L 18 SO 18/19

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 107/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 SO 18/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

I. Die originäre sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII stellt keine über die reine Erziehungshilfe hinausgehende Förderung der Leistungsberechtigten dar, die die Zielsetzung der Eingliederungshilfe (§ 53 Abs. 3 SGB XII) verfolgt, nämlich der Leistungsberechtigten das Leben in der Gesellschaft außerhalb der Familie zu ermöglichen und sie in die Gesellschaft einzugliedern.
II. Gegen die Rechtsauffassung, dass im Fall einer Mehrfachbehinderung einer Leistungsberechtigten die Kollisionsregel des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII stets anzuwenden ist, spricht die grammatikalische, systematische und teleologische Interpretation dieser Vorschrift.

 

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.12.2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.


T a t b e s t a n d :

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten nur noch die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 34.880,69 €, die die Klägerin als Trägerin der Jugendhilfe in der Zeit vom 03.08.2015 bis zuletzt 31.10.2018 für die von ihr jeweils als Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII für die Leistungsberechtigte H bezeichneten Hilfsmaßnahmen aufgewandt hat.

Die 2009 geborene Leistungsberechtigte H ist iranische Staatsangehörige, ihre Familie ist im Mai 2012 in die Gemeinschaftsunterkunft B zugezogen. H ist mehrfach behindert (geistige und seelische Behinderung aufgrund deutlicher Intelligenzminderung, fehlende Sprachentwicklung, symptomatische fokale Epilepsie, Verhaltensstörung mit auto- und fremdaggressivem Verhalten). Der Bruder der Leistungsberechtigten H ist ebenfalls schwerbehindert. Seit Oktober 2014 trägt der Beklagte die Kosten für den Besuch einer Tagesstätte durch H sowie für einen Integrationshelfer zum Besuch einer Tagesstätte und einer schulvorbereitenden Einrichtung bzw. seit September 2016 die Kosten für eine Schulbegleitung zum Besuch einer Schule.

Laut Telefonvermerk vom 20.01.2015 setzte der Allgemeine Sozialdienst (ASD) der Klägerin den Beklagten davon in Kenntnis, dass die Familie der Leistungsberechtigten H mit dieser nicht mehr zurechtkomme und dringend eine Familienhilfe benötigt werde. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass die Familienhilfe nicht zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gehöre, sondern zur Hilfe zur Erziehung. Die Zuständigkeit liege daher bei den Jugendämtern. Mit Schreiben vom 23.02.2015 leitete der Beklagte im Nachgang zur Weiterleitung des Aktenvermerks über die telefonische Antragstellung der Eltern der Leistungsberechtigten H vom 27.01.2015 den schriftlichen Antrag vom 19.02.2015 (Schreiben vom 14.02.2015) auf Familienberatung oder -hilfe an die Klägerin gemäß § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) weiter. Nachdem sich die Klägerin nicht mit dem Beklagten über die sachliche Zuständigkeit für die beantragte Hilfe einigen konnte, gewährte sie mit Bescheiden vom 02.11.2015 (unter Rücknahme des Bescheids vom 03.09.2015 gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB X>), 26.11.2015, 18.05.2016, 15.12.2016, 26.06.2017 und 19.12.2017, die an die Eltern der Leistungsberechtigten H adressiert waren, für den Zeitraum vom 03.08.2015 bis zunächst 30.04.2018 "Kinder- und Jugendhilfe nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) hier: Bewilligung einer vorläufigen Leistung" als ambulante Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für den Einsatz einer ambulanten Einzelbetreuung durch die Evangelische Kinder-, Jugend- und Familienhilfe des Diakonischen Werkes B e. V.. Der Fachbereich der Klägerin "Jugend und Familie" werde bis zur abschließenden Klärung der sachlichen Zuständigkeit als zweitangegangener Träger gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX vorläufig die Leistung erbringen. Den Leistungsgewährungen lagen die Berichte des ASD der Klägerin vom 13.02.2015 und 29.06.2015, die Entwicklungsberichte des Diakonischen Werkes B vom 26.10.2015, 14.04.2016, 09.11.2016, 28.4.2017 und 24.10.2017, der Hilfeplan der Klägerin vom 09.11.2015 sowie dessen Fortschreibungen vom 26.04.2016, 18.11.2016, 31.5.2017 und 21.11.2017 zugrunde, auf deren Inhalt verwiesen wird.

Nachdem der Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 15.12.2015 einen Antrag auf Erstattung der Kosten abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 04.08.2016 Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (VG) (W 3 K 16.807) erhoben. Mit Beschluss vom 28.10.2016 hat das VG den Rechtsstreit wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs an das Sozialgericht Würzburg (SG) verwiesen.

Zur Klagebegründung hat die Klägerin insbesondere vorgetragen, dass ihr die Erstattung der Kosten nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X bzw. nach § 102 SGB X zustehe. Es bestehe nämlich eine vorrangige Leistungsverpflichtung des Beklagten nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII. Der gesamte Hilfebedarf sei durch Leistungen der Eingliederungshilfe abzudecken. Die von der Klägerin übernommene ambulante Einzelbetreuung solle der Leistungsberechtigten H die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen. Es liege bei der Leistungsberechtigten H eine Mehrfachbehinderung vor. Die Klägerin habe Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine sozialpädagogische Familienhilfe erbracht. Aus der Verfahrensakte gehe hervor, dass es sich um eine flankierende Hilfe handele, damit die Eltern lernten, mit der besonderen häuslichen Situation klarzukommen, und die Leistungsberechtigte H im häuslichen Umfeld verbleiben könne. Eine mangelnde erzieherische Kompetenz der Eltern lasse sich der Verfahrensakte nicht entnehmen. Die Eltern der Leistungsberechtigten H benötigten als Betreuungspersonen fachliche Beratung und Unterstützung in der Zeit, in der diese in der häuslichen Familie sei. Im Gutachten des Landesarztes R vom 03.02.2015 werde eine heilpädagogisch-therapeutische Einrichtung mit enger Elternarbeit empfohlen, die nicht anders als über die installierte Familienhilfe zu bewerkstelligen sei.

Mit Urteil vom 12.12.2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Anspruchsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachte Erstattung könne vorliegend nur § 14 Abs. 4 SGB IX a.F. bzw. § 16 Abs. 1 SGB IX n.F. sein, weil die Klägerin aufgrund eines an sie weitergeleiteten Antrags als zweitangegangener Rehabilitationsträger zuständig und leistungspflichtig geworden sei.

Dem Anspruch der Klägerin stehe entgegen, dass die als Jugendhilfe erbrachte ambulante Einzelbetreuung keine Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII darstelle. Wäre die als Jugendhilfe erbrachte Einzelbetreuung auch als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII möglich, regele § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht seien, Leistungen nach dem SGB VIII vorgingen. Für den Vorrang der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII genüge bereits jede wesentliche Überschneidung der Leistungsbereiche. Es sei dafür nicht erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer der den Eingliederungshilfebedarf auslösenden Behinderungen liege oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, juris Rn. 31 m.w.N.). Für die Beurteilung der Leistungsidentität sei ebenso ohne Bedeutung, wem der jeweilige Anspruch nach der Systematik des SGB VIII und des SGB XII zustehe; entscheidend sei nur, dass die Bedarfe derselben Person - vorliegend der Leistungsberechtigten H - gedeckt werden (BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 -, juris Rn. 17). Allerdings reiche die bloße Verknüpfung einer Maßnahme mit einer zwangsläufig damit einhergehenden Annexleistung hierfür nicht aus. Vielmehr sei auf die Hauptaufgabe der jeweiligen speziellen sozialhilferechtlichen oder jugendhilferechtlichen Maßnahme abzustellen (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII <2. Aufl. 2018>, § 10 Rn. 15f. m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05 - Rn. 10f: BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08 - Rn. 18). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII lediglich, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben sei und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich seien (BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26/98).

Aufgrund der vorliegenden Unterlagen lasse sich kein zusätzlicher Bedarf der Leistungsberechtigten H für Eingliederungshilfemaßnahmen nach §§ 53 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 und 2 SGB IX (in der am 31.12.2017 geltenden Fassung) feststellen, der über die gewährte ambulante Einzelbetreuung als Leistung der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII hinausginge. Aus den Berichten des Allgemeinen Sozialdienstes der Klägerin vom 13.02.2015 und 29.06.2015 ergebe sich, dass die damals schon lange geplante Beratung der Eltern der Leistungsberechtigten H im häuslichen Umfeld habe dringend installiert werden müssen. Aus pädagogischer Sicht sei die Notwendigkeit einer Familienberatung geschildert worden. Es sei eine Familienentlastung und Elternberatung vorgeschlagen worden. Als Ziel habe mit den Eltern u.a. eine konsequente und möglichst einheitliche Regel- und Grenzsetzung eingeübt werden sollen, um eine Entlastung für die Eltern zu gewährleisten und dadurch den Verbleib der Leistungsberechtigten H in der Familie zu sichern. Ausweislich der Entwicklungsberichte des Diakonischen Werkes B vom 26.10.2015, 14.04.2016, 09.11.2016, 28.04.2017 und 24.10.2017 habe die Leistungsberechtigte H zu Beginn der Hilfsmaßnahmen mit ihren Stimmungen das Familienleben bestimmt. Die Eltern seien überfordert und unfähig zu einer konstanten und konsequenten Erziehung gewesen. Diese Situation habe sich im Laufe der Maßnahme kaum bzw. wenig verändert. Die Leistungsberechtigte H sollte auf Regeln und Grenzen ohne Schreien und Schlagen reagieren. Nach dem Hilfeplan der Klägerin vom 09.11.2015 sowie dessen Fortschreibungen vom 26.04.2016, 18.11.2016, 31.05.2017 und 21.11.2017 sei ursprünglich die sozialpädagogische Familienhilfe als geeignete Art der Hilfe als Ergebnis des jeweiligen Hilfeplangespräches festgehalten worden. In den jüngeren Hilfeplanfortschreibungen sei die geeignete Art der Hilfe als ambulante Eingliederungshilfe bezeichnet worden. Dieser derart festgestellte Bedarf der Leistungsberechtigten H stelle sich zusammenfassend als eine Betreuung, Begleitung und Unterstützung der Erziehungsberechtigten bzw. der Familie bei der Erziehung der Leistungsberechtigten H und der Bewältigung von Alltagsproblemen dar. Dieser Bedarf sei vollständig durch die streitgegenständlichen Hilfen gedeckt worden, welche in Form einer ambulanten Einzelbetreuung durch die Klägerin mit Bewilligungsbescheiden vom 03.09.2015, 02.11.2015, 26.11.2015, 18.05.2016, 15.12.2016, 26.06.2017 und vom 19.12.2017 gewährt worden seien. Vor dem Hintergrund des gedeckten Hilfebedarfs stellten sich diese Leistungen damit als sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII dar.

Soweit die Klägerin vortrage, dass sie als zweitangegangener Leistungsträger nicht nach allen Leistungsvorschriften Leistungen zu gewähren habe und sie selbstständig prüfen dürfe, ob es sich bei der bewilligten Kostenübernahme um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe und nicht um eine solche der Hilfe zur Erziehung handele, verkenne sie den Zweck des § 14 SGB IX. Die in § 14 Abs. 2 S. 1 und 4 SGB IX n.F. geregelte Zuständigkeitszuweisung erstrecke sich im Außenverhältnis zum Betroffenen auf alle Rechtsgrundlagen, die überhaupt in dieser Bedarfssituation für Rehabilitationsträger in Betracht kämen (Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX [2. Aufl. 2015], § 14 Rn. 124, 125; Ulrich in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX [3. Aufl. 2018], § 16 Rn. 22). Die Zuordnung eines bestehenden Hilfebedarfs zu einem bestimmten Leistungssystem stehe auch nicht im Ermessen der Behörde. Vielmehr sei im Einzelfall zu klären, worauf der Hilfebedarf konkret zurückzuführen sei (BayVGH, Urteil vom 29.3.2010 - 12 BV 08.942, Rn. 40 m.w.N.). Dieser Bedarf sei sodann durch das einschlägige Leistungssystem - wie vorliegend durch dasjenige des SGB VIII - zu decken.

Eine über diese gewährte reine Erziehungshilfe hinausgehende Förderung, die der Leistungsberechtigten H das Leben in der Gemeinschaft außerhalb der Familie ermöglichen solle, mithin eine behinderungsbedingt erforderliche Eingliederungshilfeleistung im Sinne der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach dem SGB XII, sei dabei nicht ersichtlich. Dass eine konsequente Erziehung der Leistungsberechtigten H für deren Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sicherlich förderlich sei, sei als mit den gewährten Hilfen zwangsläufig einhergehende Annexleistung im Sinne obiger Rechtsprechung für eine Leistungskongruenz nicht ausreichend.

Darüber hinaus sei eine Gewährung der streitgegenständlichen Hilfen im vorliegenden Fall nach den Vorschriften der §§ 53 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 S. 2 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 und 2 SGB IX auch nicht möglich. Zwar sei der Leistungskatalog des § 54 Abs. 1 SGB XII nicht abschließend. Gleichwohl müssten andere, dort nicht ausdrücklich genannte Leistungen nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zur Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe geeignet und erforderlich sein (BSG, Urteil vom 24.3.2009 - B 8 SO 29/07 R - Rn. 20; Bieback in: Grube/Wahrendorf, SGB XII [6. Aufl. 2018], § 54 Rn. 1). Dies sei vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Mit den streitgegenständlich bewilligten Leistungen habe die Leistungsberechtigte H nicht in die Gesellschaft eingegliedert werden sollen, vgl. § 53 Abs. 3 S. 1 SGB XII. Ziel der Leistungen sei vielmehr die Stärkung und Sicherung der Erziehungsfähigkeit der Familie gewesen, um so den Verbleib der Leistungsberechtigten H in der Familie zu sichern (vgl. Nellissen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII [2. Aufl. 2018], § 31 Rn. 18). Dies sei das typische Ziel der sozialpädagogischen Familienhilfe im Sinne des § 31 SGB VIII. Derartige reine Erziehungshilfen gebe es auch nur im SGB VIII (vgl. Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII [2. Aufl. 2018], § 10 Rn. 16). Eine über die reine sozialpädagogische Familienhilfe hinausgehende Überschneidung zur Eingliederungshilfe liege daher bei der vorliegend gewährten ambulanten Einzelbetreuung nicht vor.

Hiergegen hat die Klägerin am 14.01.2019 durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt (Schreiben vom 14.01.2019). Erst auf Nachfrage sei das Urteil vom SG per Fax übermittelt worden. Einen Nachweis, dass das Urteil der Klägerin per eEB zugegangen sei, habe das SG trotz mehrfacher Nachfrage vor Ablauf der maßgeblichen Berufungsfrist nicht vorgelegt. Die Berufungsfrist laufe damit an sich auch erst am 08.02.2019 ab.

Zur Berufungsbegründung hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten über ihr bisheriges Vorbringen hinaus insbesondere vorgetragen, dass die Frage der Leistungskongruenz nur eine wesentliche Überschneidung voraussetze. Ausdrücklich nicht erforderlich sei, dass bei den jeweiligen Leistungsbereichen identische Voraussetzungen, ein identischer Leistungsumfang oder eine in jeder Beziehung identische Zwecksetzung vorlägen (Luthe in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII § 10 Rn. 16 m.w.N.). Der Hinweis des SG, dass die bloße Verknüpfung einer Maßnahme mit einer zwangsläufig damit einhergehenden Annexleistung dafür nicht ausreichend sei, beziehe sich nach der auch vom SG in diesem Zusammenhang zitierten Literatur ausdrücklich auf den Fall der Sicherstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt als Annexleistung zur außerfamiliären Unterbringung in einer Pflegefamilie und damit gerade nicht auf den hier streitigen Fall der Gewährung von Eingliederungshilfe durch zwei hier in Betracht kommende Träger (vgl. Luthe, a.a.O.). Die von der Klägerin gewährte Eingliederungshilfe stelle nicht eine bloße Annexleistung ohne jeglichen Zusammenhang zu der vom Beklagten bewilligten Eingliederungshilfe dar. Mit dieser Argumentation werde auch grundlegend verkannt, dass auf die Hauptaufgaben der jeweiligen speziellen sozialhilferechtlichen oder jugendhilferechtlichen Maßnahmen abzustellen sei (BVerwG, Urteil vom 02.03.2006 - 5 C 15/05; Luthe, a.a.O.). Unstreitig lägen auch nach Auffassung des Beklagten die Anspruchsvoraussetzungen des § 53 SGB XII auf Gewährung von Eingliederungshilfe vor. Ansonsten hätte der Beklagte nicht die sonstigen Leistungen - insbesondere am Zentrum für Körperbehinderte - bewilligt und die entsprechenden Kosten übernommen. Auch die Übernahme der Kosten der verfahrensgegenständlichen Fachkraft habe eine Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII dargestellt. Nicht beachtet habe das SG vor allem § 60 SGB XII i.V.m. § 20 Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV), wonach zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe auch gehöre, Personen, denen die Betreuung obliege, mit den durch Art und Schwere der Behinderung bedingten Besonderheiten vertraut zu machen, wenn ein behinderter Mensch wegen der Schwere der Behinderung in erheblichem Umfang der Betreuung bedürfe.

Es liege keine sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII vor. Aus sämtlichen dem SG vorgelegten Berichten des ASD, aus den Entwicklungsberichten der Evangelischen Kinder-, Jugend- und Familienhilfe wie auch aus den Hilfeplänen und deren Fortschreibungen gehe hervor, dass sich die Probleme der Eltern der Leistungsberechtigten H nicht aufgrund eigener erzieherischer Defizite ergeben hätten, sondern kausal auf die schwere Behinderung der Tochter zurückzuführen seien. Dass keine Alltagsprobleme vorgelegen hätten, ergebe sich bereits daraus, dass selbst die soziale Integrationskraft im Körperbehindertenzentrum sehr große Probleme bei der Betreuung der Leistungsberechtigten H gehabt habe. Insofern habe die Klägerin folgerichtig die streitigen Maßnahmen nach § 35a SGB VIII und nicht nach §§ 27, 31 SGB VIII bewilligt. Es liege ebenfalls auf der Hand, dass die Leistungsberechtigte H auch außerhalb des Zentrums für Körperbehinderung als Jugendliche in erheblichem Umfang der Betreuung durch ihre Eltern bedurft habe.

Den Berichten des ASD vom 13.02.2015 und 29.06.2015 lasse sich nicht entnehmen, dass eine Familienhilfe lediglich aus rein pädagogischer Sicht für notwendig erachtet worden sei. Auch das Körperbehindertenzentrum habe nach diesen Berichten "sehr große Probleme" mit der Leistungsberechtigten H gehabt. Es sei deshalb auch eine zusätzliche Integrationskraft zur häuslichen Einzelbetreuung benötigt worden. Allein hieraus ließen sich bereits die Schwere der Behinderung und der besondere Hilfebedarf erkennen. Im Bericht des ASD vom 13.02.2015 sei bereits als Ziel der Maßnahme festgehalten worden, dass zwischen den Eltern und dem Körperbehindertenzentrum einheitlich die Regel- und Grenzsetzung eingeübt werde, das Schlafverhalten der Leistungsberechtigten H verbessert werde, Ruhestörungen vermieden werden, die Eltern in den Gebrauch notwendiger Geräte zur Linderung der Behinderung (z.B. Wannenlift) der Leistungsberechtigten H eingewiesen würden, diese betreut und schließlich eine Vernetzung mit dem Körperbehindertenzentrum, Ärzten, Sozialstation etc. erreicht werden solle. All diese Einzelmaßnahmen seien notwendig gewesen, um ein Leben der Leistungsberechtigten H außerhalb des Körperbehindertenzentrums überhaupt noch zu ermöglichen, so dass sie auch weiterhin in die Gesellschaft habe integriert werden können. Jedenfalls wäre es ohne diese Maßnahmen erforderlich gewesen, die Leistungsberechtigte H dauerhaft stationär unterzubringen mit der Folge, dass sie ihrer gesamten sozialen Kontakte - wozu auch die Familie nach Art. 6 Grundgesetz (GG) gehöre - nahezu vollständig verlustig gegangen wäre.

Entgegen der Darstellung des SG lasse sich bei Luthe (in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 10 Rn. 16) nicht der Grundsatz finden, dass es reine Erziehungshilfen auch nur im SGB VIII gebe. Vielmehr weise Luthe zu Recht darauf hin, dass die Regelung des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII für die Abgrenzung zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe allein auf die Art der Leistung bzw. die hieraus folgende Leistungspflicht abstelle. Konkurriere die Jugendhilfeleistung - wie vorliegend - mit einer Eingliederungshilfeleistung des SGB XII, sei stets die Sozialhilfe und damit im hiesigen Verfahren der Beklagte vorrangig zuständig. Luthe weise in diesem Zusammenhang in der zitierten Fundstelle gerade darauf hin, dass ein geistig behindertes Kind mit vorwiegend erzieherischem Bedarf nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII Leistungen nach dem SGB XII zu beziehen habe. Die Deckung individueller Erziehungsdefizite werde von Luthe gerade als ein typischerweise denkbarer Fall einer Kongruenz von Leistungen ausdrücklich benannt (vgl. Luthe, a.a.O.). Würde man der Rechtsauffassung des SG folgen, müsste zukünftig in jedem Einzelfall exakt eine Abgrenzung zwischen einem erzieherischen Bedarf aufgrund eines Erziehungsmangels einerseits oder aber aufgrund einer (Mehrfach-) Behinderung andererseits erfolgen. Gerade dies sei jedoch nicht zu leisten (vgl. LPK-SGB VIII, § 10 Rn. 71). Es sei schließlich von einem einheitlichen Eingliederungshilfebedarf der Leistungsberechtigten H infolge der bei ihr gegebenen Mehrfachbehinderung auszugehen. Beide Arten der Hilfen - teilstationär wie ambulant - könnten nicht streng voneinander abgetrennt werden, so dass auch eine Überschneidung der Leistungsbereiche vorliege, was einen Vorrang der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII zur Folge habe.

Das Bayerische Landessozialgericht habe mit Urteil vom 16.11.2017 (L 8 SO 284/16) entschieden, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe - wie vorliegend der Beklagte - neben den Kosten einer Betreuung einer (teil-) stationären Maßnahme auch die Kosten für die Betreuung durch Pflegeeltern nach § 54 Abs. 3 SGB XII als Eingliederungshilfe zu übernehmen habe. Wie in dem zitierten Urteil liege auch bei der hiesigen Leistungsberechtigten H eine Mehrfachbehinderung vor, so dass dieser gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §§ 19 Abs. 3, 53, 54 SGB XII zustehe. So wie es in dem vom Bayerischen Landessozialgericht entschiedenen Fall nicht ausschlaggebend gewesen sei, dass sich die Notwendigkeit zur Betreuung in einer Pflegefamilie durch den Ausfall der leiblichen Eltern ergeben habe, komme es im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht darauf an, ob und inwieweit neben dem unstreitig bestehenden Eingliederungshilfebedarf der Leistungsberechtigten H auch erzieherische Defizite bei ihren Eltern vorgelegen hätten. Entscheidend sei nach dem Bayerischen Landessozialgericht vielmehr alleine, ob mit der betreffenden Maßnahme neben dem erzieherischen Bedarf auch ein behinderungsbedingter Bedarf gedeckt werde oder nicht.

Zur Berufungserwiderung hat der Beklagte insbesondere vorgetragen, dass im vorliegenden Fall keine Kongruenz zwischen den Leistungen der Jugendhilfe und den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII bestehe. Bei der von der Klägerin erbrachten Leistung in Form einer ambulanten Einzelbetreuung habe es sich um eine sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII im Rahmen der Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII gehandelt. Dies sei eine Leistung, die es im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nicht gebe, mit der Folge, dass auch eine Kongruenz zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nicht gegeben sein könne. Eine wesentliche Überschneidung als Voraussetzung für eine Leistungskonkurrenz im Sinne des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII liege hier nicht vor, da die gewährte sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII gerade nicht dazu gedient habe, die Leistungsberechtigte H in die Gesellschaft einzugliedern. Ziel der sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII sei es vielmehr gewesen, die Erziehungsfähigkeit der Familie zu stärken und zu verbessern und damit letztendlich den Verbleib der Leistungsberechtigten H in der Familie zu sichern. Dementsprechend sei im Jahr 2015 von der Klägerin die Familienhilfe installiert worden, da festgestellt worden sei, dass die Eltern gegenüber H sehr nachgiebig seien und ihr keine Grenzen hätten setzen können. Dies habe dazu geführt, dass H fast immer habe ihren Willen durchsetzen können. Eine Beratung der Eltern im häuslichen Umfeld sei daher dringend erforderlich gewesen, um mit den Eltern eine konsequente und möglichst einheitliche Regel- und Grenzsetzung einzuüben (vgl. Berichte vom 13.02.2015 und 29.06.2015 vom ASD-Stadtteilbüro L und Entwicklungsbericht vom 28.10.2015). In den Ferien sei es häufig zu massiven Rückschritten gekommen, weil die Eltern zuhause die Regeln nicht entsprechend umgesetzt hätten. Aus den mit Schreiben der Klägerin vom 20.04.2018 vorgelegten Entwicklungsberichten und Hilfeplänen gehe weiter hervor, dass sich in der Folgezeit an der häuslichen Situation kaum Veränderungen ergeben hätten (vgl. z.B. Entwicklungsbericht vom 09.11.2016). Die Eltern hätten deshalb weiterhin Beratung und Unterstützung gebraucht, um ihrer Tochter in möglichst ähnlicher Weise - wie dies im Zentrum für Körperbehinderte der Fall sei - Grenzen setzen zu können.

Ferner bestehe auch ein ganz erheblicher Unterstützungsbedarf bei administrativen Angelegenheiten der Eltern, wie z.B. Unterstützung der Eltern in Behördenangelegenheiten. Nachdem auch hinsichtlich der sprachlichen Defizite der Eltern keine allzu großen Veränderungen eingetreten seien, sei auch bei behördlichen Angelegenheiten wie bisher Unterstützung durch die sozialpädagogische Familienhilfe erforderlich gewesen. In den Entwicklungsberichten vom 28.04.2017 und 24.10.2017 sei weiterhin ausgeführt worden, dass es notwendig sei, die Eltern bei behördlichen Angelegenheiten zu unterstützen. In der Hilfeplanfortschreibung vom 21.11.2017 über das Hilfeplangespräch am 06.11.2017 sei auch ausdrücklich festgehalten worden, dass seitens der Familienhilfe weiterhin ein Bedarf an noch konsequenterer Erziehungshaltung und enger Absprache zwischen Eltern und Köperbehindertenzentrum gesehen werde, was auch der Schwerpunkt der Familienhilfe sei.

Die erforderliche Anleitung habe somit nicht auf die Leistungsberechtigte H, sondern auf deren Eltern abgezielt und sei damit nicht Bestandteil der Eingliederungshilfe gewesen. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zielten darauf ab, den Leistungsberechtigten die Teilhabe an der Gesellschaft - hier im Rahmen der Schulausbildung - zu ermöglichen. Die Begleitung der Familie durch die SPFH-Kraft habe jedoch bewirken sollen, den Verbleib der Leistungsberechtigten H in der Familie durch Stärkung und Verbesserung der Erziehungsfähigkeit der Eltern zu sichern. Gerade deshalb liege hier keine Kongruenz einer Jugendhilfeleistung mit einer Leistung der Eingliederungshilfe vor, sondern es handele sich um zwei völlig voneinander abgegrenzte Leistungen mit unterschiedlichen Zielsetzungen, so dass die Regelung des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII trotz des Vorliegens einer Mehrfachbehinderung nicht greife.

Soweit die Klägerin auf das Urteil des LSG Bayern vom 16.11.2017 (L 8 SO 284/16) verweise, sei festzustellen, dass dieses sich auf eine Vollzeitpflege beziehe, mit der der gesamte Bedarf der leistungsberechtigten Person gedeckt worden sei. Das o.g. Urteil des LSG Bayern könne jedoch auf die hier vorliegende Fallkonstellation nicht angewendet werden, weil hier völlig verschiedene Maßnahmen vorlägen, die keine Überschneidung hätten. Eine Heimunterbringung des Kindes oder dessen Vollzeitpflege, die dann ggf. eine Maßnahme der Eingliederungshilfe gewesen wäre, sei nicht notwendig gewesen. Dies belege auch der Bericht des ASD vom 13.02.2015, denn in der sozialpädagogischen Beurteilung sei der ASD zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht vorgelegen habe. Die Maßnahme habe somit nicht der Deckung von behinderungsbedingten Bedarfen der Leistungsberechtigten H gedient, sondern der Deckung von Unterstützungsbedarfen der Eltern bei der Erziehung ihrer Tochter. In diesem Zusammenhang werde ergänzend darauf hingewiesen, dass es anders als in der Jugendhilfe einen "Ganzheitlichkeitsanspruch", wie z.B. in § 19 SGB VIII, in der Sozialhilfe nicht gebe (Urteil des BSG vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R). Es gebe daher keine Grundlage dafür, dass vom Beklagten die Bedarfssituation aller betroffenen Personen der Familie zu decken sei. Zudem könnten Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich neben den Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden (Urteil des BVerwG vom 22.10.2009 - 5 C 19/08). Nach dem Urteil des BSG vom 25.09.2014 (B 8 SO 7/13 R) bestehe eine Leistungsidentität zwischen der Jugendhilfe und der Eingliederungshilfe und damit der Vorrang der Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII nur, wenn die Bedarfe derselben Person gedeckt würden, was hier jedoch nicht der Fall gewesen sei. Insoweit werde auch auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.07.2013 (L 7 SO 4642/12) hingewiesen, wonach Leistungen der Sozialhilfe für Dritte grundsätzlich nicht zu gewähren seien, es sei denn, es sei gesetzlich etwas anderes bestimmt, was nicht der Fall sei.

Mit Schreiben vom 07.11.2019 hat die Klägerin den aktuellen Hilfeplan mit Entwicklungsbericht sowie den aktuellen Bewilligungsbescheid über die Weiterbewilligung der Eingliederungshilfe für die Zeit vom 01.11.2019 bis 31.01.2020 übersandt und mit Schreiben vom 22.04.2020 mitgeteilt, dass die Leistungsberechtigte H ab September 2019 stationär im Wohnheim der G Schule untergebracht worden sei. Die ambulante Hilfsmaßnahme sei zum 31.01.2020 beendet worden. Zu beachten sei, dass der Beklagte die Kosten für die stationäre Unterbringung der Leistungsberechtigten H bereits vor 2015 übernommen habe. Der Umstand, dass sie nunmehr nach ca. fünf Jahren infolge der schweren Behinderungen erneut stationär untergebracht werden müsse, belege, dass auch in der dazwischenliegenden Zeit ein einheitlicher Eingliederungshilfebedarf bestanden habe, für den der Beklagte die entsprechenden Kosten zu übernehmen habe. Hiervon umfasst sei auch die verfahrensgegenständliche ambulante Eingliederungshilfe.

Hierauf hat der Beklagte insbesondere mit Schreiben vom 18.05.2020 und 28.07.2020 erwidert, dass sich aus der von der Evangelischen Kinder-, Jugend- und Familienhilfe mit Schreiben vom 26.08.2019 übersandten Hilfeplanfortschreibung vom 18.04.2019 ergebe, dass die Eltern der Leistungsberechtigten H nach wie vor die von der Familienhilfe angebotene Beratung und Unterstützung gut angenommen und sehr von der Unterstützung bei den vielen Absprachen mit Schule, Schulbegleitung, Kurzzeitinternat, Ärzten usw. profitiert hätten. Am 18.04.2019 seien als aktuelle Zielsetzungen der Familienhilfe weiterhin insbesondere die Unterstützung der Eltern bei behördlichen Angelegenheiten, bei der Inanspruchnahme möglichst vieler Entlastungsformen, beim Abschluss des Asylverfahrens, bei der Organisation des Schulwechsels und die Hilfe bei der Vernetzung z.B. mit dem Körperbehindertenzentrum festgehalten worden. Auch diese Zielsetzungen belegten erneut, dass die Familienhilfe zur Unterstützung der Eltern und nicht zur Deckung des Förderbedarfs der Leistungsberechtigten H erforderlich gewesen sei. Der gleiche Sachverhalt ergebe sich auch aus dem Entwicklungsbericht der Evangelischen Kinder-, Jugend- und Familienhilfe vom 16.09.2019, wonach die Eltern aufgrund der fremdaggressiven Verhaltensweisen des Kindes überfordert gewesen seien. Zudem sei eine emotionale Begleitung der Eltern im Hinblick auf den Schulwechsel und die Unterbringung von H im Ganzjahreswohnen und bei der Bewältigung der administrativen Angelegenheiten erforderlich gewesen. Dementsprechend sei auch in der Hilfeplanfortschreibung vom 19.09.2019 wiederum ausgeführt worden, dass nach wie vor die Beratung und Unterstützung der Eltern erforderlich seien.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.12.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin die in Sachen H im Zeitraum vom 03.08.2015 bis 31.10.2018 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 34.880,69 € zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.12.2018 zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt (Schreiben der Klägerin vom 11.02.2021, Eingang beim LSG am 15.02.2021, Fax des Beklagten vom 19.02.2021).

Der Senat hat die Akten der Klägerin (2 Band) und des Beklagten (3 Band) zum Verfahren beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I. Die form- und fristgerecht (Eingang der Berufung beim LSG am 14.01.2019) eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Zwar ist der Zeitpunkt der Zustellung des Urteils des SG vom 12.12.2018 strittig. Insoweit trägt die Klägerin vor, dass das Urteil ihrem Prozessbevollmächtigten erst am 08.01.2019 per Fax zugestellt worden sei. Dies kann jedoch dahinstehen, weil auch dann, wenn das in der SG-Akte eingetragene Auslaufdatum "13.12.2018" (Zustellung per eEB) zugrunde gelegt wird - die Berufung am 14.01.2019 jedenfalls fristgerecht eingelegt wurde (§ 151 Abs. 1 SGG). Denn der 13.01.2019 war ein Sonntag, die Frist lief gemäß § 64 Abs. 3 SGG somit erst mit Ablauf des 14.01.2019 ab. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft.

Einer Zulassung der Berufung bedurfte es nicht, weil der Wert des bezifferten Beschwerdegegenstandes 10.000,00 € übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG).

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur noch die Erstattung von Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 34.880,69 € für die jeweils als Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der ambulanten Einzelbetreuung für die Leistungsberechtigten H bezeichneten Hilfsmaßnahmen im Zeitraum vom 03.08.2015 bis 31.10.2018. Den erstinstanzlich unter Ziffer 2. gestellten Antrag, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die in Sachen H seit dem 01.11.2018 rechtmäßig erbrachten und bis zur Übernahme des Leistungsfalls durch den Beklagten noch rechtmäßig zu erbringenden Leistungen der Sozialhilfe zu erstatten, hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht aufrechterhalten.

Einer Beiladung der Leistungsberechtigten H bzw. deren Eltern nach § 75 Abs. 2 1. Alt. SGG (sog. echte notwendige Beiladung) bedurfte es nicht, weil es sich bei dem von der Klägerin als Trägerin der Jugendhilfe geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht um einen von der Rechtsposition eines Leistungsempfängers abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch handelt, der nur die Verteilung leistungsrechtlicher Verpflichtungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten betrifft (vgl. zu § 14 SGB IX: BSG, Urteile vom 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R, juris Rn. 10 m.w.N. und vom 23.07.2020 - B 8 SO 7/14 R -, juris Rn. 9). Durch die Weiterleitung des Antrags nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX wird eine eigene gesetzliche Verpflichtung des sog. "zweitangegangenen" Leistungs- und Rehabilitationsträgers im Außenverhältnis begründet. Vorliegend wird die Position der Leistungsberechtigten H bzw. ihrer Eltern als Personensorgeberechtigte durch den Erstattungsstreit der Sozialleistungsträger nicht berührt (vgl. BSG, Urteile vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, juris Rn. 18, und vom 25.04.2013 - B 8 SO 6/12 R -, juris Rn. 10).

II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat mit Urteil vom 12.12.2018 zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 12.12.2018 Bezug, die auch der Überzeugung des Senats entsprechen. Ergänzend ist auch mit Blick auf die Berufungsbegründung der Klägerin das Folgende auszuführen:

Die Klägerin kann vom Beklagten nicht die Erstattung der Kosten in Höhe von 34.880,69 € verlangen, die sie in der Zeit vom 03.08.2015 bis 31.10.2018 für die mit den angefochtenen Bescheiden bewilligten und jeweils als ambulante Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form der ambulanten Einzelbetreuung für die Leistungsberechtigte H bezeichneten Leistungen aufgewandt hat.

Als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Erstattung kommt vorliegend nur § 14 Abs. 4 SGB IX (i.d.F. vom 23.04.2004, gültig ab 01.05.2004 bis 31.12.2017) bzw. § 16 Abs.1 SGB IX (i.d.F. vom 23.12.2016, gültig vom 01.01.2018 bis 31.12.2023) in Betracht. Die Vorschrift räumt dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger gegenüber dem materiell-rechtlich originär zuständigen Träger einen spezialgesetzlichen Anspruch ein, der die allgemeinen Erstattungsansprüche verdrängt (BSG, Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 12/12 R, juris Rn. 10).

Nach § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX a.F. hat der mit einem Rehabilitationsantrag angegangene Rehabilitationsträger nach einer Prüfung seiner Zuständigkeit bei deren Fehlen den Antrag unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten. Wird der Antrag weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, den Rehabilitationsbedarf unverzüglich und umfassend fest und erbringt die Leistungen (Abs. 2 S. 3 < n.F.>).

Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX genügt es, dass die Klägerin als kreisfreie Stadt ein Rehabilitationsträger (dazu §§ 69 Abs. 1, 85 SGB XII in Verbindung mit Art. 15 S. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze des Freistaates Bayern vom 8.12.2006 - Gesetz- und Verordnungsblatt <GVBl.> 942) im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX ist und der maßgebliche Antrag an sie weitergeleitet worden ist. Vorliegend war nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung der Antrag der Eltern der Leistungsberechtigten H beim Beklagten zumindest auch als Rehabilitationsantrag auszulegen. Dieser Antrag wurde vom Beklagten innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IX an die Klägerin weitergeleitet. Für die Anwendbarkeit des § 14 SGB IX war nicht entscheidungserheblich, ob die nach dem SGB VIII erbrachten Leistungen tatsächlich auch solche der Teilhabe waren (BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R -, juris Rn. 23).

Die Erstattungsregelung nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX a.F. bzw. § 16 Abs. 1 SGB IX n.F., die Ansprüche dieses zweitangegangenen Trägers betrifft, geht als "lex specialis" den allgemeinen Erstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträgern nach den §§ 102ff. SGB X vor und verdrängt diese in ihrem Anwendungsbereich (BSG, Urteil vom 25.04.2013 - B 8 SO 12/12 R, Rn. 10; Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX < 2. Aufl. 2015>, § 14 Rn. 7, 119; Ulrich in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX <3. Aufl. 2018>, § 16 Rn. 2, 24 jeweils m.w.N.).

Der Beklagte ist vorliegend nicht materiell-rechtlich originär zuständiger Träger. Aus demselben Grund besteht im Übrigen auch kein Anspruch nach § 104 SGB X. Denn diese Vorschrift setzt als Grundkonstellation voraus, dass gestufte Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger nebeneinander bestehen (BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R, juris Rn. 24). Die Voraussetzungen der Kollisionsregel des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII liegen hier jedoch nicht vor.

Nach § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII gehen Leistungen nach diesem Buch Leistungen nach dem Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor (§ 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aufgrund eigener Überzeugung folgt, ist Voraussetzung für das Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gegeben und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BSG, Urteil vom 25.09.2014 - B 8 SO 7/13 R, juris Rn. 26, und vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R, juris Rn. 17; BVerwG, Urteile vom 13.06.2013 - 5 C 30/12 -, vom 19.10.2011 - 5 C 6/11 - und vom 23.09.1999 - 5 C 26/98; vgl. auch Urteil des Senats vom 30.10.2019 - L18 SO 259/18 und Beschluss des Senats vom 04.05.2020 - L 18 SO 17/19 NZB). Für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII ist maßgebend die Art der Leistung bzw. die daraus folgende Leistungspflicht (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 19/08; BSG, Urteil vom 24.03.2009 - B 8 SO 29/07 R).

Zur vollen Überzeugung des Senats steht fest, dass der Beklagte keine Leistungspflicht bezüglich der aufgrund der für den streitgegenständlichen Zeitraum erlassenen Bewilligungsbescheide gewährten Leistungen hat, für die Kostenerstattung von der Klägerin geltend gemacht wird. Denn die im streitigen Zeitraum gewährte, jeweils als Eingliederungshilfe in Form der ambulanten Einzelbetreuung gemäß § 35a SGB VIII in den angefochtenen Bescheiden bezeichnete Hilfsmaßnahme war ihrer Art nach eine originäre sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII, nicht jedoch bzw. nicht zumindest auch eine Leistung der Eingliederungshilfe nach den §§ 19 Abs. 3 (i.d.F. vom 27.12. 2003, gültig vom 01.01.2005 bis 31.12.2007), 53 Abs. 1 (i.d.F. vom 27.12.2003, gültig vom 01.01.2005 - 31.12.2019, 54 Abs. 1 (i.d.F. vom 29.08.2013, gültig vom 03.12.2013 bis 31.12.2017, und i.d.F. vom 23.12.2016, gültig vom 01.01.2018 bis 31.12.2018) SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX (i.d.F. vom 23.04.2004, gültig vom 01.05.2004 - 31.12.2017). Die als originäre sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII von der Klägerin erbrachten Leistungen waren nach ihrer Zielsetzung als Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nicht möglich. Ein darüber hinaus gehender Bedarf der Leistungsberechtigten H für Eingliederungshilfemaßnahmen nach dem SGB XII wurde mit der streitgegenständlichen sozialpädagogischen Familienhilfe nach § 31 SGB VIII nicht gedeckt. Vielmehr wurde mit dieser Leistung das Ziel verfolgt, den Bedarf der Eltern der Leistungsberechtigten H zu decken, nämlich ihre Erziehungsfähigkeit als Personensorgeberechtigte der Leistungsberechtigten H zu stärken und zu verbessern, sie hinsichtlich Entlastungsmöglichkeiten (z. B. Kurzzeitinternat) zu beraten, sie bei der Vernetzung mit dem Körperbehindertenzentrum, Ärzten, der Sozialstation und dem Beklagten und bei behördlichen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen, sie hinsichtlich der notwendigen Geräte (z. B. Wannenlift) und Dienstleistungen zu beraten und damit letztendlich den Verbleib der Leistungsberechtigten H in der Familie zu sichern. Somit stellt die streitgegenständliche sozialpädagogische Familienhilfe gerade keine über die reine Erziehungshilfe hinausgehende Förderung dar, die die Zielsetzung der Eingliederungshilfe (§ 53 Abs. 3 SGB XII) verfolgt hätte, nämlich der Leistungsberechtigten H das Leben in der Gesellschaft außerhalb der Familie zu ermöglichen und sie in die Gesellschaft einzugliedern. Derartige "reine Erziehungshilfen" im Sinne des § 31 SGB VIII gibt es auch nur im SGB VIII (vgl. Luthe in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, Stand 17.12.2020, § 10 Rn. 16).

Eine Kongruenz oder zumindest eine Überschneidung der streitgegenständlichen originären Jugendhilfeleistungen mit Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII als Voraussetzung der Anwendbarkeit der Kollisionsregel des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII liegt daher nicht vor. Zwar ist dafür nicht erforderlich, dass der Schwerpunkt des Hilfebedarfs bzw. -zwecks im Bereich einer der den Eingliederungshilfebedarf auslösenden Behinderungen liegt oder eine von ihnen für die konkrete Maßnahme ursächlich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.02.2012 - 5 C 3/11 -, juris Rn. 31 m.w.N. und vom 23.09.1999 - 5 C 26/98). Allerdings reicht es vorliegend nicht aus, dass die gewährten Leistungen der Familienhilfe nach § 31 SGB VIII für die Leistungsberechtigte H lediglich förderlich sind, weil es sich deshalb insoweit - worauf das SG zutreffend hinweist - lediglich um eine zwangsläufig mit der gewährten Familienhilfe einhergehende Annexleistung für die Leistungsberechtigte H handelt. Die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII ist vielmehr eine originäre Aufgabe der Jugendhilfe, die von der Kollisionsregel des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII nicht erfasst wird.

Die streitgegenständliche Familienhilfe nach § 31 SGB VIII ist nicht deshalb zumindest auch eine Leistung der Eingliederungshilfe nach §§ 19 Abs. 3, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX, weil in den angefochtenen Bescheiden die jeweilige Hilfe als "Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII" bezeichnet wurde. Denn maßgeblich ist insoweit nur - wie bereits ausgeführt -, welcher Leistungsart die streitgegenständliche Hilfsmaßnahme zuzuordnen ist. Zudem verkennt die Klägerin, dass die Vorschriften über die Eingliederungshilfe für einen behinderten Menschen nach den §§ 53 ff SGB XII auf Eingliederung des behinderten Menschen durch Leistung an diesen abzielen, nicht jedoch auf eine Leistung an dritte Personen, wenn nichts anderes ausdrücklich im Gesetz geregelt ist (so zu Recht LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.07.2013 - L 7 SO 4642/12, juris, Orientierungssatz Ziff. 1. und Rn. 36 mit Verweis auf § 54 Abs. 2 SGB XII - "ihnen oder ihren Angehörigen" - und dessen Vorgängernorm § 40 Abs. 2 BSHG - "den behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Menschen oder an seine Angehörigen" - oder in § 68 Abs. 1 S. 1 SGB XII - "für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen" und auf die Vorgängernorm § 72 Abs. 2 BSHG; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 29.03.2010 - 13 BV 08.942; VG München, Beschluss vom 09.09.2014 - M 18 E 14.3520, juris Rn. 45). Hingegen ist bei der Hilfe zur Erziehung - was sich aus § 27 Abs. 1 SGB VIII ergibt - der Personensorgeberechtigte leistungsberechtigt.

Überzeugend führt das BSG in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 (B 8 SO 29/07 R, juris Rn. 20) in diesem Zusammenhang aus, dass die Vorschriften über die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe keinesfalls den "Ganzheitlichkeitsanspruch", wie z.B. in § 19 SGB VIII, der im Gegensatz zur Eingliederungshilfe die Förderung aller von der Bedarfssituation betroffenen Personen in der Familie im Auge hat, erheben. Hieran ändert auch § 16 SGB XII mit dem Gebot zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie nichts. Diese Norm enthält nur einen Programmsatz, aus dem sich keine unmittelbaren Rechte der Familienangehörigen ableiten (BSG, Urteil vom 24.09.2009, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 36). Für diese Auslegung des Bundessozialgerichts spricht ferner die Systematik der von § 54 SGB XII in Bezug genommenen §§ 55 ff. SGB IX, die die Teilhabeleistungen allein dem Behinderten vorbehalten.

Die hier streitgegenständliche sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII, die im Übrigen von den sozialpädagogischen Stellungnahmen, die von der Klägerin vor den Leistungsbewilligungen eingeholt wurden, jeweils als solche empfohlen wurde, hatte hingegen nicht die in § 53 Abs. 3 SGB XII normierte Zielsetzung, den Bedarf der Leistungsberechtigten H für eine Eingliederung in die Gesellschaft zu decken, sondern die Zielsetzung der bereits dargestellten Beratung und Unterstützung der Eltern der Leistungsberechtigten H als Personensorgeberechtigte. Deshalb kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass R in seiner Stellungnahme vom 03.02.2015 eine heilpädagogisch-therapeutische Einrichtung für die Leistungsberechtigte H mit enger Elternarbeit für erforderlich gehalten hat. Eine solche Leistung ist vorliegend nämlich nicht streitgegenständlich, sondern es wurden die streitgegenständlichen Leistungen mit der Zielsetzung des Verbleibs der Leistungsberechtigten H in der Familie gewährt.

Die Annahme der Klägerin, ohne die gewährten Leistungen wäre im streitgegenständlichen Zeitraum eine vollstationäre Unterbringung der Leistungsberechtigten H erforderlich gewesen, ist - auch wenn deren Richtigkeit unterstellt wird - im Hinblick auf die Zielsetzung der gewährten konkreten Hilfsmaßnahmen, auf die abzustellen ist, rechtlich nicht maßgeblich. Im Übrigen lässt sich ein solches Erfordernis nach den in den Akten enthaltenen Unterlagen und Stellungnahmen nicht mit der zu fordernden an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die stationäre
Unterbringung der H im Wohnheim der G Schule ab September 2019 erfolgt ist und damit nicht den hier streitgegenständlichen Zeitraum betrifft.

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 60 SGB XII i.V.m. § 20 Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV i.d.F. vom 27.12.2003, gültig vom 01.01.2005 bis 31.12.2019), dass die streitgegenständlichen Leistungen solche der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII waren. § 20 EinglHV regelt auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 60 SGB XII unter der Überschrift "Anleitung von Betreuungspersonen", dass - wenn ein behinderter Mensch wegen der Schwere der Behinderung in erheblichem Umfang der Betreuung bedarf - zu den Maßnahmen der Eingliederungshilfe auch gehört, Personen, denen die Betreuung obliegt, mit den durch Art und Schwere der Behinderung bedingten Besonderheiten der Betreuung vertraut zu machen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist daher, dass es sich um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe handelt; dann ist die Anleitung zur Betreuung des behinderten Menschen Teil der Eingliederungshilfe. Folglich kann mit der rechtlichen Bewertung der "Anleitung zur Betreuung" bei einer Maßnahme nicht begründet werden, dass die Maßnahme eine solche der Eingliederungshilfe ist. Vielmehr setzt die Anwendbarkeit dieser Vorschriften eine Eingliederungshilfe nach dem SGB XII voraus.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16.11.2017 (L 8 SO 284/16) berufen. Im dortigen Fall wurde im Rahmen einer Vollzeitpflege der gesamte Bedarf der leistungsberechtigten Person gedeckt. Die Unterbringung in einer Pflegefamilie kann eine Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII sein (§ 54 Abs. 3 SGB XII). Vorliegend war die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII jedoch - wie bereits dargelegt - keine Maßnahme der Eingliederungshilfe. Damit liegt nach Art und Zielsetzung der streitgegenständlichen Leistungen - im Gegensatz zur Deckung des gesamten Bedarfs der leistungsberechtigten Person im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 54 Abs. 3 SGB XII - gerade keine Überschneidung der Hilfen vor.

Schließlich vermag der Senat auch nicht der Argumentation der Klägerin zu folgen, dass im Falle einer Mehrfachbehinderung eines Leistungsberechtigten die Kollisionsregel des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII stets anzuwenden sei, weil mit Hilfsmaßnahmen nach dem SGB VIII bei mehrfach behinderten Menschen auch gleichzeitig das Ziel verfolgt werde, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, insbesondere, ihm die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 53 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB XII).

Gegen diese Rechtsauffassung spricht nämlich sowohl die grammatikalische Interpretation des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII als auch die systematische und teleologische Interpretation dieser Vorschrift.

Bereits der Wortlaut des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII ("Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor") stellt grammatikalisch ausdrücklich auf die Art der Hilfsmaßnahmen ab - d. h. es muss sich um Leistungen der Eingliederungshilfe handeln - und lässt das Vorliegen einer Mehrfachbehinderung für die Bewertung, ob eine Maßnahme der Jugendhilfe nach dem SGB VIII - zwangsläufig - auch eine Eingliederungshilfemaßnahme nach dem SGB XII ist, nicht genügen. Allein das Vorliegen einer Mehrfachbehinderung ist somit für die Anwendbarkeit der Kollisionsregel des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII nicht ausreichend. Die Rechtsauffassung der Klägerin, dass es sich bei Vorliegen einer Mehrfachbehinderung letztlich stets auch um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII handele - wenn der mehrfach behinderte Mensch auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe habe -, ist dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII gerade nicht zu entnehmen.

Ebenso wenig lässt sich aus der Systematik der Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII einerseits und der Eingliederungshilfe nach den §§ 19 Abs. 3, 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX andererseits ableiten, dass es für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII ausschließlich darauf ankommen soll, ob die Hilfsmaßnahme aufgrund einer Mehrfachbehinderung gewährt wird. Die Klägerin verkennt insoweit, dass die nach § 31 SGB VIII im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27ff SGB VIII streitgegenständliche originäre Familienhilfe im SGB VIII eigenständig geregelt ist (vgl. auch die Vorschrift des § 35a Abs. 4 SGB VIII, die ausdrücklich zwischen Erfüllung der Aufgaben der Eingliederungshilfe und Deckung des erzieherischen Bedarfs unterscheidet) und auch bei mehrfach behinderten Menschen nicht zwangsläufig eine Hilfsmaßnahme im Rahmen des Leistungsspektrums der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII darstellt.

Schließlich spricht auch die teleologische Interpretation des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII dagegen, für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift maßgeblich auf das Vorliegen einer Mehrfachbehinderung abzustellen. Denn die von der Klägerin im Fall der Mehrfachbehinderung angesprochenen Abgrenzungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheiten sind entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nämlich nur dann vermeidbar, wenn man - worauf das Bundesverwaltungsgericht zu Recht hinweist (Urteile vom 22.10.2009 - 5 C 19.08 - juris Rn. 25 und vom 19.10.2011 - 5 C 6.11, juris Rn. 18) - die Gleichartigkeit der Leistungen bzw. die Überschneidung der Leistungen für die Anwendbarkeit der Kollisionsregel des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII für maßgeblich erachtet.

Somit spricht zusammenfassend vorliegend gegen die Anwendbarkeit der Kollisionsregel des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII die Art der streitgegenständlichen Hilfsmaßnahmen, nämlich, dass mit der originären Familienhilfe nach § 31 SGB VIII als Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff SGB VIII nicht ein darüber hinausgehender Bedarf der Leistungsberechtigten H für eine Eingliederungshilfe nach den §§ 19 Abs. 3, 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX mit der Zielsetzung ihrer Eingliederung in die Gesellschaft gedeckt wurde, es eine originäre sozialpädagogische Familienhilfe in der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen nicht gibt und darüber hinaus mit der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII nicht der Bedarf dritter Personen, hier der Personensorgeberechtigten der Leistungsberechtigten H, gedeckt werden kann. Bei den von dem Beklagten an die Leistungsberechtigte H erbrachten Eingliederungshilfeleistungen und der hier streitgegenständlichen originären Familienhilfe liegen daher voneinander völlig abgrenzbare Leistungen mit unterschiedlichen Zielsetzungen vor, sodass die Vorschrift des § 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII trotz Vorliegens einer Mehrfachbehinderung der Leistungsberechtigten H hier nicht anwendbar ist.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.12.2018 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1, 3. Halbsatz SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren unterlag.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), sind nicht ersichtlich.

Rechtskraft
Aus
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