L 7 AS 903/18

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 37 AS 3140/17
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 903/18
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

Bescheide können auch im Berufungsverfahren über § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens werden.

 

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Mai 2018 - S 37 AS 3140/17 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.


T a t b e s t a n d :

Der Kläger begehrt zuletzt insbesondere die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Bescheide betreffend den Bewilligungszeitraum vom 1.1.2018 bis 31.12.2018

Der 1964 geb. Kläger steht beim Beklagten im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 22.11.2016, geändert durch Bescheid vom 26.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.1.2017, geändert durch die Bescheide vom 24.2.2017 und 4.8.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2017 bzw. 14.9.2014 wurden dem Kläger für die Zeit vom 1.1.2017 bis 31.12.2017 SGB II-Leistungen in Höhe von 796,65 €, ab 1.5.2017 801,37 € monatlich sowie für September 2017 858,97 € bewilligt.

Bereits mit Schreiben vom 8.2.2017 beantragte der Kläger sinngemäß SGB II-Leistungen für die Zeit ab 1.1.2018. Er sei weiterhin bedürftig (vgl. "Bedürftigkeitserklärung" vom 8.2.2017).

Mit Bescheid vom 13.12.2017 wurden dem Kläger für die Zeit vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 monatlich 808,37 € (Regelleistung von 416 € sowie tatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung von 392,37 €) bewilligt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde damit begründet, dass das SGB II wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig sei. Das SGB II sei nämlich von der Bertelsmann Stiftung konzipiert und den Organen des Systems diktiert worden. Die Firma Jobcenter sei als "Menschenrechtsverletzungsfließband" gegründet worden. Die "Entwürfe" basierten auf einem nichtigen Gesetz. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.12.2017 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Ein Anspruch auf höhere Leistungen bestehe nicht.

Mit Änderungsbescheiden vom 16.8.2018 und 28.8.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.9.2018 wurden die Mieterhöhungen ab 1.8.2018 um 4,72 € sowie ab 1.11.2018 um 64,76 € sowie ein Guthaben aus einer Nebenkostenabrechnung (fällig und vom Vermieter im August 2018 verrechnet) im September berücksichtigt. Gegen diese Änderungsbescheide sind nach Angaben des Klägers im Schreiben vom 27.2.2019 am Sozialgericht München weitere Klagen anhängig.

Mit Schreiben vom 18.12.2017 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 13.12.2017 Klage zum Sozialgericht München (S 37 AS 3140/17).

Mit Schreiben vom 16.1.2018 erhob der Kläger eine weitere Klage zum Sozialgericht München. Er beantragte die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides vom 13.12.2017 und des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2017 (S 37 AS 101/18). Das Verwaltungsgericht Gießen habe erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei Jobcentern um Behörden handle. Es sei nicht erkenntlich, welche hauptverantwortliche prozessbevollmächtigte Person hier hafte. Die Bescheide seien nicht unterschrieben worden. Beim Widerspruchsbescheid sei nicht zu erkennen, ob es sich um eine echte Unterschrift oder um eine Paraphe handle. Es sei also nicht zu erkennen, ob es sich lediglich um einen Entwurf handle. Es sei unklar, ob ein Bescheid überhaupt gewollt sei. Zugleich stellte der Kläger Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, der nachfolgend nicht verbeschieden wurde.

Mit Beschluss vom 18.5.2018 wurden diese Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 113 SGG) und die Klagen als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 18.5.2018). Es fehle ein Rechtsschutzbedürfnis. Ein höherer Leistungsanspruch als bewilligt sei nicht erkennbar.

Noch vor Zustellung der Urteilsgründe legte der Kläger gegen dieses Urteil am 19.6.2018 "Beschwerde" ein, die als Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen L 7 AS 676/18 NZB erfasst wurde. Nach Zustellung des Urteils legte der Kläger erneut "Beschwerde" ein, die als Berufung mit dem Aktenzeichen L 7 AS 903/18 erfasst wurde. Der Kläger nahm mit Schreiben vom 27.2.2019 Bezug auf die Beschwerdebegründung im Verfahren L 7 AS 1052/18 NZB. Desweiteren teilte er zur Terminsmitteilung vom 21.2.2019 mit, dass das Gericht ihn als Objekt des Verfahrens behandle, bei der es weder auf seine Anwesenheit noch auf seine Beschwerdebegründung ankomme. Wahrscheinlich wolle das Gericht die Leistungs- und/oder Mieterhöhung als Gründe der Beschwerde konstruieren, worüber - auch ohne Anwesenheit des Bf und unter bewusster gehörsverletzender Missachtung seines Vorbringens - das Jobcenter mit sich selbst verhandle. In diesem Fall liege eine Scheinverhandlung mit vorhersehbarem Ereignis vor. Wörtlich führte er aus: "Da der Bf explizit bekannt gab und gibt, dass der Gegenstand seiner Beschwerden keineswegs die Leistungs- und/oder Miethöhe ist, wertet er jegliche per Beliebigkeit konstruierten Beschwerdegründe seitens des Gerichts als klares Signal dafür, die Beschwerdegründe des Rechtssuchenden mit dieser Taktik bewusst gehörsverletzend nicht berücksichtigen zu wollen." Er werte diese Vorentscheidung des Gerichts als eine politische Entscheidung. Er werde der "Scheinverhandlung" daher auch dann fernbleiben, wenn er gesundheitlich in der Läge wäre, dabei teilzunehmen. Mit weiterem Schreiben vom 27.2.2019 begründete er seine "Beschwerde" in diesem Verfahren damit, dass die Bewilligungs- und Widerspruchsbescheide formal nichtig seien aufgrund fehlender Namen, Unterschrift und Siegel. Die Widerspruchsbescheide seien nicht rechtskräftig. Der auftragserteilende Prozessbevollmächtigte der Widerspruchsschreiben sei namentlich nicht identifizierbar benannt. Es sei nicht erkenntlich, welche hauptverantwortliche prozessbevollmächtigte Person hafte. Die Änderungsbescheide seien nicht unterschrieben. Das SGB II sei nichtig, da Grundrechte (Art. 2, 11, 12 GG) eingeschränkt würden und das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG nicht beachtet sei. Das Urteil sei verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. Insbesondere seien neue Befangenheitsgründe willkürlich nicht beachtet worden. Mit Schreiben vom 13.3.2019 beantragte der Kläger eine Vorlage der Rechtssache zum BVerfG, hilfsweise zum EuGH. Seine Anträge sollen auch für die Änderungsbescheide gelten.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.2.2019 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Änderungsbescheide vom 16.8.2018 und 28.8.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.9.2018 nach § 96 SGG Gegenstand dieses Verfahrens sind.

Der Kläger beantragt,
seinen Anträgen aus den Schreiben vom 27.2.2019, Ziffer I Buchstabe i, ii, iii und iv, und vom 13.3.2019, Ziffer I Buchstabe i, ii, iii, sowie Ziffer II stattzugeben.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Sozialgerichts und des Beklagten Bezug genommen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143,144, 151 SGG) ist unbegründet.

Streitgegenstand des Klageverfahrens S 37 AS 3140/17 und jetzigen Berufungsverfahrens sind der Bescheid vom 13.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2017 (s. § 95 SGG) und gemäß § 96 SGG kraft Gesetzes die Änderungsbescheide vom 16.8.2018 und 28.8.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.9.2018 betreffend den Bewilligungszeitraum vom 1.1.2018 bis 31.12.2018, da diese den Bescheid vom 13.12.2017 abändern. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist § 96 SGG gemäß § 153 Abs. 1 SGG auch in der Berufungsinstanz anzuwenden. Ziffer I Buchstabe ii (Schreiben vom 13.3.2019) beinhaltet keinen Klageantrag, über den der Senat zu entscheiden hätte, sondern richtet an das Gericht eine Rechtsfrage, die er hiermit beantwortet sieht.

Die Klage S 37 AS 101/18, gerichtet gegen den Bescheid vom 13.12.2017 und Widerspruchsbescheid vom 28.12.2017 ist bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Verfahren S 37 AS 3140/17 unzulässig und die Berufung insoweit unbegründet.

Der Antrag Ziffer I Buchstabe iii, Schreiben vom 13.3.2019 (Feststellung eines Rechtsschutzbedürfnisses durch das Gericht, soweit es davon absieht den Kläger aufzufordern, seine Klagen zurückzunehmen und diese Rechtsmittel extra mit Kostenauferlegung zu ahnden) ist, soweit er überhaupt verständlich ist, unzulässig. Der Antrag zielt sinngemäß darauf ab, in anderweitig anhängige Verfahren am Sozialgericht einzugreifen. Dem Senat ist jedoch ein solches Vorgehen nach dem Sozialgerichtsgesetz verwehrt. Er hat allein über das vorliegende Berufungsverfahren zu entscheiden.

Der mit gerichtlichen Schreiben vom 13.2.2019 und ergänzend vom 1.3.2019 erfolgte richterliche Hinweis auf § 96 SGG diente allein der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Klägers. Es bleibt dem Kläger unbenommen, zur Anwendung des § 96 SGG eine anderweitige Rechtsauffassung zu vertreten.

Die im Übrigen im Schreiben vom 27.2.2019 und 13.3.2019 formulierten Anträge sind auslegungsbedürftig. Das Gericht ist gemäß § 123 SGG nicht an die Fassung der Anträge gebunden. Bei der Auslegung der Anträge ist in entsprechender Anwendung des § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am Wortlaut zu haften. Maßgebend ist, wie die Erklärung nach den Gesamtumständen zu verstehen ist. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip wird der Kläger im Zweifel den Antrag stellen wollen, der ihm am besten zum Ziel verhilft (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 12. Auflage 2017, vor § 60 Rn 11a, § 123 Rn 3).
Nachdem der Kläger im Schreiben vom 27.2.2019 und vom 13.3.2019 explizit seine Anträge formuliert hat, sind diese als abschließend zu werten. So hat er klargestellt, dass er keine höheren SGB II-Leistungen begehrt. Im Ergebnis verfolgt der Kläger zumindest im Berufungsverfahren keine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Antrag Ziffer I Buchstabe iii im Schreiben vom 27.2.2019).

Da der Kläger mit seinen Anträgen ausdrücklich eine Anfechtungsklage ausgeschlossen hat, unterbleibt wegen des Grundsatzes "ne ultra petita" eine Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 14.9.2018, auch wenn dieser den Widerspruch nicht als unzulässig verworfen, sondern in Unkenntnis von § 96 SGG (rechtswidrig) als unbegründet zurückgewiesen hat.

Mit seinem Antrag Ziffer I Buchstabe i (Schreiben vom 27.2.2019) verfolgt der Kläger das Ziel, die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bzgl. der formal nichtigen Bescheide herzustellen, da diese auf dem formal nichtigen SGB II beruhen würden. Dieser Antrag bezieht sich ausdrücklich auch auf die Änderungsbescheide vom 16.8.2018 und 28.8.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.9.2018 (vgl. Antrag Ziffer I Buchstabe i, Schreiben vom 13.3.2019). Unter Berücksichtigung des vom Kläger Gewolltem ist dieser Antrag in entsprechender Anwendung des § 133 BGB und unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes als eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG in Bezug auf sämtliche streitgegenständlichen Bescheide zu sehen (hier: Bescheid vom 13.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16.8.2018 und 28.8.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.9.2018), betreffend den Zeitraum vom 1.1.2018 bis 31.12.2018.

Die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG ist unzulässig. Es fehlt ein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung. Dabei ist die grundsätzliche Subsidiarität der Feststellungsklage zu Gestaltungsklagen zu berücksichtigen. Ist eine solche Gestaltungsklage zulässig, kann regelmäßig nicht stattdessen eine Feststellungsklage erhoben werden. Zwar gelten diese Grundsätze nicht uneingeschränkt. Jedoch muss in diesem Fall über ein normales Rechtsschutzinteresse hinaus noch ein zusätzliches berechtigtes Interesse des Klägers gerade an der baldigen Feststellung der Nichtigkeit der Verwaltungsakte bzw. Rechtswidrigkeit bestehen, wie z.B. wegen möglicher Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. BSG vom 12.10.2016, B 4 AS 37/15 R, Rn 23 ff m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte sämtliche Bewilligungs- und Änderungsbescheide als formell und materiell-rechtlich als wirksam betrachtet und sie zugunsten des Klägers tatsächlich laufend vollzieht. An der Beseitigung der Bewilligungsbescheide kann daher ein Leistungsberechtigter unter Beachtung eines objektiven Maßstabes kein berechtigtes Interesse haben. Auch die vermeintlich fehlende Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gebieten keine derartige Feststellung nach objektiven Maßstäben.

Auch soweit der Antrag nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz hilfsweise als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Bescheide nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auszulegen ist, besteht kein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung. Zum einen ist auch die Feststellungsklage subsidiär gegenüber der Anfechtungs- und Leistungsklage. Zum anderen ist ein berechtigtes Interesse nicht gegeben. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach § 42 SGB X eine Aufhebung eines Verwaltungsaktes allein wegen Verfahrens- oder Formfehler nicht zulässig ist, wenn offensichtlich in der Sache keine andere Entscheidung möglich ist. So liegen die Verhältnisse hier. Höhere Leistungsansprüche macht der Kläger ausdrücklich nicht geltend und sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Die Unbeachtlichkeit möglicher Verfahrens- und Formfehler kann daher nicht durch die Erhebung einer Feststellungsklage umgangen werden.

Da die (Nichtigkeits-) Feststellungsklage unzulässig ist, bedarf die Begründetheit dieser Klage keiner weiteren Prüfung, ob die Bescheide formell rechtswidrig sind, und auch keiner Inzidentprüfung des SGB II auf seine Verfassungsmäßigkeit.

Soweit der Kläger geltend macht, das Urteil des Sozialgerichts sei verfahrensfehlerhaft, verstoße gegen Art. 101 und 103 GG und sei daher aufzuheben (vgl. Antrag Ziffer I Buchstabe ii, Schreiben vom 27.2.2019), ist diesem Antrag nicht stattzugeben. Denn im vorliegenden Fall ist keine andere Sachentscheidung möglich. Die mögliche Verfahrensfehlerhaftigkeit des Urteils ist in der Berufungsinstanz im Ergebnis nicht entscheidungserheblich. Das erstinstanzliche Urteil ist daher im Ergebnis nicht aufzuheben.

Auch dem Antrag auf Vorlage der Rechtssache an das BVerfG nach Art. 100 GG bzw. an den EuGH nach Art. 267 AEUV (vgl. Antrag Ziffer I Buchstabe iv, Schreiben vom 27.2.2019, und Ziffer II, Schreiben vom 13.3.2019) war nicht stattzugeben, da die Frage ob eine Diskriminierung wegen der Abstammung des Klägers erfolgt ist, vorliegend nicht entscheidungserheblich ist. Die erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage bzw. Feststellungsklage bleibt ungeachtet eines solchen Verstoßes unzulässig, die Berufung mithin unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.

Rechtskraft
Aus
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