Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Gegenstand des am 23. Dezember 2020 von dem Antragsteller beim Sozialgericht Freiburg (SG) anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 21 SO 4553/20 ER) ist allein sein Begehren auf eine Gewährung von höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Mit Bescheid vom 4. Januar 2021 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 885,33 € für den Monat Januar 2021, wobei er einen Regelbedarf von 446,00 €, abzüglich bei den Nebenkosten berücksichtigten Stromkosten von 30,00 €, Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung von 105,33 € sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung von 334,00 € zugrunde legte und das Einkommen des Antragstellers nicht anrechnete.
Das SG hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 3. Februar 2021 das einstweilige Rechtsschutzgesuch abgelehnt. Soweit der Antragsteller höhere Leistungen oder eine höhere Auszahlung für die Monate November und Dezember 2020 geltend machen wolle, sei der Antrag unzulässig. Die Bewilligungsbescheide vom 2. November 2020 und 1. Dezember 2020 seien gemäß § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestandskräftig geworden, da der Antragsteller den Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. November 2020 zurückgenommen und gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2020 keinen Widerspruch eingelegt habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller ein Verfahren auf Überprüfung der bestandskräftigen Bewilligungsentscheidung nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) eingeleitet habe. Damit sei ein Antrag auf einstweilige Anordnung nicht statthaft und somit unzulässig.
Soweit der Antragsteller höhere Leistungen oder eine höhere Auszahlung für den Monat Januar 2021 und ggf. die Folgemonate geltend machen wolle, sei der Antrag ebenfalls unzulässig, denn es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller müsse durch die erstrebte gerichtliche Entscheidung einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen können, den er ohne gerichtliche Hilfe nicht erlange. Vorliegend bestehe zum jetzigen Zeitpunkt kein Bedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Leistungen für Januar und die Folgemonate. Hinsichtlich der Leistungen für den Monat Januar 2021 sei es dem Antragsteller zuzumuten, bei Beanstandungen zunächst Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 4. Januar 2021 einzulegen und darzulegen, aus welchen Gründen ihm seiner Auffassung nach höhere Leistungen zu bewilligen oder aber aus den bewilligten Leistungen auszuzahlen seien. Insbesondere obliege es dem Antragsteller, gegenüber dem Antragsgegner im Rahmen eines Widerspruchs darzulegen, dass ihm das von diesem (im Rahmen der Prüfung des Bedarfs für die private Krankenversicherung des Antragstellers nach § 32 SGB XII) berücksichtigte Einkommen nicht oder nicht in vollem Umfang zugeflossen sei. Ebenso sei es dem Antragsteller zuzumuten, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegebenenfalls darzulegen und nachzuweisen, dass es sich bei dem von seiner Schwester erhaltenen Betrag tatsächlich um ein Darlehen handle. Dies sei innerhalb der noch laufenden Widerspruchsfrist möglich. Dass eine Abhilfe durch den Antragsgegner von vornherein ausgeschlossen wäre, sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Leistungen für den Monat Februar 2021 sei eine Entscheidung des Antragsgegners noch nicht erfolgt. Da dieser die Leistungen des Antragstellers jeweils zu Beginn des Monats neu berechne und bewillige, sei es dem Antragsteller insoweit zuzumuten, im Antragsverfahren mitzuwirken und zunächst die Entscheidung des Antragsgegners abzuwarten.
Soweit der Antragsteller jeweils auf die ihm seiner Ansicht nach zustehenden und zur Auszahlung fälligen Schadensersatzansprüche aus einem Rechtsstreit gegen das Land Bayern hinweise, sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass diese vom Antragsgegner lediglich insoweit bei der Leistungsgewährung nach dem SGB XII berücksichtigt würden, als die Leistungen nach dem SGB XII unter dem Vorbehalt des Aufwendungsersatzes nach § 19 Abs. 5 SGB XII bewilligt würden. Auf die Höhe der gewährten und ausgezahlten Leistungen hätten sie keine Auswirkung. Diesbezüglich obliege es zunächst dem Antragsteller, im Rahmen eines Widerspruchs- bzw. im Rahmen des Antragsverfahrens mitzuwirken.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 12. Februar 2021 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangenen Beschwerde. Er hat vorgetragen, am 5. Februar 2021 habe er von der Fa. S. 595,00 € erhalten, womit er mehrere Raten und sonstige Zahlungsverpflichtungen erledigt habe. Aktuell habe er nur noch 20 €. Am 23. Februar hat er mitgeteilt, er habe nur noch 5 €. Der Antragsteller hat weiter umfangreiche Korrespondenz mit bayerischen Behörden und Gerichten vorgelegt. Er vertritt die Auffassung, während der Dauer der von ihm gegen bayerische Ministerialbeamte geführten Verfahren seien ihm monatlich 2.000,00 € zu gewähren.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. Er hat für den Monat Februar 2021 Leistungen in Höhe von 678,66 € unter Berücksichtigung eines Gewinneinkommens von 442,00 € bewilligt und mitgeteilt, für den Monat März fehlten noch Unterlagen zur abschließenden Berechnung.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, so dass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds überwiegend wahrscheinlich sind. Dabei haben sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 216/07 – juris Rdnr. 64; BVerfG, Beschluss vom 6. August 2014 – 1 BvR 1453/12 – juris Rdnr. 9). Eine Folgenabwägung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn eine Prüfung der materiellen Rechtslage nicht möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 14. September 2016 – 1 BvR 1335/13 – juris Rdnr. 20; Beschluss des Senats vom 31. Juli 2017 – L 7 SO 2557/17 ER-B – juris Rdnr. 21; Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2017 – L 7 SO 4253/17 ER-B – juris Rdnr. 3; Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2018 – L 7 SO 4027/18 ER-B – juris Rdnr. 19; Beschluss des Senats vom 14. März 2019 – L 7 AS 634/19 ER-B – juris Rdnr. 3).
Die Anordnungsvoraussetzungen liegen insoweit nicht vor. Weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht worden. Aufgrund summarischer Prüfung sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller gegen den Antragsgegner in der Zeit ab Anbringung des einstweiligen Rechtsschutzgesuchs einen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben könnte bzw. dass ihm ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar wäre. Sein Vortrag bezieht sich im Wesentlichen auf die von ihm gegen den Freistaat Bayern bzw. gegen Ministerialbeamte vor Zivilgerichten geführten Verfahren wegen Schadenersatz, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehen. Dem Vortrag des Antragstellers lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Antragsgegner den Anspruch unzutreffend berechnet hätte und deshalb Leistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu bewilligen wären. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, für seinen Lebensunterhalt sei im letzten Bewilligungsbescheid nichts gewährt worden und die Miete sei nur teilweise überwiesen worden, ist zu berücksichtigen, dass in die Leistungsberechnung auch die vom Antragsteller erzielten Einkünfte einzubeziehen sind, die er - auch bei Bestehen von sonstigen Verpflichtungen - zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einzusetzen hat. Zudem kann seinem Vortrag entnommen werden, dass er aktuell Zuwendungen Dritter erhält. Selbst wenn es sich hierbei nur um Darlehen handeln sollte, ist hierdurch der aktuelle Lebensunterhalt gesichert, so dass der Antragsteller auf eine Klärung im Klageverfahren verwiesen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).