1. Zum Vorliegen einer Gesamtmaßnahme im Rahmen des § 40 Abs. 4 SGB XI. 2. Bei der Frage, ob es sich um eine Gesamtmaßnahme handelt, handelt es sich primär um eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beurteilen ist. 3. Entscheidend für die Frage, ob dem Versicherten ein erneuter Zuschuss – für eine weitere Umbaumaßnahme – zusteht, ist, ob diese Maßnahme bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung medizinisch notwendig gewesen wäre.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
I.
Streitig ist die Gewährung eines weiteren Zuschusses zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen im Hinblick auf den inzwischen durchgeführten Badumbau (Dusche).
Die 1964 geborene Klägerin und Berufungsklägerin ist bei der Beklagten pflegeversichert. Entsprechend einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 28.12.2018 ist seit 01.11.2018 der Pflegegrad 1 anerkannt. Der MDK hatte in dem Gutachten ausgeführt, dass der Klägerin bei bleibendem Schmerzsyndrom im rechten Knie nach TEP das Treppensteigen erschwert sei und sie Hilfe beim Ein- und Aussteigen in/aus der Badewanne benötige. Entsprechend sind vom MDK wohnumfeldverbessernde Maßnahmen empfohlen worden. Mit Antrag vom 27.12.2018, eingegangen bei der Beklagten am 02.01.2019, hatte die Klägerin Zuschuss zu einer Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds durch Einbau eines Treppenlifts beantragt. Mit Bescheid vom 03.01.2019 hatte die Beklagte einen Zuschuss in Höhe von maximal 4.000 EUR bewilligt. Der Zuschuss wurde von der Beklagte in voller Höhe am 30.01.2019 ausgezahlt.
Am 22.01.2019 beantragte die Klägerin erneut bei der Beklagten einen Zuschuss zu einer Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds unter Vorlage eines Angebots vom 15.01.2019 zum Umbau des Bades, insbesondere für den Einbau einer Dusche. Die Beklagte wies auf den bereits mit Bescheid vom 03.01.2019 gewährten Zuschuss zu einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme hin. Auch der jetzt beabsichtigte Badumbau sei vom MDK bereits im Gutachten vom 28.12.2018 als sinnvoll und pflegeerleichternd empfohlen worden, allerdings betrage der Zuschuss zu den Maßnahmen insgesamt maximal 4.000.- EUR.
Die Klägerin verwies auf ihre finanzielle Situation und beantragte mit Schreiben vom 13.02.2019, eingegangen bei der Beklagten am 18.02.2019, erneut einen Zuschuss zum Badumbau als wohnumfeldverbessernde Maßnahme. Der Einbau einer Dusche sei notwendig, weil sie nur sehr schwer in die Badewanne ein- und aussteigen könne. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des MDK vom 21.02.2019 nach Aktenlage ein; demnach sei eine Veränderung der Pflegesituation seit Einbau des Treppenlifters nicht erkennbar: auch im Hinblick auf den erneuten Antrag handele es sich daher um eine Gesamtmaßnahme.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21.02.2019 den erneuten Antrag auf Zuschuss zu einer wohnumfeldverbessernden Maßnahme ab. Die Zuschüsse der Pflegekasse zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen dürften den Betrag von 4.000.- EUR je Maßnahme nicht überschreiten, wobei als Maßnahme nicht die einzelnen Umbaumaßnahmen, sondern alle Maßnahmen, die aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes notwendig würden, zu verstehen seien. Hier sei seit dem Einbau des Treppenlifts eine Veränderung der Pflegesituation der Klägerin nicht erkennbar, es handle sich daher insgesamt um eine Gesamtmaßnahme.
Im Widerspruchsverfahren brachte die Klägerin vor, dass der Badumbau notwendig sei, da ihr Ehemann ihr bereits seit dreieinhalb Monaten in die Badewanne hinein- und wieder heraushelfen müsse. Die Beklagte holte eine erneute Stellungnahme des MDK vom 12.03.2019 ein: Die Hilfestellung beim Ein- und Ausstieg aus der Badewanne sei bereits im Rahmen des Gutachtens zur Bestimmung des Pflegegrades berücksichtigt worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29.03.2019 zurück. Bereits im Pflegegutachten vom 28.12.2018 sei Hilfebedarf der Klägerin beim Ein- und Aussteigen aus der Badewanne beschrieben worden. Der Badumbau stelle damit neben dem Einbau des Treppenlifters eine weitere Einzelmaßnahme im Rahmen der Gesamtmaßnahmen aufgrund der bereits im Pflegegutachten vom 28.12.2018 festgestellten Pflegesituation dar. Insgesamt könne hierfür nur ein Zuschuss in Höhe von höchstens 4.000.- EUR gewährt werden, der bereits ausgeschöpft worden sei.
Die Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben. Inzwischen seien beide Knie der Klägerin "stark angeschlagen"; auch der Zustand der rechten Schulter verschlechtere sich seit ca. einer Woche permanent. Seitens der behandelnden Ärzte der Klägerin könne bestätigt werden, dass es der Klägerin seit der zweifachen Operation an ihrem linken Knie zunehmend schwerer falle, in die Badewanne ein- und auszusteigen. Der Versuch mit einem Badewannenlifter sei nicht erfolgreich gewesen, weil hier die Hilfe des Ehemannes der Klägerin notwendig sei, der diese aufgrund von Schulterbeschwerden nicht erbringen könne. Der Badumbau sei daher zwingend erforderlich. Beigefügt worden ist ein ärztliches Attest des Hausarztes C vom 28.05.2019, der ausführt, die Klägerin sei 2016 und 2018 am linken Knie operiert worden, seither falle es ihr deutlich schwerer, in die Badewanne ein- und auszusteigen. Es sei ein Badewannenlifter erprobt worden, aber der Ehemann der Klägerin könne die dafür nötige Hilfestellung nicht leisten, daher werde zum Einbau einer behindertengerechten Dusche geraten. Vorgelegt wurden ferner ein Arztbrief des Chirurgen A vom 03.06.2019 zum Zustand der Klägerin nach TEP-Wechsel rechts, eine Heilmittelverordnung vom 03.06.2019 zur Verordnung von Krankengymnastik sowie ein Arztbrief des MVZ V vom 06.08.2019 zu den Einschränkungen der Klägerin an beiden Kniegelenken.
Nach Ansicht der Klägerin handele es sich nicht um eine einheitliche Maßnahme. Sie sei aufgrund ihrer Kniebeschwerden und der Einschränkungen an der Schulter nicht mehr in der Lage, in die Wanne ein- und auszusteigen. Sie benötige dabei die Hilfe ihres Ehemannes, es bestehe ein erhöhtes Unfallrisiko. Der Antrag auf Bezuschussung des Treppenlifters sei wegen der Beschwerden am linken Knie gestellt worden, und zwar drei bis vier Monate bevor die Beschwerden am rechten Knie hinzugekommen seien.
Die Beklagte hat ein Kurz-Gutachten des MDK vom 25.10.2019 vorgelegt, der nochmals bestätigte, dass es sich um eine Gesamtmaßnahme im rechtlichen Sinne handele. Der Hilfebedarf der Klägerin beim Ein- und Ausstieg aus der Badewanne sei bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung vom 28.12.2018 erkannt worden, die Einschränkungen, die die nunmehr gegenständliche Maßnahme des Badumbaus notwendig machten, seien bereits zum Zeitpunkt des Einbaus des Treppenlifters vorhanden gewesen.
Die Beklagte hat ferner vorgetragen, dass sich auch aus dem ärztlichen Attest des Hausarztes der Klägerin vom 28.05.2019 und auch aus dem Vortrag der Klägerin selbst im Widerspruchsschreiben vom 07.03.2019 ergebe, dass die Einschränkungen, die den Badumbau notwendig machten, und ein entsprechender Hilfebedarf bereits zu dem Zeitpunkt vorgelegen hätten, als auch der Einbau des Treppenlifters notwendig gewesen und der Zuschuss hierfür gewährt worden sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2020 ist angegeben worden, dass der Badumbau inzwischen vorgenommen worden sei (wohl im Frühjahr 2019).
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.01.2020 abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung eines weiteren Zuschusses zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gemäß § 40 Abs. 4 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI). Es handele sich insoweit um eine einheitliche Maßnahme im Rechtssinne, sodass die Gewährung eines weiteren Zuschusses hierfür zur Überzeugung des Gerichts nicht in Betracht kommt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung eines Zuschusses am 02.01.2019 auch der Badumbau aufgrund der bestehenden Einschränkungen an den Knien der Klägerin, die auch den Einbau des Treppenlifters erforderlich machten, notwendig gewesen: Nach den Feststellungen im Gutachten des MDK vom 28.12.2018 habe die Klägerin bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung aufgrund ihrer Einschränkungen an den Knien Hilfe beim Treppensteigen wie auch beim Ein- und Ausstieg aus der Badewanne benötigt. Die Klägerin selbst habe im Widerspruchsschreiben vom 07.03.2019 vorgetragen, dass sie bereits seit ca. dreieinhalb Monaten die Hilfe ihres Ehemannes benötige, um in die Wanne hinein- bzw. herauszukommen. Auch der Hausarzt der Klägerin, C, habe im Befundbericht vom 28.05.2019 ausgeführt, dass diese seit der zweiten Operation am linken Knie 2018 deutlich weniger mobil sei und nur schwer in die Badewanne ein- und aussteigen könne. Nach allen vorliegenden Feststellungen wie auch nach dem Vortrag der Klägerin selbst hätten somit die Einschränkungen an den Knien und der daraus resultierende Hilfebedarf beim Treppensteigen wie auch beim Ein- und Ausstieg aus der Badewanne bereits im November 2018 vorgelegen und die Pflegesituation zu diesem Zeitpunkt bestimmt. Entsprechend sei die Einschätzung des MDK, der aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung eines Zuschusses zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einbau des Treppenlifters auch bereits den Badumbau für erforderlich zur Verbesserung der Pflegesituation der Klägerin gehalten habe, nachvollziehbar und zutreffend.
Gegen das am 12.02.2020 zugegangene Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 26.02.2020 für diese Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat das bisherige Vorbringen weitgehend wiederholt und beantragt, von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Die Beklagte ist der Berufung unter Verweis auf die MDK-Gutachten sowie die eingereichten Atteste und Arztbriefe entgegengetreten.
Der Senat hat ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie G vom 09.06.2020 eingeholt. Auf orthopädischem Fachgebiet bestünden eine Funktionsstörung der rechten Schulter bei Zustand nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion im März 2017 und persistierender Überkopfbehinderung, degenerative Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, eine innenseitig betonte, beginnende Kniegelenksarthrose links, ein Zustand nach Implantation einer Kniegelenks-Schlittenprothese rechts im Jahr 2016 und zweizeitigem Wechsel bei Infekt im Jahr 2018 mit funktionell befriedigendem Befund bei jedoch anhaltender Schmerzhaftigkeit sowie eine Coxarthrose beidseits ohne erkennbare Klassifikation des Schweregrades. Medizinisch sei der Umbau des Badezimmers - hierbei jedoch nur der Umbau der Dusche - als sinnvoll und notwendig zu erachten. Zu empfehlen sei eine räumlich ausreichend große Dusche mit der Möglichkeit, einen Hocker aufzustellen - wahlweise ein in die Wand integrierter Sitz - sowie ein stufenloser Zugang.
Nach Ansicht des Gutachters trat in der Zeit vom 02.01.2019 bis 22.01.2019 bzw. 18.02.2019 eine Änderung der Pflegesituation ein: als maßgebliche Änderung sei eine zusätzliche, beginnende und innenseitig betonte Kniegelenksarthrose links zu objektivieren, wobei diese erstmals im Juli/August 2019 gesichert und somit noch nicht im hier nachgefragten Zeitraum 02.01.2019 bis 18.02.2019 dokumentiert worden sei. Insbesondere die schmerzbedingte Behinderung an beiden Kniegelenken erschwere medizinisch die Benutzung des Baderaums.
Inwieweit die bauliche Maßnahme bereits zum 03.01.2019 erforderlich gewesen sei, sei aufgrund der "etwas dünnen medizinischen Befundsituation in der Aktenlage" nur begrenzt zu objektivieren. Der Gutachter hat aber auch die Ansicht vertreten, dass mutmaßlich bereits zum Zeitpunkt Januar 2019 die erst im Juli und August 2019 festgestellte beginnenden Kniegelenksarthrose links vorbestanden habe.
Zu den Einwendungen der Beklagten hat der Senat eine ergänzende Stellungnahme des G vom 24.08.2020 eingeholt. Der Sachverständige hat betont, dass er nur die medizinische Notwendigkeit eines Badumbaus anhand der dargestellten Befundsituation beurteile. Aus den Befunden könne rückgeschlossen werden, dass im Zeitraum vom 02.01. bis 18.02.2019 eine zunehmende Beschwerdesituation am linken Kniegelenk eingetreten sei, die jedoch als solche durch in diesem Zeitraum dargestellte Befunde nicht adäquat dokumentiert sei. Mit ausreichender Sicherheit könne medizinisch festgestellt werden, dass ab Januar 2019 eine zunehmende Mobilitätsreduktion der Klägerin eingetreten sei, bedingt durch einen protrahierten Heilverlauf am rechten Kniegelenk nach Kniegelenksprothesenwechsel vom Oktober 2018 sowie eine progrediente Verschleißsituation am linken Kniegelenk und hier insbesondere eine chondrokalzinotisch bedingte Zerrüttung des Innenmeniskus mit anzunehmender, zunehmender Schmerzsituation. Offensichtlich sei eine erwartete Verbesserung des Mobilitätszustandes der Klägerin durch jenen Kniegelenksprothesenwechsel rechts im Oktober 2018 nicht eingetreten (siehe Ambulanzberichte des V Krankenhauses vom Juli und August 2019).
Die Beklagte hat zuletzt mit Schriftsatz vom 20.10.2020 an ihrer Ansicht festgehalten, dass es sich um eine Gesamtmaßnahme im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) handele. In der Zeit vom 02.01. bis 18.02.2019 sei keine Änderung der Pflegesituation eingetreten. Sie hat insoweit vor allem auf das Gutachten des MDK vom 28.12.2018 verwiesen. Im Übrigen sei das Gutachtensergebnis so zu verstehen, dass bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung ein entsprechendes Beschwerdebild vorgelegen habe, das sich mit der Zeit verschlechtert habe. Schließlich gehe es nicht um die medizinische Notwendigkeit eines Badumbaus, sondern um die vom BSG vorgegebenen Grundsätze zur Beurteilung einer Gesamtmaßnahme. Die Beklagte hat die Abgabe eines Anerkenntnisses oder eines Vergleichsangebots aus den dargelegten Gründen abgelehnt.
Die Klägerin hat ausgeführt, dass durch das Gutachten belegt sei, dass im Zeitraum vom 02.01. bis 18.02.2019 eine zunehmende Beschwerdesituation am linken Kniegelenk eingetreten sei, jedoch als solche durch in diesem Zeitraum dargestellte Befunde nicht adäquat dokumentiert sei. Die Beklagte gehe in irriger Weise davon aus, dass die Gesundheitsbeschwerden zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht veranlagt gewesen sein dürften; dies sei nicht zutreffend. Gemäß der Rechtsprechung sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen erster und zweiter Antragsstellung ausreichend. Diese habe der Sachverständige bestätigt.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 25.01.2021 sind die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden. Die Klägerin hat um die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten und nochmals vorgetragen, dass sich der gesundheitliche Zustand zwischen dem ersten und dem zweiten Antrag "massiv verschlechtert" habe. Innerhalb einer Woche habe sie massive Kniebeschwerden bekommen, die es ihr praktisch unmöglich gemacht hätten, in die Wanne zu steigen. Auch die Schulterbeschwerden hätten sich verschlechtert.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.01.2020 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2019 zu verurteilen, ihr einen weiteren Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen im Hinblick auf den bereits durchgeführten Badumbau in Höhe von 4.000.- EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweiisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), jedoch unbegründet.
Der Senat hält die Berufung einstimmig nicht für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Er wies die Beteiligten auf diese Auffassung hin. Der Senat konnte daher durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden. Ein Einverständnis der Beteiligten ist hierfür nicht erforderlich.
Die Pflegekassen können gemäß § 40 Abs. 4 SGB XI subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wieder hergestellt wird. Gemäß § 40 Abs. 4 Satz 2 SGB XI dürfen jedoch die Zuschüsse einen Betrag von 4.000.- EUR je Maßnahme nicht übersteigen. Dabei werden mehrere Einzelmaßnahmen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Umfeldes eines Pflegebedürftigen notwendig sind, zu einer Gesamtmaßnahme zusammengefasst, wobei maßgebend bei Antragstellung vor Durchführung der Maßnahme der Pflegebedarf zum Zeitpunkt der Antragstellung ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 19.04.2007, Aktenzeichen B 3 P 8/06 R). Dem Anspruch auf Zuschussgewährung steht nicht entgegen, dass der hier nach Auffassung der Klägerin zu bezuschussende Badumbau zwischenzeitlich durchgeführt wurde (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 3, Nr. 6 und Nr. 8). Welche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes in Betracht kommen, liegt nicht im Ermessen der Pflegekassen, vielmehr handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Überprüfung durch die Gerichte unterliegt (BSG, Urteil vom 13.05.2004, SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 zum Treppenlift; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 1).
Zutreffend ist das Sozialgericht vorliegend von einer Gesamtmaßnahme im Sinne der o.g. Rechtsprechung des BSG ausgegangen. Dem steht auch das vom Senat eingeholte Gutachten sowie die ergänzende Stellungnahme des G nicht entgegen. Zum einen handelt es sich bei der Frage, ob eine Gesamtmaßnahme vorliegt, primär um eine Rechtsfrage, die vom Gericht aufgrund der medizinischen Gegebenheiten zu beurteilen ist, zum anderen hat der Sachverständige ausdrücklich dargelegt, dass er vor allem die Frage der Notwendigkeit eines Badumbaus beantwortet hat. Dass dieser hier - zumindest was den Umbau der Dusche anbelangt - sinnvoll und wohl auch medizinisch notwendig ist, wird jedoch auch von der Beklagten nicht bestritten. Unstreitig bestehen die vom Sachverständigen dargelegten orthopädischen Beschwerden, vor allem auch an beiden Kniegelenken mit Schmerzzuständen und Mobilitätseinschränkungen.
Entscheidend für die Frage, ob der Klägerin ein erneuter Zuschuss in Höhe von maximal 4.000.- EUR für den inzwischen erfolgten Badumbau zusteht, ist jedoch allein, ob der Badumbau bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung, die den Treppenlift betraf und vom 27.12.2018 datierte, medizinisch notwendig gewesen wäre. Nach allen medizinischen Befunden, auch nach dem Gutachten des G, bestanden am 27.12.2018 gerade auch die Gesundheitsbeeinträchtigungen am rechten und linken Knie. Es liegen Vorbefunde vor, zuletzt bzgl. des rechten Knies zu einem Kniegelenksprothesenwechsel im Oktober 2018 (vgl. auch die Ambulanzberichte des V Krankenhauses vom Juli und August 2019). Am linken Kniegelenk ist ein Zustand nach Innenmeniskusteilentfernung vom August 2016 sowie eine im Juli 2019 dokumentierte Chondrokalzinose des Innenmeniskus und ca. hälftige Knorpelausdünnung am innenseitigen Gelenkkompartiment dokumentiert. G bestätigt, dass dieser Zustand auch weitgehend bereits zum Zeitpunkt am 02.01.2019 anzunehmen ist.
G geht in seinen gutachterlichen Ausführungen letztlich lediglich von einer Verschlechterung des Zustandes am rechten und vor allem linken Kniegelenk im Zeitraum vom 02.01.2019 bis 18.02.2019 aus. Entscheidend für die Beurteilung, ob der Klägerin ein weiterer Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI zusteht, ist jedoch nicht, ob eine Verschlechterung wie Zunahme der Schmerzen und Einschränkung der Mobilität eingetreten ist, sondern ob die Beeinträchtigungen bereits am 27.12.2018 so stark waren, dass der Badumbau und nicht nur der Treppenlift zu empfehlen gewesen wäre.
Hier ist aus Sicht des Senats maßgeblich das Gutachten des MDK vom 28.12.2018 heranzuziehen. Das Gutachten ist nach Hausbesuch zwar zur Frage der Gewährung des Pflegegrades 1 ergangen, empfohlen werden jedoch ausdrücklich Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen. Als Diagnosen wurden dort bereits u.a. aufgeführt eine Gonarthrose (Arthrose des Kniegelenks) und Bewegungseinschränkungen rechter Arm. Ein "ausgeprägtes Schmerzsyndrom rechts Kniegelenk" wurde im Rahmen der Begutachtung gewürdigt. Hilfebedarf sah der MDK daher im Modul 1 (Mobilität) beim Treppensteigen (überwiegend selbstständig) oder auch beim Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare im Modul 4 (überwiegend selbstständig), was sich aber wohl vor allem auf das Waschen der langen Haare bezog. Der MDK empfahl im Ergebnis den Einbau eines Treppenlifts, aber ausdrücklich (Seite 14) auch wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in der Toilette, im Bad und im Schlafzimmer im 1. Stock zur Pflegeerleichterung. Eine Bezuschussung dieser Maßnahme wird empfohlen.
Zutreffend hat das Sozialgericht ferner auf die eigenen Angaben der Klägerin hingewiesen, nämlich auf ihren Vortrag im Widerspruchsverfahren vom 07.03.2019, dass sie bereits seit ca. dreieinhalb Monaten die Hilfe ihres Ehemanns benötige, um in die Wanne hinein- bzw. herauszukommen. Dies wird - auch in zeitlicher Hinsicht - bestätigt durch den Befundbericht des Allgemeinarztes C vom 28.05.2019, wonach die Klägerin seit der zweiten Operation am linken Knie 2018 deutlich weniger mobil ist und nur schwer in die Badewanne ein- und aussteigen kann.
Zwischen dem Erst-Antrag auf Zuschuss für einen Treppenlift vom 27.12.2018 und dem Antrag auf einen Zuschuss für den Badumbau vom 22.01.2019 lag ein Zeitraum von weniger als einem Monat. Dabei datierte das Angebot der Fa. D für den Badumbau bereits vom 15.01.2019. Die Auftragserteilung erfolgt durch die Klägerin am 22.01.2019. Ein besonders auffälliges Ereignis, das ein erstmaliges Auftreten einer pflegerelevanten Gesundheitsbeeinträchtigung rechtfertigen würde - hier bezogen auf die Kniegelenke oder ggf. die Schulter -, oder eine wesentliche Verschlechterung mit geänderten Gesichtspunkten für die Beurteilung der Pflegesituation, findet sich in diesem kurzen Zeitraum nicht. Dabei verkennt die Klägerin, dass nicht jede Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu einem neuen Anspruch auf einen Zuschuss nach § 40 Abs. 4 SGB XI führt, sondern nur eine derart wesentliche, dass nun aufgrund der eingetretenen Verschlechterung die Voraussetzungen für einen finanziellen Zuschuss für die beantragte Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gegeben sind, d.h. wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wieder hergestellt wird.
Vorliegend trat gemäß den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen nach dem 27.12.2018 lediglich die erhoffte Besserung nach dem Kniegelenksprothesenwechsel rechts im Oktober 2018 nicht ein; am linken Kniegelenk war ein Fortschreiten der Verschleißsituation, insbesondere bedingt durch eine chondrokalzinotisch bedingte Zerrüttung des Innenmeniskus, festzustellen. Ein operativer Eingriff am linken Kniegelenk erfolgte aber bereits im August 2016, d.h. die Beschwerdesymptomatik war bereits vorbestehend. Eine Schmerzsituation und Mobilitätseinschränkung mit der Empfehlung, zur Erleichterung der Pflegesituation einen Badumbau vorzunehmen, bestand diesbezüglich aber bereits zum Zeitpunkt des Erstantrags vom 27.12.2018. Eine wesentliche Verschlechterung in o.g. Sinne lag also nicht vor.
Damit ist auch widerlegt, dass, wie zuletzt für die Klägerin vorgetragen wurde, sich der gesundheitliche Zustand bzw. die Schmerzsituation innerhalb der Wochen zwischen dem ersten und dem zweiten Antrag so massiv verschlechterten, dass erst ab da ein Badumbau medizinisch notwendig geworden wäre.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.