I. Ein Fußballturnier, das von Landes-Behindertenverbänden organisiert wird und an dem 18 Mannschaften der Bayerischen Werkstätten für Behinderte teilnehmen, steht jedenfalls dann nicht unter dem Gesichtspunkt der Aktivitäten eines Betriebssportes unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, wenn es Wettkampf- und nicht Ausgleichscharakter hat. II. Nimmt an einem solchen Fußballturnier ein nicht unwesentlicher Teil von Betriebsfremden teil (bei einer Teilnehmerzahl von 35 Betriebsangehörigen bei 450 Mitarbeitern auch 250 Betriebsfremde), steht es auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Der Zweck einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, die Zusammenkunft der Verbundenheit zwischen den Beschäftigten zu fördern, kann dann nämlich nicht erreicht werden.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in Anwendung des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) das Ereignis vom 04.07.2009 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Der 1980 geborene Kläger war am Unfalltag, den 04.07.2009, als Beschäftigter der Werkstätte für behinderte Menschen (WfbM) in der L tätig. Er war Mitglied der Fußballmannschaft der Werkstatt und spielte auf der Position des Torwartes. Die Fußballmannschaft der L besteht seit 2001 und wurde im Rahmen der arbeitsbegleitenden Maßnahmen nach der Werkstättenverordnung eingerichtet. Die Teilnehmer trainieren ein- bis zweimal wöchentlich während der normalen Arbeitszeit unter Anleitung von Personalmitarbeitern.
Am 04.07.2009 fand ein landesweites Ausscheidungsturnier auf dem Sportplatz des SC D statt, zu dem der Landesverband der L, der Bayerische Behindertensportverband sowie die Mitarbeitervertreter sowohl organisatorisch als auch finanziell unterstützend beitrugen. An dieser Veranstaltung nahmen 18 Mannschaften der Bayerischen Werkstätten für Behinderte teil. Sie wurde organisiert durch die Unternehmensleitung und den Landesverband der L. Während dieser Veranstaltung prallte der Kläger im Rahmen eines Zweikampfs um den Ball mit einem gegnerischen Spieler zusammen und verletzte sich die rechte Schulter. Ausweislich des D-Arztberichtes des Prof. Dr. S (S) vom 04.07.2009 kam es beim Kläger in diesem Zusammenhang zu einer Schulterluxation rechts. Diese wurde in Kurznarkose noch am 04.07.2009 reponiert. Am 24.07.2009 fand eine Schulterarthroskopie mit Labrum-Ligament-Komplex-Refixation statt.
Im Verwaltungsverfahren zur Feststellung eines Arbeitsunfalls zog die Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers bei, weiterhin holte sie Auskünfte der WfbM der L zu den organisatorischen Umständen des streitgegenständlichen Ausscheidungsturniers ein. Mit Bescheid vom 25.08.2009 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 04.07.2009 als Arbeitsunfall ab. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt keinen versicherten Betriebssport ausgeübt, da es sich um ein Fußballturnier mit Wettkampfcharakter auf Landesebene mit dem Ziel der Qualifizierung der Teilnehmer für ein Bundesturnier gehandelt habe. Darüber hinaus liege auch nicht eine sogenannte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor, da die Veranstaltung lediglich auf die Teilnahme aktiver Fußballer und Helfer beschränkt war. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 27.12.2016 beantragte der Vater des Klägers als dessen Bevollmächtigter für diesen gemäß § 44 SGB X unter Rücknahme des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides die Feststellung, dass das Unfallereignis vom 04.07.2009 ein Arbeitsunfall sei. Da dieser Antrag bis März 2017 nicht begründet wurde, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.03.2017 die Überprüfung des Bescheides vom 25.08.2009 ab. Die Beklagte könne sich ohne Sachprüfung auf die Bindungswirkung der früheren Entscheidung berufen, weil keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht worden seien. Mit Widerspruch hiergegen wurde für den Kläger vorgetragen, dass sowohl der ursprüngliche Ablehnungsbescheid vom 25.08.2009 als auch der Bescheid vom 17.03.2017 ohne Anhörung gemäß § 24 SGB X ergangen und daher zurückzunehmen seien. Zusätzlich verstießen die Bescheide gegen Menschengrundrechte, die Würde des Menschen und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Gemeinschaftsveranstaltung am 04.07.2009 erfülle die Voraussetzung für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Seitens des Klägers seien keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden, welche bei der ursprünglichen Entscheidung noch nicht berücksichtigt worden seien. Darüber hinaus sei jedoch auch das Recht nicht unrichtig angewandt worden; insbesondere liege keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor, da bei ca. 450 Betriebsangehörigen der WfbM der L lediglich 35 Personen der Einrichtung am landesweiten Fußballturnier teilgenommen hätten. Darüber hinaus habe es sich hier nicht um eine Veranstaltung des Betriebssports gehandelt, sondern um eine Veranstaltung mit Wettkampfcharakter.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 13.06.2017 hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 12.07.2017 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) insbesondere mit der Begründung erhoben, dass er aufgrund einer geistigen Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 seit 04.09.2000 Mitarbeiter der WfbM der L D und deshalb gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversichert sei. Die Auskünfte der Geschäftsführung der WfbM könnten zu den Umständen des Unfalls nicht als wirksame Grundlage für die ablehnende Entscheidung herangezogen werden.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.10.2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Beklagte habe mit dem angegriffenen Bescheid vom 17.03.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2017 zu Recht die Rücknahme des Bescheides vom 25.08.2009 abgelehnt.
Das gegenständliche Fußballturnier der WfbM, bei dem sich der Kläger als Torwart im Rahmen eines Zweikampfes verletzt habe, könne weder als arbeitsbegleitende Maßnahme noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung und auch nicht als Betriebssport gesehen werden.
Der Kläger sei aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit in einer anerkannten WfbM nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII kraft Gesetzes versichert. Es fehle aber an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem konkreten unfallbringenden Verhalten des Klägers und dem generell versicherten Tätigkeitsbereich. Dieser innere Zusammenhang sei wertend zu ermitteln, indem untersucht werde, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liege, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der Gesetzlichen Unfallversicherung reiche (stRspr. des BSG, vgl. BSG SozR 3-2400 § 8 Nr. 1 m.w.N). Zwar sei grundsätzlich die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen der Fußballmannschaft der WfbM als arbeitsbegleitende Maßnahme Teil der versicherten Tätigkeit des Klägers. Die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen diene einerseits der Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und andererseits der Weiterentwicklung der Persönlichkeit. In § 219 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX und § 5 Abs. 3 WVO würden diese Ziele ebenfalls genannt. Die WfbM müsse über die zur pädagogischen, sozialen und medizinischen Betreuung der behinderten Menschen notwendigen begleitenden Dienste verfügen (Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 58 SGB IX Rn. 46). Die Teilnahme an wöchentlichen Trainingsmaßnahmen könne unter dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsentwicklung sicherlich als Teil einer solchen arbeitsbegleitenden Maßnahme angesehen werden, das hier fragliche Unfallereignis sei aber gerade nicht während dieser Trainingseinheiten geschehen, sondern während eines großen landesweiten Ausscheidungsturniers. Die Teilnahme an einem solchen Turnier mit Wettkampfcharakter überschreite die Grenze zwischen versicherter und unversicherter Tätigkeit.
Auch ein Versicherungsschutz unter Berücksichtigung der Grundsätze für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung scheide hier aus. Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen könnten auf richterrechtlicher Grundlage in den unfallversicherungsrechtlichen Versicherungsschutz einbezogen sein. Voraussetzung sei jedoch in jedem Fall, dass das Unternehmen alle Betriebsangehörigen (bzw. bei einer Veranstaltung für eine organisatorisch abgegrenzte Abteilung oder Einheit des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung oder Einheit) einlade oder einladen lasse und den Wunsch deutlich machen müsse, dass sich möglichst alle Eingeladenen zur Teilnahme entschlössen. Die Teilnahme müsse daher vorab erkennbar grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens oder der betroffenen Abteilung offenstehen und objektiv möglich sein. Es reiche nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten werde oder zugänglich sei (stRspr. des BSG, vgl. Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R -, juris Rn. 20). Nach der Planung der Zusammenkunft dürfe nicht von vornherein ersichtlich sein, dass ein nennenswerter Teil der Belegschaft wegen der konkreten Art der Veranstaltung an dieser nicht teilnehmen könne oder wolle, zum Beispiel wegen der besonderen sportlichen Anforderungen oder wegen fehlender Fertigkeiten beim Betreiben einer Sportart. Bespielhaft sei hier die Einladung zu einer Teilnahme an einem Skiwochenende oder eben zu einem Fußballturnier anzuführen, da hier nur der fußballbegeisterte Teil der Belegschaft angesprochen werde (Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 18. Oktober 2017 - L 2 U 308/16 -, juris Rn. 24 - 25; Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 05/15, § 8 Rn. 105 m.w.N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).
Das gegenständliche Turnier vom 04.07.2009 sei rein objektiv betrachtet eine rein sportliche Veranstaltung mit Wettkampfcharakter gewesen, die von vornherein so geplant gewesen sei, dass aufgrund ihrer Eigenart ein nennenswerter Teil der Belegschaft der WfbM in D nicht teilnehmen könne und werde. Dies zeige sich auch daran, dass bei einer Belegschaft von ca. 450 Mitarbeitern lediglich ca. 35 Teilnehmer mitgewirkt hätten. Für die teilnehmenden Mannschaften sei es bei diesem Turnier darum gegangen, sich für das bundesweite Fußballturnier zu qualifizieren. Dieses Fußballturnier sei zwar durchaus von der Unternehmensleitung der WfbM organisiert, finanziert und auch begleitet worden, es sei jedoch von vornherein auf einen bestimmten Teilnehmerkreis in Form von aktiven Fußballern und den jeweiligen Helfern beschränkt gewesen. Es habe sich damit um eine rein sportliche Veranstaltung gehandelt, die von vornherein so geplant gewesen sei, dass aufgrund ihrer Eigenart ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen werde. Durch diesen beschränkten Teilnehmerkreis habe deshalb auch die notwendige Zielsetzung einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, nämlich die Verbundenheit aller Betriebsangehörigen untereinander zu fördern und zu pflegen (vgl. BSG, a.a.O.; BSG, Urteil vom 22.09.2004 - B 2 U 4/08 R, zitiert nach juris), nicht erreicht werden können.
Die Veranstaltung habe auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Aktivitäten eines Betriebssports unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Sportliche Betätigungen, die einen Ausgleich für die meist einseitig beanspruchende Betriebsarbeit bezweckten, dienten nicht nur den persönlichen Interessen der Beschäftigten, sondern wesentlich auch denen des Unternehmens, da sie die Gesundheit der Beschäftigten und die Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft förderten. Allerdings diene der Betriebssport wesentlich auch eigenen Interessen des Beschäftigten, nämlich der Gesunderhaltung und körperlichen Leistungstüchtigkeit an sich. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R) erfolge die erforderliche Abgrenzung des versicherten Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten nach folgenden Kriterien: Der Sport müsse Ausgleichs- und dürfe nicht Wettkampcharakter haben, er müsse regelmäßig stattfinden, der Teilnehmerkreis müsse im Wesentlichen auf Angehörige des Unternehmens bzw. der Unternehmen, die sich zu einer Betriebssportgemeinschaft zusammengeschlossen hätten, beschränkt sein. Übungszeit und Übungsdauer müssten in einem den Ausgleichszweck entsprechenden zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und die Übungen müssten im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden. Das hier vorliegende Fußballturnier am 04.07.2009 könne nicht dem versicherten Betriebssport zugerechnet werden, da es ein außerhalb der regelmäßigen Übungszeiten stattfindendes sportliches Ereignis mit landesweiter Bedeutung gewesen sei und auch Mannschaften verschiedenster anderer WfbM teilgenommen hätten. Das Kernargument, das im vorliegenden Fall jedoch gegen die Annahme einer Betriebssportveranstaltung spreche, sei, dass das gegenständliche Turnier unbestritten Wettkampfcharakter gehabt habe und damit dem Ausgleichszweck des Betriebssports ferngelegen habe.
Gegen den am 15.10.2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 16.11.2020 beim SG Berufung eingelegt, die beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) am 23.11.2020 eingegangen ist. Zur Berufungsbegründung ist für den Kläger insbesondere vorgetragen worden (Schreiben vom 10.11.2020, 11.01.2021 und 12.02.2021), dass im Gerichtsbescheid die Entscheidungsgründe gemäß §§ 136, 128 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit der Würdigung des Gesetzmäßigkeits-, Verhältnismäßigkeits- und Gleichheitsgrundsatzes fehlten mit rechtswidriger Erniedrigung des geistig Behinderten bei Arbeitsunfallablehnung. Weiterhin seien gemäß § 136 Abs. 2 Satz 2 SGG jedenfalls nicht die einschlägigen rechtlichen Erwägungen hervorgehoben worden. Daneben fehlten auch noch die ausschlaggebenden Anhörungen gemäß §§ 24, 42 SGB X sowie die Pflichten nach §§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Verletzt seien die BGB-Vorschriften §§ 133, 226, 242, 276, 839. Die gesamten bisherigen Ausführungen, insbesondere vom 18.08.2019, würden zum Bestandteil der Gründe auch des gegenwärtigen Verfahrens erklärt. Es liege ein Verstoß gegen das Behinderten-Benachteiligungs-Verbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG) vor. Laut Unfallanzeige vom 07.07.2009 habe das Fußballturnier allen Betriebsangehörigen offen gestanden und es habe keine Beschränkung auf Fußballer und Helfer bestanden. Der Kläger sei als Basketballer für den Torwart eingewechselt worden.
Zur Berufungserwiderung hat die Beklagte insbesondere vorgetragen (Schreiben vom 01.04.2021 und Sitzungsniederschrift vom 11.05.2021), dass es unerheblich sei, ob eine Teilnahme als Stammspieler der Fußballmannschaft oder als Einwechselspieler ("ausgeliehen" von der Basketballmannschaft) erfolgt sei. Hinsichtlich der geltend gemachten "Betriebsveranstaltung" werde auf den Bescheid vom 25.8.2009 und den zugrundeliegenden Fragebogen vom 31.07.2009, ausgefüllt von der L, verwiesen. Bei einer Beschäftigtenzahl von 450 Mitarbeitern und einer Teilnehmerzahl von 35 Betriebsangehörigen sowie 250 Betriebsfremden sei nicht erkennbar, wie hier die Beziehung der Mitarbeiter untereinander hätte gepflegt werden sollen. Noch dazu sei auf dem Fragebogen vom 31.07.2009 unter Beantwortung der Frage 14 angegeben worden, dass die Teilnahme allen offen gestanden habe, jedoch auf einen bestimmten Teilnehmerkreis beschränkt gewesen sei, und zwar auf aktive Fußballer und Helfer. Der Diskriminierungsvorwurf wegen Behinderung sei nicht gerechtfertigt.
Mit Beschluss vom 17.03.2021 hat der Senat nach Anhörung der Beteiligten die Berufung der Berichterstatterin übertragen. Hiergegen hat der Bevollmächtigte des Klägers am 26.04.2021 (Schreiben vom 20.01.2021) Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG eingelegt und beantragt,
die Übertragung der Berufung zurückzunehmen und die vorherige Besetzung des Senats wiederherzustellen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass - wie auch bei anderen Obergerichten - durch den Gesetzgeber aus wichtigen Gründen eine Besetzung mit mehreren Richtern vorgeschrieben sei (§ 33 Abs.1 SGG). § 177 SGG diene nicht der Rechtsfindung, nachdem dort das Bundessozialgericht als Beschwerdegericht aufgeführt sei.
Nach Hinweis des Gerichts (Schreiben vom 04.05.2021), dass die Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.03.2021 nach § 177 SGG nicht statthaft sei, hat der Bevollmächtigte des Klägers per Fax am 10.05.2021 (Schreiben vom 03.05.2021) beantragt, "den vorbezeichneten Termin aufzuheben und weiterhin nach Erhalten unserer übrigen Rechtsausführungen ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden" . Unter Übermittlung eines Abdrucks einer ärztlichen Verordnung des Dr. R vom 30.11.2020 hat er darauf hingewiesen, dass sein Gehen und Laufen aufgrund bekannter chronischer Wundrose-Infektion in beiden Beinen und als Hoch-Risiko-Verletzter infolge mehrerer Stürze auf Stein-Untergrund, zuletzt auf die rechte Gesichtsseite mit erheblichen Wangen-schwellungen sowie Platzwunde und Blutergüssen, nicht möglich sei und nunmehr Klinik-Behandlung notwendig sei.
Mit Fax vom 11.05.2021 hat der Senat dem Bevollmächtigten des Klägers u. a. mitgeteilt, dass der Termin vom 11.05.2021 nicht aufgehoben wird.
In der nichtöffentlichen Sitzung vom 14.01.2021 und in der öffentlichen Sitzung vom 11.05.2021 ist für den Kläger jeweils niemand erschienen.
Der Kläger beantragt (Schreiben vom 11.01.2021),
den Gerichtsbescheid vom 12.10.2020 und den Bescheid vom 17.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2017 aufzuheben und die Beklagte unter Rücknahme des Bescheides vom 25.08.2009 zu verurteilen, das Ereignis vom 04.07.2009 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die zustehenden Sozialleistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt (Schreiben vom 02.12.2020),
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akte der Beklagten zum Verfahren beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Gemäß § 153 Abs. 5 SGG konnte die Entscheidung durch die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern ergehen, weil der Senat durch Beschluss vom 17.03.2021 die Berufung der Berichterstatterin übertragen hat.
Nach dieser Vorschrift kann der Senat in den Fällen des § 105 Abs. 2 S. 1 SGG durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Die am 26.04.2021 erhobene Beschwerde (Schreiben vom 20.04.2021) gegen den Beschluss vom 17.03.2021 war - ohne dass es eines gesonderten Beschlusses bedurft hätte - wegen offensichtlicher Unzulässigkeit vom Senat zu verwerfen. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 17.03.2021 stellt gemäß § 177 SGG ein unzulässiges Rechtsmittel dar. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 SGG und des § 17a Abs. 4 S. 2 Gerichtsverfassungsgesetz nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Auch eine außerordentliche Beschwerde zum höheren Gericht ist seit Einführung der Anhörungsrüge nicht mehr möglich (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 178a Rn. 13 und vor § 143 Rn. 15e).
Die Beschwerde ist auch nicht in einen anderen zulässigen Rechtsbehelf oder in ein anderes zulässiges Rechtsmittel umzudeuten, denn ein solcher bzw. ein solches ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde kann vorliegend weder in eine Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG, die weder ein Rechtsmittel noch einen Rechtsbehelf darstellt (vgl. Leitherer, a.a.O., § 178a Rn. 2), noch in eine Gegenvorstellung umgedeutet werden. Die Anhörungsrüge ist nämlich nur statthaft bei einer die Instanz abschließenden Endentscheidung, nicht aber - wie vorliegend - bei einer der Endentscheidung vorausgehenden Entscheidung (§ 178a Abs. 1 S. 2 SGG; Leitherer, a.a.O., § 178a Rn. 3b ff.). Eine Gegenvorstellung setzt voraus, dass dem Betroffenen grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden ist, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (vgl. BSG, Beschluss vom 21.08.2009 - B 11 AL 12/09 C; Leitherer, a.a.O., § 178a Rn. 12). Vom Kläger und Beschwerdeführer wird jedoch ein solches grobes prozessuales Unrecht mit seinem Schreiben vom 20.04.2021 in keiner Weise vorgetragen. Er legt keine schwerwiegende Rechtsverletzung vor, vielmehr begehrt er die Rückübertragung der Berufung auf die "vorherige Besetzung des Senats" lediglich mit Hinweis auf § 33 Abs. 1 SGG (Besetzung der Senate) und mit der grundsätzlichen Nichtanwendbarkeit des § 177 SGG. Anhaltspunkte dafür, dass die Übertragung der Berufung auf die Berichterstatterin vorliegend ermessensfehlerhaft im Sinne des § 153 Abs. 5 SGG sei, sind hingegen vom Kläger weder vorgetragen worden noch nach Aktenlage ersichtlich. Letztlich wendet sich der Kläger gegen die gesetzliche Regelung des § 177 SGG, ohne darzutun, inwiefern die Übertragung der Berufung auf die Berichterstatterin ermessensfehlerhaft sein solle.
Der Senat war auch nicht gehalten, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.05.2021 zu verlegen, und konnte einseitig mündlich verhandeln und entscheiden.
Grundsätzlich stellt allein der Umstand, dass ein Beteiligter außer Stande ist, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und dies vorher mitteilt, noch keinen zwingenden Grund für eine Vertagung dar (Beschluss des 13. Senats des BSG vom 24.09.2002 - B 13 RJ 55/02 B -). Dies gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, dass bei Fernbleiben eines Beteiligten Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann. Wenn ein Beteiligter jedoch beantragt oder wenigstens seinen entsprechenden Willen zum Ausdruck bringt, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, kann der Grundsatz des rechtlichen Gehörs es erforderlich machen, die anberaumte mündliche Verhandlung auf einen anderen Termin zu verlegen (§ 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO; vgl. BSG, Beschluss vom Urteil vom 20.01.2021 - B 1 KR 15/20 R, juris Rn. 121; BSG, Beschluss vom 12.02.2003 - B 9 SB 5/02 R -, juris Rn. 11).
Im vorliegenden Fall sah sich der Senat schon deshalb nicht veranlasst, den Termin vom 11.05.2021 zu verlegen, weil der Bevollmächtigte des Klägers nicht beantragt bzw. geltend gemacht hat, dass der Kläger bzw. er als Bevollmächtigter an einer erneut anzuberaumenden mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten. Vielmehr wurde beantragt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Darüber hinaus hat der Bevollmächtigte des Klägers keinen erheblichen Grund für eine Terminsverlegung im Sinne des § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht. Denn er hat seine Nichtteilnahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.05.2021 nicht durch Vorlage der ärztlichen Verordnung vom 30.11.2020 (Dr. R) entschuldigt: Daraus geht nämlich nicht hervor, dass er am 11.05.2021 aus gesundheitlichen Gründen gehindert war, am Termin teilzunehmen. Daher kommt eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) wegen Ablehnung des Terminverlegungsantrags nicht in Betracht.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2017 und Anerkennung des Ereignisses vom 04.07.2009 als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII unter Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 25.08.2009 nach § 44 Abs. 1 SGB X. Denn das Ereignis vom 04.07.2009 ist nicht als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII anzuerkennen. Der angefochtene bestandskräftige Bescheid 25.08.2009 ist nicht rechtswidrig (§ 44 Abs. 1 SGB X).
Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheits(erst)schaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb Versicherter ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität: StRspr. des BSG, vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 55 Rn. 9; BSG, Urteil vom 26.06.2014 - B 2 U 7/13 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 53 Rn. 11; BSG, Urteile vom 04.07.2013 - B 2 U 3/13 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 50 Rn. 10 und B 2 U 12/12 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 49 Rn. 14; BSG, Urteil vom 18.06.2013 - B 2 U 10/12 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 47 Rn. 12; BSG, Urteil vom 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R = BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 46 Rn. 20; BSG, Urteil vom 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R = SozR 4-2700 § 8 Nr. 44 Rn. 26 f.).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar war der Kläger nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII versichert. Seine Verrichtung zur Zeit des geltend gemachten Unfallereignisses - das Fußballspielen - stand aber nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Der Kläger ging während des Fußballspiels nicht seiner Beschäftigung bei der WfbM nach. Das Fußballspielen des Klägers kann ausnahmsweise auch weder als arbeitsbegleitende Maßnahme noch als Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und auch nicht als eine Verrichtung im Sinne des Betriebssportes gesehen werden. Daher ist der innere Zusammenhang zwischen dem Fußballspielen des Klägers und seiner nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII versicherten Tätigkeit in einer anerkannten WfbM zu verneinen.
Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurück und nimmt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf diese Gründe, die auch der Überzeugung des Senats nach eigener Überprüfung entsprechen.
Lediglich ergänzend ist unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung des Klägers Folgendes festzustellen:
Das Fußballspielen des Klägers kann auch nicht ausnahmsweise als Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden. Beispielhaft führt das BSG in seiner Entscheidung vom 15.11.2016 (B 2 U 12/15 R) zu den Voraussetzungen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung überzeugend aus:
"Eine Verrichtung, die nicht der Erfüllung einer Pflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis dient oder dienen soll, kann nur dann im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen, wenn der Beschäftigte sie wegen des Beschäftigungsverhältnisses vornimmt, um durch sie zumindest auch dem Unternehmen in nicht offensichtlich untauglicher Weise zu dienen. Diese Zurechnung kann bei der freiwilligen, d. h. rechtlich nicht geschuldeten und vom Unternehmen nicht abverlangten Teilnahme an einer sog. betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung in Betracht kommen, weil der Beschäftigte wegen seiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV) durch seine freiwillige, aber vom Unternehmer erbetene Teilnahme das erklärte Unternehmensinteresse unterstützt, durch die Gemeinschaftsveranstaltung den Zusammenhalt in der Belegschaft zu fördern (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr. 11). Dieses unternehmensdienliche Verhalten rechtfertigt es, die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Bestandteil der aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses geschuldeten versicherten Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zu betrachten (stRspr, vgl. zuletzt BSG vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 - Juris RdNr. 13 m.w.N.). Eine Teilnahme an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen kann der versicherten Beschäftigung aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden. Der Senat verlangt in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen), dass der Arbeitgeber die Veranstaltung als eigene betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchführt oder durchführen lässt. Er hat zu ihr alle Betriebsangehörigen oder bei Gemeinschaftsveranstaltungen für organisatorisch abgegrenzte Abteilungen des Betriebs alle Angehörigen dieser Abteilung eingeladen oder einladen lassen....Es reicht nicht aus, dass nur den Beschäftigten einer ausgewählten Gruppe die Teilnahme angeboten wird oder zugänglich ist.... Die von der Unternehmensleitung getragene, im Einvernehmen mit ihr durchgeführte Veranstaltung muss darauf abzielen, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern. An diesem betrieblichen Zusammenhang fehlt es, wenn stattdessen Freizeit, Unterhaltung, Erholung oder die Befriedigung sportlicher oder kultureller Interessen im Vordergrund stehen. Für die Beurteilung, ob eine Veranstaltung die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine Gesamtbetrachtung aller tatsächlichen Umstände erforderlich (BSG vom 05.07.2016 - B 2 U 19/14 R - Juris RdNr. 14; BSG vom 22.09.2009 - B 2 U 4/08 R - Juris RdNr. 12 m.w.N.; BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 5/04 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 4 RdNr. 23; BSG vom 07.12.2004 - B 2 U 47/03 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 11 RdNr. 13; BSG vom 26.10.2004 - B 2 U 16/04 - SozR 4-1500 § 163 Nr. 1 RdNr. 14; BSG vom 09.12.2003 - B 2 U 52/02 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 2 RdNr. 14)."
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat es sich bei dem Fußballturnier nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt.
Gegen die rechtliche Qualifizierung des Fußballturniers als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung spricht bereits, dass zwar im Unfallfragebogen vom 31.07.2009 unter der Frage 14 angegeben wurde, dass die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offen gestanden habe, gleichzeitig jedoch, dass sie auf einen bestimmten Teilnehmerkreis beschränkt gewesen sei, nämlich auf aktive Fußballer und Helfer. Die Veranstaltung hatte zudem eindeutig Wettkampfcharakter, so dass in der Gesamtbetrachtung der Schluss naheliegt, dass es sich um eine rein sportliche Veranstaltung gehandelt hat, die von vornherein so geplant war, dass aufgrund ihrer Eigenart ein nennenswerter Teil der Belegschaft nicht teilnehmen wird.
Im Wege der gebotenen Gesamtbetrachtung scheidet zur Überzeugung des Senats jedenfalls vorliegend die Bewertung des Fußballturniers als eine in den Schutzbereich der Gesetzlichen Unfallversicherung fallende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung deshalb aus, weil die Veranstaltung von vornherein nicht nur unwesentlich auch nicht dem Unternehmen angehörenden Personen, nämlich Betriebsfremden, offenstand. Der Senat stellt fest, dass bei einer Teilnehmerzahl von 35 Betriebsangehörigen bei ca. 450 Mitarbeitern auch 250 Betriebsfremde an dem Fußballturnier teilgenommen haben, so dass der Zweck einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, nämlich die Zusammenkunft der Verbundenheit zwischen den Beschäftigten untereinander zu fördern, nicht erreicht werden konnte. Um diese den Unfallversicherungsschutz bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen begründende wesentliche betriebliche Zielsetzung zu erreichen, genügt es nicht (BSG, Urteil vom 15.11.2016 - B 2 U 12/15 R -, juris Rn. 25), dass die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten des Unternehmens offenstand, was hier - wie dargestellt - bereits wegen ihres Charakters als sportliche Wettkampfveranstaltung nicht gegeben war. Erforderlich ist vielmehr darüber hinaus, dass die Veranstaltung im Wesentlichen allein für die Beschäftigten angeboten wird. An dem betrieblichen Zweck der Förderung des Gemeinschaftsgedankens und des "Wir-Gefühls" fehlt es nämlich bei Veranstaltungen, die nahezu jedermann offenstehen (BSG, a.a.O., juris Rn. 26). Vorliegend hat am Fußballturnier ein nicht unwesentlicher Teil von Betriebsfremden teilgenommen, sodass das Fußballturnier nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung zu qualifizieren ist.
Für die vom Kläger in der Berufungsbegründung geltend gemachten Verstöße gegen den Gesetzmäßigkeits-, Verhältnismäßigkeits- und Gleichheitsgrundsatz und die Behauptung rechtswidriger Erniedrigung eines geistig Behinderten wegen Ablehnung der Anerkennung des Ereignisses vom 04.07.2009 als Arbeitsunfall sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden; insbesondere ist ein Verstoß gegen das Verbot, Behinderte zu benachteiligen (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG), nicht ersichtlich. Die rechtliche Beurteilung der streitentscheidenden Fragen würde sich bei einem nichtbehinderten Kläger von der rechtlichen Beurteilung im vorliegenden Fall nicht unterscheiden. Der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass er als Basketballer für den Torwart eingesprungen sei, hat keine rechtliche Relevanz.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war er vor der Ablehnung der Anerkennung des Ereignisses vom 04.07.2009 als Arbeitsunfall auch nicht gemäß § 24 SGB X anzuhören. Bei der Ablehnung der Anerkennung des Ereignisses vom 04.07.2009 als Arbeitsunfall handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, der in die Rechte des Klägers eingegriffen hätte. Denn die Verwaltungsentscheidung hat nicht den bereits bestehenden Rechtskreis des Klägers beeinträchtigt (Siefert in Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 24 Rn. 11), sodass eine vorherige Anhörung nicht erforderlich war.
Die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen §§ 14, 15 SGB I sind von ihm weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst nach der Aktenlage ersichtlich.
Soweit der Kläger eine Verletzung der §§ 133, 226, 242, 276, 839 BGB geltend macht, ist festzustellen, dass der Kläger nicht dartut, inwieweit eine Verletzung dieser BGB-Vorschriften im sozialgerichtlichen Verfahren - ggf. in analoger Anwendung - vorliegen solle.
Da der Kläger mit seinem Antrag vom 19.01.2021 (Schreiben vom 11.01.2021) nicht Schadensersatz begehrt, sondern die Anerkennung des Ereignisses vom 04.07.2009 als Arbeitsunfall und Gewährung der zustehenden Sozialleistungen, kam eine Abtrennung einer - hier nicht vorliegenden - Schadensersatzklage aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) und Erfassung als erstinstanzliche Klage in der Berufungsinstanz von vornherein nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Rechtsstreits.
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).