L 7 R 1317/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 4281/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 1317/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. März 2020 wird zurückgewiesen.


Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Der 1958 geborene Kläger absolvierte nach achtjährigem Schulbesuch in der Sowjetunion eine Lehre als Dreher. Ab 1982 war er als Kraftfahrer tätig. Nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1991 war er, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, wiederum als Kraftfahrer tätig. Nachdem am 24. Juli 2014 ein Herzschrittmacher implantiert worden war, bezog der Kläger bis zum 13. November 2015 Kranken- bzw. Übergangsgeld. Das Arbeitsverhältnis endete am 13. November 2015 (vgl. Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse Bl. 15 Verwaltungsakten ärztl. Teil). Vom 14. November 2015 bis zum 4. Juni 2017 bezog der Kläger Arbeitslosengeld, unterbrochen durch den Bezug von Übergangsgeld während einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vom 25. November 2015 bis zum 16. Dezember 2015.

Nach einem Myokardinfarkt im November 2015 und anschließender DE-Stentimplantation stellte der Kläger einen ersten Rentenantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juni 2016 ablehnte. Die hiergegen erhobene Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) (S 12 R 2648/16) nahm der Kläger im Dezember 2016 zurück, nachdem der als sachverständiger Zeuge gehörte behandelnde Internist S. unter dem 12. Oktober 2016 mitgeteilt hatte, der Kläger sei noch in der Lage, einer leichten und nervlich wenig belastenden Tätigkeit mindestens sechs Stunden arbeitstäglich nachzugehen.

Am 20. März 2018 beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ den Kläger nach Beiziehung medizinischer Unterlagen durch den Facharzt für Allgemeinmedizin K. gutachterlich untersuchen. Im Gutachten vom 21. Juni 2018 stellte dieser die Diagnosen einer leicht eingeschränkten Pumpfunktion des Herzens und verminderter Belastbarkeit nach Herzinfarkt am 5. November 2015 bei vorbestehender krankhafter Herzerweiterung, einer akzeptablen Stoffwechseleinstellung bei tablettenpflichtiger Zuckerkrankheit bislang ohne Nachweis von Spätschäden oder schweren Stoffwechselentgleisungen sowie eines medikamentös behandelten Bluthochdrucks. Unter Beachtung qualitativer Einschränkungen könne der Kläger noch sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer sei nur noch im Umfang von unter drei Stunden zumutbar.

Mit Bescheid vom 13. Juli 2018 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2018 zurück. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich auszuüben. Ihm stehe auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. In seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als LKW-Fahrer sei er weder als Facharbeiter noch in einer gehobenen angelernten Tätigkeit beschäftigt gewesen. Er sei deshalb dem Kreis der unteren angelernten Arbeiterinnen und Arbeiter zuzuordnen und damit auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar, die ihm gesundheitlich zumutbar seien. Die Benennung einer konkreten Tätigkeit sei nicht erforderlich.

Hiergegen hat der Kläger am 6. Dezember 2018 Klage zum SG erhoben und vorgetragen, insbesondere die Einschränkungen auf kardialem Fachgebiet seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Das SG hat daraufhin die behandelnden Ärzte des Klägers als sachverständige Zeugen gehört. Der Internist/Kardiologe S.1 hat in der sachverständigen Zeugenaussage vom 25. Februar 2019 unter Darlegung der Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers mitgeteilt, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Kläger noch sechs Stunden arbeitstäglich möglich. Eine Tätigkeit im Beruf des Registrators könne er nicht beurteilen. Der Facharzt für Innere Medizin (Hausarzt) S.2 hat unter dem 21. März 2019 angegeben, eine Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers seit Oktober 2016 sei durch schwer therapierbare tachyarrhythmische Phasen und eine zumindest leichtgradige degressive Phase eingetreten. Die Beklagte hat die sozialmedizinische Stellungnahme des Facharztes für Innere Medizin, Rheumatologie L. vom 23. April 2019 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird. Mit Gerichtsbescheid vom 18. März 2020 hat das SG die Klage, gestützt auf das Gutachten des Arztes K. und die Auskunft der behandelnden Ärzte, abgewiesen. Auch wenn sich aus der Auskunft des S.2 für die Zeit seit dem 1. Oktober 2016 eine Verschlechterung der Belastbarkeit ergebe, sei die Annahme einer zeitlichen Einschränkung des Leistungsvermögens nicht zu erkennen. Bei einer ergometrischen Belastbarkeit von 75 Watt, wie sie im Bericht des S.1 vom 16. Oktober 2018 beschrieben sei, lasse sich eine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens für eine leichte Wechseltätigkeit in überwiegend sitzender Haltung nicht ableiten, wie von L. schlüssig dargelegt. Hinsichtlich der von S.2 weiter genannten depressiven Phase seien zudem die therapeutischen Optionen nicht ausgeschöpft. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Von dem – möglicherweise – erlernten Beruf des Drehers habe er sich gelöst und Jahrzehnte als einfacher angelernter LKW-Fahrer gearbeitet. Hierdurch werde ein Berufsschutz als Facharbeiter nicht vermittelt. Der Kläger sei mangels anderweitiger Anhaltspunkte der Gruppe der unteren Angelernten zuzuordnen und deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Selbst bei einer Einstufung in die Gruppe der oberen angelernten Arbeiter sei er zumutbar auf die leidensgerechte Tätigkeit eines Pförtners verweisbar.

Gegen den am 26. März 2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24. April 2020 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Er hat unter Vorlage aktueller Berichte des S.1 und S.2 vorgetragen, bei ihm bestehe eine Dyspnoe bereits bei leichter Belastung. Auch habe S.2 ein Vorhofflimmern beschrieben, das immer wieder zu tachyarrhythmischen Phasen führe. Zudem genieße er Berufsschutz als LKW-Fahrer.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. März 2020 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2018 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, höchsthilfsweise eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 1. März 2018 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat den Versicherungsverlauf vom 8. Juli 2020 vorgelegt. Dieser enthält zuletzt Pflichtbeitragszeiten für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 4. Juni 2017 und ab dem 5. Juni 2017 keine weiteren rentenversicherungsrechtlichen Zeiten.

Am 7. August 2020 hat der Kläger einen Nicht-ST-Hebungs-Myokardinfarkt (NSTEMI) erlitten. Nach einer Akutbehandlung im S. Klinikum P. hat er sich vom 3. September 2020 bis 24. September 2020 zur Anschlussheilbehandlung in der T.klinik Bad K. befunden. Im vorläufigen Entlassbrief hat Chefarzt J. ausgeführt, der Kläger sei arbeitsunfähig und im Hinblick auf eine stufenweise Wiedereingliederung entlassen worden. Im Entlassungsbericht vom 25. September 2020 der T.klinik Bad K. werden die Diagnosen eines Nicht-St-Hebungs-Myokardinfarkts (NSTEMI) am 7. August 2020, einer perkutanen Koronarintervention (PCI) mit Drug-eluting-Stentimplantation (DES) am 7. August 2020, eine 1-Kammer-Schrittmacherimplantation 07/2014 sowie permanentes Vorhofflimmern genannt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer könne nur noch unter drei Stunden, leichte Tätigkeiten ohne Nachtschicht könnten wegen der kardio-pulmonalen Funktionen noch drei bis unter sechs Stunden ausgeübt werden.

Die Beklagte hat ein Schreiben des J. vom 17. Dezember 2020 vorgelegt, wonach die im Entlassungsbericht getroffene Leistungseinschätzung zu korrigieren sei; leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien dem Kläger noch sechs Stunden und mehr täglich zumutbar.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Akten des Verfahrens S 12 R 2648/16 Bezug genommen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie ist auch gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 13. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2018 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt hat. Dagegen wendet sich der Kläger statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 und 4, 56 SGG), mit der er die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise einer Rente wegen teilweise Erwerbsminderung, höchsthilfsweise einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geltend macht.

3. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zutreffend verneint. Der Bescheid der Beklagten vom 13. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. November 2018 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

a. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung (Gesetz vom 19. Februar 2002, BGBl. I, S. 754) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung gemäß Gesetz vom 20. April 2007 [BGBl. I, S. 554] bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Versicherte haben nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn neben den oben genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

b. Der Kläger hat zwar die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI) erfüllt. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, wonach der Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung voraussetzt, dass Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Er-werbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wäre jedoch nur dann erfüllt, wenn die Erwerbsminderung spätestens am 31. August 2019 eingetreten wäre.

Der Kläger hat Pflichtbeiträge zuletzt für den Monat Juni 2017 entrichtet. Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit kommt daran anschließend nur für die Zeit bis zum Juli 2017 in Betracht. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben.

Der Begriff der "Arbeitsunfähigkeit" (AU) im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich nach dem entsprechenden Begriff in der gesetzlichen Krankenversicherung (so bereits BSG Großer Senat vom 16. Dezember 1981 - BSGE 53, 22 = SozR 2200 § 1259 Nr. 59 zum Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit gemäß § 182 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung <RVO> als Voraussetzung einer Ausfallzeit i.S. des § 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO). Diese Gesetzesauslegung ist auch unter dem seit 1. Januar 1989 geltenden Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und dem ab 1. Januar 1992 in Kraft getretenen SGB VI beibehalten worden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 2, Rdnr. 13 m.w.N.; BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - B 13 R 116/08 R - juris Rdnr. 14).

In der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen des Anspruchs auf Krankengeld (§§ 44 ff. SGB V) relevant. Dort aber definiert sich seit Inkrafttreten des SGB V eine andauernde, auf derselben Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit jedenfalls ab dem Beginn des dritten Jahres seit ihrem Beginn nicht mehr (eng) als Unfähigkeit zur Ausübung der bisherigen beruflichen Tätigkeit. Denn dann kann ein Anspruch auf Krankengeld nur bestehen, wenn der Versicherte "in der Zwischenzeit (also nach Aussteuerung aus dem Krankengeldbezug) mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig" war (§ 48 Abs. 2 Nr. 1 SGB V). Da jedoch der Anspruch auf Krankengeld Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, muss, damit der zitierten Vorschrift ein Sinn beigemessen werden kann, sich die Wendung "nicht … arbeitsunfähig", ohne dass sich der Gesundheitszustand gebessert hätte, auf die Unfähigkeit zur Ausübung nicht der letzten, sondern einer anderen (leichteren) Tätigkeit beziehen. Hieraus hat die Rechtsprechung - zunächst des für das allgemeine Leistungsrecht der Krankenversicherung zuständigen 1. Senats des BSG (BSG, Urteil vom 28. September 1993 - BSGE 73, 121, 124 = SozR 3-4100 § 158 Nr. 1 S. 3 f.; ferner BSG, Urteil vom 14. Februar 2001 - SozR 3-2500 § 44 Nr. 9 S. 27 f.) und im Anschluss daran des für das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zuständigen 5. Senats (BSG, Urteil vom 25. Februar 2004 - BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 2, Rdnr. 16 ff.) - den Schluss gezogen, dass der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die ursprüngliche Beschäftigung mit dem Ablauf des ersten Dreijahreszeitraums endet (zu weiteren Einzelheiten des sog. Dreiphasenmodells BSG, Urteil vom 25. Februar 2010 - B 13 R 116/08 R - juris Rdnr. 15).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat beim Kläger bis zum 23. Juli 2017 Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Der Kläger war seit der Implantation des Herzschrittmachers am 24. Juli 2014 durchgehend wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig erkrankt, da er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als LKW-Fahrer wegen seiner Herzerkrankung nicht mehr ausüben konnte. Der krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die bei Beginn der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit ist jedoch nach Beendigung des auf die Beschäftigung als LKW-Fahrer bezogenen Versicherungsverhältnis mit Ende des ersten Dreijahreszeitraums am 23. Juli 2017 entfallen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Februar 2004 - B 5 RJ 30/02 R = BSGE 92, 199 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 2). Ab diesem Zeitpunkt ist Maßstab für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nicht mehr die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sondern eine leichte Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts. Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit liegt somit lediglich für die Zeit vom 5. Juni 2017 bis zum 23. Juli 2017 vor.

In dem um die Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit verlängerten Zeitraum von fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI) vom 31. Juli 2014 bis zum 30. August 2019 liegen 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten (Juli 2014 bis Juni 2017). Bei Eintritt des Leistungsfalls am 1. September 2019 oder zu einem späteren Zeitpunkt wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Denn im dann maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. August 2019 liegen lediglich 35 Monate mit Pflichtbeitragszeiten (August 2014 bis Juni 2017). Die Folgezeit ab Juli 2017 ist ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 8. Juli 2020 auch nicht mit rentenrechtlichen Zeiten belegt, welche den Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 4 SGB VI verlängern könnten.

c. Der Kläger war bis zum 31. August 2019 noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben und war damit nicht erwerbsgemindert.

Beim Kläger hat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein Zustand nach Herzschrittmacherimplantation 2014, ein Zustand nach Herzinfarkt am 5. November 2015 bei leicht eingeschränkter Pumpfunktion des Herzens und vorbestehender krankhafter Herzerweiterung, ein tablettenpflichtiger Diabetes mellitus ohne Spätschäden und ohne schwere Stoffwechselentgleisungen sowie ein medikamentös behandelter Bluthochdruck vorgelegen. Gegenüber dem Sachverständigen K. hat der Kläger im Wesentlichen über Belastungsluftnot geklagt; so müsse er eine Pause machen, wenn er einen Kasten Sprudel ein Stockwerk hochtrage. Im Belastungs-EKG vom 16. Oktober 2018 konnte der Kläger noch bis 75 W belastet werden. Im Arztbrief vom 16. Oktober 2018 hat S.1 hierzu ausgeführt, die Herzfrequenz habe sich unter der aktuellen Medikation in Ruhe normalisiert, unter Belastung zeige sich ein adäquat hoher Pulsanstieg, was die Belastungsdyspnoe zumindest zum Teil erklären könnte. Dementsprechend hat S.1 in der sachverständigen Zeugenaussage vom 25. Februar 2019 die Auffassung vertreten, der Kläger könne noch leichte Tätigkeiten verrichten, Einschränkungen bestünden beim Treppensteigen durch Dyspnoe.

Soweit S.2 in der sachverständigen Zeugenaussage vom 21. März 2019 die Auffassung vertreten hat, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich durch schwer therapierbare tachyarrhythmische Phasen verschlechtert, kann dies dem Bericht des B., Kardiologisches Zentrum P., über eine Untersuchung am 8. Januar 2019 nicht entnommen werden. Dort wird vielmehr ausgeführt, die Schrittmacherabfrage ergebe unauffällige Messdaten, eine Kontrolle wurde in einem halben Jahr empfohlen. Zudem hat S.2 eine normale Ruheherzfrequenz nach Umstellung der Medikation angegeben. Auch soweit S.2 die Diagnose einer leichtgradigen depressiven Phase genannt hat, ergeben sich hieraus keine weiteren Einschränkungen hinsichtlich des Leistungsvermögens, zumal der Kläger eine antidepressive Medikation abgelehnt hat.

Eine wesentliche Verschlechterung im Gesundheitszustand des Klägers zwischen der letzten Untersuchung durch S.1 am 18. Januar 2019 und dem Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen am 31. August 2019 ist nicht dokumentiert. Für diesen Zeitraum liegen keine medizinischen Unterlagen vor, Befunde liegen erst wieder vor in Form des Arztbriefes der Radiologin D. über eine Computertomographie des Schädels vom 7. November 2019, die eine altersentsprechende, unauffällige Abbildung des Neurocraniums ohne Anhalt für intracranielle Einblutung, ohne epi- oder subdurales Haematon und keine Infarktdemarkierung ergeben hat. Bei der Untersuchung im April 2020 hat S.1 einen Blutdruck in Ruhe von 170/90 mmHg und eine Herzfrequenz in Ruhe von 88/min. gemessen. Es bestehe unverändert ein Pulsanstieg bei geringer Belastung. Es wurde eine Belastungs-EKG mit einer Ausgangswattzahl von 75 Watt durchgeführt, die bereits auf der ersten Stufe wegen Dyspnoe abgebrochen wurde. Dahingestellt bleiben kann, ob zu diesem Zeitpunkt bzw. aufgrund des weiteren Myocardinfarkts am 7. August 2020 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einem jetzt unter sechsstündigen beruflichen Leistungsvermögen eingetreten ist. Denn jedenfalls für die Zeit bis August 2019 kann hierdurch eine zeitliche Leistungsminderung nicht nachgewiesen werden.

Aufgrund seiner Herzerkrankung konnte der Kläger im maßgeblichen Zeitraum bis Ende August 2019 schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr ausüben. Auch Tätigkeiten in Nachtschicht, unter Zeitdruck oder mit hohen Anforderungen an das Reaktions- und Konzentrationsvermögen waren ihm nicht mehr zumutbar ebenso wie Tätigkeiten, die mit Treppensteigen oder Steigen auf Leitern verbunden sind. Die weiter bestehenden Erkrankungen an Diabetes mellitus II, Bluthochdruck und einer leichtgradigen depressiven Phase bedingen keine darüber hinausgehenden qualitativen Einschränkungen. Unter Berücksichtigung dieser qualitativen Einschränkungen ist der Kläger zumindest bis zum 31. August 2019 noch in der Lage gewesen, leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung in Tagesschicht sechs Stunden täglich auszuüben. Der Senat stützt sich hierbei auf das von dem Facharzt für Allgemeinmedizin K. am 21. Juni 2018 erstattete Gutachten, das im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, sowie auf die im Klageverfahren eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen des S.1 vom 25. Februar 2019 und des S.2 vom 21. März 2019.

Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen war der Kläger bis zum 31. August 2019 nicht voll erwerbsgemindert. Eine Ausnahme, die - trotz mindestens sechsstündiger Leistungsfähigkeit - eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rechtfertigen kann, ist allerdings dann gegeben, wenn qualitative Leistungsbeschränkungen vorliegen, die eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellen (vgl. etwa BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21), oder der Arbeitsmarkt sonst praktisch verschlossen ist, etwa weil der Versicherte nicht in der Lage ist, noch unter betriebsüblichen Bedingungen Tätigkeiten zu verrichten oder seine Fähigkeit, einen Arbeitsplatz zu erreichen, aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 137 und 139). Die vorliegend genannten Gründe, die zu einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes führen können, liegen nicht vor.

Das beim Kläger zu beachtende positive und negative Leistungsbild stellt keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar. Hinsichtlich der vorhandenen qualitativen Beschränkungen hängt das Bestehen einer Benennungspflicht im Übrigen entscheidend von deren Anzahl, Art und Schwere ab, wobei die Frage der Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zweckmäßigerweise in zwei Schritten zu klären ist. Zunächst ist in einem ersten Prüfungsschritt festzustellen, ob das Restleistungsvermögen dem Versicherten körperliche Verrichtungen erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.; vgl. BSGE 80, 24, 32); erst wenn insoweit Zweifel an der betrieblichen Einsetzbarkeit bestehen, folgt eine weitere Prüfung, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, die alsdann zur Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit führt (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12; BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr. 16; SozR a.a.O. § 43 Nrn. 18 und 19).

Die beim Kläger zu beachtenden qualitativen Einschränkungen führen indes nicht zu Zweifeln an seiner betrieblichen Einsetzbarkeit. Die im Rahmen einer leidensgerechten Tätigkeit zu berücksichtigenden Einschränkungen (keine schweren und mittelschweren körperlichen Tätigkeiten; keine Tätigkeiten in Nachtschicht, unter Zeitdruck oder mit hohen Anforderungen an das Reaktions- und Konzentrationsvermögen, keine Tätigkeiten, die mit Treppensteigen oder Steigen auf Leitern verbunden sind) führen nicht zu einer Einengung der beruflichen Einsetzbarkeit des Klägers im oben genannten Sinn (vgl. hierzu BSGE 80, 24, 32; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 5 RJ 48/03 R - <juris Rdnr. 19>; BSG SozR 4-2600 § 43 Nrn. 18 und 19). Selbst körperlich leichte Arbeiten werden im Übrigen nicht typischerweise unter diesen Bedingungen ausgeübt.

Der Kläger ist auch noch in der Lage, viermal täglich eine Wegstecke von 500 Meter in weniger als 20 Minuten zurückzulegen und damit einen Arbeitsplatz aufzusuchen, wie dem Gutachten des Arztes K. entnommen werden kann, wonach der Kläger eine Strecke von zwei km in ca. 20 Minuten zurücklegen konnte.

d. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554) auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs unter besonderer Berücksichtigung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (z.B. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - juris Rdnr. 16; BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - juris Rdnr. 13; BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04 R - juris Rdnr. 15). Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Hierzu hat die Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - juris Rdnr. 17; Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - juris Rdnr. 15) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem sogenannten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Innerhalb der Gruppe der angelernten Arbeiter differenziert das BSG nochmals hinsichtlich der Versicherten, die der oberen und unteren Gruppe der Angelernten angehören. Dem unteren Bereich sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - juris Rdnr. 20). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an. Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R - juris Rdnr. 33).

Das SG hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass sich der Kläger von dem Beruf des Drehers gelöst und Jahrzehnte als einfach angelernter LKW-Fahrer gearbeitet hat, weshalb er der Gruppe der unteren Angelernten zuzuordnen und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist. Insoweit wird gem. § 153 Abs. 4 SGG auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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