"Eine Anwendung des FRG statt des § 256 a SGB VI auf Fälle des Zuzugs aus der ehemaligen DDR vor dem 19.05.1990 ist auf diejenigen Personen begrenzt, die auch vor dem 01.01.1937 geboren sind."
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Beteiligten streiten um die Berechnung der Altersrente des Klägers unter Bewertung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X.
Der 1942 geborene Kläger reiste am 28.04.1989 aus der ehemaligen DDR in die BRD ein. Am 14.08.1989 wurde ihm ein Vertriebenenausweis C ausgestellt, da er die DDR aufgrund einer besonderen Zwangslage verlassen habe.
Im Jahr 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres mit einem Rentenbeginn zum 01.01.2005. Mit Bescheid vom 06.12.2004 wurde die beantragte Rente gewährt.
Im dagegen erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger unter anderem dagegen, dass die Entscheidung der Bundesregierung, das Fremdrentenrecht für Vertriebene mit Ausweis C (DDR-Flüchtlinge) nicht mehr anzuwenden, unrechtmäßig sei. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2005 zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde bindend.
Mit Schreiben vom 20.07.2010 machte der Kläger neben einem Widerspruch gegen die Rentenanpassung erneut geltend, dass er als Bundesbürger nicht vom Geltungsbereich des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) erfasst sei und demnach seine Rente nach dem FRG zu berechnen sei.
Die Beklagte legte diesen Widerspruch als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X aus und erteilte am 21.09.2010 einen Ablehnungsbescheid. Es habe sich keine Änderung in der Sach- und Rechtslage im Vergleich zum Widerspruchsbescheid vom 30.08.2005 ergeben.
Der Kläger führte in seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 21.09.2010 aus, dass § 259a SGB VI Teil des Rentenüberleitungsergänzungsgesetzes (RÜ-ErgG) sei. Dessen Normadressaten seien ausschließlich die beigetretenen DDR-Bürger und nicht die diejenigen Personen, die sich bereits zu diesem Zeitpunkt in der Bundesrepublik aufgehalten hätten. Er verwies auf Aktionen durch die Interessengemeinschaft ehemaliger DDR Flüchtlinge IV (IEDF). Aus diesem Grund solle sein Verfahren zum Ruhen gebracht werden bis gerichtliche oder politische Entscheidungen ergehen.
Die Beklagte ging darauf nicht ein und wies mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2011 den Widerspruch des Klägers zurück. Die Rente sei nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen berechnet worden und das Recht sei bei Erlass des Rentenbescheides richtig angewandt worden. Als Rentenversicherungsträger sei die Beklagte an bestehende Gesetze und deren Ausführung gebunden. Das Anliegen sei dem Gesetzgeber und nicht dem Rentenversicherungsträger vorzutragen.
Mit seiner Klage zum Sozialgericht München verfolgte der Kläger, unter Berufung auf sein bisheriges Vorbringen, sein Ziel weiter. Das Klageverfahren wurde bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Ruhen gebracht.
Im wiederaufgenommenen Verfahren wies der Kläger erneut darauf hin, dass die Problemlage der vor dem Mauerfall aus der DDR geflüchteten Versicherten politisch bekannt sei und Änderungen angestrebt würden. Er sei an den im RÜ-ErgG sowie SGB VI genannten Stichtagen kein Bürger der DDR mehr gewesen. Damit könnten diese Vorschriften nicht auf ihn Anwendung finden. Seine Rente sei nach dem FRG zu berechnen. Das RÜG beschäftige sich ausschließlich nur mit Rentenansprüchen, die zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung gegenüber dem Rentenversicherungsträger der DDR noch Geltung gehabt haben. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung gegenüber dem Rentenversicherungsträger der DDR aber keine Ansprüche mehr gehabt, weshalb auch keine übergeleitet werden könnten. Durch die Ausreise seien ihm seine Ansprüche gegen die Rentenversicherung der DDR aberkannt worden. In § 259a SGB VI heißt es: "für Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten". Damit habe es sich um Versicherte im Rentensystem der vormaligen DDR gehandelt. Zu diesen habe der Kläger nicht mehr gehört. § 259a SGB VI betreffe rentennahe Fälle von DDR-Versicherten, die ihren Aufenthalt nach dem Mauerfall in den alten Bundesländern genommen hatten, die bei Übersiedlung in die alten Bundesländer ihre Rentenansprüche -im Gegensatz zum Kläger- gegen die DDR nicht verloren hatten. Damit könne die Regelung auf den Kläger nicht angewandt werden.
Die Beklagte erwiderte, dass der Kläger keinem der genannten Personenkreise des FRG angehöre und damit eine Rentenberechnung unter Anwendung des FRG nicht möglich sei. Es sei zwar zutreffend, dass der Anspruch von Flüchtlingen/Aussiedlern nach dem FRG nicht aufgehoben worden sei. Dies sei auch nicht nötig gewesen, da der Kläger mit dem 03.10.1990 Rentenansprüche gegen einen Versicherungsträger eines auswärtigen Staates nicht mehr habe in Anspruch nehmen können, was Voraussetzung für eine Anwendung des FRG sei. Im Gegenteil könne er nun seine Ansprüche, die er in der DDR erworben habe, geltend machen. Diese seien in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Damit seien sämtliche Beitrags- und sonstigen rentenrechtlichen Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden seien, nun in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet worden. Seine Altersrente sei daher zutreffend berechnet worden. Dem Kläger sei zwar ein Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI erteilt worden. In diesem seien aber nur die Zeiten festgestellt worden, über die Anrechnung und Bewertung der Zeiten sei erst im Rentenbescheid entschieden worden. Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns sei das FRG auf den Kläger nicht mehr anwendbar gewesen.
Nach Aufforderung durch das Sozialgericht München wurde ein Bescheid inklusive Versicherungsverlauf vom 13.12.1989 übersandt (Blatt 282 SG- Akte, R 631/17). Dort ist ausgeführt, dass über die Anrechnung und Bewertung der Zeiten erst im Leistungsfall entschieden werde. In Anlage 9 des Versicherungsverlaufs befindet sich ein Zuordnungsblatt FRG-VuVO. Des Weiteren ein Feststellungsbescheid vom 25.03.1998, der sodann eine Aufhebung der Anerkennung nach dem FRG und des Bescheides vom 13.12.1989 enthält. (Blatt 310 der o.g. SG-Akte)
Das Sozialgericht München wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.04.2019 ab. Die Beklagte sei nicht zur Abänderung der Rentenbewilligung verpflichtet, denn sie habe die vom Kläger in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten zu Recht als Beitragszeiten nach § 248 SGB VI berücksichtigt und für sie entsprechende Entgeltpunkte nach § 256a SGB VI ermittelt.
Für das Begehren des Klägers, diese Zeiten nach Maßgabe des FRG zu bewerten, gebe es keine Rechtsgrundlage. Ein Anspruch ergebe sich zunächst nicht aus dem Feststellungsbescheid vom 13.12.1989, der noch auf Basis der damals anwendbaren Regelungen des FRG vom 25.02.1960 ergangen sei. Der Kläger könne hieraus keinerlei Rechte mehr herleiten, da die Beklagte diesen Bescheid insoweit mit dem Bescheid vom 25.03.1998 rechtmäßig gemäß Art. 38 RÜG aufgehoben habe (vgl. hierzu Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.2014 - L 13 R 4388/12 -, Rn. 38).
Der Kläger werde durch die Berücksichtigung seiner, in der ehemaligen DDR, zurückgelegten Zeiten nach §§ 248, 256a SGB VI - wie grundsätzlich alle anderen, die vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben - dem Überleitungsprogramm des Einigungsvertrages und der nachfolgenden rentenrechtlichen Bestimmungen unterworfen (siehe, auch zum Folgenden, BSG, Urteil vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R -, Rn. 16). Für die Wertbestimmung seines Rentenrechts sei aufgrund gesetzlich angeordneter Gleichstellung und entsprechend den allgemeinen Grundlagen des bundesdeutschen Rentenrechts auch insofern das im Beitrittsgebiet individuell beitragsversicherte Erwerbseinkommen maßgeblich. Dagegen gehöre der Kläger nicht zum Kreis derjenigen, deren Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19.05.1990 ausnahmsweise weiterhin aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum FRG ermittelt werden. Dies seien gemäß § 259a SGB VI nur diejenigen, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet hatten und vor dem 01.01.1937 geboren sind. Zwar habe der Kläger am 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt, doch sei er erst am 09.07.1942 geboren worden.
Erst recht finde das FRG vom 25.02.1960 auf den Kläger keine Anwendung, auch wenn er als bis zum 18.05.1990 Zugezogener bei Zuzug in das Bundesgebiet eine Anwartschaft auf Berücksichtigung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem FRG in dieser Fassung gehabt habe.
Im Folgenden wird auf ein Urteil des BSG vom 14.12.2011 - B 5 R 36/11 R - Bezug genommen. Ergänzend wird auch auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 03.07.2019 - L 2 R 3888/18 - verwiesen.
Soweit von Seiten des Klägers die Auffassung vertreten werde, dass sein Rentenanspruch nach wie vor nach dem FRG zu berechnen sei, weil das RÜG im vorliegenden Fall keine Anwendung finde, da es sich ausschließlich auf Rentenansprüche beziehe, die zum Zeitpunkt des Mauerfalls in der DDR noch bestanden hätten, was bei ihm nicht der Fall sei, da ihm die in der DDR zurückgelegten Rentenzeiten aberkannt worden seien als er in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sei, könne sich das Gericht einer derartigen Auslegung des RÜG nicht anschließen. Diesbezüglich werde auf die folgenden überzeugenden Ausführungen des SG Würzburg in seinem Urteil vom 11.05.2017 - S 3 R 472/15 - Bezug genommen. Daraus ergebe sich, dass der Deutsche Bundestag mehrmals bestätigt habe, dass es Wille des Gesetzgebers im Sinne einer parlamentarischen Mehrheit war und ist, die gesetzliche Regelung des § 256a SGB VI grundsätzlich auch auf Übersiedler und Flüchtlinge aus der DDR anzuwenden. An diesen legislativen Willen seien Verwaltung und Gerichte gebunden."
Mit seiner Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht macht der Kläger weiter geltend, dass seine Rente nach dem FRG zu berechnen sei. Das Gericht nenne keine eindeutige gesetzliche Regelung, dass tatsächlich die Ansprüche des Klägers nach dem FRG aufgehoben worden seien. Dem Kläger entstehe dadurch aber ein erheblicher Schaden. Im FRG sei hierzu keine gesetzliche Regelung enthalten. Die Interpretation die das Gericht und die Beklagte vornähmen, sei eine Fehlinterpretation. Allein der Name Rentenüberleitung bedeute, dass es dem Gesetzgeber nicht um die Aufhebung der Rentenansprüche der Übersiedler und Flüchtlinge nach dem FRG gegangen sei, sondern dass es allein Ziel des Gesetzes gewesen sei, die noch gegenüber dem Sozialversicherer der ehemaligen DDR bestehenden Rentenansprüche überzuleiten. Personen wie der Kläger, seien behandelt worden, wie jeder andere Person, die in Westdeutschland geboren und aufgewachsen sei. Der Kläger sei nicht gleichgestellt, sondern gleich behandelt worden. Die Gleichbehandlung sei bisher nicht thematisiert worden. Auch die Beklagte sei bis zum Rentenüberleitungsgesetzes vom 24.06.1993 davon ausgegangen, dass die Rentenansprüche der Übersiedler und Flüchtlinge nicht vom RÜG erfasst seien. Erst ab der Neuformulierung des § 259a SGB VI habe die Beklagte ihre Auffassung geändert. Aus der Streichung des § 17 und die Änderung des § 15 FRG könne nicht gefolgert werden, dass die nach bisherigen Recht bereits entstandenen Anwartschaften aufgehoben werden. Die Streichung entspreche vielmehr dem Staatsvertrag vom 18.05.1990 und dem daraus entstandenen Gesetz zur Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion. Auch hier seien nur die Übersiedler genannt, die nach dem 18.05.1990 zugezogen seien. Es sei nie Wille des Gesetzgebers gewesen, Ansprüche nach dem FRG aufzuheben, die vor dem 18.05.1990 entstanden seien.
Die Beklagte ging darauf mit Schreiben vom 02.06.2020 ein. Sie führt aus, dass in der Gesetzesbegründung zu § 259a SGB VI eine Unterscheidung von "die Versicherten" zu "die ehemaligen Versicherten" nicht ersichtlich sei. Eindeutig sei hier geregelt, unter welchen Bedingungen -Stichtagen- anstelle der § 256a bis 256c SGB VI Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen seien. Die Einigung über das RÜG vom 27.07.1991 sei nach langwierigen Anhörungen der betroffenen Interessengruppen, Stellungnahmen von Expertengremien sowie der Verhandlungen der verantwortlichen Regierungs- bzw. Oppositionsfraktionen getroffen worden. Die Beklagte sei an den legislativen Willen der Bundesregierung gebunden. Im Übrigen sei in Art. 1 des RÜG ebenfalls keine Beschränkung auf bestimmte Personen im Sinne von "Versicherten "bzw. "ehemaligen Versicherten "enthalten. Hinsichtlich der Schlussfolgerung, dass für Übersiedler und Flüchtlinge vor dem 18.05.1990 das FRG nach wie vor gelte, sei auszuführen, dass das vormals ausländische Staatsgebiet der DDR zum Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geworden sei. Durch die damit verbundene Einstufung des Staatsgebiets lägen keine Rentenansprüche (in Form von rentenrechtlichen Versicherungszeiten) mehr vor, die von einem auswärtigen Staat nicht mehr in Anspruch genommen werden konnten. Die fiktive Bewertung von in der ehemaligen DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem FRG hatte durch den Einigungsvertrag seine Legitimation verloren. Aus dieser Konsequenz seien die fraglichen Beitragszeiten unter richtiger Anwendung des § 256a SGB VI in die gesetzliche Deutsche Rentenversicherung geführt und entsprechend inklusive Anhebung auf Westniveau umgesetzt worden.
In der mündlichen Verhandlung führte der Klägerbevollmächtigte aus, dass er im Jahr der Wiedervereinigung Mitglied des Deutschen Bundestags gewesen sei und es nie der Wille des Gesetzgebers gewesen sei, Personen die am 18.05.1990 bereits übergesiedelt waren, vom Anwendungsbereich des FRG auszunehmen. Ein solches Ansinnen hätte niemals die Zustimmung der damaligen Abgeordneten bekommen. Ganz im Gegenteil könne man aus dem Vertrag zur Wirtschafts- Währungs- und Sozialunion vom 18.05.1990 entnehmen, dass hier hinsichtlich der Nichtanwendung des FRG explizit die Personen genannt seien, die sich am 18.05.1990 noch nicht im Bundesgebiet aufgehalten haben. Für den Personenkreis des Klägers sei eine Regelung nicht getroffen worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.02.2020 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, entsprechend des klägerischen Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X vom 20.07.2010 die Berechnung und Bewilligung der mit Bescheid vom 06.12.2004 gewährten Altersrente für Arbeitslose nach dem Fremdrentengesetz in der Fassung vom 01.07.1989 vorzunehmen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nachzuzahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts München für rechtmäßig und verweist darauf, dass sie sich an die geltende Rechtslage gehalten habe. Der Art. 17 Abs. 1 FRG könne bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 auf den Kläger nicht mehr angewandt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und der Beklagten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.02.2020 ist ebenso rechtmäßig wie der Bescheid der Beklagten vom 20.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2011 und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf Berechnung seiner Rente nach dem FRG entsprechend seines Überprüfungsantrags besteht nicht.
1. Hierzu nimmt der Senat auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts München Bezug und macht sie sich zu eigen, § 153 Abs. 2 SGG.
2. Im Übrigen ist auszuführen, dass aufgrund von § 300 SGB VI die Anwendung des FRG ausgeschlossen ist, da es auf den Kläger zum Zeitpunkt seiner Rentengewährung nicht mehr zutraf. Es gab damit keine Ansprüche mehr, die ihm durch seine Flucht abhandengekommen sind und durch das FRG hätten ersetzt werden können.
Gemäß § 300 SGB VI sind
(1) Vorschriften dieses Gesetzbuchs von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat.
(2) Aufgehobene Vorschriften dieses Gesetzbuchs und durch dieses Gesetzbuch ersetzte Vorschriften sind auch nach dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung noch auf den bis dahin bestehenden Anspruch anzuwenden, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird.
(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.
(3b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente neu festgestellt worden, werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 nicht erbracht.
(4) Der Anspruch auf eine Leistung, der am 31. Dezember 1991 bestand, entfällt nicht allein deshalb, weil die Vorschriften, auf denen er beruht, durch Vorschriften dieses Gesetzbuchs ersetzt worden sind. Verwenden die ersetzenden Vorschriften für den gleichen Sachverhalt oder Anspruch andere Begriffe als die aufgehobenen Vorschriften, treten insoweit diese Begriffe an die Stelle der aufgehobenen Begriffe.
Auf den Kläger ist § 300 Abs. 1 SGB VI anzuwenden. Eine Anwendung von Absatz 2 kommt nicht in Betracht, da der Kläger nicht bereits im Jahr 1992 eine Rente geltend gemacht hat (die er damals auch mangels Voraussetzungen nicht hätte erlangen können). Absatz 3 und 3b setzen eine bereits geleistete Rente voraus, was auf den Kläger bei Rentenantragstellung ebenfalls nicht zutraf. Auch Absatz 4 hilft dem Kläger nicht weiter, da ausweislich der Gesetzesbegründung mit Anspruch auf eine Leistung, nicht ein vermeintlich in Zukunft bestehender Anspruch, sondern eine tatsächlich bezogene Leistung gemeint ist (BT-Drs. 11/4124, S. 206).
Das anzuwendende Recht zum Zeitpunkt des Rentenbeginns des Klägers ist demnach das SGB VI, in der Fassung, die es durch den Einigungsvertrag erhalten hat.
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.08.1990
Einigungsvertrag Art. 30 Abs. (5) Die Einzelheiten der Überleitung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) und der Vorschriften des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (Unfallversicherung) werden in einem Bundesgesetz geregelt. Für Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995 beginnt, wird eine Rente grundsätzlich mindestens in der Höhe des Betrags geleistet, der sich am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ohne Berücksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen ergeben hätte.
Im Einigungsvertrag vom 31.08.1990 ist demnach geregelt, dass die Einzelheiten der Überleitung des SGB VI in einem Bundesgesetz geregelt werden. Dieses Bundesgesetz ist das SGB VI in der Fassung des RÜG. Es trägt den Titel "Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Rentenüberleitungsgesetzes). Mit diesem Gesetz ist das gesamte SGB VI in großen Teilen neu gefasst worden und es befanden sich darunter nicht nur Vorschriften, die das Gebiet der ehemaligen DDR betrafen. Demzufolge befasste es sich mit allen Belangen der Rentenversicherung, egal ob Sachverhalte im ehemaligen Westen oder Osten betroffen waren. Nur in Art 2 RÜG wird das Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets erwähnt. Alle anderen Artikel des RÜG sind auf alle Sachverhalte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anwendbar (gewesen).
Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind die Vorschriften des SGB VI vom Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Sachverhalts oder Anspruchs auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Nachdem die Rente des Klägers erst am 01.01.2005 begann, ist das SGB VI in seiner zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Fassung anzuwenden. Dem Kläger stehen daher Beitragszeiten im Beitrittsgebiet im Sinne des § 248 Abs. 3 SGB VI zu. Die Ermittlung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet ergibt sich aus § 256a SGB VI. Neben der Vorschrift des § 259a SGB VI, die den Vertrauensschutz für Geburtsjahrsgänge vor 1937 regelt, profitiert auch der Kläger von einer entsprechenden Übergangsvorschrift. § 254d Abs. 2 Nr. 1 SGB VI bestimmt, dass Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ohne das Beitrittsgebiet, hatten, Entgeltpunkte West statt der für Zeiten im Beitrittsgebiet zu ermittelnden Entgeltpunkte Ost erhalten, solange sie sich im Inland gewöhnlich aufhalten.
Insoweit werden Versicherte, die noch vor der Wiedervereinigung in die damalige BRD übergesiedelt sind, bessergestellt als diejenigen, die weiterhin in der DDR verbliebenen sind.
Die Anwendung des FRG ist für den Kläger durch den zum 1.1.1992 neu gefasste § 15 Abs. 1 FRG, in seiner Fassung durch den Art. 14 Nr. 14a RÜG ausgeschlossen sowie des neu gefassten § 17 FRG, in seiner Fassung durch den Art 14 Nr. 16 RÜG. Demnach gilt für im Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten das FRG seit dem 01.01.1992 nicht mehr.
Ebenso wie alle bisher zur Entscheidung berufenen Gerichte (vgl. z.B. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Januar 2013 - L 5 R 144/12 ZVW -, juris; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 03. Juli 2019 - L 2 R 3888/18 -, juris; BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011 - B 5 R 36/11 R -, SozR 4-2600 § 248 Nr 1;) ist der Senat der Meinung, dass der Wortlaut des § 259a Abs. 1 S. 1 SGB VI die Interpretation des Klägers nicht trägt.
Die auf den Kläger anzuwenden Regelungen finden sich im 5. Kapitel des SGB VI, Sonderregelungen. Der § 248 SGB VI unterscheidet noch nicht einmal nach dem Begriff des Versicherten, sondern nur nach Pflichtbeitragszeiten und stellt in seinem Absatz 3 die Beitragszeiten, die zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung noch vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind, denjenigen nach Bundesrecht gleich. Damit hat der Kläger Bundesgebietsbeitragszeiten und keine Beitragszeiten nach dem FRG erworben. Für diese Zeiten werden nach § 254 SGB VI Entgeltpunkte Ost, unter Anwendung der §§ 256a bis 256c SGB VI, ermittelt.
Einzig in § 259a SGB VI, der eine Vertrauensschutzvorschrift darstellt, ist das Wort "Versicherte" enthalten. Hierbei geht das Gesetz aber eindeutig davon aus, dass auch für die vom Vertrauensschutz erfassten Personen eigentlich die §§ 256a bis 256c SGB VI anzuwenden sind. Nur in dem speziellen Fall, der Geburt vor dem 01.01.1937 und des gewöhnlichen Aufenthalts zum 18.05.1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet, sind die Entgeltpunkte nach dem FRG zu ermitteln. Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger eindeutig nicht. Im ersten Kapitel des SGB VI findet sich der versicherte Personenkreis des Gesetzes geregelt. Dieses Kapitel unterscheidet nicht zwischen unterschiedlichen Gebieten, sondern gilt für das Gebiet der Bundesrepublik als Ganzes. Nachdem der Kläger zum Personenkreis der Beschäftigten nach § 1 SGB VI gehörte, ist er "Versicherter" im Sinne des SGB VI. Bereits aus diesem Grund ist der § 259a SGB VI im Grundsatz auf ihn anwendbar, auch wenn er dessen Voraussetzungen für die weitere Anwendung des FRG nicht erfüllt.
Auch im Einigungsvertrag, Art. 30 Abs. 5, hatten die Vertragsschließenden den Vertrauensschutz der vom Vertrag Betroffenen im Blick. Denn ansonsten hätte es dessen Satz 2 nicht bedurft. Aber auch daraus lässt sich entnehmen, dass den handelnden Personen die zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge wichtig gewesen sind. Der Kläger, der am 01.01.1992 noch keine 50 Jahre alt war, hatte demnach noch genügend Zeit, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen.
3. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, die Rente des Klägers nach dem FRG zu berechnen, weil sie noch an einen entsprechenden Feststellungsbescheid gebunden wäre.
Im Rentenbescheid sind sämtliche für die Berechnung der Rente bedeutsamen Zeiten auf der Grundlage des zutreffenden Sachverhalts und des für die Rentenbewilligung maßgeblichen Rechts (vgl § 300 Abs 1 und 2 SGB VI) zu berücksichtigen. Stehen einer solchen Entscheidung Feststellungen eines Vormerkungsbescheids entgegen, sind diese "im Rentenbescheid" (vgl § 149 Abs 5 Satz 2 Teils 1 Alt 2 SGB VI) aufzuheben, und zwar im Falle des Klägers nach Art 38 RÜG.
Danach sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) oder des FRG Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des FRG übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des FRG von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist; der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch aufzuheben.
Hierbei geht der Senat ebenfalls davon aus, dass Art 38 RÜG auf alle Sachverhalte angewendet werden konnte, denen Feststellungsbescheide nach dem FRG oder der VuVO zugrunde lagen. Eine eingeschränkte Anwendung nur auf Personen nach Art 2 RÜG lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der später zu Art 38 RÜG ergangenen Rechtsprechung des BSG entnehmen.
Die Auslegung des RÜG, dass nur einzelne Artikel des RÜG auf Personen Anwendung finden, die am 19.05.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch in der ehemaligen DDR gehabt haben, entspricht der gängigen Praxis und Rechtsprechung der Gerichte.
Der ursprüngliche Feststellungsbescheid vom 13.12.1989, mit dem erstmalig die Zeiten im Beitrittsgebiet festgestellt worden sind, wurde rechtmäßig mit Bescheid vom 25.03.1998 nach Art 38 RÜG aufgehoben und die Zeiten sind nun nach den tatsächlich im Sozialversicherungsnachweis der DDR enthaltenen und nach der Anlage 10 zum SGB VI bewerteten Entgelten angerechnet worden. Die Beklagte hat sich dabei allerdings nicht explizit auf Art. 38 RÜG bezogen. Aus dem Wortlaut der Aufhebungsentscheidung ergibt sich jedoch, dass die Aufhebung auf Art. 38 RÜG gestützt wird. Insoweit ist eine Aufhebung für die Zukunft rechtmäßig erfolgt.
Auch im Rentenbescheid hat die Beklagte noch einmal eine Änderung von rentenrechtlichen Zeiten (Betroffen sind Ausbildungsanrechnungszeiten, die im Feststellungsbescheid von 1998 für das Jahr 1959 noch enthalten sind) vorgenommen und hierzu den Feststellungsbescheid vom 25.03.1998 insoweit entsprechend § 149 Abs. 5 SGB VI aufgehoben.
4. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bei Rentenanwartschaften von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist (vgl. BVerfGE 11, 221 <226>; 22, 241 <253>).
Ein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf die fortwährende Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz besteht nicht allein deshalb, weil jemand auf den Fortbestand einer gesetzlichen Lage vertraut. Dazu wird vom Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2016 ausgeführt, dass die Argumentation des Fachgerichts in der Berufungsinstanz, wonach Vertrauensschutz - und damit weiterhin die Anwendung des Fremdrentengesetzes - nur deshalb den vor dem 1. Januar 1937 geborenen Versicherten zukommt, weil sie zum Zeitpunkt der Einführung des § 259a SGB VI im Jahr 1992 relativ nah an der Grenze zur Regelaltersrente waren, nicht erschüttert ist. Denn, für den danach geborenen Personenkreis hat sich die Änderung der Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten erst allmählich ausgewirkt und es ist ihnen die Möglichkeit verblieben, sich auf die geänderte Bewertung einzustellen. So ist auch der Beschwerdeführer noch bis 2009 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen, die ihm genügend Zeit gab, seine Alterssicherung entsprechend anzupassen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13 -, Rn. 16, juris).
5. Auch der vom Bevollmächtigten des Klägers vorgetragene Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunionsvertrag vom 18.05.1990 (WWSU) ändert daran nichts. Im Gesetz zum WWSU-Vertrag vom 25.06.1990 finden sich in dessen Art 23 die Regelungen zur Gesetzlichen Rentenversicherung. Art 23 bestimmt dabei in seinem § 1 Abs. 1, dass für rentenrechtliche Zeiten, die nach dem 18.05.1990 bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden sind, das FRG nicht anzuwenden ist. Art. 2 betrifft rentenrechtliche Zeiten, die bis zum 18.05.1990 für Zeiten in der ehemaligen DDR das Fremdrentengesetz oder andere gesetzliche Vorschriften nicht anzuwenden sind, wenn am 18.05.1990 ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland vorlag, es sei denn, dass unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts ein gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes gegeben war. § 2 regelt, dass für die Erfüllung von Anrechnungsvoraussetzungen sowie von Voraussetzungen bei der besonderen Bewertung von Zeiten die Zeiten nach § 1 und die rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht zusammengerechnet werden. Es folgt dann, wie die rentenrechtrechtlichen Zeiten, die bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der DDR zurückgelegt worden sind, zu berücksichtigen sind. Hierbei wird ausdrücklich ausgeführt, dass wenn Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit bei einem Träger in der DDR entrichtet worden sind, diese einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes gleichstehen. Hieraus ergibt sich eindeutig, wann das FRG für Versicherungs- und Beitragszeiten in der ehemaligen DDR nicht mehr anzuwenden ist. Es lässt sich jedoch nur aus dem Zusammenhang entnehmen, dass das FRG noch auf Personen Anwendung finden kann, die am 18.05.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Geltungsbereich des Gesetzes hatten.
Im eigentlichen WWSU findet sich in Art 20 zur Rentenversicherung noch ein Passus, aus dem hervorgeht, dass eigentlich geplant war, dass die DDR alle erforderlichen Maßnahmen einleitet, um ihr Rentenrecht an das auf dem Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit beruhende Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen. Dabei wird in einer Übergangszeit von 5 Jahren für die rentennahen Jahrgänge dem Grundsatz des Vertrauensschutzes Rechnung getragen. Im Gegensatz dazu spricht dann der am 31.08.1990 geschlossene Einigungsvertrag aber von einer Überleitung der Rentenversicherung West auf das Beitrittsgebiet. Insofern hat sich in der kurzen Zeitspanne zwischen WWSU und Einigungsvertrag nicht nur die tatsächliche Sach-, sondern auch die Rechtslage verändert.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers nicht erfolgreich sein.
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht erfolgreich gewesen ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.