Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. März 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Mit seinem am 5. Januar 2021 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) anhängig gemachten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrte der Antragsteller zunächst eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), nachdem der Antragsgegner den Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab Januar 2021 unter Verweis auf eine fehlende Erwerbsfähigkeit des Antragstellers mit Bescheid vom 9. Dezember 2020 abgelehnt hatte. Nachdem der Antragsgegner sodann mit Bescheid vom 18. Januar 2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung für die vom Antragsteller bewohnte Notunterkunft in Höhe von 163,00 EUR (180,00 EUR Benutzungsgebühr abzüglich 17,00 EUR für Strom) bewilligt hat, hat der Antragsteller unter Hinweis auf für seine bisherige Wohnung anfallende Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 325,00 EUR (Grundmiete 275,00 EUR, Heizkosten 50,00 EUR) sinngemäß Widerspruch eingelegt und seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz aufrechterhalten. Gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das SG mit Beschluss vom 16. März 2021 richtet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde und macht weiterhin Kosten der Unterkunft und Heizung für seine vorherige Wohnung, „aus der er derzeit vertrieben sei“ und in der sich sein Hausrat befinde, in Höhe von 325,00 EUR geltend.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei haben sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – juris Rdnr. 64; BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 – juris Rdnr. 9). Eine Folgenabwägung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Prüfung der materiellen Rechtslage nicht möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 – juris Rdnr. 20; Beschluss des Senats vom 31. Juli 2017 – L 7 SO 2557/17 ER-B – juris Rdnr. 21; Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2017 – L 7 SO 4253/17 ER-B – juris Rdnr. 3; Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2018 – L 7 SO 4027/18 ER-B – juris Rdnr. 19; Beschluss des Senats vom 14. März 2019 – L 7 AS 634/19 ER-B – juris Rdnr. 3).
Die Anordnungsvoraussetzungen liegen insoweit nicht vor. Weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht worden. Aufgrund summarischer Prüfung sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller gegen den Antragsgegner in der Zeit ab Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs einen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben könnte bzw. dass ihm ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar wäre. Der Antragsteller beschränkt sich auf die Geltendmachung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 325,00 EUR für seine frühere Wohnung in der E.straße xx in D.. Für die vom Antragsteller tatsächlich bewohnte Notunterkunft, in die er ab dem 13. Oktober 2020 eingewiesen worden ist, nachdem er sich bei der Gemeinde D. selbst obdachlos gemeldet hatte, wurde ihm die geschuldete Benutzungsgebühr in tatsächlicher Höhe als Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Antragsgegner bewilligt. Auf welcher Grundlage er die Gewährung von Kosten für seine frühere Wohnung begehrt, ist nicht erkennbar. Als Bedarfe für Unterkunft und Heizung können diese Kosten jedenfalls nach § 22 Abs. 1 Satz SGB II nicht berücksichtigt werden, da der Antragsteller diese Wohnung tatsächlich nicht bewohnt. Dass der Antragsteller die Kosten als Mietschulden geltend macht, durch deren Begleichung der Antragsteller eine Kündigung des Mietvertrages noch abwenden könnte (vgl. § 543 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]), ist nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller die Wohnung bereits seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr bewohnt, wobei die Gründe hierfür nicht bekannt sind. Es ist weder ersichtlich, dass der Antragsteller Miet- und Heizkosten für seine frühere Wohnung aktuell noch schuldet, noch, welche schwerwiegenden Nachteile ihm drohen, wenn er gegebenenfalls noch bestehende Mietforderungen nicht begleicht. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Antragstellers, dass sich sein Hausrat noch in der Wohnung befände. Selbst wenn der Vermieter der Wohnung noch Forderungen gegenüber dem Antragsteller haben sollte, unterliegen unpfändbare Sachen, wozu insbesondere gewöhnlicher Hausrat und Sachen, die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienen, gehören (vgl. §§ 811, 812 Zivilprozessordnung), nach § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht dem Vermieterpfandrecht. Der aktuelle Lebensunterhalt des Antragstellers ist jedenfalls durch die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 18. Januar 2021 gewährten Leistungen gesichert, so dass der Antragsteller auf eine Klärung im Widerspruchs- und Klageverfahren verwiesen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).