Tatbestand
Die Beteiligten streiten um eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ______ 1963 geboren Kläger hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt als Lkw-Fahrer beschäftigt. Er war aufgrund eines Verkehrsunfalls ab 21. Oktober 2002 arbeitsunfähig krank und hat danach keine Tätigkeit mehr ausgeübt.
Am 30. September 2003 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte holte unter anderem das Gutachten des Chirurgen Dr. F____ vom 27. November 2003 ein und zog die Unterlagen aus dem vorangegangenen Rehabilitationsverfahren bei.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit der Begründung ab, beim Kläger seien zwar folgende Gesundheitsstörungen festgestellt worden:
- durchlaufener Bruch der Hüftpfanne rechts, durch OP behandelt, bei Funktionseinschränkung des rechten Hüftgelenkes,
- Lockerung des hinteren Kreuzbandes rechtes Kniegelenk bei Teilruptur und Verletzung des Außenbandes,
- durchlaufener Bruch der rechten Elle,
- Funktionseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks.
Gleichwohl könne er aber noch leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Gehen und Stehen, sechs Stunden und mehr, ohne häufiges Klettern oder Steigen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Bücken, Knien und Hocken verrichten. Mit diesem Leistungsvermögen könne der Kläger noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich tätig sein.
Hiergegen hat der Kläger am 10. Mai 2004 vor dem Sozialgericht Schleswig Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte habe die ärztlichen Berichte der behandelnden Ärzte Dr. D________ vom 27. Januar 2004 und des Hausarztes H____ vom 13. Februar 2004 unberücksichtigt gelassen. Er sei nicht mehr in der Lage, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. So könne er z. B. nur wenige Minuten sitzen. Dazu beziehe er sich auf das Schreiben des praktischen Arztes H____ vom 29. Juli 2004.
Der Kläger hat beantragt,
- den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2003
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
21. April 2004 aufzuheben, - die Beklagte zu verurteilen, seinem Antrag vom
30. September 2003 auf Zahlung einer Rente wegen
voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 Ziff. 1
SGB VI stattzugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen.
Das Sozialgericht hat den Befundbericht des Orthopäden Dr. O______ vom 26. Januar 2005, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Da________ vom 28. Januar 2005 und des Hausarztes H____ vom 28. März 2005 eingeholt und das Gutachten des Orthopäden Dr. B_______ vom 27. April 2004, das dieser für die Z_____ Versicherung AG erstellt hatte, beigezogen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2005 hat das Sozialgericht den Arzt für Orthopädie Dr. G____ als medizinischen Sachverständigen vernommen und die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung noch ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI zu. Zwar sei sein Leistungsvermögen offensichtlich eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der festgestellten Gesundheitsstörungen seien dem Kläger jedoch weiterhin leichte Arbeiten vollschichtig, d. h. mehr als sechs Stunden arbeitstäglich, zuzumuten. Eingestreut könne der Kläger sogar noch mittelschwere Tätigkeiten mit notwendig qualitativen Einschränkungen verrichten. Allerdings sei die Arbeit hierbei überwiegend in sitzender Körperhaltung mit gelegentlichen Geh- und Stehphasen, sowie beim Sitzen unter Berücksichtigung einer ausreichenden Sitzhöhe (d. h. unter Ausstattung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes) auszuführen. Ausgeschlossen seien Arbeiten mit Hock- und Kniebelastung, Treppensteigen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie in Zugluft, Kälte und Nässe sowie auf unebenem Gelände. Der Kläger sei deutlich gehbehindert. So sei es ihm derzeit nicht möglich, täglich viermal 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen. Der Kläger verfüge jedoch sowohl über einen Pkw als auch über einen Führerschein, so dass er ggf. nicht auf das Zurücklegen der oben angegebenen Wegstrecke angewiesen sei. Ihm sei es danach möglich, zumutbar einen Arbeitsplatz zu erreichen.
Gegen das dem Kläger am 4. August 2005 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung vom 1. September 2005. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Das Gericht habe gestützt auf den Sachverständigen Dr. G____ sein Leistungsvermögen falsch eingeschätzt. Er sei nicht in der Lage, mehr als eine halbe Stunde täglich zu arbeiten. Dazu beziehe er sich auf den Arztbericht des praktischen Arztes und Psychotherapeuten L____ vom 13. Oktober 2005 sowie dessen ärztliche Stellungnahme vom 13. Januar 2006.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Juni 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 aufzuheben,
die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung unter Zugrundelegung des Eintritts des Leistungsfalls am 30. September 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Senat hat in der Verhandlung vom 11. Mai 2006 den Arzt für Orthopädie Dr. La______ und den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M___________ als medizinische Sachverständige zum Leistungsvermögen und den berufskundigen Sachverständigen Ba____ zu möglichen Verweisungstätigkeiten vernommen. Der Senat hat ferner ein Gutachten nach § 109 SGG durch den Facharzt für Psychotherapeutische Medizin L____ vom 28. September 2006 eingeholt. Hierzu hat der Sachverständige Dr. M___________ am 19. Februar 2007 Stellung genommen. Im Termin am 12. Juli 2007 hat der Senat das Beweisergebnis mit den Beteiligten erörtert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Der Inhalt dieser Unterlagen ist Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Berufung ist zulässig, Form und Frist sind gewahrt (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Berufung ist jedoch nicht begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Da das Klagebegehren des Klägers auf einen Rentenanspruch ab 1. Oktober 2003 gerichtet ist, ist das ab 1. Januar 2001 geltende Recht anwendbar. Die für den Rentenanspruch erforderliche Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI -) sind vorliegend ebenso erfüllt wie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Darüber hinaus muss der Versicherungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung vorliegen (§ 43 Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Da der Kläger nach dem 2. Januar 1961 geboren ist, kommt bei ihm vorliegend die Prüfung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht (vergl. § 240 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den täglichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein oder bei denen eine der Voraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 und 2 SGB VI vorliegen.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 SGG) steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger ab Antragstellung am 30. September 2003 noch in der Lage ist, leichte körperliche Arbeiten sechs Stunden täglich und mehr, im Wechselrhythmus von Gehen, Stehen und Sitzen unter Betonung des sitzenden Anteils (Sitzen ist nur in erhöhter Position möglich, am besten auf einem Arthrodesenstuhl), ohne einseitige Körperhaltungen und Zwangshaltungen, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne mechanische Hilfsmittel, ohne Arbeiten mit Hock- oder Kniebelastung, ohne Treppensteigen, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne Gefährdung durch Zugluft, Nässe, Kälte, ohne Gehen auf unebenem Gelände und erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangfestigkeit, ohne besondere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, ohne besondere nervliche Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck, ohne Nachtschicht, ohne besondere Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, ohne Fahrtätigkeiten, günstig sind einfach strukturierte, gut überschaubare Tätigkeiten, zu verrichten. Die Wegefähigkeit des Klägers ist auf 300 - 400 m eingeschränkt; auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist nur erschwert möglich. Die Benutzung eines umgerüsteten Pkw (Automatikfahrzeug, Linksfuß, Spezialfahrersitz zur Vermeidung einer vermehrten Beugung im Hüftgelenksbereich rechts) ist zuzumuten.
Dies beruht auf folgenden Feststellungen des Senats: Das Leistungsvermögen des Klägers ist zunächst eingeschränkt durch Gesundheitsstörungen auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet. Hier bestehen erhebliche Funktionsbehinderungen des rechten Beines, hervorgerufen durch einen privaten Motorradunfall im Jahre 2002. Es besteht eine Bewegungseinschränkung des rechten Hüftgelenks mit verminderter Belastbarkeit bei durchlaufenem Bruch der Pfanne, offener Position und Osteosynthese mit verbliebenem Osteosynthesematerial und erheblichen Verkalkungen um das Gelenk herum, ohne Entwicklung einer Hüftkopfnekrose (Absterben des Hüftkopfes) oder eines Hüftgelenksverschleißes. Weiter besteht eine verminderte Belastbarkeit des linken Kniegelenkes mit endgradigen Bewegungseinschränkungen nach Teilzerreißung des hinteren Kreuzbandes und des Knieaußenbandes mit persistierender verminderter Stabilität sowie eine Bewegungseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenkes. Weiter sind stoßweise Belastungsschmerzen der Lendenwirbelsäule bei funktionellen Störungen und anlaufenden Verschleißumformungen ohne Nervenwurzelreizerscheinungen zu berücksichtigen. Es besteht eine subjektive Schwellneigung und Narbenbildung nach operativ versorgtem Ellenschaftbruch rechts, ohne Funktionseinschränkungen sowie eine verminderte Anspannbarkeit der
Ober- und Unterschenkelmuskulatur und ein angegebenes vermindertes Schmerz- und Berührungsempfinden des gesamten rechten Beines im Rahmen einer schmerzbedingten Mangelinnervation des rechten Beines. Auf schmerztherapeutischem Gebiet liegt eine Krankheitsfehlverarbeitung vor. Daneben bestehen Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet. Während bei der orientierenden neurologischen Untersuchung bis auf ein vom Kläger angegebenes herabgesetztes Berührungsempfinden im Bereich des rechten Fußrückens keine signifikanten Auffälligkeiten zu verzeichnen sind, ergeben sich auf psychiatrischem Fachgebiet deutliche Hinweise für das Vorliegen von hirnorganischen allgemeinen Symptomen mit Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit, der Konzentration, einer erhöhten Erregbarkeit und Reizbarkeit sowie psychovegetativer Labilität. Hierdurch wird auch die Primärpersönlichkeit des Klägers akzentuiert und sein Leistungsvermögen weniger in quantitativer als mehr in qualitativer Hinsicht eingeschränkt. Durch diese Gesundheitsstörungen ist der Kläger in seiner Leistungsfähigkeit insgesamt eingeschränkt. Er ist aber durchaus noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten sechs Stunden täglich und mehr mit den oben genannten Funktionseinschränkungen zu verrichten.
Mit diesen Feststellungen schließt sich der Senat den Ausführungen der hierzu gehörten Sachverständigen Dr. La______ und Dr. M___________ an. Grundlage ihrer gutachterlichen Ausführungen ist jeweils eine umfassende medizinische Untersuchung des Klägers gewesen. Darüber hinaus haben die Sachverständigen auch erkennbar die aktenkundigen Befundmitteilungen ihrer Bewertung zugrunde gelegt. Der Senat hat deshalb keine Bedenken, sich bei seiner Entscheidungsfindung auf die überzeugend begründeten und in sich schlüssigen Darlegungen der medizinischen Sachverständigen zu stützen.
Diese Einschätzung vermag auch nicht das auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG eingeholte Gutachten des Facharztes für psychotherapeutische Medizin L____ vom 28. September 2006 zu erschüttern. Der Sachverständige L____ verneint die als Beweisthema gestellte Frage, ob der Kläger mehr als drei Stunden täglich erwerbsfähig sein könne und hält den Kläger für nicht in der Lage, eine Tätigkeit über 15 Minuten Dauer regelmäßig zu verrichten, ohne anschließend eine zweistündige Pause einzulegen. Dies begründet der Sachverständige L____ mit den Folgen des schweren Schädelhirntraumas, wodurch eine psychische Gereiztheit und Unverträglichkeit sowie eine typische Hirnleistungsschwäche entstanden sei, die dem Kläger die Teilnahme am partnerschaftlichen und gesellschaftlichen Leben unmöglich mache. Ausgehend von den Schilderungen des Klägers und dessen Ehefrau zum Unfallhergang und den Veränderungen nach dem Unfall von Oktober 2002 kommt der Sachverständige Dr. L_____ zu der Feststellung, dass der Kläger durch den Unfall im Oktober 2002 ein schweres Schädelhirntrauma erlitten habe. Dies sei in den vorangegangenen Untersuchungen und Gutachten nicht beachtet worden. Anders lautende Angaben von medizinischen Berichten in zeitlicher Nähe des Unfalls seien ebenso nicht korrekt wie Feststellungen in früheren medizinischen Berichten und Gutachten. Dass in bildgebenden Untersuchungen kein pathologischer Befund erhoben worden sei, stehe dem nicht entgegen, auch nicht, dass der Kläger keine knöchernen Verletzungen erlitten habe. Der Sachverständige L____ kritisiert weiter, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht nach den Richtlinien für das soziale Entschädigungsrecht abgeleitet und berechnet worden sei. Als weiteren Beleg für seine Leistungsbeurteilung führt er aus, dass der Kläger kein Simulant sei. Auch vor dem Hintergrund der Wesensart des Klägers habe sich sein Verhalten mit dem letzten Unfall schlagartig geändert, weil Gereiztheit und Unbeständigkeit ein Ausmaß angenommen hätten, das ihn nicht mehr gesellschaftsfähig mache. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht arbeitsscheu sei.
Diese Feststellungen vermögen den Senat jedoch nicht zu überzeugen. Das Gutachten vermag nicht zu erklären, warum der Kläger nicht mehr als drei Stunden leistungsfähig sein soll. Nicht entscheidend ist insofern auch, ob der Kläger aufgrund des im Oktober 2002 erlittenen Unfalls ein Schädelhirntrauma I. oder II. Grades erlitten hat. Denn die Krankheitsbezeichnung (Diagnose) allein vermag ein eingeschränktes Leistungsvermögen nicht zu begründen. Allein entscheidend sind vielmehr die das Leistungsvermögen mindernden funktionellen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (vgl. Bundessozialgericht, Urteil v. 19. Juni 2002 - B 4 RA 48/02 B - zitiert nach juris). Sie beschreibt der Sachverständige Dr. M_____________ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. Februar 2007, wonach die hirnorganischen Allgemeinsymptome das Leistungsvermögen qualitativ, aber nicht quantitativ einschränken. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M___________ werden die länger bestehenden Persönlichkeitszüge des Klägers (vgl. Bericht Dr. Konstantinu vom 17. April 2000) durch die hirnorganischen Allgemeinsymptome akzentuiert. Dadurch wird aber sein Leistungsvermögen noch nicht auf ein rentenberechtigendes Maß herabgesetzt. Der Sachverständige L____ verkennt zudem, dass eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nicht - auch nicht analog - nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit abgeleitet und berechnet werden kann. Wie die Beklagte ist auch der Senat der Rechtsauffassung, dass der GdB die Auswirkungen von Funktionseinschränkungen gerade nicht überwiegend im Erwerbsleben, sondern vor allem im ganzen gesellschaftlichen Leben wiedergibt.
Mit dem oben festgestellten Leistungsvermögen ist der allgemeine Arbeitsmarkt auch nicht verschlossen. Denn der Kläger könnte auf diesem noch Tätigkeiten als Packer, Sortierer und Versandfertigmacher ausführen. Diese Tätigkeiten, die in sog. Umpackbetrieben angeboten werden, werden an Packtischen ausgeübt, an denen wahlweise im Sitzen und im Stehen gearbeitet werden kann. Der Einsatz eines Arthrodesenstuhls ist hier ohne Probleme möglich. Auch die weiteren qualitativen Funktionseinschränkungen, soweit diese überhaupt leichte Tätigkeiten im Innenbereich betreffen, könnten vorliegend eingehalten werden. Dies hat der berufskundige Sachverständige Ba____ überzeugend ausgeführt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln, zumal das Anforderungsprofil der genannten Verweisungstätigkeit dem Senat aus zahlreichen anderen Berufungsverfahren bekannt ist. Auch aus der fehlenden Wegefähigkeit ergibt sich vorliegend keine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes, da der Kläger im Besitz eines Führerscheins und eines Pkw ist und selbst auch fährt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim
Bundessozialgericht
Graf-Bernadotte-Platz 5
34114 Kassel
einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.
Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen
• die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten,
• Personen, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,
• jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.
Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder private Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu begründen.
In der Begründung muss
• die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder
• die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder
• ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragen.
Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.
Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse [Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten] sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.
Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde [ein Monat nach Zustellung des Urteils] beim Bundessozialgericht eingegangen sein.
Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.
Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.
Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Dr. Stoll |
Richterin am Landessozialgericht Brandt ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert.
Dr. Stoll |
Daumann |