L 7 SO 82/21 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Konstanz (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7.
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 3 SO 1293/19
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
L 7 SO 82/21 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 3. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Im Streit stehen höhere Leistungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2020 und damit nicht für mehr als ein Jahr. Auch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 € nicht erreicht. Geltend gemacht sind die auf die Klägerin kopfanteilig entfallenden tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 340,00 €. Bewilligt wurden mit den angefochtenen Bescheiden und aufgrund des teilweise stattgebenden Urteils für die Monate Februar 2019 bis Dezember 2019 jeweils monatlich 329,30 € (Bruttokaltmiete 289,30 €, Heizkosten 40,00 €) und für den Monat Januar 2020 die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe. Streitig ist damit ein Betrag von 117,70 €.

Gegenstand des Klageverfahrens nach § 96 Abs. 1 SGG war auch der Bescheid vom 21. Januar 2020 in der Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom 23. September 2020, mit dem der Beklagte weitere Unterkunfts- und Heizkosten in Höhe von 74,43 € aus der Nebenkostenabrechnung 2018 für den Monat November 2019 gewährt hat. Die auf die Klägerin entfallenden kopfanteiligen Kosten von 74,43 € hat der Beklagte übernommen, sodass sich die Beschwer insoweit nicht erhöht.

Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat die Berufung im Urteil vom 3. Dezember 2020 auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das Landessozialgericht bedurft hätte; aber auch dies kommt vorliegend nicht in Betracht.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Es liegen weder die Zulassungsgründe der § 144 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz) noch der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG) vor.

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (so die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts <BSG> seit BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rdnrn. 28 f.; § 160 Rdnrn. 6 ff. jeweils m.w.N.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2), mithin die Antwort darauf so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4 S. 5); dies ist insbesondere der Fall, wenn die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Rechtsfrage gibt (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn hiervon verallgemeinerungsfähige Auswirkungen zu erwarten wären (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rdnr. 29; ferner BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 9 zu § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG>).

Der vom SG entschiedene Rechtstreit wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage auf, die klärungsbedürftig und klärungsfähig wäre. Eine solche grundsätzliche Rechtsfrage ist vom Bevollmächtigten der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.

2. Auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Eine Abweichung der Entscheidung des SG von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte (Divergenz) liegt nicht vor. Divergenz bedeutet einen Widerspruch im Rechtssatz oder das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt worden sind. Dies setzt begrifflich voraus, dass das SG einen entsprechenden abstrakten Rechtssatz, d.h. eine fallübergreifende, nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalls bezogene rechtliche Aussage (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 160 Rdnr. 13 m.w.N.), gebildet hat. Es muss die Rechtsfrage entschieden und nicht etwa übersehen haben. Eine Abweichung liegt daher nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung nicht den vom Obergericht aufgestellten Kriterien entspricht, sondern erst, wenn diesen Kriterien widersprochen wird, also andere Maßstäbe entwickelt werden. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rdnr. 30). Ein derartiger Widerspruch wird von den Klägern nicht aufgezeigt, er ist auch sonst nicht ersichtlich.

3. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach dem Zu-lassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren, nicht das Verwaltungs- oder Vorverfahren regelt. Der Mangel muss sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils beziehen, sondern auf das prozessuale Vorgehen auf dem Weg zum Urteil. Bei der Beurteilung, ob ein die Zulassung rechtfertigender Verfahrensmangel vorliegt, muss von der Rechtsauffassung des SG ausgegangen werden. Die Rüge eines Verfahrensmangels setzt voraus, dass bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Das LSG muss nicht von sich aus den Verfahrensmangel suchen. Ferner ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des SG, ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht, auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rdnr. 32a). Dies ist nur dann entbehrlich, wenn absolute Revisionsgründe gerügt werden, bei denen gemäß § 202 SGG i.V.m. § 547 Zivilprozessordnung (ZPO) der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSG, Beschluss vom 8. Februar 2013 - B 10 EG 18/12 B - juris; Sommer in beck-online GK, Stand 1. Januar 2021, § 144 Rdnr. 45).

Die Klägerin macht insoweit einen Verstoß gegen die sich aus § 103 SGG ergebende Amtsermittlungspflicht geltend, indem es das SG unterlassen habe, weitere Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob es der Klägerin seinerzeit beim Umzug in die jetzige Wohnung im Juli 2014 nicht möglich gewesen sei, eine angemessene Wohnung anzumieten. Darüber hinaus habe es das SG vollständig unterlassen, im Hinblick auf den gesundheitlichen Zustand der Klägerin Ermittlungen durchzuführen, ob der Klägerin die Anmietung einer Wohnung, die nicht im Erdgeschoss belegen sei oder in einem Haus, welches nicht über einen Fahrstuhl verfüge, nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei. Auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, die im Übrigen mit einem ärztlichen Attest belegt worden seien, sei das Gericht in dem Urteil lediglich in einem Nebensatz eingegangen.

Das SG hat hierzu im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Klägerin habe zwar vortragen lassen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen auf eine Wohnung angewiesen sei, die im Erdgeschoss liege oder mit einem Aufzug zu erreichen sei, konkrete Gründe hierfür habe sie aber nicht dargetan. Ebenso habe sie nicht dargelegt, dass sie sich um eine kostengünstigere Wohnung bemüht hätte, die diesen Anforderungen entspreche. Hierzu befindet sich in den Verwaltungsakten lediglich ein ärztliches Attest des Dr. C. vom 17. Februar 2017 (Bl. 89 Verwaltungsakten) mit den Diagnosen chronisches BWS/LWS Schmerzsyndrom, Skoliose und ISG-Arthrosen. Dr. C. hat weiter ausgeführt, wegen von der BWS und LWS ausgehenden Schmerzen seien trotz intensiver Behandlung die letzten fünf Jahre geprägt durch orthopädische Probleme. Dem Attest lassen sich dagegen Erkrankungen im Bereich der unteren Extremitäten, welche Auswirkungen auf das Treppensteigen haben könnten, nicht entnehmen. Das SG musste sich deshalb hierdurch nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen.

Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil das SG keine Ermittlungen dahingehend angestellt hat, ob die Klägerin bei dem Umzug im Jahr 2014 eine kostengünstigere Wohnung hätte anmieten können. Das SG hat insoweit unter Bezugnahme auf § 35 Abs. 1 SGB XII ausgeführt, die Klägerin habe eine Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrages nicht eingeholt, weshalb nur die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen seien. Aus Sicht des SG waren deshalb keine weiteren Ermittlungen hierzu erforderlich.

Ein Zulassungsgrund ist schließlich auch nicht deshalb gegeben, weil das SG einem Beweisantrag nicht nachgekommen ist. Im Schriftsatz vom 6. November 2020 hat der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt, „ein medizinisches Gutachten im Hinblick auf die Wegefähigkeit der Klägerin einzuholen.“ Beantragt war danach nicht die Befragung eines konkreten Arztes, sondern die Einholung eines Gutachtens. Zur Begründung der Beschwerde muss jedoch auch angegeben werden, weshalb das SG seine Amtsermittlungspflicht verletzt habe, wenn es den angebotenen Beweis nicht erhoben hat, weshalb sich das SG also nach seiner Rechtsauffassung und dem bisherigen Sachstand hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben; denn nur in einem solchen Fall ist das SG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt (BSG, Beschluss vom 16. November 2020 - B 3 KR 4/20 B - juris Rdnr. 6 m.w.N.). Hierzu ist nichts vorgetragen. Aus Sicht des SG war vielmehr eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich. Einen Beweisantrag nach § 109 SGG, dessen Übergehung einen Verfahrensmangel darstellen könnte (vgl. Littmann in Berchtold, SGG, 6. Aufl. 2021, § 144 Rdnr. 20; Sommer in beck-online. GK, Stand 1. Januar 2021, § 144 Rdnr. 50), hat die Klägerin nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung (§177 SGG) wird das Urteil des SG vom 3. Dezember 2020 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).

Aus den Gründen der obigen Entscheidung ist ferner das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). Auch insoweit ist der vorliegende Beschluss unanfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
Saved