1. Die Vorschrift des § 67 Abs. 3 SGB II findet auch Anwendung, wenn die Hilfebedürftigkeit unabhängig von der Corona-Pandemie eingetreten ist. Sie gilt nicht nur für Erstbewilligungen, sondern umfasst auch die in dem in § 67 Abs. 1 SGB II genannten Zeitraum beginnenden Weiterbewilligungszeiträume. 2. Ein Kostensenkungsverfahren scheidet im Geltungszeitraum des § 67 SGB II nicht generell aus. Nach Ablauf der sechs Monate gilt die allgemeine Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II wieder, wobei der Zeitraum nach § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II auf die in § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II genannte Frist anzurechnen ist. 3. Die Anwendung des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II ist nicht durch § 67 Abs. 3 S. 3 SGB II ausgeschlossen, wenn der Hilfebedürftige nach einer bindenden Absenkung der Kosten der Unterkunft auf die Angemessenheitsgrenze für nur einen Monat im vorangegangenen Bewilligungsabschnitt noch eine endgültige Festsetzung nach § 41a SGB II beantragen kann und die Tatbestandsvoraussetzungen eines Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X offenkundig erfüllt sind.
I. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 15. Februar 2021 abgeändert und der Beschwerdegegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der Beschwerdeführerin weitere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Höhe von monatlich 399,20 € für die Zeit von Februar bis Juli 2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdegegner trägt 9/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin in beiden Instanzen.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts München, mit dem ihr Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt wurde. In der Sache begehrt sie die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) insbesondere unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) für die Zeit von Februar bis Juli 2021.
Die 1966 geborene Bf bewohnt eine ca. 95 qm große 3-Zimmer-Wohnung in A-Stadt, für die sie monatlich 1.150 € Gesamtmiete (850 € Grundmiete, 75 € Vorauszahlung Betriebskosten, 180 € Vorauszahlung Heizung/Warmwasser, 45 € Garagenstellplatz) schuldet. Die Bf bezieht eine Witwenrente in Höhe von monatlich 24,71 €. Ihr Gewerbe " S-Wirtschaft" meldete die Bf im September 2019 ab. Mit Beschluss vom 19.02.2020 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bf eröffnet. Ab Juli 2020 übte sie eine geringfügige Beschäftigung als Reinigungskraft aus, wofür sie monatlich 100 € brutto/netto erhält.
Sie beantragte erstmals Ende Oktober 2019 Leistungen nach dem SGB II beim Bg.
Mit Schreiben vom 25.11.2019 wies der Bg die Bf auf die nach seiner Auffassung angemessene Kaltmiete von 403 € monatlich hin. Er forderte die Bf zur Senkung ihrer Unterkunftskosten auf und bat um Vorlage der Nachweise zu Kostensenkungsbemühungen binnen vier Wochen nach Erhalt des Schreibens. Nach längstens sechs Monaten würden nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 02.12.2019 und Änderungsbescheid vom 11.02.2020 bewilligte der Bg der Bf für die Zeit November 2019 bis April 2020 vorläufig Leistungen, wobei er neben dem Regelbedarf (424 € monatlich) die tatsächlichen KdUH inklusive Kosten der Garage in Höhe von 1105 € als Bedarf berücksichtigte. Ein Einkommen wurde nicht in Abzug gebracht. Zudem wurde ein Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von etwa 190 € monatlich bis Dezember 2019 bewilligt. Die Vorläufigkeit wurde mit einer unklaren Einkommenssituation begründet.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 12.03.2020 bewilligte der Bg der Bf mit Bescheid vom 23.03.2020 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von Mai 2020 bis April 2021. Neben dem Regelbedarf berücksichtigte der Bg ab Juni 2020 einen Bedarf an KdUH in Höhe von insgesamt 658 € (Grundmiete 403 €, Heizkosten 180 €, Nebenkosten 75 €). Dagegen legte die Bf Widerspruch ein.
Am 23.03.2020 hielt der Bg in einem Aktenvermerk fest, dass die Bf mehrere Zeitungsannoncen und Internetangebote über Mietwohnungen mit Kommentaren wie "schon vergeben" eingereicht habe. Viele davon seien mehr als unangemessen oder im Ausland (Leutasch/Österreich). Die Bf teilte dem Bg mit, dass sich die Wohnungssuche sehr schwierig gestalte. Zudem besitze sie zwei Hunde, die häufig unerwünscht seien.
Mit Änderungsbescheid vom 15.05.2020 und 11.06.2020 änderte der Bg die Bewilligung für die Zeit von Juni 2020 bzw. Juli 2020 bis April 2021 ab und gewährte monatlich 1582 €. Die unangemessene Kaltmiete von 895 € monatlich werde bis auf Weiteres als Bedarf berücksichtigt. Zudem werde die Rentenanpassung ab Juli 2020 (rechnerisch) berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2020 wies der Bg den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.03.2020 nach Erlass des Änderungsbescheids vom 15.05.2020 als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 15.05.2020 wies der Bg die Bf erneut auf die nach seiner Auffassung angemessene Kaltmiete von 403 € und darauf hin, dass nach längstens sechs Monaten nur noch die angemessene Kaltmiete berücksichtigt werden könne. Binnen vier Wochen nach Erhalt des Schreibens seien Nachweise über Bemühungen der Kostensenkung vorzulegen.
Mit Bescheid vom 24.07.2020 hob der Bg die Bewilligung ab 01.08.2020 ganz auf. Die Bf habe eine Beschäftigung aufgenommen, weswegen sich keine Rechtsgrundlage für eine endgültige Bewilligung ergebe. Für die Zukunft werde ein neuer vorläufiger Bewilligungsbescheid erlassen.
Mit weiterem Bescheid vom 24.07.2020 bewilligte der Bg der Bf für August 2020 bis Januar 2021 vorläufig Leistungen, wobei er die tatsächlichen KdUH inklusive Garagenmiete als Bedarf berücksichtigte (Grundmiete 895 €, Heizkosten 180 €, Nebenkosten 75 €). Von dem Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung (100 €) und Witwenrente (24,71 €) rechnete der Bg 24,71 € monatlich nach Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags an. Die Vorläufigkeit beruhe auf den noch unklaren Einkommensverhältnissen.
Am 16.09.2020 reichte die Bf elf Wohnungsgesuche beim Bg ein und versicherte, dass sie sich ernsthaft um eine kostengünstige Wohnung bemühe. Doch wegen "Corona" sei die Wohnungssuche erheblich erschwert.
Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 09.11.2020 bewilligte der Bg der Bf für Januar 2021 Leistungen nach dem SGB II nur noch unter Berücksichtigung der angemessenen Kaltmiete (403 €) nebst tatsächlicher Heiz- und Betriebskosten, da das Sozialschutzpaket I Ende Dezember 2020 auslaufe. Dagegen erhob die Bf Widerspruch.
Mit Änderungsbescheid vom 21.11.2020 bewilligte der Bg der Bf für Januar 2021 höhere Leistungen wegen der Anpassung der Regelbedarfe. Den dagegen erhobenen Widerspruch verwarf der Bg mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2020 als unzulässig, weil der Änderungsbescheid Gegenstand des laufenden Vorverfahrens geworden sei.
Ende November 2020 sandte die Bf an den Bg 28 Mietwohnungsangebote zu, auf die sie sich beworben habe. Sie habe sich sehr bemüht, eine Wohnung zu finden.
In einem Vermerk vom 28.12.2020 hielt der Bg fest, dass an der Absenkung vorbehaltlich einer gerichtlichen Klärung festgehalten werde. Allerdings verfüge der Bg nicht annähernd über ein schlüssiges Konzept im Sinne der Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG). Aus diesem Grunde gelte der Wert nach § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10 Prozent, was eine Bruttokaltmiete von 528,80 € bedeute. Die Garage sei bei der Berechnung der KdUH nicht anzusetzen.
Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 29.12.2020 änderte der Bg die Leistungsgewährung für Januar 2021 ab und berücksichtigte dabei eine Grundmiete von 450,80 € sowie Heiz- und Betriebskosten in Höhe von 180 € und 75 € als Bedarf.
Aufgrund eines Beschlusses des Sozialgerichts München vom 05.01.2021 zahlte der Bg der Bf die tatsächlichen KdUH für Januar 2021 aus (Mitteilung vom 08.01.2021).
Den gegen den Bescheid vom 09.11.2020 erhobenen Widerspruch wies der Bg mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2021 als unbegründet zurück. Eine Absenkung der KdUH sei auch unter Beachtung der Regelung des § 67 Abs. 3 SGB II möglich, weil die Regelung nicht bedeuten würde, dass innerhalb der pandemiebedingten Ausnahmeregelung niemals eine Absenkung möglich sei. Dagegen wurde keine Klage erhoben.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 22.01.2021 bewilligte der Bg mit Bescheid vom 25.01.2021 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1079,29 € für die Zeit von Februar bis Juli 2021. Der Betrag setzt sich aus dem Regelbedarf (446 €) sowie KdUH in Höhe von 658 € (Grundmiete 403 €, Heizkosten 180 €, Nebenkosten 75 €) abzüglich eines Einkommens von 24,71 € zusammen. Dagegen erhob die Bf Widerspruch.
Mit Änderungsbescheid vom 09.02.2021 änderte der Bg die Bewilligung ab und gewährte monatlich 1127,09 € für Februar bis Juli 2021. Es werde eine Bruttokaltmiete nach der Wohngeldtabelle zuzüglich 10 Prozent in Höhe von 525,80 € berücksichtigt. Als Bedarf erkannte der Bg eine Grundmiete von 450,80 € sowie Heizkosten von 180 € und Nebenkosten von 75 € an.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Bg mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2021 nach Erlass des Änderungsbescheides vom 09.02.2021 als unbegründet zurück. Dagegen wurde Klage zum Sozialgericht München erhoben (S 37 AS 248/21).
Am 04.02.2021 beantragte die Bf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München. Sie benötige die komplette Miete in Höhe von 1150 € ab Februar 2021 bis auf weiteres, mindestens für sechs Monate.
Mit Beschluss vom 15.02.2021 lehnte das Sozialgericht den Eilantrag als unbegründet ab. Nach summarischer Prüfung habe die Bf in der Zeit von Februar 2021 bis Juli 2021 keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II. Die Bf gehöre grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personenkreis des SGB II. Sie sei jedoch nur in dem mit Änderungsbescheid des Bg vom 09.02.2021 festgestellten Umfang hilfebedürftig. Der Bedarf für Unterkunft und Heizung richte sich nach § 22 Abs. 1 SGB II. Die von der Bf zu zahlenden Unterkunftskosten seien bei summarischer Prüfung nicht angemessen. Die im Bereich des Bg geltende Mietobergrenze für die Kaltmiete liege nach den Angaben des Bg bei monatlich 403 €. Die von der Bf zu zahlende monatliche Kaltmiete liege mit 850 € weit darüber. Die Frage, ob die Ermittlung der Mietobergrenzen im Landkreis B-Stadt auf einem sog. schlüssigen Konzept beruhen würde, könne und müsse im Eilverfahren nicht entschieden werden. Selbst wenn man, wie der Bg selbst, nicht von einem schlüssigen Konzept ausgehen würde, wäre vorliegend der sich aus § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) ergebende Wert heranzuziehen, der aber ebenfalls überschritten werde (vgl. Luik in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 22 Rn. 81, 106). Da A-Stadt keine eigene Mietenstufe habe, sei insofern auf den Landkreis B-Stadt abzustellen. Da der Landkreis B-Stadt nach § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung (WoGV) und der Anlage zur WoGV der Mietenstufe IV des § 12 WoGG zuzuordnen sei und ein Ein-Personen-Haushalt vorliege, sei nach § 12 WoGG ein Wert iHv 478 € für die angemessene Bruttokaltmiete (Kaltmiete zuzüglich kalte Betriebskosten) heranzuziehen. Nach Berücksichtigung des sog. Sicherheitszuschlags von 10 % (= 47,80 €) ergebe sich eine angemessene Bruttokaltmiete von monatlich 525,80 €. Diesen Betrag habe der Bg als monatlichen Bedarf für die Bruttokaltmiete für die Zeit von Februar bis Juli 2021 anerkannt (vgl. Änderungsbescheid vom 09.02.2021). Die Vorauszahlung für Heiz- und Warmwasserkosten seien vom Bg in tatsächlicher Höhe (monatlich 180 €) gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bewilligt worden. Der Bg habe es auch zu Recht abgelehnt, die Kosten für den Garagenstellplatz iHv monatlich 45 € zu übernehmen. Die Kosten hierfür würden grundsätzlich nicht unter § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II fallen, da sie nicht dem Wohnen dienen würden. Ein Ausnahmefall, z.B. fehlende Abtrennbarkeit, sei nicht ersichtlich. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus § 67 SGB II. Nach § 67 Abs. 1 SGB II seien Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.3.2021 beginnen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erbringen. Nach § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II sei § 22 Abs. 1 SGB II mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten würden. Da der Bewilligungszeitraum am 01.02.2021 und damit zwischen dem 01.03.2020 und 31.03.2021 beginnen würde, sei § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II grundsätzlich anwendbar mit der Folge, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten für die Zeit von Februar bis Juli 2021 als angemessen gelten würden. Diese gesetzliche Fiktion greife aufgrund der Rückausnahme des § 67 Abs. 3 S. 3 SGB II jedoch nicht. Nach § 67 Abs. 3 S. 3 SGB II gelte § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt worden seien. So liege der Fall hier. Im vorangegangenen Bewilligungszeitraum, der sich von August 2020 bis Januar 2021 erstreckte, seien zumindest ab Januar 2021 die Bedarfe für Unterkunft auf die Angemessenheitsgrenze abgesenkt worden. Dies sei mit bestandskräftigem vorläufigem Änderungsbescheid vom 09.11.2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.11.2020 und 29.12.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2021 erfolgt. Für die Zeit von Februar bis Juli 2021 bestehe auch kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen, unangemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II. Der Bg habe das Kostensenkungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Es seien weder objektive noch subjektive Umstände erkennbar, die zur Anerkennung eines höheren Unterkunftsbedarfs führten. Nach Aktenlage seien die nachgewiesenen Kostensenkungsbemühungen der Bf nicht ausreichend. So habe die Bf nach ihren Angaben erst im Januar 2021 einen Antrag auf eine sozial geförderte Wohnung beim Landratsamt B-Stadt gestellt. Nach Aktenlage habe die Bf zudem - wohl aufgrund des Umstands, dass sie Halterin zweier größerer Hunde sei - meist nur nach Wohnungen (im Internet) gesucht, die teilweise deutlich über der vom Bg angegebenen Mietobergrenze gelegen hätten. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob sich die Bf seit November 2019 wirklich intensiv und ernsthaft um eine günstigere Wohnung bemüht habe bzw. versucht habe, einen Teil ihrer Wohnung unterzuvermieten. Letzteres dürfte bei einer ca. 95 qm großen 3-Zimmer-Wohnung durchaus möglich sein. Die Berechnung der Leistungen für die Zeit von Februar bis Juli 2021 sei im Änderungsbescheid vom 09.02.2021 rechtmäßig erfolgt. Da bereits ein Anordnungsanspruch nicht gegeben sei, komme es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht an. Der Beschluss wurde der Bf am 18.02.2021 zugestellt.
Am 16.03.2021 hat die Bf, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Anordnungsanspruch bestehe und ergebe sich aus § 67 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 SGB II. Danach würden die tatsächlichen KdUH als angemessen gelten. Auch bei Weiterbewilligungen in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.03.2021 für die bereits ein Mietsenkungsverfahren in der Vergangenheit eingeleitet worden sei, sei dieses für sechs Monate zu unterbrechen. Bei dem Regelzeitraum von sechs Monaten handele es sich überdies nicht um einen starren Zeitraum. Der Bf sei schließlich klar, dass ihre Wohnung zu groß und zu teuer sei. Die Bf habe bisher alles ihr Mögliche getan, um die Unterkunftskosten zu senken. Sie suche regelmäßig nach kleineren, günstigeren Wohnungen im Landkreis B-Stadt. Der Wohnungsmarkt sei jedoch extrem angespannt, die Bf verfüge über kein Auto. Zur Untervermietung sei die aktuelle Wohnung aufgrund der Beschaffenheit nicht geeignet; es gebe nur ein Badezimmer. Im Januar 2021 habe sie einen Antrag auf sozial geförderten Wohnraum gestellt. Die Sache sei auch eilbedürftig. Die Bf habe keinerlei finanzielle Rücklagen, um die Miete zu begleichen. Es drohe Obdachlosigkeit bei weiterem Zahlungsrückstand.
Sie hat beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.02.2021 aufzuheben und den Bg im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, der Bf vorläufig für die Zeit von Februar 2021 bis Juli 2021 höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren.
Der Bg hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Den Widerspruchsbescheid vom 11.01.2021 habe die Bf nicht mit einer Klage angefochten, so dass dieser bestandskräftig sei. Der Änderungsbescheid vom 09.02.2021 führe die Verfügungspunkte hinsichtlich der KdUH lediglich fort. Das Sozialgericht habe schließlich zu Recht festgestellt, dass die Rückausnahme des § 67 Abs. 3 S. 3 SGB II greife, so dass es keines Rückgriffs auf die Regelung des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II bedürfe. Der Bg sei überdies der Auffassung, dass die vorausgegangenen Absenkungen rechtmäßig seien. Insbesondere schließe auch die Regelung des § 67 Abs. 3 SGB II Absenkungen nicht generell aus.
Die Bf ist mit Schreiben vom 12.04.2021 aufgefordert worden, einen angekündigten Beleg der Rechtsschutzversicherung der Bf "A-GmbH" sofort vorzulegen, wonach diese eine Kostenübernahme abgelehnt habe. Dieser ist bis zur Entscheidung des Senats nicht übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die beigezogene Verwaltungsakte des Bg (in elektronischer Form) Bezug genommen.
II.
Die insbesondere form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und überwiegend begründet. Auf die Beschwerde ist der Beschluss des Sozialgerichts im Ergebnis abzuändern und der Bg zu verpflichten, vorläufig Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung in der Zeit von Februar bis Juli 2021 zu gewähren. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind im tenorierten Umfang glaubhaft gemacht.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellt § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dar, da der geltend gemachte Rechtsanspruch in der Hauptsache mittels einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage geltend zu machen ist. Insoweit ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Bf ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den die Bf ihr Begehren stützen - voraus. Die Angaben hierzu haben die Bf glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b, Rn. 41). Die Entscheidung darf sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden; hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten zu verhindern (so BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014, 1 BvR 1453/12, Rn. 9, juris).
Streitgegenstand des Eilverfahrens ist - ausgehend vom Antrag der Bf - die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung von Februar bis Juli 2021. Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand.
Den Bescheid vom 25.01.2021 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 09.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.02.2021, mit welchem der Bf Leistungen für Februar bis Juli 2021 unter Berücksichtigung der nach Auffassung des Bg angemessenen KdUH bewilligt wurden, hat die Bf mit Klage zum Sozialgericht München angefochten (Az. S 37 AS 248/21), weshalb der Eilantrag insbesondere zulässig ist.
Das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im tenorierten Umfang hat die Bf ausreichend glaubhaft gemacht. Für den Senat erscheinen, nach dem im Eilverfahren möglichen Ermittlungen, die Kosten der Unterkunft der Bf zwar als nicht angemessen im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Allerdings sind die tatsächlichen KdUH nach §§ 67 Abs. 3 i.V.m. 22 Abs. 1 SGB II als Bedarf anzuerkennen. Nicht anzuerkennen sind die Kosten für die Miete der Garage, weil es sich dabei nicht um KdUH handelt, insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Nach § 67 SGB II (Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie) in den Fassungen vom 20.05.2020, 09.12.2020 und 10.03.2021 (gültig ab 29.05.2020, ab 01.01.2021 sowie ab 01.04.2021) werden die Leistungen nach dem SGB II für die Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 beginnen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift erbracht. Nach Absatz 3 der Vorschrift ist § 22 Abs. 1 SGB II mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
Die Bf ist die dem Grunde nach leistungsberechtigt gemäß § 7 SGB II.
Ihre tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sind nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II; angemessen ist eine Bruttokaltmiete von monatlich 525,80 €. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in seinem Beschluss vollumfänglich Bezug.
Jedoch sind nach § 67 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB II iVm § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II die tatsächlichen KdUH als Bedarf bis einschließlich April 2021 anzuerkennen, für die Zeit von Mai bis Juli 2021 nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II i.V.m. § 67 Abs. 3 S. 2 SGB II.
Die Bf beantragte am 22.01.2021 die Fortzahlung der Leistungen für die Zeit ab Februar 2021, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 SGB II nach dessen Absatz 1 (hier idF vom 09.12.2020) eröffnet ist, denn § 67 Abs. 3 SGB II findet auch Anwendung, wenn die Hilfebedürftigkeit unabhängig von der Corona-Pandemie eingetreten ist. Weiter gilt § 67 Abs. 3 SGB II nicht nur für Erstbewilligungen, sondern umfasst auch in der in § 67 Abs. 1 SGB II genannten Zeit beginnende Weiterbewilligungszeiträume (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2020, L 11 AS 508/20 B ER, Rn. 28, 29).
Nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II gelten die KdUH für einen Zeitraum von sechs Monaten als angemessen. Dies bedeutet, dass bei Bewilligungszeiträumen, die im oben genannten Zeitraum beginnen, für sechs Monate eine Angemessenheitsprüfung nicht vorzunehmen ist. Nach Ablauf der sechs Monate gilt die allgemeine Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II wieder (vgl. Burkiczak: "Hartz IV" in Zeiten von Corona, NJW 2020, 1180, 1181). Es scheidet deshalb, anders als die Bf meint, im Geltungszeitraum des § 67 SGB II ein Kostensenkungsverfahren nicht generell aus.
Ausgehend von dem im Mai 2020 beginnenden Bewilligungsabschnitt, auf den § 67 SGB II erstmals Anwendung fand, begann im Mai 2020 der Sechsmonatszeitraum des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II, welcher bis einschließlich Oktober 2020 reichte (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, a.a.O., Rn. 30 ff). Nach Ablauf dieses Zeitraums ist § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach § 67 Abs. 3 S. 1 auf die in § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II genannte Frist anzurechnen ist. Hier ist nach Auffassung des Senats auf die Kostensenkungsaufforderung vom 15.05.2020 abzustellen, weshalb sich der sechsmonatige Regelzeitraum des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II von November 2020 bis jedenfalls April 2021 erstreckt.
Es ist insbesondere nicht auf die erste Kostensenkungsaufforderung des Bg vom 25.11.2019 für die Berechnung der Regelfrist abzustellen. Zwar beantragte die Bf erstmals Ende 2019 Leistungen nach dem SGB II, welche ihr ab November 2019 bewilligt wurden, wobei der Bg im ersten Bewilligungsabschnitt bis April 2020 die tatsächlichen KdUH als Bedarf berücksichtigt hatte (vgl. Bescheide vom 02.12.2019 und 11.02.2020). Gleichzeitigt leitete der Bg mit Schreiben vom 25.11.2019 erstmals ein sog. Kostensenkungsverfahren ein und wies die Bf auf die nach seiner Auffassung gültige Mietobergrenze sowie darauf hin, dass er die unangemessenen Kosten längstens für sechs Monate berücksichtigen werde. Da der Bg der Bf für den sich anschließenden Bewilligungsabschnitt noch vor Geltung des § 67 SGB II mit Bescheid vom 23.03.2020 zunächst für zwölf Monate Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdUH bewilligte, der Bg und die Bf jedenfalls ab März 2020 in eine Diskussion über die Angemessenheitsgrenze eingetreten sind und der Bg mit Schreiben vom 15.05.2020 erneut auf die Angemessenheitsgrenze sowie auf eine Übernahme von unangemessenen KdUH für längstens sechs Monate hinwies, setzte dieses Schreiben im Mai 2020 ein neues Kostensenkungsverfahren in Lauf. Denn ein widersprüchliches Verhalten des Bg oder ein Absehen von der Absenkung zum angekündigten Zeitpunkt führt dazu, dass die Frist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II entsprechend zu verlängern ist bzw. eine neue Kostensenkungsaufforderung erforderlich ist (vgl. Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 142). Nach dem Schreiben vom 15.05.2020 durfte die Bf darauf vertrauen, dass ihre unangemessenen KdUH für weitere sechs Monate übernommen werden. Nur diesen Fristlauf konnte § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II aufschieben.
Die Anwendung des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II ist nicht durch § 67 Abs. 3 S. 3 SGB II ausgeschlossen. Die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der nur angemessenen KdUH im Januar 2021 steht der Anwendung des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II nicht entgegen. Dies ergibt eine Auslegung der Vorschrift.
Nach dem Wortlaut des § 67 Abs. 3 S. 3 SGB II ist Satz 1 der Vorschrift nicht anzuwenden, wenn im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
Die Frage, ob die Absenkung den gesamten Bewilligungszeitraum erfassen muss oder, ob auch die Absenkung für nur einzelne Monate ausreichend ist, lässt der Senat ausdrücklich offen. Hierzu vertritt das Sächsische Landessozialgericht (vgl. Beschluss vom 21.01.2021, L 8 AS 398/20 B ER, Rn. 39) die Auffassung, dass es ausreichend sei, wenn das Jobcenter zumindest für den letzten Monat des vorangegangenen Bewilligungszeitraums bei seiner Bewilligung anstelle der tatsächlichen nur noch die für angemessenen KdUH berücksichtigt hat, ohne dass es darauf bei seiner Entscheidung angekommen wäre (vgl. so auch Groth in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGBII, 5. Aufl. 2020, § 67 Rn. 32.1).
Das Wort "Bewilligungszeitraum" in § 67 Abs. 3 S. 3 SGB II spricht dafür, dass eine Absenkung auf die nur angemessenen KdUH im "gesamten" vorherigen Bewilligungszeitraum erfolgt sein muss. Der "Bewilligungszeitraum" ist in § 41 Abs. 3 S. 1 SGB II legaldefiniert. Dort heißt es: "Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum)". An anderer Stelle im SGB II unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Bewilligungszeitraum (vgl. z.B. § 41 Abs. 3 S. 1, Abs. 3 S. 2, § 41a Abs. 4), Monat und Kalendertag (vgl. § 41 Abs. 1, § 41a Abs. 3 S. 1). Und auch innerhalb des Bewilligungszeitraums differenziert der Gesetzgeber zwischen dem Bewilligungszeitraum selbst und "einem Monat des Bewilligungszeitraums" (vgl. § 41a Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB II). Daraus leitet der Senat ab, dass es nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 67 Abs. 3 S. 3 SGB II wohl nicht nur auf einzelne Monate im Bewilligungsabschnitt ankommt, sondern auf den gesamten Bewilligungszeitraum. Diese Auslegung würde dazu führen, dass bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rückausnahme nicht erfüllt sind.
Schließlich ist diskussionswürdig, ob mit "vorangegangenem" Bewilligungszeitraum der letzte vor der Einführung und Geltung des § 67 SGB II zum 29.05.2020 gemeint ist oder jeder vorangegangene Zeitraum, mithin auch ein solcher, der insgesamt in die Pandemie gefallen ist. Im Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift des § 67 SGB II im Mai 2020 beanspruchte dieser zunächst eine Wirkung bis 31.12.2020 und galt für Bewilligungszeiträume mit Beginn von März bis Juni 2020, so dass ausgehend von einem sechsmonatigen oder zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum jeder "vorangegangene" Zeitraum jedenfalls in weiten Teilen außerhalb der Pandemie gelegen haben dürfte. Erst mit einer Verlängerung der Anwendbarkeit der Vorschrift bis nun aktuell 31.12.2021 können "vorangegangene" Zeiträume insgesamt in die Anwendungsdauer der Regelung des § 67 SGB II fallen. Auch auf diese Frage kommt es jedoch nicht an.
Folgt man der in der Literatur und vom Sächsischen Landessozialgericht vertretenen Auffassung, dass eine Absenkung von Leistungen für nur einen Monat im vorangegangenen Bewilligungszeitraum ausreichend sein sollte, steht § 67 Abs. 3 S. 3 SGB II ausnahmsweise im konkreten Fall einer Anwendung des Satzes 1 der Vorschrift nicht entgegen.
§ 67 Abs. 3 S. 3 SGB II gibt nach seinem Wortlaut keinen Hinweis, ob eine Absenkung im vorangegangenen Bewilligungszeitraum bindend erfolgt sein muss, um § 67 Abs. 3 S. 1 nicht anzuwenden. Nach der Gesetzesbegründung hat "eine bereits bestandskräftige Kostensenkung" Bestand (vgl. BT-Drs. 19/18107, S. 25 f). In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass der Eintritt der Bestandskraft unerheblich sei (vgl. Burkiczak, a.a.O; Harich in BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 60. Edition, Stand 01.03.2021, SGB II, § 67 Rn. 5; Groth, a.a.O., § 67 Rn. 32.1), ohne jedoch eine Begründung hierfür zu geben. Der Gesetzgeber hat insoweit jedenfalls in der Begründung seinen Willen klar zum Ausdruck gebracht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit um ein Versehen bei der Begründung handelt, sind nicht ersichtlich.
Es spricht zwar einiges dafür, dass die vorläufigen Änderungsbescheide vom 09.11.2020, 21.11.2020 und 29.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2021 für Januar 2021 nach § 77 SGG bindend geworden sind, weil die Bf gegen den ihr am 12.01.2021 zugestellten Widerspruchsbescheid bislang keine Klage erhoben hat.
Allerdings kann die Bf nach § 41a Abs. 3 S. 1 SGB II eine endgültige Festsetzung noch beantragen, was ihr erneut Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den dann endgültigen Festsetzungsbescheid eröffnen würde. Zudem liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) offenkundig vor, weshalb es der Senat ausnahmsweise für geboten hält, insoweit von einer Durchbrechung der Bindungswirkung auszugehen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Der Bg hatte der Bf bereits mit Bescheid vom 23.03.2020 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.05.2020 und 11.06.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2020 eine zunächst gesicherte Rechtsposition in Form einer endgültigen Bewilligung dahingehend eingeräumt, dass ihr die tatsächlichen KdUH für einen Zeitraum von Mai 2020 bis April 2021 bewilligt wurden, wenngleich eine vorläufige Bewilligung nach § 41 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II hätte erfolgen "sollen" wegen unangemessener KdUH. Diese bindende Bewilligung hob der Bg sodann ab August 2020 auf (Bescheid vom 24.07.2020) und bewilligte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit von August 2020 bis Januar 2021 vorläufig wegen einer von der Bf aufgenommenen Erwerbstätigkeit mit monatlich gleichbleibendem Einkommen in Höhe von 100 € und senkte die KdUH auf die nur angemessenen Kosten im Januar 2021 ab (Änderungsbescheide vom 09.11.2020, 29.12.2020). Auf welche Rechtsgrundlage der Bg diese Änderungen insgesamt stützt, ist nicht ersichtlich. Insoweit hatte auch das Sozialgericht in seinem Beschluss vom 05.01.2021 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Änderungsbescheide vom 09.11.2020, 21.11.2020 und 29.12.2020 betreffend die Absenkung der KdUH angeordnet, weil die Voraussetzungen des § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht erfüllt seien, mit der Rechtsfolge, dass die ursprünglich in tatsächlicher Höhe bewilligten KdUH auszuzahlen waren, was der Bf auch tat. Gleichwohl hat der Bg den Widerspruch der Bf mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2021 zurückgewiesen, ohne auf die vom Sozialgericht in seinem Beschluss problematisierte Frage der Rechtsgrundlage für den Erlass des Änderungsbescheides einzugehen.
Die Bf hat daher die Möglichkeit, soweit noch nicht geschehen, einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X zu den Änderungsbescheiden betreffend den Monat Januar 2021 zu stellen sowie eine endgültige Festsetzung nach § 41a Abs. 3 S. 1 SGB II zu beantragen.
Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung des § 67 SGB II rechtfertigt dieses Ergebnis. Sinn und Zweck des § 67 SGB II ist es, wirtschaftliche Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzumildern, wobei dies insbesondere für selbständig tätige Personen gilt. Bezüglich der KdUH formuliert der Gesetzgeber, dass die von den Auswirkungen der Pandemie Betroffenen sich nicht auch noch um ihren Wohnraum sorgen müssen, weshalb die Fiktionswirkung nicht für Folgeantragsteller gelten soll, bei denen die KdUH bereits auf das angemessene Maß abgesenkt wurden (vgl. BT-Drs. 19/18107, S. 25; Groth in jurisPR-SozR 7/2020 Anm. 1). Es sollen nicht solche Hilfebedürftige von der Fiktionsregelung des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II erfasst werden, deren Sorgen um den Erhalt der Wohnung nicht pandemiebedingt sind (vgl. Groth in jurisPK, a.a.O., § 67 Rn. 32).
Zwar ist die Bf unmittelbar vor Pandemiebeginn hilfebedürftig im Sinne des SGB II geworden. Ihre Sorgen, eine kostenangemessene alternative Wohnung zu finden, sind aber jedenfalls auch pandemiebedingt. Denn die Aufforderung sich um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen, erging maßgeblich am 15.05.2020, mithin zu einem Zeitpunkt, als bereits Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung ergriffen worden waren, die das öffentliche Leben einschränkten.
Für die Zeit von Mai bis Juli 2021 ist ein Anordnungsanspruch nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II iVm § 67 Abs. 3 S. 2 SGB II ebenfalls glaubhaft; auch insoweit sind die tatsächlichen KdUH als Bedarf anzuerkennen. Der Senat geht davon aus, dass es der Bf subjektiv nicht möglich ist, die tatsächlichen KdUH zu senken, weshalb diese auch über den Regelzeitraum von sechs Monaten weiterhin als Bedarf anzuerkennen sind.
Soweit die Aufwendungen des Hilfebedürftigen für die Unterkunft die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft des Hilfebedürftigen übersteigen, sind erstere nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II solange zu berücksichtigen, wie es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. An die Glaubhaftmachung der Kostensenkungsbemühungen sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen.
Die Bf hat sich gerade noch ausreichend um eine Senkung ihrer Unterkunftskosten bemüht. Es ist deshalb gerade noch glaubhaft, dass ihr eine Kostensenkung objektiv nicht möglich und subjektiv nicht zumutbar ist.
In den Kostensenkungsaufforderungen des Bg vom 25.11.2019 sowie 15.05.2020 wurde die Bf auf die unangemessenen KdUH hingewiesen und darauf, dass sie diese senken müsse. Sie wurde jeweils aufgefordert binnen vier Wochen nach Erhalt des Schreibens ihre Bemühungen darüber dem Bg nachzuweisen. Der Bg hat von der Bf nicht eine bestimmte Anzahl von Bemühungen gefordert, noch hat er, nachdem die vierwöchige Frist jeweils verstrichen war, die Bf aufgefordert Belege vorzulegen. Ob die Bf am 23.03.2020 ausreichende Bemühungen beim Bg vorgelegt hat, kann der Senat nicht beurteilen, weil sich neben dem Aktenvermerk des Bg über die Vorlage von Belegen, die Belege selbst nicht in der elektronischen Verwaltungsakte des Bg befinden. Mithin kann der Senat nicht nachvollziehen, wie viele Bemühungen die Bf vorgelegt hat, auf welchen Zeitraum sich diese bezogen haben, und in welchem Segment die Bf gesucht hat. Den von der Bf beim Bg am 16.09.2020 vorgelegten Wohnungsangeboten aus Internet-Portalen ist zu entnehmen, dass sie sich auf elf Wohnungen beworben hat, von denen sich fünf Wohnungen im Bereich der angemessenen Wohnflächengrenze (44 bis 52 qm) und drei im bzw. in der Nähe des angegebenen Preissegments (480 bis 570 €) bewegten, wobei den Inseraten teilweise nur Gesamtmieten zu entnehmen sind. Den am 27.11.2020 vorgelegten 28 Inseraten ist zu entnehmen, dass zwölf Wohnungen zwischen 47 und 56 qm groß waren und acht Wohnungen im Preissegment zwischen 430 und 550 € lagen. Mithin bezogen sich die Suchbemühungen zu weniger als die Hälfte auf kostenangemessene Wohnungen. Gleichwohl versicherte die Bf, dass sie sich ernsthaft um Wohnraum bemühe, dies allerdings "wegen Corona" schwierig sei. Im Januar 2021 bewarb sich die Bf um sog. sozial geförderten Wohnraum.
Die Suchbemühungen der Bf sind als gerade noch ausreichend anzusehen. Dabei spricht für die Bf, dass sie sich um alternativen Wohnraum in ausreichender Zahl bemüht hat und dass aufgrund der aktuellen Corona-Lage die sozialen Kontakte auf das Notwendigste einzuschränken sind, was die Wohnungssuche - insbesondere die Besichtigung von Wohnungen - erschwert. Gegen die Bf spricht, dass sie zu mehr als der Hälfte der vorgelegten Wohnungsinserate sich für unangemessene Wohnungen interessiert hatte. Da aber der Bg die Wohnungssuche nur mit wenig Nachdruck begleitet hat und die Bf auch nicht auf die Möglichkeit der Antragstellung im sozial geförderten Wohnraum hingewiesen hat, erscheinen dem Senat die Bemühungen als ausreichend, weshalb die Bf glaubhaft gemacht hat, dass ihr eine Senkung ihrer KdUH bisher nicht möglich war.
Der Senat weist die Bf darauf hin, dass es ohne Belang ist, dass die Bf offenbar Halterin zweier Hunde ist, was nach ihrem eigenen Vorbringen die Wohnungssuche erschwert. Zudem ist die Bf gehalten, ihre Suchbemühungen auf angemessenen Wohnraum zu intensivieren bzw. andere Kostensenkungsmöglichkeiten ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Es ist nicht ersichtlich, warum eine Untervermietung - sofern der Vermieter eine solche gestattet - nicht zumutbar sein sollte, auch wenn nur ein Badezimmer in der Wohnung vorhanden ist.
Neben dem Anordnungsanspruch ist auch ein Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit, glaubhaft. Der Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen und den mit Bescheid vom 09.02.2021 als Bedarf anerkannten KdUH beträgt monatlich 399,20 € (1105 € - 705,80 €), womit eine ständige Unterdeckung des grundsicherungsrelevanten Bedarfs entsteht. Überdies besteht die Gefahr der Obdachlosigkeit, wenn die Bf in Zahlungsverzug mit ihrer Miete gerät.
Welche Anordnung zu treffen ist, steht im Ermessen des Gerichts (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Dauer des Zuspruchs orientiert sich der Senat an dem aktuellen Bewilligungsabschnitt von Februar bis Juli 2021, ebenso wie der Antrag der Bf im Berufungsverfahren. Ein Abschlag, z.B. in Höhe des Erwerbstätigenfreibetrags, ist nicht vorzunehmen. Streitgegenstand sind allein die Kosten der Unterkunft und Heizung. Einkommen ist zunächst auf die Bedarfe nach §§ 20, 21, 23 SGB II, darüber hinaus erst auf den Bedarf nach § 22 SGB II anzurechnen (vgl. § 19 Abs. 3 S. 2 SGB II), weshalb eine Minderung der Leistungen für KdUH nicht erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung. Das Unterliegen der Bf hinsichtlich der Kosten für die Garagenmiete fällt mit etwa 1/10 zu den insgesamt begehrten weiteren KdUH ins Gewicht.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Bf ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Nach § 73 a Abs.1 Satz 1 SGG iVm mit § 114 der ZPO kann einem Beteiligten bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Bf verfügt über eine Rechtsschutzversicherung. Die angekündigte Glaubhaftmachung, dass die Rechtsschutzversicherung eine Kostenübernahme abgelehnt hat, hat die Bf jedoch nicht erbracht (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller /Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2020, § 73a Rn. 6g).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.