L 7 SO 1148/21 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 863/21 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1148/21 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 23. März 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedurfte.

Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Der Antragsteller bezieht von der Bulgarischen Rentenversicherung eine Rente, die ihm bis Juni 2020 vom Deutschen Rentenversicherungsträger in Höhe von monatlich 95,37 EUR ausgezahlt und die vom Antragsgegner bei den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Einkommen berücksichtigt wurde. Nach einer Umstellung der Zahlungsweise ab Juli 2020 erhielt der Antragsteller im September 2020 737,50 Bulgarische Lew (BGL; 212,50 BGL für Juli 2020 und jeweils 262,50 BGL für August und September 2020) auf sein bulgarisches Konto ausgezahlt. Seit Oktober 2020 erhält er laufend 262,50 BGL monatlich. Der Antragsgegner hat mit endgültigem Bewilligungs- und Erstattungsbescheid die vorläufig bewilligten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 endgültig festgesetzt, wobei er in den Monaten Juli bis September 2020 die bulgarische Rente nicht berücksichtigte und von Oktober bis Dezember 2020 die laufende Rente in Höhe von 134,21 EUR sowie jeweils ein Drittel der im September 2020 erhaltenen Nachzahlung in Höhe von 125,69 EUR anrechnete. Dabei erklärte er den Einbehalt der festgestellten Überzahlung von 779,70 EUR von den Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 22,30 EUR ab Januar 2021. Mit Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2020 bewilligte der Antragsgegner für die Zeit von Januar bis Dezember 2021 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung unter Anrechnung der bulgarischen Rente mit einem Betrag von 134,21 EUR. Von den beim Antragsteller zur Hälfte zu tragenden Kosten der Unterkunft in Höhe von 608,00 EUR zuzüglich 72,00 EUR Heizkosten hat der Antragsgegner einen Betrag in Höhe von 40,40 EUR als die angemessenen Kosten übersteigend nicht anerkannt. Mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat der Antragsteller bezogen auf den Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2020 geltend gemacht, dass eine von der bulgarischen Regierung an alle Rentner ab August 2020 bis voraussichtlich April 2021 bewilligte „Corona-Hilfe“ in Höhe von 50 BGL (entspricht 25,56 EUR) auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht angerechnet werden dürfe. Das Sozialgericht Freiburg hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. März 2021 den Erlass einer einstweiligen Anordnung und eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung entsprechend höherer Leistungen abgelehnt. Dagegen richtet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, wobei er zusätzlich geltend macht, dass während der „Corona-Krise“ die tatsächlichen Wohnkosten zu berücksichtigen seien.

Da sich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung und somit die Beschwerde auf die mit Bewilligungsbescheid vom 17. Dezember 2020 gewährten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 bezieht, betrifft die Beschwerde nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Unabhängig von der Frage, ob sich die Geltendmachung höherer Unterkunftskosten durch den Antragsteller erstmals mit der Beschwerde erhöhend auf den Beschwerdewert auswirken kann, wird jedenfalls auch unter Berücksichtigung dieses Begehrens der Beschwerdewert von 750 EUR nicht erreicht. Der Antragsteller macht unter Berücksichtigung des als nicht angemessen angesehenen Unterkunftsanteils von 20,20 EUR (50 Prozent von 40,40 EUR) und der Anrechnung der bulgarischen Rente in Höhe des Betrages von 25,56 EUR insgesamt um 45,76 EUR höhere monatliche Leistungen, somit 549,12 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 geltend. Die Beschwerde ist deshalb unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

 

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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