L 15 VG 23/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 VG 20/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VG 23/13
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

„Zur erneuten Wiederaufnahme von Berufungsverfahren, die durch Berufungsrücknahmen erledigt worden sind, nach Feststellung der Erledigung durch rechtskräftiges Urteil des Berufungsgericht in einem ersten Wiederaufnahmeverfahren“

 

I. Die Wiederaufnahmeklage wird als unzulässig verworfen. 
Es wird festgestellt, dass die Berufungsverfahren L 15 VG 24/12, L 15 VG 26/12, L 15 VG 28/12, L 15 VG 30/12 und L 15 VG 32/12 aufgrund der Erklärungen der Klägerin vom 13.05.2013 erledigt sind.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d :

Die Klägerin strebt die Wiederaufnahme von Berufungsverfahren an, die von ihr durch Berufungsrücknahmen erledigt worden sind, was der Senat mit rechtskräftigem Urteil bereits festgestellt hat. 

Die Klägerin begehrt in der Sache Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) und hat dabei eine Reihe von Angriffen im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG vorgetragen, nämlich im Verfahren

* Az. L 15 VG 24/12:     die falsche Behandlung im Rahmen der Entbin-
    dung ihres Sohnes am 06.06.1991,
* Az. L 15 VG 26/12:         Behandlungsfehler bei der Struma-Operation im 
    Krankenhaus A. im Januar 1990,
* Az. L 15 VG 28/12:         die Entziehung des Sorge- und Umgangsrechts 
    durch das Familiengericht A-Stadt im Juni 1996,
* Az. L 15 VG 30/12:         permanente Beleidigungen und Bedrohungen 
    durch ihre Nachbarn sowie Sachbeschädigungen,
    Störungen und Hausfriedensbrüche sowie
* Az. L 15 VG 32/12:     eine Ohrfeige in den Jahren 1981/82 durch ihren 
    damaligen Lebenspartner in Jericho (heute: Paläs-
    tinensische Autonomiegebiete), 

die bei ihr zu gesundheitlichen Störungen geführt hätten. Entsprechendes gilt für zahlreiche andere Sachverhalte, die Gegenstand weiterer Berufungsverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) waren, das gegenständliche Verfahren jedoch nicht betreffen.

Den oben genannten Verfahren liegen klageabweisende Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Augsburg (SG) vom 26.10.2012 zu Grunde. Mit den am 02.11.2012 eingelegten Berufungen hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. 

Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 13.05.2013 hat die Klägerin die oben genannten Berufungen zurückgenommen; die Berufungen in weiteren fünf Fällen hat sie aufrechterhalten (vgl. die früher beim Senat anhängigen Verfahren L 15 VG 20/11, L 15 VG 25/12, L 15 VG 27/12, L 15 VG 29/12 und L 15 VG 31/12). Mit noch am selben Tag beim BayLSG eingegangenem Telefax hat die Klägerin erklärt, dass sie sich vom Berichterstatter des Senats getäuscht fühle. Ein Gütetermin dürfe nicht dazu angelegt sein, dass die Klägerin als Laiin genötigt werde, in den "neun zusammengefassten Fällen", die der Berichterstatter in eineinhalb Stunden eiligst abgehandelt habe, die Berufung zurückzunehmen. Der Berichterstatter habe die Fälle so miteinander vermischt, dass man nicht mehr übersehen könne, welches Aktenzeichen zu welchem Schadensfall gehöre. Die Klägerin hat erklärt, dass sie "gar keine Berufung zurücknehme, zu keinem der Fälle". Falls der Berichterstatter dies nicht anerkennen wolle, müsse man ihm Arglist unterstellen. In dem Schreiben hat die Klägerin "nötigenfalls" einen Rechtsbeistand beantragt. Ein "Gütetermin am Sozialgericht" dürfe nicht so angelegt oder geplant sein, dass er der Klägerin als Mehrfachgeschädigten "zum zusätzlichen Schaden gereiche".

Daraufhin sind die Verfahren Az. L 15 VG 24/12, L 15 VG 26/12, L 15 VG 28/12, L 15 VG 30/12 und L 15 VG 32/12 unter den Az. L 15 VG 19/13, L 15 VG 20/13, L 15 VG 21/13, L 15 VG 22/13 und L 15 VG 23/13 wieder aufgenommen worden. Mit Beschluss vom 23.07.2013 hat der Senat die genannten Streitsachen gemäß § 113 Abs. 1 i.V.m. § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. L 15 VG 23/13 fortgeführt.
Mit Beschluss vom 16.10.2013 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht habe.

Die Klägerin hat in dem Verfahren vor dem Senat sinngemäß beantragt, die ursprünglichen Berufungsverfahren in der Sache fortzusetzen und den Beklagten unter Aufhebung der Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Augsburg vom 26.10.2012 sowie unter Aufhebung der entsprechenden Bescheide zu verurteilen, ihr wegen der falschen Behandlung im Rahmen der Entbindung ihres Sohnes am 06.06.1991, wegen Behandlungsfehler bei der Struma-Operation im Krankenhaus A. im Januar 1990, wegen der Entziehung des Sorge- und Umgangsrechts durch das Familiengericht A-Stadt im Juni 1996, wegen permanenten Beleidigungen und Bedrohungen durch ihre Nachbarn sowie Sachbeschädigungen, Störungen und Hausfriedensbrüchen und wegen einer Ohrfeige 1981/82 durch ihren damaligen Lebenspartner in Jericho Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.
Mit Urteil vom 12.11.2013 hat der Senat festgestellt, dass die Berufungen der Klägerin mit den Az. L 15 VG 24/12, L 15 VG 26/12, L 15 VG 28/12, L 15 VG 30/12 und L 15 VG 32/12 durch Berufungsrücknahmen aufgrund der Erklärungen der Klägerin vom 13.05.2013 erledigt seien. Sie seien damit nicht mehr anhängig. Der Senat dürfe sich daher mit der Sache nicht mehr befassen, er habe die Erledigung durch Urteil festzustellen.
Im Einzelnen hat der Senat in dem Urteil Folgendes ausgeführt:

"Gründe, welche die Berufungsrücknahmen von vornherein unwirksam gemacht haben könnten, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat die Rücknahmen ausdrücklich und unbedingt erklärt. Ihre Erklärungen sind in die Niederschrift des Termins am 13.05.2013 aufgenommen, der Klägerin noch einmal vorgelesen und von ihr genehmigt worden.

Die Berufungsrücknahmen sind nicht nachträglich durch das Schreiben der Klägerin vom selben Tag vernichtet worden. Die Wirkungen der Rücknahmeerklärungen sind bereits unmittelbar nach Abgabe der jeweiligen Erklärung eingetreten; es kommt nicht auf die Situation (erst) nach Ablauf des betreffenden Tages an. Vor allem aber ist eine Berufungsrücknahme als Prozesshandlung weder frei widerrufbar noch entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften wegen Irrtums oder Drohung (§ 142 i.V.m. §§ 119, 123 Bürgerliches Gesetzbuch) anfechtbar (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteile vom 06.04.1960, Az.: 11/9 RV 214/57, und vom 14.06.1978, Az.: 9/10 RV 31/77, Beschlüsse vom 19.03.2002, Az.: B 9 V 75/01 B, und vom 04.11.2009, Az.: B 14 AS 81/08 B). Abgesehen davon, dass der der Informationspflicht des Gerichts entspringende Hinweis auf die mangelnden Erfolgsaussichten der klägerischen Anträge nicht als Drohung oder Nötigung verstanden werden kann, ist es daher hier unbeachtlich, ob sich die Klägerin "gezwungen" gefühlt hat, die fünf Berufungen zurückzunehmen; auch eine Drohung, die hier klar nicht vorliegt, würde ihr eine Anfechtungsmöglichkeit nicht eröffnen. Gleiches gilt für eine - hier nicht gegebene - Täuschung über die Gegenstände der einzelnen Verfahren und somit der Rücknahmeerklärungen.

Allenfalls ausnahmsweise kann entsprechend den Regeln über die Wiederaufnahmeklage eine Rücknahme widerrufen werden, falls ein gesetzlicher Restitutionsgrund (§ 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 580 Zivilprozessordnung - ZPO) gegeben ist (vgl. BSG, Urteile vom 14.06.1978, Az.: 9/10 RV 31/77, und vom 24.04.1980, Az.: 9 RV 16/79; Urteile des Senats vom 16.10.2001, Az.: L 15 V 37/01, vom 27.01.2011, Az.: L 15 SB 158/10 und vom 08.10.2013, Az.: L 15 VK 8/13). Einen solchen Tatbestand hat die Klägerin aber nicht vorgetragen. Eine strafbare Verletzung der richterlichen Amtspflichten gegenüber der Klägerin würde nur dann eine Restitutionsklage und damit in diesem Fall einen Widerruf der Berufungsrücknahmen begründen, wenn der Richter wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden wäre oder wenn ein Strafverfahren aus anderen Gründen als mangels Beweises nicht eingeleitet oder durchgeführt werden könnte (§ 580 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 581 Abs. 1 ZPO). Beides ist naheliegenderweise nicht der Fall. 
Auch vor dem Hintergrund des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise ein Festhalten der Klägerin an ihrer Rücknahmeerklärung unbillig erscheinen lassen könnten (vgl. Urteil des Senats vom 27.01.2011, Az.: L 15 SB 158/10). Vor allem ist die Klägerin im Erörterungstermin am 13.05.2013 vom Berichterstatter nicht zur Berufungsrücknahme gezwungen worden. Der Berichterstatter hat die Klägerin auch nicht über die Gegenstände der einzelnen Verfahren im Unklaren gelassen oder sogar getäuscht. Die Gegenstände der o.g. verschiedenen Berufungsverfahren sind im Erörterungstermin im Einzelnen besprochen worden. Dies ist unter anderem bereits daraus ersichtlich, dass die Klägerin nur fünf von insgesamt zehn Berufungsverfahren für erledigt erklärt und somit eine zielgerichtete Auswahl getroffen hat. Auch im Übrigen kann der Senat das Vorbringen der Klägerin nicht nachvollziehen, sie könne die einzelnen Aktenzeichen nicht den einzelnen Verfahren zuordnen. Welcher von ihr vorgetragene Sachverhalt welchem Verfahren beim BayLSG zuzuordnen ist, war für die Klägerin sowohl vor als auch nach dem genannten Termin leicht erkennbar; umso mehr gilt dies aufgrund der gerichtlichen Hinweise für den Termin selbst. Denn die jeweiligen Sachverhalte ("Angriffe") sind ohne Weiteres den entsprechenden Gerichtsbescheiden zu entnehmen; die Gegenstände der einzelnen LSG-Verfahren kennt die Klägerin also bereits aus diesem Grund. In diesem Zusammenhang ist ergänzend klarzustellen, dass in der Sitzungsniederschrift die bei den einzelnen Verfahren angegebenen Streitgegenstände (im Sinne von Arbeitstiteln) unter anderem auf die Veranlassung der Klägerin hin so bezeichnet worden sind. 
Dass die Klägerin bei der Vielzahl der von ihr angestrengten Klagen und Berufungsverfahren den Überblick über diese verloren hat, verwundert nicht. Es geht jedoch nicht an, dies dem Senat bzw. dem Berichterstatter anzulasten."

Die Revision ist in dem Urteil nicht zugelassen worden.

Die Klägerin hat sodann beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt, die von diesem mit Beschluss vom 14.01.2014 als unzulässig verworfen worden ist (B 9 V 62/13 B).

Am 06.04.2020 hat die Klägerin beim BayLSG die Wiederaufnahme unter anderen der o.g. - "mithilfe von Einschüchterungs- und Abschreckungsmethoden eingestellten" Verfahren und deren sachliche und inhaltliche Verbindung mit den aktuell am BayLSG und Sozialgericht Landshut laufenden Verfahren beantragt. Die Verfahren sind hier unter den früheren Aktenzeichen (L 15 VG 19/13, L 15 VG 20/13, L 15 VG 21/13, L 15 VG 22/13 und L 15 VG 23/13) erfasst worden. Mit Beschluss vom 28.07.2020 hat der Senat die genannten Streitsachen gemäß § 113 Abs. 1 i.V.m. § 153 Abs. 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Az. L 15 VG 23/13 fortgeführt.

Trotz Aufforderung des Gerichts hat die Klägerin keine Wiederaufnahmegründe dargelegt.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.04.2020 die Auffassung vertreten, dass die Anträge der Klägerin in allen Fällen bereits unzulässig seien, "unabhängig von der etwas abstrusen Begründung von Einschüchterungs- und Abschreckungsmethoden des Herrn RiLSG X.".

Die Klägerin beantragt sinngemäß, 
das rechtskräftige Urteil des BayLSG vom 12.11.2013 aufzuheben, die ursprünglichen Berufungsverfahren in der Sache fortzusetzen und den Beklagten unter Aufhebung der Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Augsburg vom 26.10.2012 sowie unter Aufhebung der entsprechenden Bescheide zu verurteilen, ihr wegen der falschen Behandlung im Rahmen der Entbindung ihres Sohnes am 06.06.1991, wegen Behandlungsfehler bei der Struma-Operation im Krankenhaus A. im Januar 1990, wegen der Entziehung des Sorge- und Umgangsrechts durch das Familiengericht A-Stadt im Juni 1996, wegen permanenten Beleidigungen und Bedrohungen durch ihre Nachbarn sowie Sachbeschädigungen, Störungen und Hausfriedensbrüchen und wegen einer Ohrfeige 1981/82 durch ihren damaligen Lebenspartner in Jericho Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zu verwerfen.

Der Senat hat die Akten des SG beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und der Akte der Wiederaufnahmeklage, die alle Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Senat kann durch Beschluss gemäß § 158 Satz 2 SGG entscheiden: Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Eine Entscheidung per Beschluss ist auch bei Zurückweisung einer unzulässigen Wiederaufnahmeklage ohne Weiteres rechtlich zulässig (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 158, Rn. 6a, m.w.N.). 

Der Klägerin geht es vorliegend - wie aus dem oben genannten Antrag ersichtlich wird - um die Fortsetzung der Berufungsverfahren und eine sachliche Entscheidung in ihrem Sinne, wozu die verbindliche Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits im Urteil vom 12.11.2013 kassiert werden muss, was nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Senats ausschließlich durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens L 15 VG 23/13 möglich ist. Streitgegenstand ist somit die Wiederaufnahmeklage der Klägerin. Zudem hat der Senat über den Fortsetzungsantrag der Klägerin zu entscheiden.

Die Wiederaufnahmeklage der Klägerin ist unzulässig. 

Nach § 179 Abs. 1 SGG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) wiederaufgenommen werden. Eine Wiederaufnahmeklage zieht unter Umständen ein dreistufiges Verfahren nach sich. Zunächst haben die Gerichte zu prüfen, ob die Wiederaufnahmeklage zulässig ist. Bejahendenfalls schließt sich die Prüfung ihrer Begründetheit an, wobei es darum geht, ob tatsächlich ein Wiederaufnahmegrund vorliegt; ist das der Fall, hat das Gericht das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufzunehmen. Unter Umständen schließt sich sodann das ersetzende Verfahren in der Sache an.

Die Wiederaufnahmeklage der Klägerin ist nicht statthaft (§ 179 Abs. 1 SGG i.V.m. § 589 Abs. 1 ZPO). Statthaft ist eine Wiederaufnahmeklage nur dann, wenn ein Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet wird (vgl. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ders., SGG, 13. Aufl. 2020, § 179, Rdnr. 9, m.w.N.). Keine Rolle spielt, ob man dieses Erfordernis tatsächlich der Statthaftigkeit oder der Beschwer im Sinn einer Klagebefugnis zuordnet. Jedenfalls erscheint es angesichts des Ausnahmecharakters der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens unabdingbar, zur Zulässigkeitsvoraussetzung zu erheben, dass wenigstens ein gewisser "Anfangsverdacht" für einen Wiederaufnahmegrund besteht (vgl. die Urteile des Senats vom 31.03.2011 - L 15 VG 2/11 WA, 28.12.2012 - L 15 VK 3/09 - und 24.09.2018 - L 15 VJ 11/17 WA). In diesem Zusammenhang bedeutet schlüssiges Behaupten, dass bei Unterstellung, die tatsächlichen Behauptungen der Kläger würden zutreffen, ein Wiederaufnahmegrund gegeben wäre. Daran fehlt es hier jedoch.

Nach § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme durch Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) oder durch Restitutionsklage (§ 580 ZPO) erfolgen. Die Wiederaufnahmegründe sind im Gesetz abschließend aufgezählt.

Die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage sind hier nicht gegeben.

§ 579 ZPO lautet wie folgt: 
"(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt: 
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte."

Einen Fehler im Sinn von § 579 ZPO hat die Klägerin evident nicht behauptet und auch nicht behaupten wollen.

Auch einen Grund für eine Restitutionsklage gemäß §§ 580, 581 ZPO hat die Klägerin nicht schlüssig behauptet.

§ 580 ZPO hat folgenden Wortlaut:
"Die Restitutionsklage findet statt: 
1. wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2. wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3. wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4. wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5. wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6. wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7. wenn die Partei
a) ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b) eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8. wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht."

§ 581 ZPO fordert darüber hinaus:
"(1) In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5 findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
(2) Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen, kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden."

Die Klägerin hat vorliegend nicht schlüssig dargelegt, dass bzw. wie sich die Richter des (damals) erkennenden Senats im am 12.11.2013 abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahren - oder ggf. auch zuvor - einer strafbaren Verletzung ihrer Amtspflichten gegen die Klägerin im Sinne von Ziff. 5 der genannten Vorschrift schuldig gemacht hätten. Zudem liegen freilich auch die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 ZPO nicht vor.

Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass sich auch aus einer Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung keine Möglichkeit ergeben würde, das Verfahren wieder aufzunehmen. Selbst eine auf der Hand liegende Unrichtigkeit, von der hier mit Sicherheit nicht auszugehen ist, würde nicht die Wiederaufnahme eröffnen, sofern der Fehler keinen im Gesetz explizit genannten Wiederaufnahmegrund darstellt. Selbst wenn das BayLSG am 12.11.2013 also falsch entschieden hätte, und im Übrigen auch die Tatsache, dass die Kläger das Urteil gegebenenfalls nicht nachvollziehen kann, rechtfertigt also in keiner Weise eine Wiederaufnahme.

Die Wiederaufnahmeklage der Klägerin ist somit als unzulässig zu verwerfen. Damit verbleibt es beim Urteil des Senats vom 12.11.2013. Eine Fortsetzung der o.g. Verfahren kommt also nicht in Betracht, weil in dem Urteil deren Erledigung bereits festgestellt worden ist.

Auf den Fortsetzungsantrag der Klägerin ist an dieser Stelle zudem die Erledigung der oben genannten Berufungsverfahren (erneut) festzustellen. Die Berufungen der Klägerin L 15 VG 24/12, L 15 VG 26/12, L 15 VG 28/12, L 15 VG 30/12 und L 15 VG 32/12 sind durch Berufungsrücknahmen aufgrund Erklärungen der Klägerin im Erörterungstermin des Senats am 13.05.2013 erledigt. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die oben wiedergegebenen Darlegungen im Urteil vom 12.11.2013 verwiesen. Eine Entscheidung in der Sache hat daher nicht zu erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Rechtskraft
Aus
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