1. Die Regelung in § 4 Abs. 2 VAHRG, wonach bei einem Vorversterben des geschiedenen Ehegatten die Rente unter bestimmten Voraussetzungen nicht gekürzt wird, ist bereits mit Wirkung zum 01.09.2009 aufgehoben worden.
2. Sie findet auch nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG nur noch Anwendung in Fällen, in denen der Antrag auf Aufhebung der Kürzung vor dem 01.09.2009 beim Versorgungsträger eingegangen ist.
3. Wann das Verfahren zur Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht eingeleitet worden ist, ist dabei unerheblich.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Klägerin wendet sich als Rechtsnachfolgerin ihres am 23.12.2017 verstorbenen Ehemannes gegen die Anwendung des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung seiner Altersrente.
Der 1956 geborene verstorbene Ehemann der Klägerin (Versicherter) wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - G-Stadt vom 08.07.1998 Az.: 1 F 427/97) von seiner damaligen Ehefrau E. A. (später: K., geborene P.) geschieden. Mit dem Scheidungsurteil wurden in Ziffer III vom Versicherungskonto des Klägers auf das Versicherungskonto seiner Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 447,45 DM bezogen auf den 30.11.1997, übertragen. Die geschiedene Ehefrau des Versicherten bezog anschließend vom 01.02.2011 bis zu ihrem Tod am 21.12.2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der durch den Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkte (VNR 13 030258 P 523).
Der Versicherte beantragte am 07.07.2015 ebenfalls Rente wegen Erwerbsminderung, die mit Bescheid vom 09.01.2017 rückwirkend ab 01.07.2015 bewilligt wurde.
Außerdem beantragte er am 15.02.2016 bei der Beklagten die Rücknahme des Versorgungsausgleichs wegen des Todes seiner geschiedenen Ehefrau.
Mit Bescheid vom 15.03.2016 wurde dieser Antrag abgelehnt. Die Verstorbene habe länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen. Deshalb sei das Rentenanrecht des Versicherten weiterhin um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich zu kürzen. Mit seinem Widerspruch vom 24.03.2016 erklärte der Versicherte, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die von ihm übertragenen Entgeltpunkte bereits vor dem Erreichen der Altersgrenze bei der Rentenberechnung zugunsten seiner ehemaligen Ehefrau berücksichtigt worden seien, die bei ihrem Tod die Altersgrenze noch nicht überschritten habe. Die Zurückweisung des Widerspruches erfolgte mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2016. Es sei unerheblich, ob die geschiedene Ehefrau eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente bezogen habe. Maßgeblich sei die Berücksichtigung des Versorgungsausgleiches bei dieser Rente. Zur Begründung wurde auf die Regelung in § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) verwiesen.
Mit seiner Klage zum Sozialgericht Augsburg hat der Versicherte vortragen lassen, die Beklagte habe zu Unrecht auf § 37 VersAusglG abgestellt. Diese Regelung sei erst am 01.09.2009 in Kraft getreten und vorliegend nicht anwendbar, weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich bereits im Jahre 1997 und damit vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden sei. Anwendbar sei in diesem Fall die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 1 VersAusglG, wonach das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden sei. Abzustellen sei dabei nicht auf den Zeitpunkt des Antrags auf Aussetzung der Kürzung des Rentenanrechts an, sondern auf den Zeitpunkt der Einleitung des ursprünglichen Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Somit bestimme sich die Rechtslage nach § 4 Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz (VAHRG) in der Fassung vom 21.12.1983. Nach § 4 Abs. 2 VAHRG gelte Abs. 1 mit der Folge des Wegfalls einer Kürzung des Rentenanrechts entsprechend, wenn dem verstorbenen Berechtigten Leistungen gewährt worden seien, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zusatzfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der allgemeinen Rentenversicherung aus dem erworbenen Anrecht nicht überstiegen hätten. In diesem Fall seien lediglich die gewährten Leistungen auf die sich nach § 4 Abs. 1 VAHRG ergebende Erhöhung anzurechnen. Entsprechende Feststellungen seien von der Beklagten nicht getroffen worden. Die geschiedene Ehefrau des Klägers habe bis zu ihrem Tod eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, die grundsätzlich deutlich niedriger gewesen sei, als eine volle Altersrente. Somit bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass im vorliegenden Falle die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 VAHRG vorliegen würden, da dort lediglich auf das durch den Versorgungsausgleich erworbene Anrecht und nicht auf das sonstige Rentenanrecht der geschiedenen Ehefrau abzustellen sei.
Die Beklagte hat darauf erwidert, dass § 4 Abs. 2 VAHRG bereits mit Wirkung vom 01.09.2009 aufgehoben worden sei. Auch eine entsprechende Berechnung sei daher nicht mehr möglich. § 48 VersAusglG regele lediglich das Recht bei Entscheidungen zum Versorgungsausgleich, nicht jedoch Anträge auf Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 23.10.2017 die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch darauf, die aufgrund des Versorgungsausgleichs erfolgte Kürzung des Rentenanspruches anzupassen, da die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG nicht erfüllt seien. Die ausgleichsberechtigte Person, hier die verstorbene Frau K., habe länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen. Auch aus den Übergangsvorschriften im Versorgungsausgleichsgesetz ergebe sich kein Anspruch. § 48 VersAusglG regle dabei nicht die vorliegend streitige nachträgliche Anpassung des Versorgungsausgleiches. Insofern sei § 49 VersAusglG spezieller. § 4 VAHRG, auf den sich der Versicherte berufe, sei danach nur anwendbar, wenn der Antrag auf Anpassung vor dem 01.09.2009 beim Versorgungsträger eingegangen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Antrag erst am 15.02.2016 gestellt worden sei.
Mit seiner Berufung zum Landessozialgericht hat der Versicherte sein Anliegen weiterverfolgt. § 37 VersAusglG sei erst im 01.09.2009 und damit nach der Einleitung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich in Kraft getreten. Das VersAusglG verlange eine einheitliche Durchführung des Versorgungsausgleichs entweder nachdem seit 01.09.2009 geltenden oder nach früherem Recht. Zu beachten seien dabei die Übergangsvorschriften der §§ 48 Abs. 1 und 49 VersAusglG. Entscheidend sei dabei nicht auf den Zeitpunkt des Härteantrags sondern auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags auf Versorgungsausgleich abzustellen (Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 7. Auflage 2017, § 48 VersAusglG, Anm. 5 und 6).Wenn die Beklagte sich nicht in der Lage sehe, eine Berechnung nach § 4 Abs. 2 VAHRG zu erstellen, so gehe die Unaufklärbarkeit im Ergebnis zu ihren Lasten.
Am 23.12.2017 ist der Versicherte verstorben. Das Verfahren ist von seiner Witwe als Rechtsnachfolgerin fortgeführt worden.
Die Beklagte hat zuletzt mit Stellungnahme vom 16.10.2018 die Auffassung vertreten, dass vorliegend allein auf den Anpassungsantrag abzustellen sei, da Gegenstand des Rechtsstreits nicht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich selbst, sondern die Ablehnung einer nachträglichen Anpassung sei.
Von der Berichterstatterin ist auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 01.12.2016 (Az.: 2 B 41/15) hingewiesen worden. Mit Beschluss des Senats vom 11.03.2019 ist die Berufung auf die Berichterstatterin übertragen worden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23.10.2017 sowie den Bescheid vom 15.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20.05.2016 aufzuheben und die Beklage zu verurteilen, den Antrag des verstorbenen Versicherten H. A. auf Aussetzung der Kürzung des Rentenanrechts positiv zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vom Senat beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung ist gemäß §§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 15.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2016 ist gegenüber dem verstorbenen Versicherten rechtmäßig ergangen. Die Klägerin als seine Rechtsnachfolgerin hat daher auch keinen Anspruch auf Neuberechnung der in der Zeit vom 01.07.2015 bis zum Tod des Versicherten im Dezember 2017 gezahlten Erwerbsminderungsrente ohne Anwendung des Versorgungsausgleichs.
1.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Der angefochtene Bescheid vom 15.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.05.2016 ist hinsichtlich seines Regelungsgehalts unabhängig von der mit Bescheid vom 09.01.2017 während des Klageverfahrens erfolgten Rentenbewilligung zu beurteilen, der hierzu keine Regelung getroffen hat. Die Voraussetzungen des § 96 SGG sind insoweit nicht erfüllt.
2.
Die Klägerin, die mit dem verstorbenen Versicherten im Zeitpunkt seines Todes verheiratet und mit ihm in einem Haushalt gelebt hat, ist als Sonderrechtsnachfolgerin in seine Rechtsstellung im Klageverfahren eingetreten und befugt, die noch vom Versicherten eingeleitete Rentenanpassung geltend zu machen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 59 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -).
3.
Die Voraussetzungen für eine Anpassung bzw. Aufhebung des Versorgungsausgleichs sind nicht erfüllt.
Die Klägerin kann sich insbesondere nicht auf die Regelung in § 4 Abs. 2 VAHRG berufen, die bereits mit Wirkung zum 01.09.2009 aufgehoben worden ist. Sie findet vorliegend auch nach der Übergangsvorschrift des § 49 VersAusglG keine Anwendung. Zwar ist nach § 49 VersAusglG für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 01.09.2009 eingegangen ist, das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Allerdings setzt diese Regelung schon nach ihrem Wortlaut voraus, dass der Antrag beim Versorgungsträger bis zum 01.09.2009 gestellt sein muss, wobei das Anpassungsverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen gewesen sein darf (Breuers in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 49 VersAusglG, Rn. 7f). Außerdem müssen die Voraussetzungen für eine Anpassung ebenfalls schon vor dem 01.09.2009 erfüllt gewesen sein. Auch an dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend, und zwar offensichtlich. Denn die geschiedene Ehefrau des Versicherten hat erst im Zeitraum vom 01.02.2011 bis zu ihrem Tod am 21.12.2015 Rente bezogen.
Für die von der Klägerin gewünschte Auslegung dahin, dass dabei auf den ursprünglichen beim Familiengericht im Zusammenhang Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs abgestellt werden müsse, fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Abgesehen davon, dass schon nach dem Wortlaut auf den Antrag beim Versorgungsträger und nicht beim Familiengericht abzustellen ist, werden außerdem Verfahren auf erstmalige Durchführung des Versorgungsausgleichs als Scheidungsfolgesache von Amts wegen eingeleitet (Dörr in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 48 VersAusglG, Rn. 7). Bezogen auf die Zeit bis 31.08.2009 beruhte dies auf der Regelung in § 1587 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) idF vom 02.01.2002. Danach war zwischen den geschiedenen Ehegatten nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften ein Versorgungsausgleich durchzuführen, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderte Erwerbsfähigkeit begründet oder aufrechterhalten worden sind. Seit 01.09.2009 sind diese Regelungen im Wesentlichen im Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) enthalten. Die von der Klägerin zitierte Kommentierung bei Dörr in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 48 VersAusglG, Rn. 5-6, bezieht sich entsprechend auch ausdrücklich nicht auf das Anpassungsverfahren, sondern die (erstmalige) Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Die Regelungen in §§ 4 bis 10 VAHRG wären selbst dann nicht mehr anwendbar, wenn zwar vor dem 01.09.2009 ein Antrag auf Aussetzung des Versorgungsausgleichs beim Versorgungsträger gestellt worden wäre, über diesen aber zum 01.09.2009 bereits bestandskräftig entschieden worden wäre (Bundesverwaltungsgericht - BverwG, Beschluss vom 01.12.2016 - 2 B 41/15). Das BVerwG hat darin ausgeführt (Rn. 8 nach juris):
"Mit dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes am 1. September 2009 trat das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich außer Kraft. Ab diesem Zeitpunkt entfaltete das Versorgungsausgleichsgesetz seine volle Wirkung, und zwar grundsätzlich für Rechtsverhältnisse, die bereits bestanden, und für solche, die erst danach entstanden. Abweichend von dieser Grundregel verlängert § 49 VersAusglG die Geltung des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich als Übergangsrecht ausnahmsweise für bestimmte Verfahren - namentlich für solche, in denen ein Antrag auf Aussetzung der Kürzung vor dem 1. September 2009 gestellt wurde - die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig abgeschlossen waren (BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 C 48.13 - Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 15 Rn. 16)."
Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei maßgeblich auf die Gesetzesbegründung zu den Übergangsbestimmungen hingewiesen (BT-Drs. 16/10144 S. 85, 87). Danach ist die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 2 VersAusglG insbesondere von der grundsätzlichen Erwägung getragen, dass sowohl das neue materielle Recht als auch das neue Verfahrensrecht möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen sollen. Denn es ist zu vermeiden, dass die Praxis über einen langen Zeitraum zwei Rechtsordnungen nebeneinander anwenden muss. Nach § 49 VersAusglG ist das bis 2009 geltende Recht des VAHRG daher nur noch auf die Fälle anzuwenden, in denen der Antrag auf Anpassung des Versorgungsausgleichs noch vor dem 01.09.2009 beim damals zuständigen Versorgungsträger eingegangen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig beschieden worden war. Davon abweichende Entscheidungen der Instanzgerichte (vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 22.04.2013 - 3 ZB 12.4 sowie des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. November 2013 - 10 A 10662/13 -) hat das BVerwG ausdrücklich als durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2015 - 2 C 48.13 überholt angesehen.
Damit könnte die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Anpassung des Versorgungsausgleichs nur auf die Regelung in § 37 VersAusglG stützen, dessen Voraussetzungen aber nach übereinstimmender und zutreffender Beurteilung der Beklagten, des Sozialgerichts und auch der Klägerin nicht erfüllt sind, weil die ausgleichsberechtigte Person, die geschiedene Ehefrau des verstorbenen Versicherten, aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht länger als 36 Monate eine Rente bezogen hat (§ 37 Abs. 2 VersAusglG).
Andere Vorschriften, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die übrigen in den §§ 32ff VersAuslG geregelten Anpassungsmöglichkeiten beziehen sich auf Entscheidungen über einen Versorgungsausgleich, die nach neuem Recht durchgeführt worden sind, was vorliegend nicht der Fall war. Darüber hinaus kann seit dem 01.09.2009 die Abänderung eines vor dem 31.08.2009 durchgeführten Versorgungsausgleichs nur noch nach § 51 VersAusglG erfolgen, wofür aber nicht die Beklagte, sondern das Familiengericht zuständig ist (§ 52 Abs. 1 VersAusglG iVm § 226 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG (A. in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs, Rn. 1 zu § 51 VersAusglG).
Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.