Bei der Rentenanpassungsmitteilung handelt es sich zwar um einen Verwaltungsakt, doch beschränkt sich dieser inhaltlich lediglich auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.11.2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Streitig ist die Höhe der Witwenrente.
Die 1956 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten eine Witwenrente aus der Versicherung ihres am 19.09.2017 verstorbenen Ehemanns G. Die Beklagte hatte der Klägerin mit Bescheid vom 19.10.2017 ab dem 01.10.2017 eine große Witwenrente gewährt. Danach war ab dem 01.01.2018 (nach Ablauf des Sterbevierteljahres) monatlich an die Klägerin ein Betrag von 720,49 € auszuzahlen. Dieser Betrag ergab sich nach Minderung der in Höhe von 879,32 € festgestellten Witwenrente um anzurechnendes Einkommen von 73,85 € und nach Abzug der gesetzlichen Beitragsanteile in Höhe von 84,98 €.
Zur Ermittlung des anzurechnenden Einkommens verwies die Beklagte auf das Erwerbsersatzeinkommen der Klägerin, die von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Mitteldeutschland der Klägerin in Höhe von monatlich 1.153,80 € gewährte Erwerbsminderungsrente. Hiervon seien 13 Prozent abzuziehen, so dass sich damit eine zu berücksichtigende Erwerbsminderungsrente von 1.003,81 € ergebe. Auf die Witwenrente sei das Einkommen anzurechnen, das das 26,4 -fache des aktuellen Rentenwertes von 31,03 € (Freibetrag) - d.h. den Betrag 819,19 € (31,03 € x 26,4) - übersteige. Da das Einkommen diesen Freibetrag um 184,62 € übersteige und hiervon 40 Prozent anzurechnen seien, ergäbe sich ein anzurechnendes Einkommen von 73,85 €.
Mit der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2019 wies die Beklagte darauf hin, dass sich der Rentenbetrag der Witwenrente ab 01.07.2019 nach Einkommensanrechnung von 93,96 € nunmehr auf 844,00 € belaufe und hiervon die gesetzlichen Beitragsanteile in Höhe von 93,26 € abzuziehen seien, so dass ein Betrag von 750,74 € auszuzahlen sei.
Dagegen erhob die Klägerin den Widerspruch vom 07.08.2019 und brachte vor, der Abzug von 93,36 € sei sittenwidrig und unmenschlich. Ihr verstorbener Ehemann habe 48 Jahre lang hart gearbeitet, damit sie eine sichere finanzielle Zukunft habe. Es gehe ihr um die Anrechnung von 40 Prozent ihrer über dem Freibetrag liegenden Erwerbsminderungsrente auf die Witwenrente. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2019 zurück. Die zum Sozialgericht Bayreuth erhobene Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid vom 11.05.2020 - S 16 R 559/19). Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid wurde vom Bayer. Landessozialgericht mit Urteil des Senats vom 26.08.2020 zurückgewiesen (L 19 R 272/20 - juris). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen (BSG, Beschluss vom 19.10.2020 - B 13 R 230/20 B - juris). Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung wurden mit Beschluss vom 24.02.2021 als unzulässig verworfen - B 13 R 33/20 C).
Mit der hier streitigen Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich der Rentenbetrag der Witwenrente ab 01.07.2020 nach Einkommensanrechnung von 99,91 € nunmehr auf 870,51 € belaufe und hiervon die gesetzlichen Beitragsanteile in Höhe von 97,49 € abzuziehen seien. Ein Betrag von 773,02 € sei auszuzahlen.
Hiergegen erhob die Klägerin den Widerspruch vom 01.08.2020 (Eingang am 04.08.2020). Sie wende sich erneut gegen die Anrechnung von 40 Prozent ihrer über dem Freibetrag liegenden Erwerbsminderungsrente. Es werde ein Betrag in Höhe von 99,91 € von ihrer Witwenrente abgezogen. Diesen Betrag fechte sie an und zwar rückwirkend bis zum Sterbedatum ihres Ehemanns. Ihr Ehemann habe hart gearbeitet, damit sie eine sichere und schuldenfreie Zukunft habe. Nun werde ihr Ehemann vom Gesetzgeber-Bundesregierung mit einem Abzug von 99,91 € von der Witwenrente bestraft. Dieser Abzug sei unmenschlich und sittenwidrig.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2020 zurück. Auf Hinterbliebenenrenten sei Einkommen anzurechnen, das mit einer Rente zusammentreffe. Einkommen seien u.a. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen). Hierzu gehörten auch Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Anrechenbar sei das Einkommen, das monatlich das 26,4 -fache des aktuellen Rentenwertes übersteige. Für die Einkommensanrechnung sei die Erwerbsminderungsrente (nach Abzug von 13 Prozent von der Bruttorente - 1.324,60 €) in Höhe von 1.152,40 € zu berücksichtigen. Der Freibetrag belaufe sich zum 01.07.2020 auf 902,62 € (aktueller Rentenwert 34,19 € x 26,4). Das Einkommen übersteige den Freibetrag um 249,78 €. Hiervon seien 40 Prozent, also 99,91 € anzurechnen. Die Rentenberechnungsvorschriften seien zwingender Natur.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 01.10.2020 hat die Klägerin am 13.10.2020 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Sie fechte den Abzug von ihrer Witwenrente solange an, bis eine gerechte Entscheidung getroffen werde. Es könne niemals sein, dass ihr Ehemann noch nach dem Tod Sozialabgaben an den Gesetzgeber-Bundesregierung leiste und zwar aufgrund des Abzuges von der Witwenrente und der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Witwenrente. Ihr Ehemann habe im 3-Schichtsystem Akkord gearbeitet für eine sichere finanzielle Zukunft und nicht für die Abzüge bei der Witwenrente. Auch sie habe hart gearbeitet. Das sei nun der Lohn und Dank für die geleistete Arbeit, dass sie über dem Freibetrag ihrer vollen Erwerbsminderungsrente liege und 40 Prozent des übersteigenden Betrages von der Witwenrente abgezogen würden. Der Abzug sei vom Gesetzgeber-Bundesregierung verantwortungslos und betrügerisch.
Nach Anhörung hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.11.2020 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig. Denn Regelungsgegenstand einer Rentenanpassung sei allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente. Auf die Unzulässigkeit einer Klage auf Überprüfung des Rentenanspruchs dem Grunde nach im Rahmen einer Klage gegen die Rentenanpassung habe bereits das Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 26.08.2020 hingewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 21.12.2020 zum Bayer. Landessozialgericht. Ihr verstorbener Ehemann habe hart gearbeitet für eine sichere finanzielle Zukunft und nicht für Abzüge seiner erarbeiteten Witwenrente. Der Gesetzgeber-Bundesregierung habe sich durch die Abzüge ungerechtfertigt bereichert. Dies sei ein massiver Betrug. Das Bayer. Landessozialgericht werde aufgefordert, sich mit dem Gesetzgeber-Bundesregierung in Verbindung zu setzen und die Schreiben der Klägerin dorthin zu übergeben, um eine Rentenreform zu Gunsten aller Rentner zu erreichen. Komme es zu keiner Einigung, werde sie eine Demonstration veranstalten. Falls das Bayer. Landessozialgericht ihrer Aufforderung nicht nachkomme, werde sie ein Bußgeldverfahren gegen die Richter einleiten, da eine "grobe eindeutige absichtlich ganz bewußt vorsätzlich Mitteilungspflichtverletzung" vorliege.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.11.2020 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2020 zu verurteilen, der Klägerin ab dem 19.09.2017, hilfsweise ab dem 01.07.2020 große Witwenrente ohne Anrechnung ihrer Erwerbsminderungsrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.11.2020 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.11.2020 ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2020 gerichtete Klage abgewiesen.
Die Klägerin begehrt mit ihrer gegen die Rentenanpassung gerichteten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht nur die Auszahlung eines höheren Hinterbliebenenrentenbetrages - eine unrichtige Rentenanpassung macht sie nicht geltend -, sondern vielmehr die Zuerkennung eines ohne Einkommensanrechnung berechneten Werts der Hinterbliebenenrente.
Bereits mit Urteil vom 26.08.2020 (L 19 R 272/20) hat der Senat ausgeführt, dass die Klage unzulässig ist, soweit die Klägerin eine rückwirkende Abänderung des Rentenbewilligungsbescheides vom 19.10.2017 begehrt. Dieser Bescheid ist bindend geworden und damit unanfechtbar. Denkbar wäre die Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung der Beklagten, den Bewilligungsbescheid im Wege des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abzuändern. Eine solche Entscheidung hat die Beklagte aber erkennbar nicht getroffen, so dass hierüber der Klageweg auch nicht eröffnet ist.
Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2020 ist darüber hinaus auch insgesamt unzulässig. Insoweit kann nach erneuter Überprüfung auf das Urteil des Senats vom 26.08.2020 verwiesen werden: Der gegen die Rentenanpassungsmitteilung gerichteten Klage fehlt es an der notwendigen Beschwer der Klägerin. Denn bei der Rentenanpassungsmitteilung handelt es sich zwar um einen Verwaltungsakt, doch beschränkt sich dieser inhaltlich lediglich auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.1999 - B 4 RA 41/98 R - juris; BSG, Urteil vom 31.07.2002 - B 4 RA 120/00 R - juris; BSG, Urteil vom 10.04.2003 - B 4 RA 41/02 R - juris; BSG, Beschluss vom 17.10.2017- B 13 R 11/15 BH - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.11.2016 - L 8 R 469/16 - juris). Insoweit hat dieser Verwaltungsakt nur einen begrenzten Regelungsgehalt (Änderung der wertmäßigen Bestimmung des Rentenrechts nach Änderung der Bemessungsgrundlage bzw. des aktuellen Rentenwerts). Eine erneute Regelung des Rentenanspruchs dem Grunde nach enthält er nicht: weder wiederholt er inhaltlich die bisherige Regelung noch begründet er das anzupassende Recht neu. Eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren kann somit allein in Hinblick auf den tatsächlichen Regelungsgehalt, der zukunftsgerichteten wertmäßigen Neubestimmung des Rentenwerts, in Betracht kommen. Diesen Inhalt greift die Klägerin jedoch nicht an.
Ohne das es darauf ankommt ist zu ergänzen, dass die Anrechnung der Erwerbsminderungsrente als Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von §§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach Abzug eines Freibetrages in dem von § 97 SGB VI vorgeschriebenen Umfang auf die Witwenrente rechnerisch richtig erfolgt ist.
Auch darauf, dass die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, hat der Senat im Urteil vom 26.08.2020 hingewiesen und auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.06.1998 - 1 BvR 1485/86 - und 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86 - Bezug genommen (vgl. zuvor schon BSG, Urteil vom 16.08.1990 - 4 RA 27/90 - juris). Wiederholend ist nochmals auszuführen: Die Rechtfertigung für die Anrechnung von Einkommen ist die Unterhaltsersatzfunktion dieser Renten. Es ist daher zu berücksichtigen, ob und inwieweit eigenes Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen des leistungsberechtigten Hinterbliebenen vorliegt. Eine Verletzung des Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) ist hierin nicht zu sehen. Bei dem Anspruch auf Hinterbliebenenrente handelt es nicht um ein eigenständig erworbenes Recht des Hinterbliebenen aus seiner eigenen Versicherung, sondern um einen aus der Versicherung des Verstorbenen abgeleiteten Anspruch. Grundsätzlich unterfallen nur solche Rentenanwartschaften dem Eigentumsrecht, die auf eigenen Beitragsleistungen beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.2006 - 1 BvL 9/00 - juris). Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat zwar eigene Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, daraus folgt aber kein geschütztes Eigentumsrecht für die Witwe im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG.
Im Übrigen wäre auch die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von der Witwenrente nicht zu beanstanden. Nach §§ 228, 237 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gehört bei versicherungspflichtigen Rentnern der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu den beitragspflichtigen Einnahmen, die der Bemessung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde gelegt werden. Nach den §§ 228, 237 SGB V sind alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen, also auch abgeleitete Renten, wie z. B. hier die Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin. Nicht zutreffend ist allerdings das Vorbringen der Klägerin, ihr Ehemann zahle "nach seinem Tod Sozialabgaben aufgrund der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge". Die Beiträge werden nicht für eine Kranken- und Pflegeversicherung des verstorbenen Ehemannes, sondern für die Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin erhoben.
Der Senat ist dem Begehren auf Weiterleitung an den "Gesetzgeber-Bundesregierung" nicht gefolgt.
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.