1. Zur Feststellung des Beschwerdewerts nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird bei mehreren mit einer Klage geltend gemachten Ansprüchen deren Wert nicht zusammengerechnet, wenn die Ansprüche wirtschaftlich gesehen identisch sind, also auf dasselbe Interesse bzw. dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet sind. Dies ist bei Aufhebung, Rückforderung und Aufrechnung in Bezug auf dieselbe Forderung der Fall. 2. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG verlangt, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Aus den vorgetragenen Tatsachen muss sich jedenfalls schlüssig ergeben, welcher Mangel gerügt werden soll bzw. in welchem Vorgehen des Sozialgerichts ein Verfahrensmangel gesehen wird.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. März 2021 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
G r ü n d e :
I.
Der Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 24.03.2021. In der Sache ist die teilweise Aufhebung der dem Bf für Januar 2019 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen Berücksichtigung eines Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung des Vermieters für das Jahr 2017, die Forderung ihrer Erstattung in Höhe von 513,07 Euro sowie die Aufrechnung in Höhe von 10 % der Regelleistung ab August 2019 streitig.
Der 1954 geborene Bf stand beim Beschwerdegegner (Bg) im Leistungsbezug. Mit Bescheid vom 21.06.2018 bewilligte der Bg dem Bf Leistungen für die Zeit vom 01.07.2018 bis 30.06.2019 in Höhe von 1.139,74 Euro. Am 24.11.2018 erging wegen der Erhöhung des Regelbedarfs ein Änderungsbescheid und es wurden Leistungen für die Zeit von 01.01.2019 bis 30.06.2019 in Höhe von 1.147,74 Euro monatlich gewährt. Im November 2018 wurde dem Bf von der Vermieterin die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 übermittelt, die ein Guthaben von 513,07 Euro ausweist. Eine Auszahlung des Guthabens erfolgte im Dezember 2018.
Mit streitigem Bescheid vom 31.07.2019 hob der Bg die vorangegangenen Bewilligungen für den Monat Januar 2019 auf, forderte eine Erstattung in Höhe von 513,07 Euro und rechnete den Erstattungsbetrag in Höhe von 42,40 Euro monatlich ab 01.08.2019 gegen den Anspruch des Bf auf Leistungen nach dem SGB II auf. Den hiergegen mit Schreiben vom 11.08.2019 eingelegten Widerspruch wies der Bg mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2019 zurück. Mit Bescheid vom 31.07.2019 bewilligte der Bg dem Bf für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.03.2020 (wegen Erreichens der Regelaltersgrenze am 26.03.2020) Leistungen nach dem SGB II und berücksichtigte hierbei die Aufrechnung in Höhe von 42,20 Euro monatlich.
Am 28.11.2019 (Eingang) erhob der Bf Klage zum Sozialgericht München. Zur Begründung trug er insbesondere vor, dass er sich gegenüber dem Bg in keiner Weise falsch verhalten habe, aber durch 10 %-Abzüge bestraft werde. Die zurückerstattete Summe sei auf das Konto seiner Schwester gezahlt worden, die die Zahlung nicht an ihn überwiesen habe. Er schulde seiner Schwester noch Geld. Der Bg verwies darauf, dass die Klage unzulässig, da verfristet erhoben worden sei.
Am 24.02.2020 erhob der Bf erneut wegen des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 31.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2019 Klage (S 19 AS 314/20). Mit Beschluss vom 06.04.2020 wurde die Klage zum Verfahren S 19 AS 2525/19 verbunden und unter diesem Aktenzeichen fortgeführt.
Die Beteiligten erklärten mit Schreiben vom 11.07.2020 und 27.07.2020 ihr Einverständnis mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 24.03.2021 ab. Die Anfechtungsklage sei bereits unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Der angefochtene Widerspruchsbescheid trage das Versendedatum 23.10.2019 und gelte damit am 26.10.2019 als zugegangen. Ein späterer Zugang sei nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen worden. Die Klage hätte bis zum 26.11.2019 bei Gericht eingehen müssen und sei bei ihrem Eingang am 28.11.2019 verfristet gewesen. Hinweise darauf, dass der Bf ohne Verschulden verhindert gewesen sei, diese Frist einzuhalten, lägen nicht vor und seien auch nicht geltend gemacht worden. Die am 24.02.2020 erneut gegen den streitigen Bescheid erhobene und hinzuverbundene Klage sei wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Die Klagen seien zudem unbegründet. Durch das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung im Dezember 2018 sei nach Erlass der Bewilligungsentscheidungen vom 21.06.2018 und 24.11.2018 in den Verhältnissen betreffend den Monat Januar 2019 nachträglich eine wesentliche Änderung iSd § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) eingetreten. Gem. § 22 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II minderten Rückzahlungen und Guthaben, die - wie hier - dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. § 22 Abs. 3 SGB II modifiziere für Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen seien, den Zeitpunkt der Berücksichtigung des Zuflusses (nämlich abweichend von der Grundregel den Folgemonat des Zuflusses), ordne an, dass keine Absetzungen vorzunehmen seien, und bestimme eine von § 19 Abs. 3 SGB II abweichende Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen. Der Bf habe im Dezember eine Gutschrift in Höhe von 513,07 Euro erhalten. Unerheblich sei, dass das Guthaben ursprünglich auf das Konto seiner Schwester überwiesen worden sei, von dem auch die Miete bezahlt werde. Der Bf habe in einem Telefonat mit dem Bg am 29.08.2019 angegeben, das Geld von seiner Schwester im Dezember 2018 erhalten zu haben (Gesprächsvermerk vom 29.08.2019). Selbst wenn er - wie nunmehr im Klageverfahren angegeben - gegenüber der Schwester Schulden gehabt habe, die er mit diesem Guthaben beglichen habe, stelle dies einen wertmäßigen Zuwachs dar, weil auch die Befreiung oder Verringerung von einer Verbindlichkeit einen bestimmten, in Geld ausdrückbaren wirtschaftlichen Wert besitze. Die Berücksichtigung der Gutschrift im Dezember 2018 führe im Januar 2019 zu einem geringeren Leistungsanspruch, weil geringere Unterkunftskosten zu berücksichtigen seien. Die Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Leistungen beruhe auf § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB X. Danach seien erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei. Es ergebe sich ein Erstattungsbetrag von 513,07 Euro.
Gegen das ihm am 27.03.2021 zugestellte Urteil hat der Bf am 27.04.2021 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Das Gericht habe seine Argumente nicht berücksichtigt und glaube einseitig dem Bg. Er habe das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung nicht erhalten. Die Entscheidung des Bg, ihm den Erstattungsbetrag in Raten von 42,40 Euro abzuziehen, sei Willkür, da der Gesetzgeber dies nicht zulasse. Während der Bg seinen Widerspruch erst zwei Monate später verbeschieden habe, solle seine Klage nicht zulässig sein. Das Gericht solle seiner Forderung stattgeben und den Beklagten zur Rücknahme seiner Zahlungskürzungen verurteilen.
Der Bf beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.03.2021 zuzulassen.
Der Bg beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liege nicht vor. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer abstrakten, klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Auch weiche das Urteil nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Das Vorliegen eines Verfahrensmangels sei nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte des Bg verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen die Ablehnung der Zulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts vom 24.03.2021 ist gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere statthaft.
Die Berufung bedarf der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Streitgegenständlich ist vorliegend nur ein Betrag in Höhe von 513,07 Euro.
Der Wert des Streitgegenstandes richtet sich danach, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer versagt hat und was er davon mit seinem Berufungsantrag weiterverfolgt. Bei einer Geldleistung ist daher der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird. Vorliegend geht es um die teilweise Aufhebung und Erstattung eines Guthabens aus einer Nebenkostenabrechnung in Höhe von 513,07 Euro. Der Beschwerdewert von 750,- Euro wird auch nicht deshalb überstiegen, weil sich der Bf mit der Klage gegen die Aufhebung und Erstattung in Höhe von 513,07 Euro sowie die Aufrechnung in Höhe von 10 % des Regelbedarfs (42,40 Euro monatlich) richtet. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 5 Zivilprozessordnung (ZPO) wird bei mehreren mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen deren Wert zwar zusammengerechnet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ansprüche wirtschaftlich gesehen identisch sind (vgl. Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 144 Rdnr. 21), sie also auf dasselbe Interesse bzw. dasselbe wirtschaftliche Ziel gerichtet sind und damit keinen selbstständigen Wert haben (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rdnr. 18). Dies ist bei Aufhebung, Rückforderung und Aufrechnung in Bezug auf dieselbe Forderung aber der Fall (vgl. zur Aufhebung und Rückforderung Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 31.01.2006 - B 11a AL 177/05 B; LSG Sachsen, Beschluss vom 14.09.2012 - L 3 AS 8/12 NZB). Die Berufung ist auch nicht bereits nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig, da sie nicht laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Zwar betrifft die Aufrechnung in Höhe von 10 % (42,40 Euro monatlich) bei einer Erstattungsforderung in Höhe von 513,07 Euro rechnerisch einen Zeitraum von knapp über zwölf Monaten. Dies gilt vorliegend jedoch nicht, weil der Bf am 26.03.2020 die Regelaltersgrenze erreichte und die Leistungsbewilligung des Bg mit dem am selben Tag ergangenen Bewilligungsbescheid vom 31.07.2019 dementsprechend auf die Zeit von August 2019 bis März 2020 und damit einen Zeitraum von acht Monaten begrenzt war.
Das Sozialgericht hat im Urteil vom 24.03.2021 die Berufung auch nicht zugelassen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
3. oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keiner dieser Zulassungsgründe ist vorliegend gegeben.
a) Eine Rechtssache hat im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt hingegen nicht (vgl. Keller, a.a.O., § 144 Rdnr. 28). Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG, Beschluss vom 16.11.1987 - 5b BJ 118/87, Rdnr. 3 juris; BSG, Beschluss vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93, Rdnr. 6 juris; Keller, a.a.O., § 144 Rdnr. 28 f. und Leitherer, aaO., § 160 Rdnr. 6 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG, Beschluss vom 30.09.1992 - 11 BAr 47/92, Rdnr. 8 juris). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, das heißt die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die konkrete Klärungsfähigkeit, das heißt die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.06.1984 - 1 BJ 82/84, Rdnr. 5 juris).
Die aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Aus § 22 Abs. 3 SGB II ergibt sich unmissverständlich, dass ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung im Folgemonat der Gutschrift auf die Kosten der Unterkunft und Heizung anzurechnen ist. Ebenfalls geklärt ist, dass Rechtsgrundlage für die Änderung des entsprechenden Bewilligungsbescheids im Folgemonat des Zuflusses § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X iVm § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ist (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 - B 4 AS 139/11 R). Aus § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergibt sich die Erstattung erbrachter Leistungen bei Aufhebung des Verwaltungsakts. Das BSG hat bereits entschieden, dass es unerheblich ist, ob die Gutschrift mit einer Forderung eines Dritten belastet gewesen ist (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 132/11 R, Rdnr. 21 juris). Denn Einkommen ist zuallererst zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen und nicht zur Schuldentilgung. Auch diese Rechtsfrage ist seit langem geklärt (vgl. BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R, Rdnr. 25 juris). Somit geht es vorliegend nicht um eine abstrakt klärungsbedürftige Rechtsfrage, sondern um die Rechtsanwendung im Einzelfall. Der Bf wendet sich lediglich inhaltlich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts, ohne einen der Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG anzuführen. Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr jedoch noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG, Beschluss vom 26.06.1975 - 12 BJ 12/75, Rdnr. 2, juris).
b) Auch der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass das Urteil des Sozialgerichts entscheidungstragend auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von dem zur gleichen Rechtsfrage aufgestellten Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht (vgl. BSG, Beschluss vom 29.11.1989 - 7 BAr 130/88, Rdnr. 7 juris; BSG, Beschluss vom 19.07.2012 - B 1 KR 65/11 B, Rdnr. 21 mwN juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 160 Rdnr. 13). Der Bf hat nicht dargelegt, dass und ggf. an welcher Stelle das Sozialgericht einen von der bisherigen Rechtsprechung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweichenden Rechtssatz aufgestellt haben sollte. Hierfür liegen auch keinerlei Anhaltspunkte vor.
c) Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG (Verfahrensmangel) wurde nicht geltend gemacht. Nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist erforderlich, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach h.M. in der Literatur muss der Verfahrensmangel vom Bf geltend gemacht werden, dies auch bei von Amts wegen zu beachtenden Mängeln. Aus den vorgetragenen Tatsachen muss sich jedenfalls schlüssig ergeben, welcher Mangel gerügt werden soll bzw. in welchem Vorgehen des Sozialgerichts ein Verfahrensmangel gesehen wird (vgl. Keller, a.a.O., § 144 Rdnr. 36 mit weiteren Nachweisen; § 145 Rdnr. 4; Sommer in Roos/Wahrendorf/Müller, Stand: 01.05.2021,
§ 144 Rdnr. 45; Littmann in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 144 Rdnr. 22, Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017 Stand: 13.07.2021, § 144 Rdnr. 42; Jungeblut in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, SGG, 61. Edition, Stand: 01.06.2021, § 144 Rdnr. 49; so wohl auch Kummer NZS 1993, 342).
Soweit der Bf rügt, das Sozialgericht habe dem Vortrag des Bg, er habe den Betrag der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 513,07 Euro in bar erhalten, Glauben geschenkt, während seinen Angaben, er habe das Geld nicht von seiner Schwester überwiesen erhalten, nicht geglaubt worden sei, wendet er sich aus seiner Sicht gegen die vom Sozialgericht vorgenommene Beweiswürdigung. Evtl. Fehler in der Beweiswürdigung stellen aber grundsätzlich keinen Verfahrensmangel dar, da solche Fehler nicht dem äußeren Verfahrensgang, sondern der Ausfüllung materiellen Rechts zuzuordnen sind, dessen Anwendung mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erneut zur Prüfung gestellt werden kann (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.02.2011 - L 19 AS 980/10 NZB; Keller, a.a.O., § 144 Rdnr. 34a). Zudem hat das Sozialgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, weshalb es auf die Frage des tatsächlichen Zuflusses des Guthabens beim Bf nicht entscheidungserheblich ankommt, da auch bei Begleichung von Schulden des Bf gegenüber seiner Schwester mit dem Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung dieses einen wertmäßigen Zuwachs darstelle, über das der Bf habe verfügen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.