Die Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 9. August 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist ihrem Vortrag zufolge zurzeit im Gerontopsychiatrischen Pflegezentrum L in F untergebracht.
Am 25. Juni 2021 hat sie sich schriftlich an das Sozialgericht Freiburg (SG) gewandt. Sie hat vorgetragen, sie habe bereits zweimal „Widerspruch“ gegen ihre Unterbringung beim Amtsgericht (AG) Lahr (dortiges Az. 6 XII 97/17) eingelegt. Sie sei mit einem - anscheinend im Auftrage des Amtsgerichts erhobenen - Gutachten nicht einverstanden. Sie hat das SG gebeten, wohlwollend auf ihr Anliegen, das Pflegezentrum zu verlassen, zu reagieren.
Mit angekündigtem Beschluss vom 9. August 2021 hat das SG den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und das Verfahren an das AG Lahr verwiesen.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 23. August 2021 beim SG Beschwerde zum Landessozialgericht Baden-Württemberg erhoben. Sie halte es in der Einrichtung nicht mehr aus, sie werde auch die Staatsanwaltschaft informieren, es handle sich um Freiheitsberaubung.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 9. August 2021 aufzuheben.
Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Auf die Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens ist sie mehrfach hingewiesen worden.
II.
Die Beschwerde ist zwar nach § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V.m. § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig (§ 173 Satz 1 SGG).
Sie ist aber nicht begründet. Das SG hat den Rechtsweg zu den Sozialgerichten zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das nach Aktenlage zuständige AG Lahr verwiesen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 GVG). Die Beschwerdeführerin wendet sich nach ihrem Vortrag gegen ihre Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung. Für Unterbringungssachen sind aber ausschließlich die Amtsgerichte zuständig (§ 23a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG i.V.m. § 312 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG]). Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin, am AG Lahr sei bereits ein Verfahren zu ihrer Unterbringung anhängig bzw. es sei dort anhängig gewesen, ist das SG auch zu Recht davon ausgegangen, dass dieses AG für die Unterbringung der Beschwerdeführerin örtlich zuständig ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kostenprivilegierung aus § 183 Satz 1 SGG greift hier nicht ein, da die Beschwerdeführerin nicht als Leistungsempfängerin oder als sonstige Privilegierte auftritt, sondern als Untergebrachte.
Einer Entscheidung über den Streitwert bedarf es nicht, da die Gerichtskosten mit einem Festbetrag von € 66,00 erhoben werden (Nr. 7504 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz [GKG]). Außergerichtliche Kosten eines anderen Verfahrensbeteiligten sind nicht angefallen, da ein Verfahren in Unterbringungssachen nicht kontradiktorisch ist, also keinen geborenen Gegner kennt (§ 315 FamFG).
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Dieser Beschluss ist daher unanfechtbar (§ 177 SGG).