S 19 R 514/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 R 514/16
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid

I.  Die Klage gegen den Bescheid vom 15. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Mai 2016 wird abgewiesen.

II.  Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


T a t b e s t a n d :

Der Kläger begehrt die Aussetzung der aufgrund Versorgungsausgleichs erfolgten Kürzung seines Rentenanrechts.

Mit Scheidungsurteil vom 08.07.1998 erfolgte im Rahmen des Versorgungsausgleichs die Übertragung von Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Klägers auf das Versicherungskonto der von ihm geschiedenen Frau K., geborene P., geb. am 1958, verstorben am 2015. Die Verstorbene bezog in der Zeit vom 01.02.2011 bis zu ihrem Tod eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, in dem dieser Versorgungsausgleich berücksichtigt war.

Der Kläger beantragte am 15.02.2016 wegen des Todes seiner ehemaligen Ehefrau die Anpassung des mit Scheidungsurteil aus dem Jahre 1998 erfolgten Versorgungsausgleiches.

Mit Bescheid vom 15.03.2016 wurde dieser Antrag abgelehnt. Die Verstorbene habe länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen. Deshalb sei das Rentenanrecht des Klägers weiterhin um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu kürzen.

Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers, in dem er vortrug, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die von ihm übertragenen Entgeltpunkte bereits vor dem Erreichen der Altersgrenze bei der Rentenberechnung zugunsten seiner ehemaligen Ehefrau berücksichtigt worden seien, die bei ihrem Tod die Altersgrenze noch nicht überschritten habe.

Die Zurückweisung des Widerspruches erfolgte mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2016. Die ehemalige Ehefrau habe eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung des im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechtes bezogen. Dabei sei unerheblich, ob die bezogene Rente eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente sei. Maßgeblich sei die Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben am 31.05.2016. Er trägt darin vor, dass die Beklagte zu Unrecht auf die Bestimmung des § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) abgestellt habe. Diese am 01.09.2009 in Kraft getretene Regelung sei nicht anwendbar, weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits im Jahre 1997 und damit vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden sei. Damit sei die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 1 VersAusglG anzuwenden, nachdem das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden sei. Somit bestimme sich die Rechtslage nach § 4 des Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz (VAHRG) in der Fassung vom 21.12.1983. Nach § 4 Abs. 2 VAHRG gelte Abs. 1 mit der Folge des Wegfalls einer Kürzung des Rentenanrechts entsprechend, wenn dem verstorbenen Berechtigten Leistungen gewährt worden seien, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zusatzfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der allgemeinen Rentenversicherung aus dem erworbenen Anrecht nicht überstiegen hätten. In diesem Fall seien lediglich die gewährten Leistungen auf die sich nach § 4 Abs. 1 VAHRG ergebende Erhöhung anzurechnen. Entsprechende Feststellungen seien von der Beklagten nicht getroffen worden. Die geschiedene Ehefrau des Klägers habe bis zu ihrem Tod eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, die grundsätzlich deutlich niedriger gewesen sei, als eine volle Altersrente. Somit bestünde eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass im vorliegenden Falle die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 VAHRG vorläge, da dort lediglich auf das durch den Versorgungsausgleich erworbene Anrecht und nicht auf das sonstige Rentenanrecht der geschiedenen Ehefrau abzustellen sei.

Nach entsprechender Aufforderung hat die Beklagte erwidert, eine Berechnung nach § 4 Abs. 2 VAHRG sei ihr nicht möglich, da die Vorschrift bereits mit Wirkung vom 01.09.2009 aufgehoben worden sei.

Der Kläger hat dagegen eingewandt, dies könne nicht zu seinen Lasten gehen.

Auf richterlichen Hinweis, dass die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffe, hat der Kläger vorgetragen, es komme für die Anwendbarkeit der Übergangsvorschrift § 48 Abs. 1 VersAusglG nicht auf den Zeitpunkt des Antrags auf Aussetzung der Kürzung des Rentenanrechts an, sondern auf den Zeitpunkt der Einleitung des ursprünglichen Verfahrens über den Versorgungsausgleich.

Die Beklagte hat dazu noch ausgeführt, dass § 48 VersAusglG lediglich das Recht bei Entscheidungen zum Versorgungsausgleich regele, nicht jedoch Anträge auf Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person.

Die Beteiligten sind zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2016 wird die Beklagte verpflichtet, die Kürzung des Rentenanrechts durch den Versorgungsausgleich antragsgemäß anzupassen.

Die Beklagte beantragt,

     die Klage abzuweisen.
     
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichts- und Ver-waltungsakten, insbesondere die darin enthaltenen medizinischen Feststellungen, ver-wiesen. Diese waren Gegenstand der Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Das Gericht macht von der Möglichkeit Gebrauch, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten wurden angehört, der Sachverhalt ist geklärt und die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Der Bescheid vom 15.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2016 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, die aufgrund Versorgungsausgleichs erfolgte Kürzung seines Rentenanspruches anzupassen.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 37 VersAusglG. Gemäß Abs. 2 erfolgt eine solche Anpassung nämlich nur dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Im vorliegenden Fall hat die ausgleichsberechtigte Person, die verstorbene Frau K., länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen.

Auch aus den Übergangsvorschriften im Versorgungsausgleichsgesetz ergibt sich kein solcher Anspruch. Zwar wurde vorliegend der Versorgungsausgleich im Jahre 1997 eingeleitet, demnach wäre gemäß § 48 VersAusglG das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden. § 48 VersAusglG regelt jedoch nicht die nachträgliche Anpassung des Versorgungsausgleiches, was vorliegend aber streitgegenständlich ist.

Insofern ist § 49 VersAusglG spezieller. Die Vorschrift, auf die sich der Kläger beruft, der nicht mehr geltende § 4 VAHRG, ist über § 49 VersAuslG nur anwendbar, wenn der Antrag auf Anpassung vor dem 01.09.2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist, vgl. Rn. 15 zu § 49 VersAuslG, Viefhues Juris PK BGB Bd. 4. Dies trifft im vorliegenden Fall aber unstreitig nicht zu, da der entsprechende Antrag erst am 15.02.2016 gestellt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.    

 

Rechtskraft
Aus
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