Wer der Beiziehung ärztlicher Unterlagen nicht zustimmt, trägt die Beweislast, soweit es bezüglich der beantragten Leistungen auf den Gesundheitszustand ankommt.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. September 2012 - S 5 AS 331/11 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt die Förderung einer Umschulung zum Kraftfahrzeugmechatroniker durch den Beklagten.
Der 1963 geborene Kläger erhält seit dem Jahr 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängerin. Am 17.08.2010 beantragte er die Übernahme der Kosten einer Umschulung zum Kraftfahrzeugmechatroniker. In einem Beratungsgespräch am 24.09.2010 wurde mit dem Kläger besprochen, dass zunächst seine gesundheitliche Eignung für das Bildungsziel zu prüfen sei. Der Kläger wurde aufgefordert, seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden und sich damit einverstanden zu erklären, dass die Befundunterlagen, Untersuchungsergebnisse, Krankenhausentlassungsberichte, Krankengeschichten und ähnliche Unterlagen dem Arzt der Agentur für Arbeit zur Auswertung zur Verfügung gestellt werden. Der Kläger erteilte das Einverständnis nicht, vielmehr widersprach er ausdrücklich der Übersendung und Übermittlung seiner persönlichen Daten.
Mit Bescheid vom 29.10.2010 lehnte der Beklagte die Kostenübernahme für die Umschulung ab. Nach dem vorliegenden ärztlichen Gutachten der Deutschen Rentenversicherung vom 18.03.2009 sei dem Kläger u. a. ständiges schweres Heben und Bewegen von Lasten, häufiges Bücken, eine längere Zwangshaltung und Überkopfarbeit und Arbeit unter Zeitdruck nicht zuzumuten. Solche Belastungen seien aber im Beruf des Kraftfahrzeugmechatronikers zu erwarten.
Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger Elektromeister sei. Es gäbe in der näheren Umgebung geeignete freie Stellen, auf die er sich bewerben könne. Der Kläger habe bisher nicht belegt, dass er sich um eine solche Arbeit bemüht habe. Da der Kläger seit Oktober 2009 fast durchgehend arbeitsunfähig erkrankt sei, könne nicht vermutet werden, dass durch die Förderung der Maßnahme seine Hilfebedürftigkeit beendet werden könne.
Den Widerspruch des Klägers vom 05.04.2011 wies der Beklagte am 08.04.2011 als unbegründet zurück. Die Förderung sei nicht erforderlich zur Eingliederung in Arbeit. Eine positive Beschäftigungsprognose bestehe nicht.
In der am 03.05.2011 erhobenen Klage trug der Kläger vor, die berufliche Eingliederung bei Arbeitslosigkeit sei gegeben. Dazu gäbe es eine aktenkundige Falschaussage beim Landessozialgericht München. Der Widerspruchsbescheid könne nur falsch sein, da so viele Klagen unbearbeitet seien.
An der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 24.09.2012 hat der Kläger nicht teilgenommen.
Das Sozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Förderung der Umschulungsmaßnahme. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II in Verbindung mit § 77 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) könnten erwerbsfähige Hilfebedürftige bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Die Übernahme der Weiterbildungskosten stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Der Beklagte könne nur zur Förderung verpflichtet werden, wenn sein Ermessen auf Null reduziert ist, also keine andere Entscheidung als die Bewilligung der Weiterbildung rechtmäßig wäre. Dies sei nicht erkennbar. Die begehrte Weiterbildung sei nicht notwendig zur Eingliederung des Klägers. Er sei ausgebildeter Elektromechanikermeister. Eine Wiedereingliederung wäre in seinem erlernten Beruf möglich, da es immer wieder freie Stellen im Landkreis des Klägers gäbe. Im Übrigen bestünden erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers. Die Tätigkeit als Kfz-Mechatroniker verlange Bewegungsabläufe, die dem Kläger nach dem ärztlichen Gutachten der Deutschen Rentenversicherung nicht zumutbar seien.
Ermessensfehler oder ein Ermessensfehlgebrauch des Beklagten seien nicht ersichtlich.
Das Urteil wurde dem Kläger am 28.11.2012 zugestellt. Bereits am 26.09.2012 hatte sich dieser an das Landessozialgericht gewandt und "Klage" gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Landshut erhoben. Die Richterin habe erklärt, ein Gefälligkeitsurteil für denjenigen sprechen zu wollen, der sie bezahle. Bezahlt werde sie vom Beklagten. Am 07.12.2012 führte der Kläger weiter aus, das Urteil sei ein Gefälligkeitsurteil. Es fände bereits seit Jahren keine Arbeitsvermittlung durch den Beklagten mehr statt. Das Gutachten der Rentenversicherung sei veraltet und nicht sachbezogen für eine Umschulung. Er sei nie einen Amtsarzt vorgestellt worden.
Er beantragt sinngemäß,
den Bescheid des Beklagten vom 29.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2011 sowie das Urteil des Sozialgerichts vom 24.09.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seine Umschulung zum Kraftfahrzeugmechatroniker zu fördern.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Er bezieht sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Entscheidungen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss über die Berufung, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Sozialgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Inhaltlich Neues wurde im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Der Kläger ist ausweislich seiner Schriftsätze in der Lage, auch ohne fachkundige Vertretung schriftliche Mitteilungen des Gerichts zu verstehen und seine Anliegen schriftlich darzustellen. Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, gemäß 153 Abs. 4 SGG zu entscheiden, angehört.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Sie ist form- und fristgerecht eingereicht worden (§ 151 SGG). Die Einlegung vor Zustellung des Urteils ist unschädlich, da zum Zeitpunkt der Einlegung das Urteil bereits verkündet war (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 151 Rn. 9). Die Berufung war auch gemäß § 144 SGG statthaft. Mit der Klage wird eine Leistung beantragt, deren Wert über 750 € liegt.
Das Sozialgericht hat die Klage zutreffend als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Förderung einer Umschulung war bis zum 31.03.2012 § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II i. V. m. § 77 SGB III. Die darin aufgeführten Voraussetzungen lagen nicht vor. Die Weiterbildung war und ist nicht notwendig, um den arbeitslosen Kläger beruflich einzugliedern. Dieser verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung, die vielfältige Einsatzmöglichkeiten zulässt. Bereits im näheren Umfeld des Klägers gab es im maßgeblichen Zeitraum Stellen, auf die sich der Kläger hätte bewerben können. Dem alleinstehenden Kläger ist es grundsätzlich auch zumutbar, sich auf geeignete Stellen in ganz Deutschland zu bewerben.
Die beantragte Umschulung ist auch nicht deswegen erforderlich, weil der Kläger in seinem erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, aber nach der Umschulung im neuen Beruf arbeiten könnte. Die im Gutachten der Deutschen Rentenversicherung dargestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers ließen gerade einen Einsatz als Kraftfahrzeugmechatroniker nur sehr eingeschränkt zu. Der Kläger hat der Beiziehung weiterer ärztlicher Unterlagen zur Vorbereitung einer Untersuchung durch den ärztlichen Dienst des Beklagten nicht zugestimmt. So konnte nicht festgestellt werden, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers seit der Untersuchung durch die Deutsche Rentenversicherung gebessert hat. Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger unmittelbar untersuchen zu lassen. Gerade bei orthopädischen und psychischen Erkrankungen ist eine Kenntnis von deren Verlauf für die umfassende Beurteilung des Gesundheitszustandes unverzichtbar.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen und gemäß
§ 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.