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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
I
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Streitig ist die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Service- und Sicherheitsmitarbeiter (Fahrkartenkontrolleur) im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in der Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.8.2008.
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Der ÖPNV der Stadt H wurde bis zum 31.12.2006 durch eine GmbH betrieben, die zur Fahrkartenkontrolle ua den Beigeladenen einsetzte, mit dem sie am 20.12.2006 einen "Dienstleistungsvertrag über stundenweise Beschäftigung als Service- und Sicherheitspersonal" (DV) abgeschlossen hatte. Danach betrug der Stundenlohn 13,50 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, die monatliche Arbeitszeit richtete sich nach den "Erfordernissen des Arbeitgebers" und wurde "in Absprache" mit dem Beigeladenen festgelegt. Ein "Anspruch des Arbeitnehmers auf Urlaubstage oder Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld" bestand ebenso wenig wie ein "Anspruch auf ein bestimmtes monatliches Stundenkontingent". Zum 1.1.2007 übernahm die klagende Anstalt öffentlichen Rechts den ÖPNV unter unverändertem Einsatz des Kontrollpersonals.
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Der Beigeladene, der auch seit 2004 das Gewerbe einer "Detektivtätigkeit" angemeldet hatte, stellte der Klägerin die geleisteten Stunden (durchschnittlich etwa 98 Stunden/Monat) monatlich in Rechnung. Daneben rechnete er in der Zeit von Januar bis Juli 2007 auch die von einem anderen Fahrkartenkontrolleur geleisteten Stunden mit der Klägerin ab. Ab August 2007 war auch dieser aufgrund eines DV für die Klägerin tätig.
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Die Klägerin organisierte, koordinierte und kontrollierte die Einsätze des Service- und Sicherheitspersonals in einer eigenen Abteilung. In wöchentlichen Dienstplänen wurden ‑ gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Änderungswünschen ‑ für aus zwei Personen bestehende Teams und drei Schichten täglich die Einsatzorte und ‑zeiten festgelegt. Den Kontrolleuren wurde Dienstkleidung sowie aktuelle Beförderungsbestimmungen, Fahrpläne und Tarifordnungen zur Verfügung gestellt. Außerdem erhielten sie einen mitzuführenden Dienstausweis und ein Datenerfassungsgerät zur elektronischen Fahrkartenkontrolle, mit dem ua die Daten der Fahrgäste ohne Fahrschein und verhängte erhöhte Beförderungsentgelte zu erfassen waren. Sie waren gehalten, das Gerät zeitnah nach jeder beendeten Schicht im Servicecenter der Klägerin auslesen zu lassen und hatten die vereinnahmten erhöhten Beförderungsentgelte abzuliefern. Ihre Einsatzzeiten mussten sie dort abzeichnen lassen oder durch das Entwerten sogenannter "Blindfahrscheine" nachweisen. Zusätzlich kontrollierte die Klägerin die Einhaltung der Dienstzeiten. In monatlichen Teambesprechungen, deren Teilnahme vergütet wurde, erhielten die Kontrolleure erforderliche Informationen.
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Zur Beendigung eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Köln (10 Ca 3457/10) schlossen die Klägerin und der Beigeladene am 26.8.2010 einen Vergleich. Danach besteht Einigkeit darüber, "dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine persönlich abhängige Beschäftigung … im Sinne eines Arbeitsverhältnisses nicht vorgelegen haben". Auf seinen anschließend gestellten Antrag stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 1.1.2007 bis zum 31.3.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- (GKV), Renten- (GRV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe (Bescheid vom 6.1.2014; Widerspruchsbescheid vom 26.6.2014).
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Das SG Köln hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.11.2014). Vor dem LSG Nordrhein-Westfalen hat die Beklagte am 8.8.2018 den angefochtenen Bescheid dahingehend geändert, "dass die darin enthaltenen Feststellungen sich nur auf den Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.8.2008 beziehen". Das LSG hat nach Beiziehung weiterer Unterlagen und Vernehmung von Zeugen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Beigeladene sei weisungsgebunden und in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Die Klägerin habe die Einsatzteams sowie Dienstzeiten festgelegt und deren Einhaltung überwacht. Die Berücksichtigung einzelner Änderungswünsche ändere nichts an der einseitigen zeitlichen Planungshoheit der Klägerin. Dass der Beigeladene eine Schicht hätte ablehnen können oder nicht ausgeführt habe, sei nicht festzustellen. Die Klägerin habe auch die inhaltliche, technische und organisatorische Abwicklung der Kontrolltätigkeit einseitig festgelegt und die Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Die Teilnahme an den Dienstbesprechungen sei faktisch verpflichtend gewesen. Der Beigeladene habe nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt und kein unternehmerisches Risiko getragen. Die Abrechnung der Tätigkeit eines eigenen Beschäftigten habe die persönliche Weisungsgebundenheit des Beigeladenen und seine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht berührt. Dieser Beschäftigte habe die Tätigkeit als Kontrolleur unter den gleichen Bedingungen ausgeübt wie die übrigen Service- und Sicherheitsmitarbeiter. Er habe den Beigeladenen auch nicht vertreten. Zudem sei der arbeitsgerichtliche Vergleich sozialversicherungsrechtlich nicht relevant und die Gewerbeanmeldung ohne wesentliche Aussagekraft (Urteil vom 27.3.2019).
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts aus § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 7 Abs 1 SGB IV. Das LSG habe die Zeugenaussagen in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht fehlerhaft und in Widerspruch zu den von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien gewertet. Wenn der Beigeladene nach Aussage eines Zeugen die im Dienstplan vorgesehene Tätigkeit nicht abgelehnt habe, könne daraus nicht auf eine fehlende Entscheidungsfreiheit geschlossen werden. Er habe insoweit lediglich ein ihm vertraglich eingeräumtes Recht nicht ausgeübt. Das Tragen der Dienstkleidung sei nicht angeordnet, sondern lediglich gestattet worden. Das Mitführen des Dienstausweises, die Vorgaben im Umgang mit Fahrgästen ohne Fahrschein, die erforderliche Nutzung des Datenerfassungsgeräts, Informationspflichten gegenüber verantwortlichen Mitarbeitern sowie die Aushändigung von Arbeitsunterlagen seien durch die öffentlich-rechtliche Natur der Kontrollfunktion im ÖPNV bedingt. Die Teilnahme an Dienstbesprechungen habe nicht angeordnet werden können und sei deshalb gesondert vergütet worden. Der Beigeladene sei zudem durch seinen eigenen Arbeitnehmer vertreten worden. Dieser habe ausgesagt, für den Beigeladenen gearbeitet zu haben.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. März 2019 und des Sozialgerichts Köln vom 14. November 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2014 und des Bescheids vom 8. August 2018 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Service- und Sicherheitsmitarbeiter in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2008 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Vergütung für die Teilnahme an Dienstbesprechungen spreche nicht für Selbstständigkeit, weil auch Beschäftigte typischerweise nicht unentgeltlich an Dienstbesprechungen teilzunehmen hätten. Zwar ergäben sich wesentliche Arbeitsbedingungen aus der Natur der Tätigkeit, doch manifestiere sich dadurch zugleich die Eingliederung in den Betrieb der Klägerin.
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Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
II
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat die noch den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 31.8.2008 betreffende Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die mit Bescheid vom 6.1.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.6.2014 und des Bescheids vom 8.8.2018 getroffene Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen in der GKV, GRV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit als Service- und Sicherheitsmitarbeiter der Klägerin ist rechtmäßig und verletzt sie nicht in ihren Rechten. Nach den für die Statusbeurteilung geltenden Maßstäben (dazu 1.) unterlag der Beigeladene als Beschäftigter der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung. Ausgehend von den tatsächlichen, den Senat bindenden Feststellungen des LSG (dazu 3.) war der Beigeladene an Weisungen der Klägerin gebunden und in deren Arbeitsorganisation eingegliedert (dazu 2.).
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1. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der GKV, GRV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI und § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB XI, jeweils idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006 <BGBl I 926> sowie § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann ‑ vornehmlich bei Diensten höherer Art ‑ eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden.
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Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (stRspr; vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 7.6.2019 ‑ B 12 R 6/18 R ‑ BSGE 128, 205 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 44, RdNr 13 f mwN).
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Die sich an diesen Maßstäben orientierende Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit ist nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen. Es ist daher möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dem nachvollziehbaren Bedürfnis der Betroffenen nach der Verwaltungsvereinfachung und erhöhter Rechtssicherheit dienenden abstrakteren, einzelfallüberschreitenden Aussagen im Hinblick auf bestimmte Berufs- oder Tätigkeitsbilder kann der Senat daher nicht ‑ auch nicht im Sinne einer "Regel-Ausnahme-Aussage" ‑ nachkommen. Maßgebend sind stets die konkreten Umstände des individuellen Sachverhalts (vgl BSG Urteil vom 7.6.2019 ‑ B 12 R 6/18 R ‑ BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 16 mwN). Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentliche-rechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist nach der Senatsrechtsprechung zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen (vgl BSG Urteil vom 14.3.2018 ‑ B 12 KR 3/17 R ‑ SozR 4‑2400 § 7 Nr 33 RdNr 15); umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (so bereits BSG Urteil vom 26.6.1980 ‑ 8a RU 48/79 ‑ SozR 2200 § 539 Nr 68 S 193 f; vgl auch BSG Urteil vom 19.8.2003 ‑ B 2 U 38/02 R ‑ SozR 4‑2700 § 2 Nr 1 RdNr 20; BSG Urteil vom 18.11.2015 ‑ B 12 KR 16/13 R ‑ BSGE 120, 99 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 25, RdNr 30).
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Indizwirkung gegen eine Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit besteht vielmehr dann, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit eine Weisungsfreiheit verbleibt, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Denn ob und inwieweit einzelne Umstände einer Tätigkeit "ihrer Natur nach" immanent sind, hängt wesentlich mit der der zu beurteilenden Tätigkeit und ihrer konkreten Ausgestaltung zusammen. Je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil die Auftrag- oder Arbeitgeberin nicht auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein. So ist in der Regel auch die strikte Weisungsunterworfenheit klassischer "Fabrikarbeiter" der Eigenart ihrer Tätigkeit geschuldet. Gerade dies begründet ihre Sozialversicherungspflicht und stellt sie nicht infrage. Umgekehrt wäre bei einer vollständig einem selbstständigen Unternehmen übertragenen Fahrkartenkontrolle einschließlich der Organisationsplanung der Ort der Tätigkeit auf die im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge vorgegeben, ohne dass bereits dadurch Beschäftigungsverhältnisse mit dem Betreiber des ÖPNV begründet würden. Aus welchen Gründen eine Tätigkeit nach Weisungen und unter Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation statt weisungsfrei ausgeübt wird, spielt insoweit keine Rolle. Unerheblich ist auch, ob die Ausübung der Tätigkeit mit einer größeren Gestaltungsfreiheit (rechtlich oder tatsächlich) überhaupt möglich wäre.
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2. Auf der Grundlage der genannten Abgrenzungsmerkmale ist das LSG nach einer Gesamtabwägung der umfassend ermittelten Umstände zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Indizien für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen überwiegen. Der Beigeladene war in seiner Tätigkeit als Kontrolleur in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und unterlag einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin.
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Der Beigeladene übte die Tätigkeit für die Klägerin auf der Grundlage des schriftlichen DV vom 20.12.2006 aus, der zwar mit der zunächst den ÖPNV der Stadt H betreibenden GmbH abgeschlossen worden war, von beiden Beteiligten faktisch aber unverändert fortgeführt wurde. Danach richtete sich die monatliche Arbeitszeit nach den "Erfordernissen des Arbeitgebers" und hatte der Beigeladene keinen Anspruch auf ein bestimmtes monatliches Zeitkontingent. Die Klägerin konnte demnach sowohl den zeitlichen Umfang als auch Beginn und Ende seiner Dienstzeiten bestimmen. Aufgrund deren Ausrichtung an den "Erfordernissen des Arbeitgebers" durfte die Klägerin von dem Beigeladenen einen zeitlichen Einsatz verlangen, der sich an der Organisation ihres Service- und Sicherheitsbereichs orientierte. Mit der einseitigen Anknüpfung an die Belange des "Arbeitgebers" ist nicht nur ein arbeitsvertraglicher Begriff verwendet, sondern eine für weisungsgebundene arbeitsvertragliche Beziehungen typische Regelung getroffen worden. Zwar wurde die Arbeitszeit nach dem DV "in Absprache" mit dem Beigeladenen festgelegt. Der Vorrang der "Erfordernisse des Arbeitgebers" wird aber nicht nur durch deren ausdrückliche Benennung, sondern zusätzlich durch den Ausschluss eines Anspruchs auf ein Stundenkontingent deutlich. Soweit die Klägerin hierzu vorträgt, der Beigeladene habe ein ihm vertraglich eingeräumtes Recht, Einsätze abzulehnen, nicht ausgeübt, ist ein solches Recht weder vom LSG festgestellt worden noch erkennbar. Unabhängig davon hat das LSG im Rahmen seiner Ermittlungen nicht feststellen können, dass der Beigeladene einen ihm zugewiesenen Dienst einmal nicht ausgeführt hätte.
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Nach den Feststellungen des LSG entsprach das sich bereits aus dem DV ergebende Weisungsrecht der Klägerin bezüglich der Arbeitszeit auch der gelebten Praxis des Vertragsverhältnisses. Denn die Klägerin legte die Dienstzeiten des Kontrollpersonals in Dienst- und Einsatzplänen fest und traf verschiedene Vorkehrungen zur Kontrolle und Überwachung. Der Berücksichtigung von Wünschen der Kontrolleure hinsichtlich ihrer Einsatzzeiten kam nach dem Gesamtbild kein größeres Gewicht zu, als dies im Rahmen abhängiger Beschäftigungen üblich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob Wünsche zu den Dienstzeiten vor oder nach der Erstellung der Dienstpläne geäußert werden konnten. Ein Recht des Beigeladenen, seine Arbeitszeit entgegen der schriftlichen Vereinbarung im DV selbst bestimmen zu können, lässt sich daher auch der praktischen Durchführung nicht entnehmen. Dass die Kontrolleure ‑ nach der Aussage eines Zeugen ‑ ihren Urlaub hätten festlegen können, schließt eine an den "Erfordernissen des Arbeitgebers" ausgerichtete Urlaubsplanung nicht aus.
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Neben Zeit und Dauer unterlagen auch Ort und Art der Ausführung der Tätigkeit einem umfassenden Weisungsrecht der Klägerin. Auch wenn die Kontrolltätigkeit von vorneherein auf die im ÖPNV eingesetzten Fahrzeuge begrenzt war, wurden die Fahrstrecken zur Abdeckung flächendeckender Kontrollen, insbesondere zu bestimmten Stoßzeiten, allein von der Klägerin festgelegt. Die inhaltliche, technische und organisatorische Ausgestaltung der Tätigkeit lag nur in ihrer Hand. Sie ordnete die Kontrollen durch von ihr bestimmte Zweierteams an, stellte Dienstausweise, Datenerfassungsgeräte, das Datenverarbeitungssystem, Beförderungsbestimmungen, Fahrpläne sowie Tarifordnungen zur Verfügung und gab deren Nutzung detailliert vor. Der Beigeladene hatte spezielle Vorgaben für den Umgang mit Fahrgästen ohne Fahrschein, die Erfassung ihrer Daten, die Erhebung erhöhter Beförderungsentgelte und deren Ablieferung bei der Klägerin zu beachten.
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Dadurch zeigt sich zugleich die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin. Die Klägerin koordinierte in einer eigenen Abteilung die Einsätze der Service- und Sicherheitsmitarbeiter und kontrollierte Dienstzeiten und Vorgaben. In die engmaschige Organisationsstruktur war der Beigeladene in einer Weise eingebunden, die keinen Raum für eine eigenständige Arbeitsorganisation ließ. Im Übrigen spricht auch die zur Verfügung gestellte einheitliche Dienstkleidung für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin, selbst wenn deren Nutzung freigestellt war.
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Unternehmerische Freiheiten zur Gestaltung der Tätigkeit verblieben dem Beigeladenen nicht. Er war nicht in die Lage versetzt, seine Einsatzzeiten eigenständig zu planen, setzte keine eigene Betriebsstätte, eigene Arbeitsmittel, eigenes Kapital oder eigenes Personal ein (dazu unten) und trug damit kein unternehmerisches Risiko. Auch die freiwillige Teilnahme an monatlichen Teambesprechungen räumte dem Beigeladenen keine wesentliche zeitliche, örtliche oder inhaltliche unternehmerische Freiheit ein. Nach den Feststellungen des LSG führte die Klägerin die gesondert vergüteten Teambesprechungen monatlich zur gegenseitigen Information durch, die auch auf andere Weise ausgetauscht werden konnte. Für den Beigeladenen bedeuteten die Teambesprechungen mit freigestellter Teilnahme lediglich eine zeitlich und finanziell eng begrenzte zusätzliche Verdienstmöglichkeit, die auch im Rahmen abhängiger Beschäftigung besteht. Unabhängig davon spricht die festgestellte rege Teilnahme an den Teambesprechungen für eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Kontrolleure.
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Dem steht die bisherige Senatsrechtsprechung nicht entgegen. In seinem Urteil vom 14.3.2018 (B 12 R 3/17 R ‑ BSGE 125, 177 = SozR 4‑2400 § 7 Nr 36) hat der Senat nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass die gesonderte Vergütung der Teilnahme an Konferenzen grundsätzlich eine selbstständige Tätigkeit nahelegen würde. Er hat diesen Aspekt als einen die beurteilte Musikschullehrertätigkeit kennzeichnenden Umstand vielmehr im Rahmen der gesamten Einzelfallumstände gewürdigt und ihm eine Indizwirkung für eine selbstständige Tätigkeit insbesondere deshalb beigemessen, weil die in derselben Musikschule festangestellten Lehrkräfte keine Vergütung für die Teilnahme an Konferenzen erhielten. Es handelte sich lediglich um ein Detail des Gesamtbilds des gewürdigten Musikschulunterrichts, der im Übrigen regelmäßig weitergehende örtliche, zeitliche und inhaltliche Gestaltungsmöglichkeiten bietet.
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Dem Umstand, dass der Beigeladene das Gewerbe einer Detektivtätigkeit angemeldet hatte, kommt für die Statusbeurteilung seiner Kontrolltätigkeit keine maßgebende Bedeutung zu. Wie bereits ausgeführt wurde, setzte er keine eigenen betrieblichen Mittel bei seiner Tätigkeit für die Klägerin ein. Auch nach einer Abmeldung des Gewerbes hätte er die Tätigkeit für die Klägerin unverändert fortsetzen können. Dass der gewährte Stundenlohn nicht als Arbeitsentgelt für eine abhängige Beschäftigung unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge berechnet, sondern vom Beigeladenen in Rechnung gestellt und versteuert wurde, ist lediglich Ausfluss der (fehlerhaften) Selbsteinschätzung der Beteiligten ohne eigenen Indizwert.
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Der Beigeladene setzte auch nur seine eigene Arbeitskraft ein. Selbst wenn im ersten Halbjahr 2007 eine andere Person bei ihm beschäftigt gewesen sein sollte, war er nicht in der Lage, dieser Kontrolltätigkeiten für die Klägerin zuzuweisen und insoweit selbstständig Anweisungen zu erteilen. Nicht der Beigeladene, sondern die Klägerin erstellte die Dienstpläne und übernahm sowohl die Koordination als auch die Überwachung der Kontrolltätigkeit. Er ließ sich nach den Feststellungen des LSG auch nicht von einem anderen Kontrolleur vertreten, sondern erbrachte seine Dienste stets persönlich. Der Senat hat insoweit nicht darüber zu entscheiden, ob ein eventueller Vertrag zwischen dem Beigeladenen und einem anderen Kontrolleur gegebenenfalls wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) unwirksam war und deshalb ein Arbeitsverhältnis zwischen diesem und der Klägerin als zustande gekommen galt (§ 9 Nr 1, § 10 Abs 1 Satz 1 AÜG idF der Bekanntmachung vom 3.2.1995, BGBl I 158). Für die Statusbeurteilung des Beigeladenen ergibt sich jedenfalls allein aus dem Umstand, dass er im ersten Halbjahr 2007 neben seiner eigenen auch die Tätigkeit eines anderen Kontrolleurs bei der Klägerin abrechnete, kein Indiz für seine Selbstständigkeit.
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Der zur Beendigung eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht geschlossene Vergleich, in dem sich die Klägerin und der Beigeladene ua darauf geeinigt haben, dass "die tatsächlichen Voraussetzungen für eine persönlich abhängige Beschäftigung … im Sinne eines Arbeitsverhältnisses nicht vorgelegen haben", hat für die Statusbeurteilung keine Bedeutung. Das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung und die hieran anknüpfende Versicherungspflicht stehen nicht zur Disposition der Beteiligten.
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3. An die dem hier gefundenen Ergebnis zugrunde gelegten, nach umfangreicher Beweiserhebung vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Senat nach § 163 SGG gebunden. Die Klägerin hat hiergegen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht. Sie rügt ausdrücklich lediglich die Verletzung materiellen Rechts. Soweit sie beanstandet, das LSG unterstelle in der Entscheidung Sachverhalte, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bestätigt oder sogar widerlegt worden seien, genügen ihre Ausführungen hierzu nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge. Denn das Gericht entscheidet nach § 128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine Verletzung der Grenzen der freien Beweiswürdigung durch Nichtbeachtung des Gesamtergebnisses des Verfahrens oder einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze (BSG Urteil vom 6.10.2020 ‑ B 2 U 9/19 R ‑ SozR 4‑1500 § 55 Nr 27 RdNr 27) ist nicht aufgezeigt worden, aber auch nicht ersichtlich. Insbesondere reicht es nicht, die eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG zu setzen (vgl zB BSG Urteil vom 7.2.2006 ‑ B 2 U 31/04 R ‑ SozR 4‑2700 § 63 Nr 3 RdNr 24). Revisionsrechtlich sind allein die aus den tatsächlichen Feststellungen getroffenen rechtlichen Schlussfolgerungen des LSG zu prüfen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 161 Abs 1, § 162 Abs 3 VwGO. Der Streitwert ist gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG auf 5000 Euro festzusetzen.