen teilgenommen bzw. mit den zuständigen onkologischen Ärzten zusammengearbeitet. Die von der Beigeladenen zu verrichtenden Aufgaben im Bereich der psychoonkologischen Therapiemaßnahmen hat die Klägerin vorgegeben ohne diese im Detail zu regeln. Aufgrund der Qualität der erbrachten Arbeitsleistung der Beigeladenen nimmt dabei das Merkmal der Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit hier nur einen unmaßgeblichen Stellenwert ein. Wegen der vorhandenen Qualifikation der Beigeladenen sind konkrete Tätigkeitsvorgaben von Seiten der Klägerin zur Tätigkeitsausübung nicht erforderlich bzw. nicht möglich, da die Beigeladene im Rahmen ihres Aufgabenbereichs einschlägiges Fachwissen besitzt, das bei der Klägerin bzw. deren Mitarbeitern nicht vorhanden ist. Die Weisungsbefugnis bzw. -möglichkeit reduziert sich daher auf die sogenannte funktionsgerecht dienende Teilhabe in einer fremden Arbeitsorganisation. Die Weisungsgebundenheit der Beigeladenen ist eingeschränkt, aber nicht völlig entfallen.
Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht darüber hinaus, dass die Beigeladene zur Erbringung ihrer Dienstleistungen vorhandene und gegebenenfalls erforderliche Betriebsmittel von der Klägerin zur Verfügung gestellt bekommt und auch sämtliche anfallenden Tätigkeiten, beginnend von der Terminplanung bis hin zur Rechnungsstellung und Forderungsverwaltung durch Mitarbeiter der Klägerin verrichtet werden. Die Beigeladene selbst hat bei Ausübung ihrer Tätigkeit lediglich ihre eigene Arbeitsleistung einzubringen.
Ein von der Beigeladenen getragenes Unternehmerrisiko ist ebenso nicht erkennbar. Wesentliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch unter Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, so dass der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az: B 12 KR 13/07 R). Echtes Unternehmerrisiko liegt nur dann vor, wenn trotz fehlender Einnahmen Betriebsausgaben zu tragen sind, also ein Zwang gegeben ist, einen Gewinn erwirtschaften zu müssen. Der Einsatz beispielsweise eines Pkws, Telefons, Laptops und häuslichen Arbeitszimmers, soweit dort gegebenenfalls erforderliche Schreibarbeiten erledigt werden, genügt für die Annahme eines unternehmerischen Risikos nicht. Die Nutzung eines Pkws stellt kein zusätzliches Kapital dar, da ein Fortbewegungsmittel heutzutage bei den meisten abhängig Beschäftigten ebenfalls vorausgesetzt wird und somit nicht dem Wagniskapital zuzurechnen ist. Technische Arbeitsmittel die in der überwiegenden Mehrzahl der Arbeitnehmerhaushalte zu finden sind, wie beispielsweise Telefone, Handys und Computer stellen ebenfalls kein Unternehmerrisiko dar. Die Nutzung der häuslichen Umgebung reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beigeladene keinerlei Unternehmerrisiko mit dem Einsatz von eigenem Kapital trägt, wodurch sich größere Unternehmerchancen als bei abhängiger Beschäftigung ergeben könnten. Eine Ungewissheit des Erfolgs aus dem Einsatz der Geld- oder Sachmittel liegt in dieser konkreten Ausgestaltung nicht vor. Zudem hat die Beigeladene die Gewähr, das vereinbarte Honorar auf Grundlage ihrer Arbeitsleistung zu erhalten, wenn sie die angebotenen Behandlungen durchführt. Ein Verlustrisiko als Bestandteil des unternehmerischen Risikos besteht für die Beigeladene jedenfalls nicht. Daneben ist auch die Vergütungshöhe als zu berücksichtigendes Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht ausschlaggebend. Durch die Vereinbarung eines höheren Stundenlohns als vergleichbare abhängig Beschäftigte erhalten, können sich die Beteiligten von der Sozialversicherungspflicht nicht "freikaufen". Das Unternehmerrisiko ist auch nicht mit dem Einkommensrisiko zu verwechseln, das auch jeder abhängig Beschäftigte trägt, der nicht nach Zeit, sondern nach Erfolg entlohnt wird und deshalb ein schwankendes Einkommen erzielt. Ein unternehmerisches Risiko findet sich auch nicht im Fehlen einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie eines bezahlten Erholungsurlaubs. Nach ständiger Rechtsprechung sind diese Rechtspositionen nicht geeignet, ein Beschäftigungsverhältnis zu prägen bzw. zu begründen, da sie sich nach der zu treffenden Entscheidung, ob eine Beschäftigung im Sinne eines Arbeitsverhältnisses vorliegt oder nicht, zwingend aus den gesetzlichen Regelungen ergeben.
In Anwendung der genannten Grundsätze und unter Abwägung der genannten Merkmale ist nach Überzeugung des Gerichts festzustellen, dass die Beigeladene bei der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und nicht als selbstständige Therapeutin tätig ist. Im vorliegenden Fall sprechen mehr Indizien für als gegen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen. Ergänzend verweist das Gericht auf die BSG-Entscheidungen vom 04.06.2019 zum Status von Honorarärzten (Leitfall zum Az.: B 12 R 11/18 R), mit denen bestätigt wurde, dass Honorarärzte in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als selbstständig anzusehen sind, sondern als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Aufgrund des in Krankenbehandlungseinrichtungen regelmäßig gegebenen hohen Grades der Organisation, sind die dort tätigen Honorarärzte weisungsgebunden bzw. in eine Arbeitsorganisation eingeschlossen, auf die sie keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Tätigkeit von Honorarärzten um einen vergleichbaren Sachverhalt.
Auch kommt dem Umstand, dass möglicherweise bei in der Vergangenheit bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfungen keine Beanstandungen erfolgt sind, keine relevante Bedeutung zu. Es ist anerkannt, dass Betriebsprüfungen regelmäßig nicht umfassend, sondern nur stichprobenartig durchgeführt werden. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen nicht mit in die Prüfungen einbezogen wurde. Auch entfalten derartige Prüfungen keinen Vertrauensschutz bei den geprüften Arbeitgebern.
Das Gericht verkennt nicht, dass im Fall der Beigeladenen durchaus auch typische Elemente eines Beschäftigungsverhältnisses fehlen. Insgesamt ist aber unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte und Indizien, die für oder gegen eine selbstständige Tätigkeit bzw. eine abhängige Beschäftigung sprechen, festzustellen, dass die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung sowohl qualitativ als auch quantitativ überwiegen. In ihrer konkreten Ausgestaltung weicht die Tätigkeit der Beigeladenen durchaus von den typischen Verhältnissen einer im Hauptberuf als Arbeitnehmerin tätigen Versicherten ab. Allein damit ist aber der Nachweis der von der Klägerin behaupteten selbstständigen Tätigkeit nicht erbracht. Auch ein untypisches Beschäftigungsverhältnis qualifiziert dieses nicht zu einer selbstständigen Tätigkeit. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben. Die Bescheide der Beklagten erweisen sich somit als rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat daher die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Gegenstand des Rechtsstreits war keine konkret bezifferte Beitragsforderung. Die Höhe richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG daher nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache. Die Höhe setzt das Gericht seinem Ermessen entsprechend fest. Festzusetzen ist bei der Statusverfahren in der Regel der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5000 €.