Für die Beschwerde einer Behörde fehlt auch dann das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Behörde erstinstanzlich mittels einstweiliger Anordnung zur Erbringung einer einmaligen Leistung verpflichtet wurde (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25.06.2018, L 8 SO 49/18 B ER). Es bliebe sonst dem Zufall überlassen, ob die zugesprochene Leistung noch zu erbringen ist oder nciht. Das liefe der gesetzlichen Vorgabe zuwider, dass der Beschwerde regelmäßig keine aufschiebende Wirkung zukommt.
I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 1. Februar 2021 wird verworfen.
II. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
G r ü n d e :
I.
Die Antragstellerin (ASt) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme von Umzugskosten auf der Grundlage des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Die 1961 geborene ASt ist seit Mai 2016 dauerhaft voll erwerbsgemindert. Nach dem zugrunde liegenden Gutachten der Psychiaterin Dr. B. vom 27.12.2018 leidet sie unter einem hochchronifizierten, verzahnten psychischen Symptomkomplex vor dem Hintergrund einer schweren komplexen Persönlichkeitsstörung gepaart mit depressiven Episoden in rezidivierender und progressiver sowie chronifizierender Art. Sie erhält aber keine Rente, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19.02.2020). Die ASt wohnte zunächst im Gebiet des Antragsgegners (Ag) und beantragte dort im Juni 2019 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherung). Diese bezog sie - zuvor hatte sie Arbeitslosengeld II erhalten (Bescheid des Jobcenters im Regionalverband Saarbrücken vom 14.06.2019) - schließlich von November 2019 bis November 2020 (Bescheide vom 10.10.2019, 12.10.2020 und 15.12.2020). Da sie nicht angegeben hatte, zusammen mit einem ihrer Söhne zu wohnen, nahm der Ag die Leistungsbewilligung i.H.v. 3.139,50 EUR zurück und forderte von der ASt Erstattung dieses Betrages (Bescheid vom 15.12.2020).
Mit Schreiben vom 22.10.2020 (eingegangen am 06.11.2020) wandte sich die ASt an den Ag und teilte mit, sie sei in einer labilen psychischen Verfassung und benötige Unterstützung durch ihre Familie. Daher wolle sie in die Nähe ihrer Tochter in G-Stadt ziehen. Sie bitte um Bewilligung der Kosten des Umzugs, den sie aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst durchführen könne. Nach der beigefügten Bescheinigung der Psychologin T. vom 30.10.2020 leidet die ASt an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Aktuell befinde sie sich nach der Trennung vom Ehemann und aufgrund des laufenden Scheidungsverfahrens in einer besonders belastenden kritischen Lebensphase. Aus therapeutischen Gründen wäre es dringend nötig, dass die ASt zur weiteren Stabilisierung in die Nähe ihrer Tochter umziehe. Aufgrund der psychischen Symptomatik sei sie nicht in der Lage, den Umzug organisatorisch alleine zu bewältigen.
Im Nachgang übersandte die ASt noch verschiedene Angebote von Umzugsfirmen, darunter auch das Angebot der Firma Y. vom 10.12.2020 über 2.122,80 EUR (1.400 EUR für Helferkosten und 430 EUR für Transportkosten zzgl. 16% Umsatzsteuer).
Mit Vertrag, datierend vom 28.10.2020, mietete die ASt ab dem 01.12.2020 ihre gegenwärtige Wohnung an, in die sie zum 07.12.2020 umzog. Der Mietvertrag wurde dem Ag erst am 25.11.2020 zugeleitet. Die Vermieterin der ASt versicherte außerdem, der Mietvertrag sei erst am 16.11.2020 abgeschlossen worden; am 28.10.2020 habe der Besichtigungstermin stattgefunden.
Ende Oktober 2020 beantragte die ASt beim Landkreis G. Grundsicherung. Zu der neuen Wohnung teilte dieser der ASt mit, die angemietete Wohnung sei betreffend die Heizkosten unangemessen (Schreiben vom 10.11.2020). Daraufhin erfolgte offenbar eine Anpassung der Heizkostenvorauszahlung der ASt. Seit Dezember 2020 bezieht die ASt Grundsicherung vom Landkreis G., wobei die Unterkunfts- und Heizkosten vollumfänglich anerkannt werden (Bescheid vom 15.12.2020).
Der Ag lehnte mit Bescheid vom 27.11.2020 den Antrag auf Übernahme der Umzugskosten ab. Die ASt habe ihn vor Abschluss des Mietvertrages nicht über den beabsichtigten Wohnungswechsel in Kenntnis gesetzt. Die Umzugskosten könnten nach vorheriger Zustimmung übernommen werden. Somit habe sie ohne vorherige Zustimmung den Mietvertrag abgeschlossen. Ferner solle einem Umzug zugestimmt werden, wenn dieser vom Träger der Sozialhilfe veranlasst werde oder aus anderen Gründen notwendig sei. Der Ag habe die ASt nicht zu einem Umzug aufgefordert. Die Psychologin T. befürworte zwar den Umzug, die Bescheinigung sei aber erst nach dem Abschluss des Mietvertrages ausgestellt worden. Außerdem seien die Kosten so gering wie möglich zu halten und dazu ein Umzug grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen. Ein Sohn der ASt wohne mit dieser zusammen, ein anderer Sohn unweit.
Dagegen legte die ASt Widerspruch ein. Der Mietvertrag sei erst am 16.11.2020 unterzeichnet worden. Die Kosten der neuen Wohnung seien angemessen und der Umzug sei notwendig. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2021 zurückgewiesen. Die Notwendigkeit des Umzugs sei nicht belegt. Die somit erforderliche vorherige Zustimmung sei nicht erteilt worden. Eine Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten sei auch nicht treuwidrig verzögert worden. Der Antrag sei erst am 06.11.2020 eingegangen und es habe noch umfangreicher Klärungsbedarf bestanden. Aufgrund der hohen Kosten habe eine Zusicherung ohnehin nicht ohne Weiteres erfolgen können. Die Klägerin habe keine Versuche unternommen, ihren Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen.
Bereits am 28.12.2020 hat die ASt beim Sozialgericht für das Saarland einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Dieses hat das Verfahren zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Augsburg (SG) verwiesen (Beschluss vom 06.01.2021).
Die ASt hat vorgetragen, sie sei aus gesundheitlichen Gründen am 07.12.2020 umgezogen. Bei ihre seien alle Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten gegeben. Sie wohne jetzt zwar in ihrer neuen Wohnung, habe aber außer einer Matratze und einer Kaffeemaschine keinerlei Ausstattung. Ihre Kinder hätten ihr aus gesundheitlichen wie familiären Gründen nicht verlässlich helfen können. Es traue sich auch niemand, einen Kleintransporter zu fahren. Sie habe sich trotzdem bemüht, die Kosten zu senken, und alle Möbel mit einem Sohn selber abgebaut und die Kisten selbst gepackt. Sie sei umgezogen, weil sie aus psychischen Gründen dort habe leben wollen, wo sie ein gutes Netzwerk an Beziehungen habe. Im Umkreis von G-Stadt habe sie Bekannte und auch ihre Tochter lebe dort. Sie habe viele Jahre mit ihrer Familie hier gelebt.
Der Ag hat erwidert, die ASt habe nicht dargelegt, weshalb ihr bei Beschreitung des Rechtsweges und Abwarten entsprechender Entscheidungen unzumutbare Nachteile entstünden. Weiterhin werde die Notwendigkeit des Umzugs infrage gestellt. Aus dem Attest ergebe sich nicht, weshalb die gesundheitliche Situation Anlass zum Umzug gebe. Das Attest gebe auch keinen Aufschluss über die Notwendigkeit der Beauftragung eines professionellen Umzugsunternehmens. Die ASt habe offensichtlich Hilfe ihres Sohnes beim Abbauen von Möbeln und Einpacken des Hausrats gehabt. Zudem habe sie verschwiegen, dass sie mit diesem Sohn bis zu ihrem Auszug in einer gemeinsamen Wohnung gelebt habe. Ferner sei die Preisfindung im Angebot der Firma Y. äußerst merkwürdig.
Das SG hat mit Beschluss vom 01.02.2021 den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der ASt Leistungen zur Bestreitung der Kosten des Umzugs von der vormaligen in die aktuelle Wohnung i.H.v. maximal 2.177,70 EUR zu gewähren. Bei summarischer Prüfung sei im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sei offen. Es gebe Gründe für als auch gegen das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Umzugskostenerstattungsanspruch. Die Notwendigkeit des Umzuges sei von der ASt nicht in der Weise glaubhaft gemacht worden, dass sie schon nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Nach strenger Auffassung sei ein Umzug dann als notwendig anzusehen, wenn zwingende Gründe vorlägen. Nach weniger strenger Auffassung sei ein Umzug schon dann notwendig, wenn hierfür ein plausibler Grund vorliege. Die ASt habe vorgetragen, sie wolle zur gesundheitlichen Stabilisierung in die Nähe ihrer Tochter umziehen. Allerdings werde nicht mit letzter Sicherheit erklärt, warum sie nicht länger in ihrer bisherigen Wohnung bei ihrem Sohn bleiben könne. Auch könne nicht nachvollzogen werden, weshalb das am bisherigen Wohnort der ASt bestehende soziale Netzwerk weggefallen sein solle. Zudem habe die ASt nicht offen gelegt, dass sie bis zum Umzug mit ihrem Sohn zusammen gewohnt habe. Andererseits sei nicht auszuschließen, dass der Sohn der ASt aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine destabilisierende Wirkung habe. Letztlich bleibe eine Beweiserhebung und -würdigung der Hauptsache vorbehalten und es könne nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob der Umzug notwendig gewesen sei. Die weiteren Voraussetzungen für die Umzugskostenerstattung seien glaubhaft gemacht. Es genüge eine Antragstellung vor Vertragsschluss, bei Umzugskosten vor Abschluss des Vertrages mit dem Umzugsunternehmen. Demnach könne dahinstehen, ob der Mietvertrag am 28.10.2020 oder am 16.11.2020 unterzeichnet worden sei. Der Umzug erfolge in eine kostenangemessene Wohnung. Ob die Durchführung des Umzuges durch ein Unternehmen aufgrund der gesundheitlichen Situation der ASt angemessen sei, obliege letztlich auch der Beweiswürdigung in der Hauptsache. Dass das Angebot der Firma Y. nicht angemessen sei, sei nicht offensichtlich, wenngleich erklärungsbedürftig sei, warum die Fahrtkosten im Vergleich zum ersten Angebot günstiger geworden seien. Jedenfalls handle es sich um das günstigste Angebot. Vor dem Hintergrund der derzeitigen Pandemielage sei das Gebot, Selbsthilfemöglichkeiten auszunutzen und einen Umzug durch Beauftragung verschiedener Haushalte zu organisieren, sehr kritisch zu sehen. Im Rahmen der wegen der offenen Erfolgsaussichten gebotenen Folgenabwägung sei zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der ASt auf Wohnen betroffen sei. Es sei zu befürchten, dass sich die gesundheitliche Situation der ASt durch weiteres Wohnen ohne vertraute Einrichtungsgegenstände verschlechtere. Das auf der anderen Seite zu sehende Ausfallrisiko wiege nicht so schwer wie die drohende Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der ASt. Bei der Höhe der Umzugskosten sei die Erhöhung der Umsatzsteuer von 16% auf 19% berücksichtigt worden.
Dagegen hat der Ag Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Ihm sei kein rechtliches Gehör zum Schreiben der ASt vom 27.01.2021 gewährt worden, der neues Vorbringen enthalte. Es sei auch nicht erwähnt worden, dass die ASt sich Einrichtungsgegenstände geliehen habe. Die Entscheidung des SG enthalte keine umfangreiche Würdigung der den Anordnungsanspruch und -grund begründenden Tatsachen. Spezielle Gründe gegen eine Glaubhaftmachung fänden mehrheitlich keine Erwähnung. So gebe das Attest der Psychologin keinen Aufschluss darüber, weshalb die Erkrankung einen Umzug zur Tochter erfordere. Die ASt sei bereits mehrfach umgezogen und ihrem Krankheitsbild sei das sprunghafte Interaktionsverhalten der ASt eigen. Dies spräche gegen einen Anordnungsanspruch. Sollte dennoch auf eine Folgenabwägung abzustellen sein, sei diese unzureichend vorgenommen worden. Die angenommene drohende Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes der ASt gründe auf einer einfachen Behauptung der ASt. Eine mögliche Verletzung des Grundrechts auf Wohnen und eine Beeinträchtigung durch den Ag werde nicht gesehen. Auf die Kriterien einer unbilligen Härte sowie die Mitverantwortung der ASt für die nachteilige Situation sei nicht eingegangen worden. Die Existenz der ASt sei nicht bedroht und sie lebe auch nicht mehr in einer unmöblierten Wohnung. Die ASt habe sich nur sehr kurzfristig um eine Zusicherung bemüht und die Mitwirkung sei schleppend erfolgt. Zudem habe sie den Umzug realisiert, obwohl noch keine abschließende Entscheidung vom Ag getroffen worden sei. Wirtschaftliche Nachteile seien der ASt nicht entstanden. Die Angaben der ASt seien widersprüchlich und entsprächen teilweise nicht der Wahrheit. Hierauf gehe das SG nicht ein. Ferner sei äußerst fraglich, weshalb die Transportkosten in allen drei Angeboten eine unterschiedliche Höhe aufwiesen. Die Kostenaufstellung der ausgewählten Firma erscheine willkürlich. Bezüglich der Corona-Pandemie sei es so gewesen, dass private Umzüge mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen erlaubt gewesen seien. Die ASt habe selbst geschildert, dass sie im Vorfeld mehrere Verwandte und Bekannte habe mobilisieren können. Es vermöge nicht einzuleuchten, weshalb dann eine Selbsthilfe nicht zumutbar sei. Zu ergänzen sei ferner, dass die Ausführungen der ASt zu den Umzugsgründen nicht plausibel seien. Es sei fraglich, ob der Umzug tatsächlich zu einer Besserung des Gesundheitszustandes führen könne. Unklar sei, warum der nunmehr vorgelegte Mietvertrag weiterhin das Datum 28.10.2020 trage. Dass die Unterkunftskosten vollumfänglich übernommen würden, bedeute keine dahingehende Zusicherung. Die ASt habe letztlich mitgeteilt, sie habe nie vorgehabt, sich eine Zustimmung einzuholen. Man habe kein Umzugsunternehmen empfohlen. Grundsätzlich seien leistungsberechtigte Personen zunächst auf ihre Selbsthilfemöglichkeiten zu verweisen. Die ASt habe nicht nachgewiesen, dass Selbsthilfe nicht möglich sei. Im Nachgang sei es ihr möglich gewesen, die Kartons selbst zu packen und die Möbel abzubauen. Hinzu komme, dass ein Transporter von der Größe eines langen Sprinters ausgereicht hätte, um mit nur einer Fahrt das gesamte Umzugsgut zu transportieren. Es werde zudem angeregt, die Wohnsituation der ASt zu überprüfen. Auf die Rückforderung i.H.v. 3.139,50 EUR sei bislang noch keine einzige der angekündigten Raten i.H.v. 50 EUR eingegangen. Daher sei davon auszugehen, dass man keine Rückzahlung von Kosten für ein Umzugsunternehmen erhalten werden, sofern sich in der Hauptsache ergebe, dass die Leistung zurückzugewähren sei. Bislang seien noch keine Leistungen erfolgt. Eine rechtswidrige Nichtleistung liege nicht vor, da der Umzug noch nicht stattgefunden habe und keine Rechnung vorgelegt worden sei. Daher liege ein Rechtsschutzbedürfnis vor.
Die ASt hat noch angegeben, ihre Psychologin habe sie ermutigt, den Umzugswunsch anzugehen. Das Attest sei so spät erstellt worden, weil sie nicht gewusst habe, dass dies für den Antrag hilfreich sein könne. Sie lebe seit 2 1/2 Monaten in einer zum größten Teil leeren Wohnung und habe nur ein paar Möbel geschenkt bekommen. Sie sei psychisch so instabil in der leeren Wohnung geworden, dass dies sogar einer Nachbarin aufgefallen sei. Mit ihrem Kleinwagen habe sie keine Möbel und größeren Gegenstände transportieren können. In ihrer letzten Wohnung habe sie 17 Jahre gelebt. Dass sie jetzt umziehe, könne also nicht mit einem "sprunghaften Interaktionsverhalten" erklärt werden. Alle bisherigen Umzüge habe sie alleine organisiert und keinerlei finanzielle Unterstützung dafür erhalten. Ihr Gesundheitszustand könne sich sehr wohl in einer anderen Umgebung noch stabilisieren und verbessern. Die Rückforderung habe sie vollumfänglich anerkannt. Leider sei sie noch nicht in der Lage gewesen, die erste Rate zu zahlen. Die Firma Y. sei ihr nicht bekannt gewesen, bevor ihr die Sachbearbeiterin diese genannt habe. Sie sei mittlerweile am Ende ihrer Kräfte und ihre psychische Lage katastrophal.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig.
Die Beschwerde ist zwar statthaft (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR überschreitet (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), jedoch fehlt ihr das Rechtsschutzbedürfnis. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (vgl. nur die Beschlüsse vom 25.06.2018 - L 8 SO 49/18 B ER - und vom 17.09.2018 - L 8 AY 13/18 B ER - alle nach juris, m.w.N.), dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zeit bis zur Bekanntgabe der Entscheidung des Senats im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorliegt, soweit die Behörde die Leistung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bereits erbracht hat bzw. dazu verpflichtet war. Soweit ein Leistungsträger aufgrund der vorläufigen Verpflichtung durch das Sozialgericht leistet oder zur Leistung verpflichtet ist bzw. nur unter Missachtung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht leistet, sind seine Beschwer und damit auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde entfallen. Er ist insoweit auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil ergibt sich durch die Aufhebung der Regelungsanordnung für den Träger nicht, da der Rückzahlungsanspruch erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens entsteht. Lediglich für den Zeitraum ab Bekanntgabe einer Entscheidung des Senats ist für den Fall der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zu laufenden Zahlungen ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da bei einer Abänderung oder Aufhebung der Regelungsanordnung für die Zeit ab Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung niedrigere bzw. keine Leistungen mehr zu erbringen wären. Ferner hat der Senat entschieden (Beschluss vom 26.03.2020 - L 8 AY 7/20 B ER - juris), dass ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sein kann, wenn im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmenden Prüfung erkennbar wird, dass eine zukünftige Hauptsacheentscheidung der getroffenen Regelungsanordnung aller Voraussicht nach wegen einer Änderung der Sachlage nicht entsprechen wird. Dann wäre es nicht angemessen, die zur einstweiligen Leistung verpflichtete Behörde auf die Klärung in der Hauptsache zu verweisen und ihr die Schwierigkeiten beim zu erwartenden Ausgleich der erbrachten Leistungen aufzubürden, die sich regelmäßig aus dem Zeitablauf ergeben werden.
Daran, dass kein schützenswertes Rechtsschutzinteresse des - erstinstanzlich mittels einstweiliger Anordnung verpflichteten - Leistungsträgers besteht, hält der Senat auch für den vorliegenden Fall fest, in welchem es sich um eine einmalige Leistung handelt. Anders als bei einer einstweiligen Verpflichtung zur Erbringung laufender Leistungen kann es bei einer einmaligen Leistung, wie hier, vom Zufall abhängen, ob deren Voraussetzungen vor oder nach der Entscheidung im Beschwerdeverfahren eingetreten sind. Damit wäre auch dem Zufall überlassen, ob die Leistung noch zu erbringen ist oder nicht. Dies würde aber der auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom Gesetz getroffenen Vorgabe widersprechen, dass die Beschwerde regelmäßig keine aufschiebende Wirkung hat. § 175 SGG sieht nämlich eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde nur bezüglich der Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels vor (Satz 1) oder soweit auf Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) verwiesen wird (Satz 2). Die somit regelhafte Vollstreckbarkeit der einstweiligen Anordnung würde unterlaufen, wenn aufgrund der Beschwerde der Antragsteller befürchten müsste, keinen Gebrauch mehr von der Anordnung machen zu können. Zumindest sähe er sich in einem Zustand großer Ungewissheit, weil er nicht abschätzen kann, bis wann eine Beschwerdeentscheidung ergeht. Auch wäre das Beschwerdegericht in der prozessual ungünstigen Position, übereilt entscheiden zu müssen bzw. im Nachhinein festzustellen, dass die Beschwerde unzulässig geworden war, weil der Antragsteller bereits von der einstweiligen Anordnung Gebrauch gemacht hat. Zwar ist auch beim einstweiligen Zuspruch laufender - vornehmlich sind dies monatlich zu erbringende - Leistungen unklar, zu welchem Zeitpunkt eine gegebenenfalls anderslautende Beschwerdeentscheidung erginge, doch kann der von der einstweiligen Anordnung Begünstigte zumindest sicher sein, dass mit dem Verstreichen der jeweiligen Zeitspanne ihm die Leistung bis zu einer Klärung in der Hauptsache auch verbleibt. Demgegenüber könnte er bei einer einmalig zu erbringenden Leistung nicht oder nur schwer disponieren. Es liegt auf der Hand, dass dies gerade im Fall von Leistungen, welche für die Kosten eines Umzugs gemäß § 35 Abs. 2 Satz SGB XII (i.V.m. § 42a Abs. 1 SGB XII) zu erbringen sind, wie vorliegend, zu Verwerfungen führt, denn eine Beauftragung bzw. die Organisation eines Umzugs bedarf regelmäßig einer gewissen Vorlaufzeit. Für ein "Hinausschieben" der abschließenden Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist vom Gesetz jedoch das Verfahren nach § 175 Satz 3 SGG bzw. § 199 Abs. 2 SGG vorgesehen, nicht jedoch die Einlegung einer Beschwerde. Eine derartige, die aufschiebende Wirkung anordnende Entscheidung liegt aber nicht vor. Damit ergibt sich für das hiesige Verfahren, dass die Beschwerde des Ag unzulässig ist.
Einer der oben dargestellten anderen Ausnahmefälle ist ebenso wenig gegeben. Insbesondere steht dem Antrag auf einstweiligen Rechtschutz inzwischen nicht die Bestandskraft des Bescheids des Ag vom 27.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.01.2021 entgegen. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids ist unrichtig (falsches Sozialgericht angegeben), so dass hiergegen - sollte dies nicht ohnehin schon erfolgt sein - binnen der gemäß § 66 Abs. 2 SGG laufenden Frist noch Klage erhoben werden kann.
Obschon es nicht mehr entscheidungserheblich ist, sei noch angemerkt, dass auch bei Vorliegen eines vom Ag gerügten Verfahrensfehlers sich hieraus keine für diesen günstigere Situation ergäbe. Gemäß § 159 Abs. 1 SGG kann die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen werden, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Abgesehen davon, dass demnach ein Verfahrensfehler nicht zur Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz führen würde, steht es schon grundsätzlich im Ermessen des Landessozialgerichts, von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen und speziell im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ist eine Zurückverweisung in der Regel wegen der Eilbedürftigkeit nicht sachgerecht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 159 Rn. 1a).
Soweit überdies vom Ag eine unzureichende bzw. unvollständige Würdigung aller zu berücksichtigenden Umstände durch das SG moniert wird, kann dem der Senat nicht folgen. In der Begründung seiner einstweiligen Anordnung ist das SG auf alle wesentlichen Aspekte des Falles eingegangen und hat diese berücksichtigt. Dies ist erforderlich, aber auch ausreichend. Dagegen muss nicht jedes, irgendwie infrage kommende Argument bzw. jede Überlegung dargestellt werden; dies würde die Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung deutlich überziehen. Anzugeben sind vielmehr (nur) die für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe und das Gericht muss sich mit allen wesentlichen Aspekten auseinandersetzen (vgl. Keller, a.a.O., § 136 Rn. 7). Alle vom Ag in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen sind aber nicht als wesentlich anzusehen bzw. waren bereits vom SG berücksichtigt worden. Ein höherer Grad an Ausführlichkeit war auch nicht im Hinblick auf die Bedeutung der Sache zu erwarten. Bezogen auf Streitigkeiten um sozialhilferechtliche Ansprüche handelt es sich nämlich - gerade für den Ag - sicherlich nicht um eine herausragende Angelegenheit. Weder geht es um einen besonders langen Leistungszeitraum bzw. weitreichende Auswirkungen noch um einen sonderlich hohen Betrag.
Nach alledem ist die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.