1. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer geplanten Entbindung in den USA. 2. Der gesetzliche Leistungsausschluss des § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V ist verfassungsgemäß.
I. Der Antrag der Klägerin vom 19.10.2020 auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wird zurückgewiesen.
II. Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 19.10.2020 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Mit am 1.8.2020 förmlich zugestelltem Urteil vom 27.7.2020 hat der Senat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München zurückgewiesen und ebenso wie dieses einen Kostenerstattungsanspruch für Entbindungsaufwendungen in Las Vegas/USA verneint.
Auf Telefax vom 2.9.2020, in welchem das klägerische Verfahrensvorbringen wiederholt wurde, hat das Gericht auf das rechtsstreitbeendende Urteil vom 27.7.2020 hingewiesen. Darauf hat die Klägerin am 19.10.2020 "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" beantragt unter Wiederholung ihres Standpunktes und nach gerichtlichem Hinweis hieran festgehalten.
II.
Die Begehren der Klägerin bleiben vor Gericht ohne Erfolg.
1. Mit Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist, auf welche die Klägerin in dem am 1.8.2020 mittels Postzustellungsurkunde formwirksam zugestelltem Urteil vom 27.7.2020 hingewiesen wurde, ist dieses rechtskräftig geworden. Dagegen ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand durch das Ausgangsgericht nicht eröffnet. Zudem sind Wiedereinsetzungsgründe auf Seiten der rechtsmittelbelehrten Klägerin weder im Ansatz vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen hat die Klägerin trotz gerichtlicher Hinweise darauf beharrt, kein Rechtsmittel zum Bundessozialgericht einzulegen, so dass auch die Nachholfrist des § 67 Abs. 1 S. 3 SGG nicht eingehalten wäre.
2. Die Klägerin macht durch das nachdrückliche und wiederholte Betonen ihres Standpunktes deutlich, dass Sie diesen als nicht vom Gericht ausreichend berücksichtigt ansieht. Sie macht damit sinngemäß einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geltend. Dafür hat der Gesetzgeber die Anhörungsrüge gem. § 178a SGG eröffnet.
Die Anhörungsrüge ist vorliegend jedoch unzulässig, denn gegen das Urteil des Senates vom 27.7.2020 ist das Rechtmittgel der Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, § 160a SGG. Hierüber war die Klägerin ordnungsgemäß belehrt worden.
3. Anhaltspunkte für ein weiteres rechtliches Tätigwerden des Gerichts sind nicht erkennbar, insbesondere für ein Wiederaufnahmeverfahren iSd § 179 ff SGG fehlt es an jeglichem Anhalt.
Das Urteil vom 27.7.2020 hat somit den Streit um Entbindungsaufwendungen endgültig beendet, die Rechtskraft der Entscheidung hat somit gerichtlichen Rechtsfrieden in dieser Angelegenheit geschaffen. Weitere repetitive Eingaben der Klägerin wären nicht beachtlich.
Kosten werden nicht erstattet, § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.