Bei Tätigkeiten im Rahmen einer Sonderbeziehung wie zB einer Partnerschaft besteht kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung seines Unfalls bei einem Bauvorhaben des Vaters seiner damaligen Partnerin als Arbeitsunfall.
Der 1988 geborene Kläger half dem Vater P. R. (künftig: R) seiner damaligen Partnerin und späteren Verlobten (V) bei Arbeiten an einem privaten Bauvorhaben des R in K. Der Kläger und V wohnten für 300,00 Euro monatlich im Haus des R zur Miete; mit dem Bauvorhaben auf demselben Grundstück sollte zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden. Am 18.06.2015 erlitt der Kläger einen Unfall auf der Baustelle. Im Dezember 2015 trennten sich der Kläger und V.
Am 30.07.2016 wurde vom Kläger Unfallanzeige bezüglich des bereits vor mehr als einem Jahr am 18.06.2015 geschehenen Unfalls erstattet. Er sei damals auf einem Gerüst durch den Boden gefallen und habe sich eine Unterschenkelmehrfragmentfraktur sowie ein komplexes neurogenes Schmerzsyndrom zugezogen. Im Fragebogen zum Unfallhergang gab der Kläger an, dass R als Bauherr seinen Bau zum Zeitpunkt des Unfalls nicht bei der Beklagten gemeldet und auch keine Bau-/Bauhelferversicherung abgeschlossen habe. R hatte sein Eigenbauvorhaben und die Beteiligung privater Helfer tatsächlich auch erst am 22.06.2015 bei der Beklagten angemeldet.
Kurz vor dem Kläger hatte R am 19.07.2016 den über ein Jahr zurückliegenden Unfall des Klägers vom 18.06.2015 an die Beklagte gemeldet. Wegen der Trennung von V stelle der Kläger, der aufgrund der bleibenden Unfallfolgen inzwischen einen GdB von 40 habe, nun Forderungen aus dem Unfall an ihn, ua Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 €.
Der Kläger habe bis zum Unfall ca. 15 Stunden wöchentlich auf der Baustelle gearbeitet. Die Wohnung sei als Hochzeitsgeschenk für seine Tochter und den Kläger vorgesehen gewesen. Deshalb habe der Kläger ihm und seinen beiden Schwagern auf dem Bau geholfen. Der Kläger sei am 18.06.2015 durch das Baugerüst ca. 2 m in die Tiefe gefallen und habe sich dabei den linken Fuß gebrochen. R habe den Vorfall damals nicht gemeldet, weil der Kläger ihn darum gebeten habe. Der Kläger habe ihm gesagt, er würde den Unfall seiner Versicherung melden, damit er auch sein Krankengeld/Tagegeld und eine Abstandszahlung bekomme.
Der Kläger gab telefonisch am 04.11.2016 an, dass er sehr umfangreiche Arbeitsleistungen bei der Baumaßnahme erbracht habe. Er könne die Arbeitsleistung auch mit Fotos belegen. Ein Einzug von ihm und V in das neu zu erbauende Gebäude sei bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt nicht mehr aktuell gewesen, da er unverhältnismäßig viel Geld in die Baumaßnahme hätte investieren oder alternativ nach dem Einzug eine überhöhte Miete hätte bezahlen sollen. Damit sei er nicht einverstanden gewesen und deshalb sei ein Einzug in die neue Wohnung schon während der Baumaßnahme nicht mehr aktuell gewesen.
Mit dem Bescheid vom 23.11.2016 lehnte die Beklagte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Ereignisses vom 18.06.2015 mit der Begründung ab, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt bei der Baumaßnahme eigenwirtschaftlich tätig gewesen sei. Der Kläger habe durch seine Mithilfe bei dem Bauvorhaben eigenen Wohnraum schaffen wollen, weshalb die Gefahren bei der Baumaßnahme seiner privaten Sphäre zuzuordnen seien. Ein innerer Zusammenhang mit einer Versichertentätigkeit in einem Unternehmen sei nicht nachgewiesen.
Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Klägers Widerspruch ein. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, in das Objekt, an dem er mitgearbeitet habe, einzuziehen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2018 zurück. Die Tätigkeit des Klägers sei nicht arbeitnehmerähnlich und von ihrer Handlungstendenz auf die Erfüllung eigenwirtschaftlicher Interessen ausgerichtet gewesen. Der Kläger habe mit dem Bauvorhaben die Sicherstellung eigenen Wohnraums angestrebt.
Hiergegen legte der Bevollmächtigte des Klägers am 11.05.2018 Klage beim Sozialgericht Augsburg ein. Der Kläger habe eine Anmietung der Wohnung abgelehnt, da die von R geforderte Miete von 800,00 € für ihn völlig unakzeptabel gewesen sei. Auch die Variante, dass R das Eigentum an V übertrage und V Alleineigentümerin werde, habe er als nicht akzeptabel abgelehnt, nachdem er im Zusammenhang mit der Eigentumsübertragung an R 100.000,00 Euro habe zahlen sollen.
In der mündlichen Verhandlung am 23.10.2019 wurden der R und V vom Sozialgericht als Zeugen vernommen. R sagte aus, dass er mit dem Kläger freundschaftlich verbunden gewesen sei. Nach dem Unfall habe der Kläger seiner Tochter V einen Heiratsantrag gemacht. V sagte aus, bei der Baumaßnahme sei es darum gegangen, gemeinsamen Wohnraum für sie und den Kläger zu schaffen.
Mit Urteil vom 23. Oktober 2019 wies das Sozialgericht Augsburg die Klage als unbegründet ab.
Ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei R habe nicht bestanden, so dass eine Versicherung des Klägers kraft Gesetzes als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ausscheide.
Der Kläger habe auch keinen Versicherungsschutz über § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erworben, wonach Personen versichert sind, die "wie" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Denn der Kläger sei tätig geworden im Rahmen einer Sonderbeziehung zu R.
Der Kläger sei mit der Tochter des R liiert gewesen und habe seine unbezahlte Tätigkeit allein aufgrund dieser Verbindung ausgeübt. Die Motivation des Klägers, R bei der unfallbringenden Verrichtung zu helfen, habe darin gelegen, seinem zukünftigen Schwiegervater zu helfen und gleichzeitig, wie es V bei ihrer Zeugenaussage überzeugend dargelegt habe, einen eigenen Wohnraum für sich und V zu schaffen. Aus dem Umfang der Hilfeleistung sei auch kein Versicherungsschutz abzuleiten. Zwar habe der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls wohl mehr als die angegebenen 10,5 Stunden gearbeitet. Jedoch sei die Tätigkeit nicht unverhältnismäßig über das hinausgegangen, was bei engen verwandtschaftlichen Gemeinschaftsverhältnissen üblich sei. Der Kläger habe seine Tätigkeiten nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und des Bauherrn R jeweils auf ein paar Stunden abends nach der Arbeit und auf die Wochenenden verteilt.
Dass die Motivationslage so zum Zeitpunkt des Unfalls bestanden habe, stehe zur Überzeugung des Gerichts fest. Hätte sich das Verhältnis des Klägers zu R - wie vom Kläger nunmehr behauptet - bereits vor dem Unfall verschlechtert, da R eine finanzielle Gegenleistung für die Zurverfügungsstellung der Wohnung bzw. Eigentumsübertragung an V beansprucht habe, sei es überhaupt nicht mehr nachvollziehbar, warum der Kläger zum Unfallzeitpunkt nach wie vor umfangreich und ohne Bezahlung mitgeholfen und darüber hinaus auch noch nach dem Unfall V einen Heiratsantrag gemacht habe.
Hiergegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.
Ein Einzug in das Bauvorhaben sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr geplant gewesen wegen der zu hohen Mietforderung von R bzw der geforderten finanziellen Beteiligung des Klägers iHv 100.000,00 Euro im Falle der Eigentumsübertragung an V. Der Umfang seiner Arbeitsleistung sei im Übrigen weit über einen Freundschaftsdienst hinausgegangen.
Im Erörterungstermin am 20.07.2020 ließ sich der Kläger dahingehend ein, dass er R als seinen zukünftigen Schwiegervater bei dem Bauvorhaben nicht habe im Stich lassen wollen. Er habe sich zudem R gegenüber zu einer Gegenleistung verpflichtet gefühlt, nachdem R ihm den Umgang mit Finanzen beigebracht und ihn an Sonntagen entsprechend geschult habe.
Im Erörterungstermin am 20.07.2020 wurde die Kommunale Unfallversicherung Bayern durch Beschluss im Hinblick auf eine mögliche Zuständigkeit nach § 129 Abs 1 Nr 3 SGB VII beigeladen. Anschließend erklärten sich der Kläger und die Beklagte mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs 2 SGG einverstanden.
Mit Schriftsatz vom 01.10.2020 äußerte sich die beigeladene Kommunale Unfallversicherung Bayern dahingehend, dass eine Zuständigkeit nach § 129 Abs 1 Nr 3 SGB VII nicht gegeben sei. Die Beklagte habe zutreffenderweise als zuständiger Versicherungsträger am 25.10.2016 einen Beitragsbescheid erlassen, nachdem wegen Überschreitens der 39-Stunden-Grenze eine längere nicht gewerbsmäßige Bauarbeit vorgelegen habe, wie sich aus dem Eigenbauermittlungsbericht vom 21.09.2016 ergebe. Neben dem Kläger seien für R noch dessen Schwager P und L auf der Baustelle umfangreich tätig gewesen. Ein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs 2 SGB VII scheide ohnehin aus, weil der Kläger als künftiger Schwiegersohn ausschließlich eigenwirtschaftlich tätig geworden sei. Da für das Bauvorhaben keine öffentliche Förderung bewilligt worden sei, käme ein etwaiger Versicherungsschutz über § 2 Abs 2 Nr 16 SGB VII nicht in Betracht. Mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs 2 SGG sei man einverstanden.
Das Schreiben der Beigeladenen vom 01.10.2020 wurde dem Kläger und der Beklagten übersandt. Beide äußerten sich hierzu nicht mehr. Insbesondere stellte die Klägerseite keinen Antrag im Hinblick auf die Beigeladene. Die Beigeladene hat ebenfalls keinen Antrag gestellt.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23. Oktober 2019 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Unfall des Klägers vom 18.06.2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird das Vorbringen der Beteiligten und den gesamten Akteninhalt aller Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen, die bei der Entscheidung vorgelegen haben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs 2 SGG entscheiden, nachdem die Beteiligten zugestimmt haben.
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 23.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2018 nicht beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das Ereignis vom 18.06.2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Danach handelt es sich bei dem Unfall vom 18.06.2015 nicht um einen Arbeitsunfall, da er sich nicht bei einer versicherten Tätigkeit des Klägers ereignete. In Betracht kommt vorliegend als eine den Versicherungsschutz begründende Tätigkeit nur eine solche nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als Beschäftigter oder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 Nr. 1 SGB VII als "Wie-Beschäftigter". Solche Tätigkeiten hat der Kläger nicht verrichtet.
Eine Versicherung des Klägers kraft Gesetzes als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheidet aus, da kein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis zu R bestand. Dies ergibt sich schon daraus, dass zwischen dem Kläger und R kein Rechtsverhältnis bestand, das den Kläger zu den von ihm verrichteten Tätigkeiten für den Beigeladenen verpflichtete (vgl LSG NRW Urteil vom 05. Dezember 2018 - L 17 U 208/17 und Urteil vom 26.03.2014 - L 17 U 370/12). Dementsprechend hat er R auch nur nach jeweiliger Absprache unter Berücksichtigung seiner eigenen zeitlichen Möglichkeiten und unentgeltlich geholfen.
Entgegen der Auffassung des Klägers bestand auch kein Versicherungsschutz kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII, wonach Personen versichert sind, die "wie" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist jede Verrichtung versichert, die der Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist (vgl BSG, Urteil vom 15.06.2010, B 2 U 12/09 R). § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (ständige Rechtsprechung - vgl. BSG, Urteile vom 27.03.2012, B 2 U 5/11 R, und vom 05.07.2005, B 2 U 22/04 R). Dabei braucht weder eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit zu bestehen, noch sind die Beweggründe des Handelnden für sein Tätigwerden maßgebend (BSG, Urteile vom 05.03.2002, B 2 U 9/01 R und vom 17.03.1992, 2 RU 6/91, mwN). Maßgeblich sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, unter denen sich die Tätigkeit vollzogen hat im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalles. Die von den - unerheblichen - Beweggründen für den Entschluss tätig zu werden zu unterscheidende objektivierbare Handlungstendenz zeigt an, welches Unternehmen in erster Linie und wesentlich unterstützt wird. Bei der unfallbringenden Tätigkeit muss diese Handlungstendenz wesentlich auf die Belange des als unterstützt geltend gemachten Unternehmens gerichtet sein, damit die Handlung als beschäftigtenähnliche Tätigkeit für dieses Unternehmen gewertet werden kann (BSG, Urteil vom 05.03.2002 - B 2 U 9/01 R).
Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat zu der Überzeugung, dass die objektivierbare Handlungstendenz des Klägers bei der unfallbringenden Tätigkeit, also im Zeitpunkt des Unfalls, im Rahmen der erforderlichen längerfristigen Gesamtschau (vgl etwa BSG, Urteil vom 19.06.2018,B 2 U 32/17 Rz 35) darauf gerichtet war, wie ein Bauhelfer auf der Baustelle des R untergeordnete Hilfstätigkeiten zu verrichten. Dies ergibt sich aus den überzeugenden, widerspruchsfreien und auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Angaben von R, V und dem Kläger. Diese Tätigkeit war wesentlich dem Unternehmen von R (Bauherr als Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII) zu dienen bestimmt und hatte auch einen wirtschaftlichen Wert, da R anderenfalls hierfür hätte einen Werk- oder Dienstlohn entrichten müssen.
Unabhängig davon, dass der Kläger insoweit nicht an Weisungen gebunden war, als er nur dann mithalf, wenn er Zeit hatte, war der Kläger zwar nicht unternehmer- sondern beschäftigtenähnlich tätig (vgl BSG, Urteil vom 19.06.2018 aaO). Denn er verrichtete eine Arbeit, die grundsätzlich ihrer Art nach von einem Arbeitnehmer hätte verrichtet werden können und war außerdem in das Unternehmen von R eingegliedert, da R die durchzuführenden Arbeiten sowie die Art und Weise der Ausführung vorgab sowie Materialien und Werkzeuge zur Verfügung stellte. Es war dem Kläger gerade nicht wie einem selbständigen Handwerker überlassen, einen konkreten Auftrag eigenständig auszuführen, sondern er leistete bei einfachen Gewerken Hilfestellung, wobei er sich jeweils dem aktuellen Bedarf unterordnete. Bei diesen handwerklich schlichten Tätigkeiten kam eine fachliche Qualifikation des Klägers nicht im Sinne einer unternehmerähnlichen Stellung zum Tragen. Dies steht für den Senat aufgrund der nicht in Frage gestellten Angaben des Klägers fest.
Die Ausübung einer beschäftigungsähnlichen Tätigkeit ist dennoch zu verneinen, wenn die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer erfolgt, zum Beispiel als Familienangehöriger, aufgrund enger Freundschaft oder als Vereinsmitglied (vgl Urteile des BSG vom 20.03.2018, B 2 U 16/16 R, und vom 19.06.2018, aaO). Handelt es sich um eine selbstverständliche Hilfeleistung oder ist die Tätigkeit durch die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft oder sozial geprägten Beziehung gekennzeichnet, so fehlt es regelmäßig an einer konkreten Arbeitnehmerähnlichkeit. Selbstverständliche Hilfeleistungen sind solche, die sich ausgehend von der sozial geprägten Sonderbeziehung in einem üblichen und zu erwartenden Rahmen bewegen. Wesentlich ist hierbei das Gesamtbild der den Einzelfall prägenden Umstände, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeit sowie die Intensität der tatsächlichen verwandtschaftlichen bzw. freundschaftlichen Beziehungen. Je intensiver und enger eine Sonderbeziehung geprägt ist, desto höher ist auch die Anforderung an die zu erwartende (unversicherte) Gefälligkeitsleistung hinsichtlich der Art, des Umfanges und der Zeitdauer, um die Schwelle zum Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII zu überwinden.
Unter Beachtung dieser Grundsätze stand der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei der zum Unfall führenden Tätigkeit des Klägers handelte es sich um eine die Versicherungspflicht ausschließende Gefälligkeitsleistung aufgrund einer Sonderbeziehung zu R. Die Motivation des Klägers, R bei der unfallbringenden Verrichtung zu helfen, lag in erster Linie darin, dem Vater seiner Partnerin und späteren Verlobten, also seinem künftigen Schwiegervater bei der Erstellung von Wohnraum zu helfen, also ein System des gegenseitigen Helfens im Rahmen quasi verwandtschaftlicher Verhältnisse aufrechtzuerhalten. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Klägers und von V und R im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren. Der Kläger und R waren über die Partnerschaft des Klägers mit der Tochter des R verbunden. Der Kläger und V haben bei R kostengünstig zur Miete gewohnt, als das Bauvorhaben auf demselben Grundstück in Angriff genommen wurde. R meldete das private Bauvorhaben zunächst auch nicht an und führte das Bauvorhaben ausschließlich mit Familienmitgliedern, nämlich seinen Schwagern und dem Kläger als künftigen Schwiegersohn durch. Mit seinen Hilfstätigkeiten arbeitete der Kläger damit wie die anderen Familienmitglieder im Rahmen eines Familienprojekts, also aufgrund der über V bestehenden Sonderbeziehung zu R. Diese Sonderbeziehung wurde noch dadurch verstärkt, dass der Kläger vor Ort wohnte, zudem zu einem relativ günstigen Mietpreis, und von ihm die Mithilfe entsprechend den anderen Familienmitgliedern erwartet werden konnte. Zudem erscheint dem Senat die Darstellung von R und V durchaus nachvollziehbar und naheliegend, dass der Kläger auch deshalb mitgeholfen hat, weil er zunächst davon ausgegangen ist, dass hier Wohnraum für V geschaffen wird, von dem V und damit auch indirekt er profitieren würden. Zumindest hat der Kläger nach seiner eigenen Darstellung bis zum und dann auch nach dem Unfall im Rahmen seiner dann eingeschränkten Möglichkeiten R weiterhin bis zur Trennung von V geholfen, auch wenn möglicherweise ein Einzug des Klägers und von V nicht mehr geplant war. Eine solche Mithilfe ist auch nur aufgrund der Sonderbeziehung des Klägers zu V und damit zu R erklärbar. Im Rahmen dieser Sonderbeziehung erscheint die Beratung des Klägers durch R in finanziellen Fragen nichts anderes als ein erwartbarer Austausch von Gefälligkeiten im Rahmen dieser Sonderbeziehung, wobei die gegenseitigen Gefälligkeiten in keinem irgendwie gearteten gegenseitigen Austausch- und Abhängigkeitsverhältnis standen.
Der Umfang der Hilfeleistung des Klägers führt im Rahmen dieser Sonderbeziehung zu keiner anderen Betrachtungsweise, die die Annahme eines Versicherungsschutzes rechtfertigen könnte. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger R vor dem Unfall sehr umfangreich geholfen hatte und auch nach dem Unfall noch - aufgrund der Unfallfolgen allerdings weitaus weniger - tätig war. Dies rechtfertigt aber keine andere Entscheidung, da im Rahmen eines engen verwandtschaftsähnlichen bzw. freundschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses auch Tätigkeiten von erheblichem Umfang und größerer Zeitdauer diesem Gemeinschaftsverhältnis ihr Gepräge geben können (LSG BB Urteil vom 22.01.2009, L 31 U 369/08, mwN). Es besteht keine feste Stundengrenze für die Beurteilung einer Versicherungspflicht bei Gefälligkeitsdiensten (BayLSG Urteil vom 28.05.2008, L 2 U 28/08). Zur Überzeugung des Senats ging die Dauer der bereits vor dem Unfall erbrachten Hilfeleistung und der noch beabsichtigten Hilfe des Klägers für den Beigeladenen unter Würdigung der Gesamtumstände nicht weit über das hinaus, was in dem guten familiären und freundschaftlichen Verhältnis üblich war. Die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten waren jeweils auf ein paar Stunden abends nach der Arbeit und auf die Wochenenden verteilt. Dies ist auch bei einer objektiven Betrachtungsweise im Hinblick auf den Nutzen der bereits erfolgten und noch zu erwartenden gegenseitigen Hilfeleistungen in einem guten familiären Freundschaftsverhältnis nicht außergewöhnlich. Dies wird hier insbesondere auch dadurch untermauert, dass neben dem Kläger auch die beiden Schwager in ähnlicher Art und Wiese mitgeholfen haben.
Im Ergebnis war die Tätigkeit des Klägers von der Sonderbeziehung zu dem Bauherrn geprägt, denn sie zielte darauf ab, diesem aus der bestehenden Partnerschaft zur Tochter des Bauherrn und einer geplanten zukünftigen Verwandtschaft heraus zu helfen.
Nach alledem ist die Berufung des Klägers unbegründet.
Der Kläger hat im Hinblick auf die Beigeladene im Rahmen des Berufungsverfahrens zu Recht keinen Antrag gestellt; ein Anspruch des Klägers gegenüber der Beigeladenen scheitert schon daran, dass diese nicht zuständig ist. Eine öffentliche Förderung hat R als Bauherr nicht erhalten, so dass eine Zuständigkeit der Beigeladenen und ein eventueller Anspruch aus § 2 Abs 2 Nr 16 SGB VII nicht in Frage kommt. Eine Zuständigkeit nach § 129 Abs 1 Nr 3 SGB VII für eine eventuelle Haftung nach § 2 Abs 1 oder Abs 2 SGB VII ist aufgrund der Feststellungen der Beigeladenen, die von den übrigen Beteiligten nicht in Frage gestellt wurden, aufgrund des Umfangs der Tätigkeit des Klägers nicht gegeben und würde im Übrigen -wie oben dargestellt - daran scheitern, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 und 2 SGB VII nicht erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.