Eine Nichtigkeitsklage gegen Bewilligungsbescheide nach dem SGB II ist regelmäßig unzulässig.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Mai 2018 - S 37 AS 2468/16 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger begehrt zuletzt insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit der für die Zeit vom 1.1.2017 bis 31.12.2017 ergangenen Bewilligungs- und Änderungsbescheide.
Der 1964 geb. Kläger bezieht vom Beklagten laufend Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
Mit Schreiben vom 11.3.2016, eingegangen beim Beklagten am 14.3.2016, beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für die im Rahmen des Weiterbewilligungsantrages erfolgte Übersendung der Kontoauszüge per Einschreiben in Höhe von 3,35 €.
Mit Bescheid vom 22.11.2016 wurde dieser Antrag abgelehnt. Es fehle eine Rechtsgrundlage. Den Widerspruch vom 8.12.2016 begründete der Kläger damit, dass die Kosten vermeidbar gewesen wären, wenn er sie hätte persönlich vorlegen können, worauf aber der Beklagte nicht eingegangen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.1.2017 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Bereits am 19.10.2016 erhob der Kläger Untätigkeitsklage zum Sozialgericht München. Der Antrag auf Übernahme der Kosten für die Übersendung der Kontoauszüge sei trotz Mahnung vom 15.9.2016 weiterhin nicht verbeschieden (S 37 AS 2468/16).
Mit Bescheid vom 22.11.2016 wurden dem Kläger auf seinen Antrag vom 21.11.2016 SGB II-Leistungen für die Zeit vom 1.1.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von monatlich 791,65 € bewilligt (Regelleistung von 404 € und tatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung von 387,65 €). Mit Änderungsbescheid vom 26.11.2016 wurde die Regelsatzanhebung ab 1.1.2017 berücksichtigt. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 22.11.2016 am 9.12.2016 Widerspruch ein. Das SGB II sei nichtig, da es Art 19 Abs. 1 GG verletze. Der Entwurf der Firma Jobcenter München basiere auf einem nichtigen Gesetz. Dieser sei durch mittelbarem Zwang zustande gekommen. Er sei mittelbar zur Übersendung der Kopien als auch zur Unterschrift des Antrags genötigt worden, um die rechtswidrigen Praktiken der Firma Jobcenter München zu dokumentieren. Das SGB II sei von der Bertelsmann Stiftung konzipiert und den Organen des Systems diktiert. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.1.2017 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Höhere Leistungsansprüche als bewilligt bestünden nicht.
Am 8.12.2016 erhob der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid vom 22.11.2016 Klage zum Sozialgericht München (S 37 AS 2897/16).
Am 13.12.2016 erhob der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid vom 22.11.2016 Klage zum Sozialgericht München (S 37 AS 2949/16).
Am 3.2.2017 erhob der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 17.1.2017 Klage zum Sozialgericht München (S 37 AS 245/17).
Am 16.2.2017 erhob der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 18.1.2017 Klage zum Sozialgericht München (S 37 AS 354/17).
Die Klagen verband der Kläger jeweils mit Befangenheitsgesuchen gegen den Kammervorsitzenden und vorsorglich gegen weitere namentlich benannte Richter, die bereits über frühere Befangenheitsgesuche gegen den Kammervorsitzenden entschieden haben.
Am 20.2.2017 beantragte der Kläger die Berücksichtigung der Mieterhöhung um 4,72 € von 387,65 € auf 392,37 € ab 1.5.2017. Mit Änderungsbescheid vom 24.2.2017 wurden antragsgemäß ab 1.5.2017 monatlich 801,37 € bewilligt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 27.3.2017 wurde unter Hinweis auf § 96 SGG mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.2017 als unzulässig verworfen. Der Bescheid sei anhängig im Verfahren S 37 AS 245/17.
Am 27.7.202017 beantragte der Kläger die Übernahme der Nachzahlung aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung, fällig am 1.9.2017, in Höhe von 57,60 €. Antragsgemäß wurde diese Nachzahlung als zusätzlicher Bedarf für Unterkunft und Heizung im September 2019 mit Änderungsbescheid vom 4.8.2017 berücksichtigt und für September 2019 insgesamt 858,97 € bewilligt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch vom 31.8.2017 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.9.2017 als unzulässig verworfen. Der Änderungsbescheid sei gemäß § 96 SGG im Verfahren S 37 AS 245/17 anhängig, ein Widerspruch daher unzulässig.
Gegen die Änderungsbescheide vom 24.2.2017 und 4.8.2017 und die Widerspruchsbescheide vom 11.4.2017 und 14.9.2017 erhob der Kläger jeweils gesondert Klage zum Sozialgericht München, die mit den Aktenzeichen S 37 AS 679/17, S 37 AS 1074/17, S 37 AS 2163/17 und S 37 AS 2500/17 erfasst wurden.
Mit Beschluss vom 4.4.2017 wurden die Streitsachen S 37 AS 2468/16, S 37 AS 2897/16, S 37 AS 2949/16, S 37 AS 245/17 und S 37 AS 354/17 gemäß § 113 Abs. 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit dem Aktenzeichen S 37 AS 2468/16 fortgeführt.
Mit Urteil vom 18.5.2018 wurden diese Klagen abgewiesen. Die Untätigkeitsklage habe sich erledigt. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Übersendung der Kontoauszüge bestehe in der Sache nicht. Die Klage gegen den Bewilligungsbescheid sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Kläger habe antragsgemäß Leistungen erhalten und beantrage offensichtlich nicht mehr. Die Klagen gegen die Widerspruchsbescheide seien wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Die gegen den Kammervorsitzenden gerichteten Ablehnungsgesuche seien unzulässig. Über die vorgebrachten Gründe sei bereits mehrfach entschieden worden.
Noch vor Zustellung der Urteilsgründe mit der angefügten Rechtsmittelbelehrung legte der Kläger gegen dieses Urteil am 19.6.2018 "Beschwerde" ein, die als Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen L 7 AS 673/18 NZB erfasst wurde. Nach Zustellung des Urteils legte der Kläger erneut "Beschwerde" ein, die als Berufung mit dem Aktenzeichen L 7 AS 901/18 erfasst wurde. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 27.2.2019 Bezug auf die Beschwerdebegründung im Verfahren L 7 AS 1052/18 NZB. Desweiteren teilte er zur Terminsladung vom 21.2.2019 mit, dass das Gericht ihn als Objekt des Verfahrens behandle, bei der es weder auf seine Anwesenheit noch auf seine Beschwerdebegründung ankomme. Wahrscheinlich wolle das Gericht die Leistungs- und/oder Mieterhöhung als Gründe der Beschwerde konstruieren, worüber - auch ohne Anwesenheit des Bf und unter bewusster gehörsverletzender Missachtung seines Vorbringens - das Jobcenter mit sich selbst verhandle. In diesem Fall liege eine Scheinverhandlung mit vorhersehbarem Ereignis vor. Wörtlich führte er aus: "Da der Bf explizit bekannt gab und gibt, dass der Gegenstand seiner Beschwerden keineswegs die Leistungs- und/oder Miethöhe ist, wertet er jegliche per Beliebigkeit konstruierten Beschwerdegründe seitens des Gerichts als klares Signal dafür, die Beschwerdegründe des Rechtssuchenden mit dieser Taktik bewusst gehörsverletzend nicht berücksichtigen zu wollen." Er werte diese Vorentscheidung des Gerichts als eine politische Entscheidung. Er werde der "Scheinverhandlung" daher auch dann fernbleiben, wenn er gesundheitlich in der Läge wäre, dabei teilzunehmen. Mit weiterem Schreiben vom 27.2.2019 begründete er seine "Beschwerde" in diesem Verfahren damit, dass die "(Bewilligungs- und Widerspruchs-)Bescheide" formal nichtig seien aufgrund fehlender Namen, Unterschrift und Siegel. Die Widerspruchsbescheide seien nicht rechtskräftig. Der auftragserteilende Prozessbevollmächtigte der Widerspruchsschreiben sei namentlich nicht identifizierbar benannt. Es sei nicht erkenntlich, welche hauptverantwortliche prozessbevollmächtigte Person hafte. Die Änderungsbescheide seien nicht unterschrieben. Das SGB II sei nichtig, da Grundrechte (Art. 2, 11, 12 GG) eingeschränkt würden und das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht beachtet sei. Das Urteil sei verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. Insbesondere seien neue Befangenheitsgründe willkürlich nicht beachtet worden. Mit Schreiben vom 13.3.2019 beantragte er eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG, hilfsweise zum EuGH wegen erfolgter Diskriminierung durch das Gericht aufgrund seiner Abstammung.
Der Kläger beantragt,
seinen Anträgen aus dem Schreiben vom 27.2.2019, Ziffer I Buchstaben i, ii, iii und iv sowie aus dem Schreiben vom 13.3.2019 stattzugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und des Beklagten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143,144, 151 SGG) ist unbegründet.
Streitgegenstand der Untätigkeitsklage vom 19.10.2016 (S 37 AS 2468/16) ist der Antrag des Klägers vom 11.3.2016 auf Verbescheidung seines geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Übersendung der Kontoauszüge nach § 88 Abs. 1 SGG.
Streitgegenstand der Klage S 37 AS 2897/16 ist gemäß § 95 SGG der Bescheid vom 22.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.1.2017, mit dem die Kostenübernahme von 3,35 € abgelehnt wurde.
Streitgegenstand der Klage S 37 AS 2949/16 ist gemäß § 95 SGG der Bewilligungsbescheid vom 22.11.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.1.2017 betreffend den Bewilligungszeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2017. Streitgegenständlich sind gemäß § 96 SGG kraft Gesetzes ferner der Änderungsbescheid vom 24.2.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2017 betreffend den Zeitraum ab 1.5.2017 und der Änderungsbescheid vom 4.8.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.9.2017 betreffend September 2017, welche jeweils den Bewilligungsbescheid vom 22.11.2017 abgeändert haben.
Streitgegenstand der Klage S 37 AS 245/17 ist der Widerspruchsbescheid vom 17.1.2017 und der der Klage S 37 AS 354/17 der Widerspruchsbescheid vom 18.1.2017. Der Kläger hat diese beiden Klagen nicht für erledigt erklärt. Sie sind beide allein wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Verfahren S 37 AS 2949/16 bzw. S 37 AS 2897/16 unzulässig. Die Berufung ist insoweit unbegründet.
Die im Schreiben vom 27.2.2019 und 13.3.2019 formulierten Anträge sind auslegungsbedürftig. Das Gericht ist gemäß § 123 SGG nicht an die Fassung der Anträge gebunden. Bei der Auslegung der Anträge ist in entsprechender Anwendung § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am Wortlaut zu haften. Maßgebend ist, wie die Erklärung nach den Gesamtumständen zu verstehen ist. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip wird der Kläger im Zweifel den Antrag stellen wollen, der ihm am besten zum Ziel verhilft (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 12. Auflage 2017, vor § 60 Rn 11a, § 123 Rn 3).
Nachdem der Kläger im Schreiben vom 27.2.2019 und 13.3.2019 explizit seine Anträge formuliert hat, sind diese als abschließend zu werten. Damit liegt eine Berufungsbeschränkung vor. Der Kläger verfolgt die Untätigkeitsklage nicht mehr weiter. Er hat außerdem klargestellt, dass er nicht wegen der Leistungshöhe klagt. Dies umfasst nach Auffassung des Senats auch die ursprünglich begehrte Erstattung der Portokosten. Im Ergebnis verfolgt der Kläger zumindest im Berufungsverfahren keine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Antrag Ziffer I Buchstabe iii).
Mit seinem Antrag Ziffer I Buchstabe i verfolgt der Kläger das Ziel, wörtlich die Rechtsklarheit und die Rechtssicherheit bzgl. der formal nichtigen Bescheide herzustellen, da diese auf dem formal nichtigen SGB II beruhen würden. Unter Berücksichtigung des vom Kläger Gewolltem ist dieser Antrag in entsprechender Anwendung des § 133 BGB und unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes als eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG in Bezug auf sämtliche streitgegenständlichen Bescheide zu sehen (hier: Bewilligungsbescheid vom 22.11.2016 in der Fassung des Bescheides vom 26.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.1.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.2.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2017 und in der Fassung des Änderungsbescheides vom 4.8.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.9.2017 betreffend den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2017 sowie Ablehnungsbescheid vom 22.11.2016 und Widerspruchsbescheid vom 18.1.2017).
Die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist jedoch unzulässig. Es fehlt ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung. Dabei ist die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage zu Gestaltungsklagen zu berücksichtigen. Ist eine solche Gestaltungsklage zulässig, kann regelmäßig nicht stattdessen eine Feststellungsklage erhoben werden. Zwar gelten diese Grundsätze nicht uneingeschränkt. Jedoch muss in diesem Fall über ein normales Rechtsschutzinteresse hinaus noch ein zusätzliches berechtigtes Interesse des Klägers gerade an der baldigen Feststellung der Nichtigkeit der Verwaltungsakte bzw. Rechtswidrigkeit bestehen, wie z.B. wegen möglicher Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. BSG vom 12.10.2016, B 4 AS 37/15 R, Rn 23 ff m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte sämtliche Bewilligungs- und Änderungsbescheide formell- und materiell-rechtlich als wirksam betrachtet und sie zugunsten des Klägers tatsächlich laufend vollzieht. An der Beseitigung der Bewilligungsbescheide kann daher ein Leistungsberechtigter unter Beachtung eines objektiven Maßstabes kein berechtigtes Interesse haben. Auch die vermeintlich fehlende Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gebietet nach objektiven Maßstäben keine derartige Feststellung. In Bezug auf die Ablehnung der Übernahme der Portokosten ist die Nichtigkeitsfeststellungsklage gegenüber der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage, deren Erhebung bzw. Weiterverfolgung der Kläger jedoch ausdrücklich ablehnt, subsidiär und daher ebenfalls unzulässig.
Auch soweit der Antrag nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz hilfsweise als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auszulegen ist, besteht kein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung. Zum einen ist die Feststellungsklage wiederum subsidiär gegenüber der Anfechtungs- und Leistungsklage. Zum anderen ist ein berechtigtes Interesse nicht gegeben. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach § 42 SGB X eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes allein wegen Verfahrens- oder Formfehler nicht zulässig ist, wenn offensichtlich in der Sache keine andere Entscheidung möglich ist. So liegen die Verhältnisse hier. Höhere Leistungsansprüche macht der Kläger ausdrücklich nicht geltend und sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Die Unbeachtlichkeit möglicher Verfahrens- und Formfehler kann daher nicht durch die Erhebung einer Feststellungsklage umgangen werden.
Da die (Nichtigkeits-)Feststellungsklage unzulässig ist, bedarf die Begründetheit dieser Klage keiner weiteren Prüfung, ob die Bescheide formell rechtswidrig sind, und auch keiner Inzidentprüfung des SGB II auf seine Verfassungsmäßigkeit.
Soweit der Kläger geltend macht, das Urteil des Sozialgerichts sei verfahrensfehlerhaft, verstoße gegen Art. 101 und 103 GG und sei daher aufzuheben (vgl. Antrag Ziffer I Buchstabe ii), ist diesem Antrag nicht stattzugeben. Denn im vorliegenden Fall ist keine andere Sachentscheidung möglich. Die mögliche Verfahrensfehlerhaftigkeit des Urteils ist in der Berufungsinstanz im Ergebnis nicht entscheidungserheblich. Das erstinstanzliche Urteil ist daher im Ergebnis nicht aufzuheben.
Auch dem Antrag auf Vorlage der Rechtssache an das BVerfG nach Art. 100 GG bzw. an den EuGH nach Art. 267 AEUV (vgl. Antrag Ziffer I Buchstabe iv und Antrag aus Schreiben vom 13.3.2019) war nicht stattzugeben, da die Frage ob eine Diskriminierung wegen der Abstammung des Klägers erfolgt ist, vorliegend nicht entscheidungserheblich ist. Die erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage bzw. Feststellungsklage bleibt ungeachtet eines solchen Verstoßes unzulässig, die Berufung mithin unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.