Eine Wohnsitzauflage zwingt nicht bereits regelhaft zum ununterbrochenen Verbleib in dem durch die Auflage festgelegten Gebiet; der Ausländer kann es vielmehr ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen. Ein Wegfall der Leistungspflicht des nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG örtlich zuständigen Leistungsträgers tritt erst ein, wenn an einem anderen Ort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 19. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 (L 7 AY 2313/20 ER-B) hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 21. Juli 2020 zurückgewiesen, mit dem das SG den Antrag auf Bewilligung von Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gemäß § 4 AsylbLG abgelehnt hatte.
Der Antragsteller ist im Besitz einer Duldung, er ist zur Wohnsitznahme in V. verpflichtet (Bl. 27 VA). Mit Bescheid vom 9. Dezember 2020 lehnte der Antragsgegner die Gewährung laufender Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab mit der Begründung, der Antragsteller halte sich entgegen seiner Wohnsitznahmepflicht nicht in V., sondern bei seiner Familie außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der nach § 10a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylbLG zuständigen Behörde auf. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2021 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller Klage zum SG Heilbronn erhoben.
Mit Beschluss vom 19. Januar 2021 hat das SG den am 13. Januar 2021 gestellten Antrag auf vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 28. Januar 2021 beim SG eingelegten Beschwerde.
II.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 19. Januar 2021 ist zulässig, insbesondere statthaft (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
Der Zulässigkeit des erneuten Antrags steht nicht bereits die Rechtskraft des Beschlusses vom 13. Oktober 2020 entgegen. Zwar sind auch Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (analog § 141 SGG) der materiellen Rechtskraft fähig (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - L 7 SO 5021/09 ER - und vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - <beide juris>; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rdnrn. 19a, 44a; ders. § 141 Rdnr. 5 <jeweils m.w.N.>; Krodel/Feldbaum, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 4. Auflage 2017, Rdnrn. 40 ff. <m.w.N.>). Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem der wiederholte Streit der Beteiligten über dieselbe Streitsache mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verhindert wird (vgl. Bundessozialgericht <BSG> SozR 4-1500 § 141 Nr. 1 <Rdnr. 21>). Ein derartiges Bedürfnis besteht auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denn dieser Rechtsbehelf hat nicht die bloß vorläufige Regelung eines endgültigen Zustands, sondern die endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes zum Gegenstand (Bundesfinanzhof <BFH>, BFHE 166, 114 <juris Rdnr. 21>). Ist daher ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtskräftig als unbegründet abgelehnt worden, so steht einem erneuten Antrag die Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses entgegen, sofern sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht verändert haben (BFHE 166, 114 <juris Rdnrn. 22 f.>; Senatsbeschluss vom 8. September 2010 - L 7 SO 3038/10 ER-B - juris Rdnr. 5; Senatsbeschluss vom 16. August 2018 - L 7 SO 2248/18 ER-B - juris Rdnr. 5). Ein neuer Antrag kann danach nur auf neue Tatsachen gestützt werden, die nach der früheren Entscheidung entstanden sind und eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen. Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nunmehr nicht nur Leistungen nach § 4 AsylbLG, sondern auch weitere Leistungen nach dem AsylbLG geltend macht, so dass insoweit keine vorhergehende in materielle Rechtskraft erwachsene Entscheidung ergangen ist.
2. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.
Vorliegend kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung <ZPO>). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164).
3. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
a) Ein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner besteht nicht.
Der Antragsgegner ist zwar der für den Antragsteller örtlich zuständige Leistungsträger. Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist für die Leistungen nach diesem Gesetz örtlich zuständig die nach § 10 bestimmte Behörde, in deren Bereich der Leistungsberechtigte nach dem Asylgesetz oder Aufenthaltsgesetz verteilt oder zugewiesen worden ist oder für deren Bereich für den Leistungsberechtigten eine Wohnsitzauflage besteht. Für den Antragsteller besteht eine Wohnsitzauflage für V. und damit für den Bereich des Antragsgegners. Die Wohnsitzauflage ist unabhängig von der Geltungsdauer der Duldung wirksam. Da die Wohnsitzauflage nicht als Nebenbestimmung zur Duldung erlassen wird, sondern einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt, wirkt die räumliche Beschränkung unabhängig von der Geltungsdauer der Duldung bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung fort. Anderenfalls könnte sich ein Ausländer der Wohnpflicht entziehen, indem er keine Verlängerung seiner Duldung mehr beantragt (Verwaltungsgericht <VG> Würzburg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 - W 10 E 18.32094 - juris Rdnr. 20 m. w. N.).
Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, nach der beim Verlassen des örtlichen Zuständigkeitsbereichs die Leistungspflicht des nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zuständigen Leistungsträgers entfällt, enthält das AsylbLG nicht. Nach den Regelungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), denen die Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit im AsylbLG nachgebildet sind, richtet sich die örtliche Zuständigkeit außerhalb von (teil-)stationären Einrichtungen nach dem tatsächlichen Aufenthalt (§ 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Daraus folgt bei einem Wechsel des tatsächlichen Aufenthalts auch ein örtlicher Zuständigkeitswechsel bzw. endet die Leistungszuständigkeit des Trägers, in dessen Bereich sich der Bedürftige nicht mehr aufhält. Der für die örtliche Zuständigkeit maßgebliche tatsächliche Aufenthalt gilt auch bei der Leistungseinschränkung nach § 23 Abs. 5 SGB XII, so dass es immer nur einen örtlich zuständigen Träger gibt - den des tatsächlichen Aufenthalts. Im AsylbLG stellt der tatsächliche Aufenthalt dagegen nur eine Auffangzuständigkeit dar (§ 10a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG), die im Falle einer Wohnsitzauflage nicht eingreift (Siefert, AsylbLG, 2. Aufl. 2020, § 11 Rdnr. 11). Besteht eine Wohnsitzauflage - wie vorliegend - bleibt diese maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit (§ 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Es handelt sich nicht um eine durch faktische Verhältnisse, sondern normativ begründete Zuständigkeit, die grundsätzlich unabhängig vom Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten besteht.
Allerdings ist weiter zu berücksichtigen, dass § 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG in der ab dem 1. September 2019 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (BGBl. I, S. 1294) einen (weiteren) Leistungsanspruch gegen den Leistungsträger am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts begründet. Danach darf Leistungsberechtigten in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie entgegen einer Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu dem Ort gewährt werden, an dem sie entsprechend der Wohnsitzauflage ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen haben. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/10047 S. 52) sollte damit klargestellt werden, dass auch der Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage nicht dazu führt, dass Sozialleistungen an dem Ort bezogen werden können, an dem der Wohnsitzauflage zuwider ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird. Ein ausnahmsweise über den Reisebedarf hinausgehender unabweisbarer Bedarf liegt danach vor, wenn dies wegen der Unzumutbarkeit der Rückkehr an den erlaubten Aufenthaltsort zwingend geboten ist. Ein solcher Fall der Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn etwa erwachsene Leistungsberechtigte zum Schutz vor häuslicher oder geschlechtsspezifischer Gewalt sowie anderer Gewaltformen in Frauenhäusern oder sonstigen Schutzeinrichtungen außerhalb des ihnen zugewiesenen räumlichen Aufenthaltsortes Zuflucht finden.
Eine explizite Regelung, wonach die Leistungspflicht des nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG örtlich zuständigen Leistungsträgers entfällt, ist in § 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG nicht enthalten. Diese Rechtsfolge ist jedoch dem gesamten Regelungsgehalt der §§ 10a und 11 Abs. 2 AsylbLG zu entnehmen. Wählt der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Bereichs der Wohnsitzauflage, entfällt dessen Leistungsverpflichtung. Die Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in § 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG meint den in § 10a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG definierten und nicht den in § 10a Abs. 3 Satz 4 AsylbLG fingierten gewöhnlichen Aufenthalt, der nur die weiterbestehende Zuständigkeit für Leistungen in stationären Einrichtungen regelt (vgl. Siefert, AsylbLG, 2. Aufl. 2020, § 10a Rdnr. 37).
Eine Wohnsitzauflage zwingt dabei nicht bereits regelhaft zum ununterbrochenen Verbleib in dem durch die Auflage festgelegten Gebiet; der Ausländer kann es vielmehr ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen (§ 61 Abs. 1d Satz 4 AufenthG). Deshalb sanktioniert § 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG - anders als § 11 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG - nicht schon den tatsächlichen, sondern erst den gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des in der Wohnsitzauflage festgelegten Gebiets (Groth in jurisPK-SGB XII, Stand 25. Mai 2020, § 11 AsylbLG Rdnr. 59). Ein Wegfall der Leistungspflicht des nach § 10a Abs. 1 Satz 1 AsylbLG durch eine Wohnsitzauflage begründeten örtlich zuständigen Leistungsträgers tritt danach dann, aber auch erst dann ein, wenn an einem anderen Ort ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird.
Nach § 10a Abs. 3 Satz 1 AsylbLG gilt als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes der Ort, an dem sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind in erster Linie objektive Kriterien entscheidend. Es kommt auf die äußerlich feststellbaren Lebensumstände („unter Umständen …, die erkennen lassen“) und auf das Zeitmoment („nicht nur vorübergehend“) an, wobei letzteres prognostisch i.S. von Zukunftsoffenheit zu verstehen ist. Ein tatsächlich dauerhafter oder längerer Aufenthalt ist nicht erforderlich. Deshalb kann ein gewöhnlicher Aufenthalt schon am ersten Tag des Aufenthalts begründet werden. Die objektiven Lebensumstände sprechen für einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet, wenn die betreffende Person dort den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Für den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen kann eine Vielzahl von Indizien aus dem persönlichen, familiären und ggf. beruflichen Bereich maßgeblich sein. Ein gewichtiges Indiz ist auch, wo der Leistungsberechtigte eine Wohnung vorhält, soweit er diese tatsächlich nutzt (vgl. Groth, jurisPK-SGB XII, Stand 25. Mai 2020, § 10a AsylbLG Rdnrn. 67f.).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Kläger jedenfalls nicht im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners bzw. in der Stadt V. seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Seinem gesamten Vorbringen kann vielmehr entnommen werden, dass er sich dort nicht oder nur sporadisch aufhält und dort jedenfalls nicht den Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Allein das Vorhandensein einer Meldeadresse, wie vom Antragsteller am 2. Dezember 2020 offenbar beantragt (vgl. Bl. 44 VA), ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausreichend.
Für einen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Antragsgegners spricht auch, dass der Antragsteller nur unter außerhalb gelegener Adressen erreichbar ist (nach seinen Angaben auf dem Briefumschlag der Antragsschrift in W., M.-str.. nach den Unterlagen des behandelnden Arztes Dr. L. in M., H.Str. ). Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, im S-B-Kreis keine Unterkunft zu finden, ist auf das Schreiben des Antragsgegners vom 24. Februar 2021 hinzuweisen, in welchem dem Antragsteller Wohnraum in unmittelbarer Nähe des Klinikums angeboten wird.
b) Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch gegen den für den Ort seines tatsächlichen Aufenthalts zuständigen Leistungsträger nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG glaubhaft gemacht, so dass dessen auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mögliche Beiladung (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2018 - L 7 SO 4027/18 ER-B - juris Rdnr. 43) nicht erforderlich war.
Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 446/15 S. 62) kann ein über die Reisebeihilfe hinausgehender Bedarf etwa aus akuten gesundheitlichen Gründen gegeben sein (vgl. Dollinger in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl. 2020, § 11 Rdnr. 40). Nur wenn Gründe vorliegen, die einen Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung unzumutbar erscheinen lassen, kann die unabweisbar gebotene Hilfe auch weitergehende Leistungen umfassen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - L 8 AY 39/19 B ER - juris Rdnr. 18; Hohm in GK-AsylbLG § 11 Rdnr. 50). Solche Gründe sind nicht glaubhaft gemacht. Nicht ausreichend ist allein der Wunsch des Leistungsberechtigten, seinen Aufenthalt selbst zu bestimmen oder bei anderen Familienmitgliedern zu wohnen. Letzteres ist allenfalls im Rahmen einer Überprüfung der Wohnsitzauflage zu berücksichtigen. Es liegen insbesondere auch keine gesundheitlichen Gründe vor, die einer Rückkehr des Antragstellers an den Ort der Wohnsitzauflage entgegenstehen könnten. So hat der behandelnde Arzt Dr. L. mitgeteilt, beim Antragsteller bestünden neben einer komplexen Magensituation eine Atemnot im Kontext mit Oberbauchbeschwerden und hohen Herzschlagzahlen. Der Antragsteller leide an mitunter anhaltenden tachykarden Episoden erheblicher Geschwindigkeit (Ruhepulsraten oft deutlich über 220/min.), die auch stationäre Behandlungen erforderlich gemacht hätten. Dr. L. hat weiter ausgeführt, außerhalb akuter Attacken sei der Antragsteller selbstverständlich in der Lage, sich in den S-B-Kreis zu begeben. Beim Antragsteller liegt damit keine akute schwere Erkrankung vor, die durchgehende stationäre Behandlung oder gar Transportunfähigkeit zur Folge hätte, so dass ihm eine Rückkehr an den Ort der Wohnsitzauflage möglich und zumutbar ist.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Antragsteller die Gewährung der von ihm geltend gemachten Leistungen, sofern er nicht in den S-B-Kreis zurückzukehren gedenkt, nur durch die Aufhebung bzw. Änderung der Wohnsitzauflage erreichen kann - dann allerdings von dem Träger am Ort der neuen Wohnsitzauflage. Im Übrigen ist er hierauf bereits mit Schreiben des Antragsgegners vom 7. Juli 2020 (Bl. 6 VA) hingewiesen worden mit folgendem Hinweis: „Sie hatten vor einigen Jahren einen Antrag auf Umverteilung gestellt, welchem nicht stattgegeben wurde. Sie können bei der Ausländerbehörde der Stadt V. erneut einen Antrag auf Umverteilung stellen. Fraglich ist, ob diesem wegen Familienzusammenführung stattgegeben werden kann, da Sie nicht minderjährig sind. Auf Grund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen an Herz und Magen wäre eine Umverteilung zu Ihrer Familie ggf. begründet. Bitte klären Sie dies in eigenem Interesse ab.“
4. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
5. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren war mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).