L 5 KR 25/06

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 2 KR 208/05
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 25/06
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Tatbestand
 

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Verfahrenskosten.

 

Der Kläger, der bei der Beklagten gegen Krankheit versichert und bei der Beigeladenen als Busfahrer beschäftigt ist, machte gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Beitragsrückerstattung geltend. Hintergrund hierfür waren Versorgungsleistungen einer von der Beigeladenen unterhaltenen Unterstützungskasse und von dieser im Jahre 1997 gezahlte Abfindungen. 1997 hatte zwischen der Beigeladenen und den bei ihr beschäftigten Mitarbeitern einerseits, darunter auch dem Kläger, und dem zuständigen Rentenversicherungsträger (damals Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein) und den Einzugsstellen andererseits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden, aufgrund dessen die Beigeladene und die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer für die Abfindungen Gesamtsozialversicherungsbeiträge abgeführt hatten. Im Jahr 2001 forderten die Beigeladene und die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter diese Beiträge zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. August 2001 teilten sie der Beklagten mit, dass im Falle eines Mitarbeiters gegen die AOK Schleswig-Holstein ein Musterverfahren durchgeführt werde; sie baten um Mitteilung, ob die Beklagte sich der Entscheidung in jenem Musterverfahren unterwerfen wolle. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 26. Oktober 2001 ab, verzichtete jedoch auf die Einrede der Verjährung einer Beitragsrückforderung. Mit Urteil vom 25. August 2004 (B 12 KR 30/03 R) hob das Bundessozialgericht in dem Parallelverfahren die ablehnenden Bescheide der Einzugsstelle auf und verurteilte sie, dem Kläger jenes Verfahrens den Arbeitnehmeranteil der auf die Abfindung entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu erstatten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. November 2004 forderte der Kläger die Beklagte zur Beitragserstattung auf. Diese teilte am 17. Dezember 2004 mit, sie sei zur Zahlung bereit. Die Erstattung für die Mitarbeiter wurde daraufhin durchgeführt.

 

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Mai 2005 stellte der Kläger der Beklagten folgende Kosten in Rechnung:

 

Gebühr Nr. 2500 VV/RVG-Geschäftsgebühr (Antragsverfahren)

240,00 EUR

Gebühr Nr. 1008 VV/RVG-Mehrvertre­tungs­gebühr

72,00 EUR

Telekommunikationspauschale gemäß
Nr. 7002 VV, § 2 RVG

20,00 EUR

Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 RVG/VV

  2,00 EUR

Summe

334,00 EUR

Umsatzsteuer (16 % Nr. 7008 RVG-VV)

53,44 EUR

Summe

387,44 EUR

 

Mit Bescheid vom 24. Juni 2005 lehnte die Beklagte die Kostenerstattung ab. Zur Begründung führte sie aus, § 63 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) stelle keine Grundlage für den Anspruch dar, denn die Vorschrift sei nur für das Vorverfahren anzuwenden und setze voraus, dass ein rechtsverbindlicher Bescheid angefochten werde. Sie sei in einem Verfahren auf Rücknahme eines rechtsverbindlichen Bescheides und auf Neufeststellung zugunsten des Betroffenen nicht anwendbar. Für die Kosten- und Aufwandserstattung im Verwaltungsverfahren fehle es an einer Rechtsgrundlage. Vorliegend sei kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden, es sei nicht einmal ein ablehnender Bescheid ergangen. Vielmehr hätten die Beteiligten einvernehmlich den Ausgang des sog. Musterverfahrens abgewartet. Dem widersprach der Kläger am 7. Juli 2005 mit der Begründung, die Unterwerfung unter das Musterverfahren beziehe sich auch auf dessen Kostengrundentscheidung. Diese erstrecke sich auf das jetzige Antragsverfahren, dem die Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 stattgegeben habe. Dieses Antragsverfahren sei ein Annexverfahren zum Musterverfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte erneut aus, die Erstattung von Verfahrenskosten setze einen angefochtenen Verwaltungsakt voraus, an dem es hier fehle. Das Erstattungsverfahren sei noch im Stadium des Verwaltungsverfahrens vor Erlass eines ablehnenden Bescheides beendet worden. Es fehle damit an einer Rechtsgrundlage für die Kostenerstattung. § 63 SGB X könne in einem solchen Fall auch nicht entsprechend herangezogen werden.

 

Gegen die Entscheidung hat der Kläger am 25. November 2005 beim Sozialgericht Schleswig Klage erhoben. Er hat ausgeführt, im Termin vor dem Bundessozialgericht am 25. August 2004 hätten sich die AOK Schleswig-Holstein und die übrigen Beigeladenen verpflichtet, alle anderen Erstattungsfälle wie den Musterprozess zu behandeln. Die Verpflichtung der Beklagten zur Kostenübernahme ergebe sich aus dem Verursacherprinzip. Denn sie habe den fehlerhaften Rechtsstandpunkt vertreten, die Abfindung sei sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Da die Rechtslage sehr komplex und schwierig gewesen sei, habe er im Erstattungsverfahren rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Das Widerspruchsverfahren sei durch das Abwarten des Musterverfahrens ersetzt worden; diese Verfahrensweise könne nicht zu seinen Lasten gehen. Es sei widersprüchlich, dass die Beklagte zwar das materielle Ergebnis, nicht aber die Kostenfolge des Musterverfahrens auf sein Verfahren übertrage. Ohne die Ruhensabrede hätte er an jenem Verfahren beteiligt werden müssen. Ein Erstattungsverfahren sei ein Vorverfahren der besonderen Art, da zu Unrecht entrichtete Sozialversicherungsbeiträge auch ohne Antrag von Amts wegen zu erstatten seien. § 63 Abs. 1 Satz 3 SGB X regele, dass ein Erstattungsberechtigter solche Aufwendungen selbst tragen müsse, die durch sein Verschulden entstanden seien. Im Umkehrschluss folge daraus, dass Aufwendungen im Erstattungsverfahren ansonsten grundsätzlich von dem Rechtsträger, der die Erstattung vorzunehmen habe, zu erstatten seien. Die Verantwortung für die fehlerhafte Beitragszahlung liege allein bei der Beklagten.

 

Der Kläger hat beantragt,

 

  1. die Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 24. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2005 zu verurteilen, ihm und der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Erstattungsverfahrens nach § 26 SGB IV zu erstatten,
  2. die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beigeladenen für notwendig zu erklären,
  3. hilfsweise die Berufung zuzulassen.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Berufung zuzulassen.

 

Sie hat auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts könne nicht auf das Verursacherprinzip abgestellt werden. Das Gesetz regele nur die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Rechtsverteidigung im Vorverfahren. Ein Verwaltungsverfahren beinhalte die Bearbeitung eines Antrags, sei aber kein Rechtsmittelverfahren. Daran hätte auch eine Beiladung des Klägers in dem parallel geführten Musterverfahren nichts geändert.

 

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 10. Januar 2006, in dem es die Berufung zugelassen hat, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger und der Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten des Erstattungsverfahrens dem Grunde nach zu erstatten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe am 26. Oktober 2001 einen belastenden Verwaltungsakt erlassen, indem sie es abgelehnt habe, sich dem Ergebnis des Musterstreitverfahrens gegen die AOK Schleswig-Holstein zu unterwerfen. Damit habe sie deutlich gemacht, dass sie evtl. Rechtswirkungen aus diesem Verfahren nicht gegen sich gelten lassen und dass sie keine positive Entscheidung treffen wolle. Hätte der Kläger nicht dem Verzicht der Verjährungeinrede vertraut, wäre das Verfahren fortgeführt worden. Die Beklagte habe lediglich eine Überprüfung ihres derzeitigen Rechtstandpunktes in Aussicht gestellt, wenn das Parallelverfahren beendet sein werde. Nachdem das Bundessozialgericht jenes Verfahren entschieden habe und der Kläger mit Schreiben vom 3. November 2004 die Beitragserstattung gefordert habe, hätten die Beteiligten praktisch das Vorverfahren fortgesetzt. Die von der Beklagten vorgenommene Erstattung stelle eine Abhilfeentscheidung während des Vorverfahrens dar. Die Beklagte wäre daher zu einer positiven Kostengrundentscheidung verpflichtet gewesen. Nichts anderes ergebe sich, wenn man in dem Schreiben vom 26. Oktober 2001 keinen ablehnenden Bescheid sehe. Denn die Beklagte profitiere von der fehlenden Unterwerfung unter das Musterverfahren gegen die AOK Schleswig-Holstein, die praktisch stellvertretend den Rechtsstreit durchgeführt habe. Die übrigen Verfahrensbeteiligten jenes Verfahrens hätten sich verpflichtet, auf der Grundlage der Entscheidung des Bundessozialgerichts die entrichteten Beiträge zu erstatten. Die Verknüpfung beider Verfahren komme einem Widerspruch des Klägers gleich. Dieses Abwarten des Musterverfahrens sei prozessökonomisch gewesen und könne nicht zu Lasten des Klägers und der Beigeladenen gehen, die kein Verschulden an der fehlerhaften Beitragszahlung treffe. Aus dem Umkehrschluss des § 63 Abs. 1 Satz 3 SGB X folge, dass ein Erstattungsberechtigter nur die Aufwendungen zu tragen habe, die durch sein Verschulden entstanden seien. Das gesamte Vorgehen der Beklagten sei widersprüchlich. Sie habe selbst im Schreiben vom 5. März 1998 an die Beigeladene ausgeführt, dass die Möglichkeit bestehe, gegen den Bescheid der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein vom 20. Mai 1997 binnen Jahresfrist Widerspruch einzulegen. Damit habe sie von der eigenen Zuständigkeit abgelenkt und auf den Rentenversicherungsträger verwiesen. Dieser habe jedoch nicht über die Krankenversicherungsbeiträge entscheiden können. Die Beklagte hätte vielmehr hinsichtlich dieser Beiträge auf ihre eigene Zuständigkeit verweisen müssen. Das Verhalten der Beklagten erwecke den Anschein, dass sie sich aus dem gesamten Erstattungsverfahren habe heraushalten wollen.

 

Gegen die ihr am 15. März 2006 zugestellte Entscheidung hat die Beklagte am 22. März 2006 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie hält an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest und führt ergänzend aus, das Schreiben vom 26. Oktober 2001 sei kein Verwaltungsakt über die Erstattungsforderung. Dementsprechend habe auch der Kläger keinen Widerspruch eingelegt, der allein eine Kostenerstattung nach § 63 SGB X rechtfertige. Am 26. Oktober 2001 habe sie es ausdrücklich abgelehnt, sich der Parallelentscheidung gegen die AOK Schleswig-Holstein zu unterwerfen. Sie habe sich nicht widersprüchlich verhalten oder den Kläger auf eine falsche Spur geführt. Im Übrigen sei die Kostennote vom 30. Mai 2005 auch der Höhe nach fehlerhaft.

 

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

 

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 10. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Er hat sich auf seinen bisherigen geäußerten Rechtsstandpunkt bezogen.

 

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gerichtsakte und die Akte L 1 KR 59/02 (S 2 KR 109/01 des Sozialgerichts Schleswig) lagen dem Senat vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird darauf Bezug genommen.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Der Senat ist gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) berechtigt, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

 

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 10. Januar 2006 ist infolge der Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Sie ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Kosten für die Durchführung des Erstattungsverfahrens zu erstatten. Der Kläger hat keinen auf eine derartige Kostenerstattung gerichteten Anspruch.

 

Die Klage ist insoweit unzulässig, als der Kläger eine Zahlung der Kosten für das Erstattungsverfahren der Arbeitgeberbeiträge gegenüber der Beigeladenen begehrt. Denn insoweit fehlt es ihm an der Aktivlegitimation. Eine Kostenerstattung für jenes Beitragserstattungsverfahren stünde allenfalls der Beigeladenen zu, die auch Berechtigte der Beitragserstattungsforderung gewesen wäre. Der Antrag, der in der Klagschrift und zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gestellt worden ist, kann auch nur in der Weise ausgelegt werden, dass der Kläger eine Verurteilung der Beklagten zur Kostenerstattung an sich oder an die Beigeladene begehrt; eine Auslegung dergestalt, dass zugleich die Beigeladene einen entsprechenden Anspruch auf Kostenerstattung an sich erhebt, scheidet aus. Zwar tritt der Prozessbevollmächtigte des Klägers gleichzeitig als Prozessbevollmächtigter der Beigeladenen auf. Wenn jedoch die Beigeladene eine eigene Forderung auf Kostenerstattung erhoben hätte, hätte sie in dem Verfahren von Anfang an als Klägerin auftreten müssen. Dies war jedoch nicht der Fall. Ein notwendig Beigeladener im Sinne des § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann zwar eigene Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen, er kann gegenüber den Hauptbeteiligten, also dem Kläger und dem Beklagten eines Verfahrens, keine Erweiterung des Streitgegenstandes vornehmen; dieser wird allein durch die Hauptverfahrensbeteiligten bestimmt (BSG, Urteil vom 11. Juli 1974, 4 RJ 339/73, SozR 1500 § 75 Nr. 2; HK-SGG, 2. Aufl., § 75 Rz. 12). Die Beigeladene konnte folglich den Umfang des Klageanspruchs des Klägers nicht erweitern und daher weitergehende, eigene Forderungen gegenüber der Beklagten nicht geltend machen. Das Begehren des Klägers seinerseits war und ist auf die Forderung der Kostenerstattung an sich begrenzt.

 

Ein Anspruch auf Kostenerstattung für das nach § 26 SGB IV durchgeführte Beitragserstattungsverfahren steht ihm nicht zu. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Insbesondere ist § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift hat der Rechtsträger, dessen Behörde einen angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der gegen den Verwaltungsakt Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich war. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat am 3. November 2004 die Beklagte zur Beitragserstattung aufgefordert, die Beklagte ist dem am 17. Dezember 2004 – im Rahmen des Verwaltungsverfahrens – nachgekommen. Das Erstattungsverfahren ist zu keinem Zeitpunkt in das Stadium des Widerspruchsverfahrens gelangt. Dies gilt auch unter Einbeziehung der Vorgeschichte des Erstattungsverfahrens. Zwar hat der Kläger bereits im Jahre 2001 die Kostenerstattung begehrt. Es ist jedoch zu keinem Zeitpunkt ein belastender Verwaltungsakt ergangen. Auch das Schreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2001 kann nicht als ein solcher Verwaltungsakt angesehen werden. In jenem Schreiben ging es lediglich um die Verfahrensfrage, ob sich die Beteiligten dem Ergebnis des Parallelverfahrens unterwerfen wollten; die Beklagte hat dies abgelehnt, jedoch auf die Einrede der Verjährung verzichtet, so dass das Erstattungsverfahren des Klägers nicht weiter betrieben wurde. Das Schreiben vom 26. Oktober 2001 behandelte allein diese Verfahrensfrage, hatte die Erstattungsforderung jedoch selbst nicht zum Gegenstand.

 

§ 63 Abs. 1 SGB X ist auf das Verwaltungsverfahren nicht ‑ auch nicht entsprechend – anwendbar. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig. Er setzt den erhobenen Widerspruch voraus. Das Gesetz geht von der Rechtslage aus, dass ein Kostenerstattungsanspruch nur in einem Rechtsbehelfsverfahren besteht, nicht jedoch in einem Verwaltungsverfahren (BSG, SozR 1300 § 63 Nr. 1; Diering in LPK-SGB X, § 63 Rz. 2). Nur Kosten der Rechtsverteidigung, nicht aber der Rechtsantragstellung sind erstattungsfähig. Dabei trifft das Gesetz keine Unterscheidung, ob das Verwaltungsverfahren originär angelegt oder auf die Korrektur einer Rechtslage gerichtet ist. Auch ein Verfahren nach den §§ 44 ff. SGB X auf Aufhebung eines Verwaltungsakts ist kein Rechtsbehelfsverfahren in diesem Sinne, erst recht nicht ein Erstattungsverfahren nach § 26 Abs. 2 SGB IV, in dem es nicht einmal um die Korrektur der durch einen früheren Bescheid geprägten Rechtslage geht. Das Erstattungsverfahren hat nicht einmal die verwaltungsrechtliche Rückabwicklung aus der Beitragszahlung im Jahre 1997/1998 zur Folge. Der Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 SGB IV ist vielmehr ein originärer Anspruch, der von dem Kläger im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht wurde.

 

Ein Erstattungsanspruch des Klägers besteht unabhängig von der in § 63 SGB X dargelegten Rechtslage auch nicht im Hinblick auf das Parallelverfahren, das die Beigeladene und deren andere Mitarbeiter gegen die AOK Schleswig-Holstein geführt haben. Denn die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 26. Oktober 2001 ausdrücklich ausgeführt, sie werde sich jenem Verfahren nicht unterwerfen. Die in jenem Verfahren ausgeurteilten Rechtsfolgen können auf den Kläger und die Beklagte nicht übertragen werden, da sie an jenem Verfahren nicht beteiligt waren (§ 141 Abs. 1 SGG); das dortige Urteil hat keine Rechtskrafterstreckung auf sie. Mangels einer wirksamen Unterwerfungsabrede sind die Rechtsfolgen auch nicht im Wege eines vertraglichen Anspruchs auf die Beteiligten dieses Verfahrens zu übertragen. Die Verweigerung der Beklagten, sich zu unterwerfen, ist eindeutig. Sie hat daher nicht durch konkludentes Verhalten den Anschein erweckt, sie werde aus jenem Parallelverfahren die Rechtsfolgen auf dieses Erstattungsverfahren übertragen, sondern behielt sich eine eigene Entscheidung ausdrücklich vor. Diese Entscheidung ist dann im Wege des Verwaltungsverfahrens getroffen worden, indem die Beklagte die Beitragsauszahlung vornahm. Anders wäre dies nur, wenn die Beteiligten dieses Verfahrens eine entsprechende vertragliche Abrede auch hinsichtlich der Kosten getroffen hätten; an einer derartigen
Vereinbarung fehlt es jedoch.

 

Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsbehelfskosten steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

 

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.

 

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Dieses Urteil kann nur dann mit der Revision angefochten werden, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

 

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim

 

Bundessozialgericht

Graf-Bernadotte-Platz 5

34114 Kassel

 

einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist bei dem Bundessozialgericht eingegangen sein.

 

Als Prozessbevollmächtigte sind zugelassen

 

•           die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer  bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten,

 

•           Personen, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Vereinigung für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet,

 

•           jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt.

 

Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder private Pflegeversicherungsunternehmen brauchen sich nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen.

 

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils schriftlich zu begründen.

 

In der Begründung muss

 

•           die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder

•           die Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder

•           ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 I Satz 1 Sozialgerichtsgesetz nicht und eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

 

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten aus dem Kreis der oben genannten Gewerkschaften oder Vereinigungen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragen.

 

Der Beteiligte kann die Prozesskostenhilfe selbst beantragen. Der Antrag ist beim Bundessozialgericht entweder schriftlich oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

 

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse [Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten] sowie entsprechende Belege beizufügen. Hierzu ist der für die Abgabe der Erklärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerichten oder durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

 

Wird Prozesskostenhilfe bereits für die Einlegung der Beschwerde begehrt, so müssen der Antrag und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls nebst entsprechenden Belegen - bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde [ein Monat nach Zustellung des Urteils] beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

 

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

 

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Anwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

 

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

 

Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.

 

 

 

Dr. Goedelt                      Timme                            

Rechtskraft
Aus
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