L 7 AS 3542/20 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 2900/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3542/20 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Oktober 2020 abgeändert und der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für die Zeit vom 30. September 2020 bis zum 30. Juni 2021, längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung von jeweils einem Neuntel der Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 1590,00 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller beider Instanzen zu drei Fünftel zu erstatten.

 

Gründe

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde der Antragsteller ist teilweise begründet.

Mit ihrem beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) am 30. September 2020 anhängig gemachten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehren die Antragsteller die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 1590,00 EUR. Die Antragsteller sowie der Ehemann der Antragstellerin Ziff. 1 und Vater der Antragsteller Ziff. 2 bis 8 wohnten zunächst in B.in einer Vierzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von 107 qm. Im Juli 2020 zogen sie in ein von ihnen angemietetes Haus in S. mit sieben Zimmern und einer Wohnfläche von 180 qm. Hierfür fallen Kosten von insgesamt 1590,00 EUR an (Kaltmiete 1200,00 EUR, Garage/Außenstellplatz 40,00 EUR, Heizkosten/Warmwasser 100,00 EUR, Nebenkosten 250,00 EUR). Die Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für diese Unterkunft hatte der Antragsgegner mit Bescheid vom 25. Juni 2020 abgelehnt. Mit Bescheid vom 25. August 2020 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für die Zeit vom 15. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und lehnte eine Leistungsbewilligung aufgrund des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Ehemann der Antragstellerin Ziff. 1 ab. Dabei erkannte der Antragsgegner ausgehend von für einen Neun‑Personen-Haushalt als angemessen erachteten Aufwendungen für die Kaltmiete (1039,00 EUR) und Nebenkosten (181,50 EUR) insgesamt acht Neuntel, mithin 1085,36 EUR (Grundmiete 924,00 EUR, Nebenkosten 161,36 EUR) als Unterkunftskosten monatlich an und berücksichtigte bei den Antragstellern davon jeweils ein Achtel als entsprechenden Bedarf. Mit Änderungsbescheid vom 26. August 2020 berücksichtigte der Antragsgegner zusätzlich 88,88 EUR (acht Neuntel von 100,00 EUR) monatlich als Heizkosten. Gegen den Bescheid legten die Antragsteller hinsichtlich der übernommenen Unterkunftskosten Widerspruch ein, den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2020 als unzulässig verwarf, weil  mit dem angefochtenen Änderungsbescheid lediglich die Übernahme der Heizkosten geregelt worden sei. Dagegen ist beim SG ein Klageverfahren anhängig (S 12 AS 3210/20). Gegen die Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz durch das SG wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde.

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.

Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).

Dem einstweiligen Rechtsschutzbegehren der Antragsteller steht nicht bereits entgegen, dass der Bewilligungsbescheid vom 12. August 2020 bestandskräftig und damit bindend (§ 77 SGG) geworden ist. Der Antragsgegner hat mit Änderungsbescheid vom 26. August 2020 erneut über die zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung entschieden. Anders als der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2020 ausgeführt hat, beschränkt sich der Regelungsgehalt des Änderungsbescheides vom 26. August 2020 nicht auf die zusätzliche Bewilligung von Heizkosten. Denn der Antragsgegner ist zu einer isolierten Entscheidung über Heizkosten nicht befugt, da es sich bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt und somit nur insgesamt über die Kosten der Unterkunft und Heizung entschieden werden darf (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R –juris Rdnr. 22). Gegen den Änderungsbescheid vom 26. August 2020 haben die Antragsteller hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung fristgerecht Widerspruch eingelegt und gegen den Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2020 am 29. Oktober 2020 Klage erhoben.

Die Antragsteller haben auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Vorliegend spricht einiges dafür, dass die Antragsteller im Rahmen der ihnen zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einen Anspruch auf Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 1490,00 EUR zuzüglich der Heizkosten in Höhe von 100,00 EUR haben.

Als Kosten der Unterkunft sind im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch die Kosten in Höhe von 40,00 EUR für eine Garage und einen Stellplatz zu berücksichtigen. Dabei dürfte es sich nach summarischer Prüfung um Aufwendungen für die Unterkunft i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II handeln. Ausgangspunkt ist dabei die mietvertragliche Vereinbarung der Antragstellerin Ziff. 1 und deren Ehemannes mit dem Vermieter der Unterkunft. Abzustellen ist auf dasjenige, was zu Wohnzwecken angemietet wurde oder untrennbarer Gegenstand der Mietvereinbarung ist (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R – juris Rdnr. 35; Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 37/13 R – juris Rdnr. 21). Nicht umfasst sind damit etwa Räume zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder weitere Räume oder Plätze, die gesondert angemietet werden und keinen Wohnzwecken dienen, beispielsweise eine zusätzlich angemietete Garage (BSG, Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 37/13 R – juris Rdnr. 21; Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 RBSGE 97, 231 – juris Rdnr. 28). Jedoch sind auch Aufwendungen für die Anmietung einer Garage bzw. eines Stellplatzes als Kosten der Unterkunft i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, wenn die Wohnung ohne die Garage bzw. den Stellplatz nicht anmietbar ist und der Mietpreis sich bei fehlender „Abtrennbarkeit“ der Garage/des Stellplatzes noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort bewegt (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 RBSGE 97, 231 – juris Rdnr. 28). Ausweislich des Mietvertrages vom 17. Juni 2020 werden die Garage und der Stellplatz als „Ausstattungsmerkmal“ des angemieteten Hauses bezeichnet und damit als integraler Bestandteil des angemieteten Objekts angesehen. Dabei haben die Antragstellerin und ihr Ehemann die Wohnung einschließlich Garage und Stellplatz und nicht gesondert angemietet. Die Antragsteller haben zudem vorgetragen, dass das Haus nicht ohne Garage und Stellplatz anmietbar gewesen sei, was für den Fall der Anmietung eines Hauses, bei dem sich eine Garage und ein Stellplatz auf demselben Grundstück befinden, schlüssig erscheint und gegebenenfalls im Hauptsachverfahren weiter aufzuklären sein wird.

Die für die Unterkunft der Antragsteller anfallenden Aufwendungen dürften – auch unter Berücksichtigung der Kosten für die Garage und Stellplatz – nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich summarisch durchzuführenden Prüfung als konkret angemessen anzusehen und daher vom Antragsgegner neben den Heizkosten zu acht Neuntel zu übernehmen sein.

In welchem Umfang Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen sind, bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 SGB II. Nach Satz 1 der Vorschrift werden sie in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Den angemessenen Umfang übersteigende Kosten können – gemäß Satz 3 – so lange berücksichtigt werden, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und des Wohnungsstandards ist in einem zweiten Schritt festzustellen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit maßgebend ist. Sodann ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen ist (Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf Grund eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers). Abschließend ist zu prüfen, ob der Hilfesuchende eine solchermaßen abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat (BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 65/08 R –SozR 4-4200 § 22 Nr. 26 ­ –juris Rdnr. 13).

Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 – B 14 AS 131/10 R – juris). Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I 2376) festgelegt haben (vgl. BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 a.a.O.). Das Land Baden-Württemberg hat keine gesetzlichen Ausführungsvorschriften erlassen, jedoch ist auf die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung vom 12. Februar 2002 (GABl. S. 240, i.d.F. vom 22. Februar 2004, GABl. S. 248) zurückzugreifen. Danach beträgt die Wohnflächengrenze für einen Neun-Personen-Haushalt 165 qm (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R – juris).

Wie der Antragsgegner die von ihm für diese Wohnfläche für angemessen gehaltenen Unterkunftskosten ermittelt hat, hat er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht dargelegt. Weder ist ersichtlich, welchen örtlichen Vergleichsraum der Antragsgegner zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete zugrunde gelegt und ob er dabei die Vorgaben des BSG beachtet hat, wonach bei der Bestimmung des Vergleichsraumes ausreichend große Räume der Wohnbebauung auf Grund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit festzulegen sind (BSG, Urteil vom 16. Juni 2016 – B 4 AS 44/14 R – juris Rdnr. 16), noch ob er die für angemessen erachtete Bruttokaltmiete auf ein schlüssiges Konzept stützt. Ein Konzept liegt nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn der Ersteller planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall (BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R – juris), wobei sich folgende Voraussetzungen an die Schlüssigkeitsanforderungen des Konzepts ergeben (BSG a.a.O. juris Rdnr. 19):

  • Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
  • es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen
  • Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,
  • Angaben über den Beobachtungszeitraum,
  • Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel),
  • Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten,
  • Validität der Datenerhebung,
  • Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
  • Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Die Prüfung, ob der Antragsgegner über ein derartiges Konzept verfügt und dieses auch für Wohnungsgrößen, wie sie für die Antragsteller angemessen ist, eine ausreichende Grundlage bildet, muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Grundsätzlich sind bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts, wenn es sich auch nicht mehr nachholen lässt, die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R – juris Rdnr. 26). Die Übernahme der tatsächlichen Kosten kann jedoch nicht unbegrenzt erfolgen (BSG a.a.O. Rdnr. 27). Auch insoweit besteht eine „Angemessenheitsgrenze“ nach „oben“. Durch sie soll verhindert werden, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se unangemessene Mieten durch den Steuerzahler zu finanzieren sind (BSG a.a.O.). Die Grenze findet sich insoweit in den Tabellenwerten zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG). Da mit der Heranziehung der Wohngeldtabelle eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist der jeweilige Höchstbetrag der Tabelle (rechte Spalte) anzusetzen. Eine Differenzierung nach Wohnaltersklassen ist dabei nicht vorzunehmen. Das BSG (a.a.O.) erhöht im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraumes diesen sich aus § 12 WoGG ergebenden Betrag ferner um einen „Sicherheitszuschlag“.

Für den Wohnort der Antragsteller ist die Mietstufe II ausgewiesen, sodass sich nach der Tabelle zu § 12 WoGG eine maximale Angemessenheitsgrenze von 1192,40 EUR (1048,00 EUR zuzüglich 10 Prozent) ergeben würde. Dafür, dass diese vorliegend nicht maßgeblich sein kann, spricht schon, dass der vom Antragsgegner für angemessen erachtete Betrag über diesem Wert liegt, was darauf hinweist, dass der sich für die Mietstufe II ergebende Wert für den Wohnort der Antragsteller nicht repräsentativ sein dürfte. Unter Anwendung der Mietstufe IV, in die die unmittelbar an den Wohnort der Antragsteller angrenzende Stadt B.eingestuft ist, würden die Kosten für das von den Antragstellern bewohnte Haus in Höhe von 1490,00 EUR für Kaltmiete und Nebenkosten die sich aus der Wohngeldtabelle ergebende Grenze von 1498,20 EUR (1362,00 EUR zuzüglich 10 Prozent) nicht übersteigen. Auch eine gegebenenfalls erforderliche abschließende Feststellung einer Angemessenheitsgrenze auf Grundlage von § 12 WoGG ist aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Selbst wenn sich nach alledem ergeben sollte, dass die derzeitige Wohnung der Antragsteller abstrakt unangemessen ist, hat der Senat erhebliche Zweifel, ob den Antragstellern die Anmietung einer zumutbaren Unterkunft zu angemessenen Kosten möglich war, d.h. ob eine hinreichende Zahl von Wohnungen, die gemietet werden können, verfügbar ist. Insofern dürfte allerdings nicht lediglich die maximal angemessene Wohnfläche maßgeblich sein. Vielmehr dürften, um feststellen zu können, ob für die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller zumutbarer Wohnraum innerhalb der Angemessenheitsgrenze zur Verfügung steht, auch Mindestanforderungen an die Wohnfläche bzw. die erforderliche Zahl an Wohnräumen festzulegen sein. Dafür könnte die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zum Förderprogramm Wohnungsbau Baden‑Württemberg 2020/2021 (VwV-Wohnungsbau BW 2020/2021) vom 1. April 2020 einen Anhaltspunkt bieten. Danach ist als Voraussetzung für eine Wohnbauförderung hinsichtlich der Wohnungsgröße vorgesehen, dass mindestens ein Wohnraum (auch) als Aufenthaltsraum geeignet sein muss (Abschnitt I Nr. 4). Die angemessenen Wohnungsgrößen richten sich darüber hinaus nach Teil 3 Nr. 1 und 2 der Durchführungshinweise des Wirtschaftsministeriums zum Landeswohnraumförderungsgesetz (DH-LWoFG, Stand: 31. Juli 2020), die Belegung erfolgt nach Maßgabe von Teil 3 Nr. 3 DH-LWoFG. Nach Teil 3 Nr. 3 DH-LWoFG ist zur Überlassung von Wohnungen der Förderjahrgänge (Programmjahre) bis einschließlich 2008 für Haushalte mit fünf Haushaltsangehörigen eine Wohnungsgröße bis zu 105 qm oder fünf Wohnräume angemessen und maßgeblich. Für jede weitere zum Haushalt rechnende Person erhöht sich die Wohnfläche um 15 qm oder einen weiteren Wohnraum, so dass im Fall der Antragsteller auch danach eine Wohnfläche bis 165 qm oder neun Zimmer angemessen sind. Nach Teil 3 Nr. 1.2 über die Wohnflächengrenzen bei der Förderung von Mietwohnraum erfordert eine familiengerechte Unterbringung aber auch eine ausreichende Anzahl an Kinderzimmern. Für einen Haushalt mit drei Kindern müssen mindestens zwei Kinderzimmer vorgesehen sein. Kinderzimmer für ein Kind müssen mindestens 10 qm, Kinderzimmer für zwei Kinder mindestens 15 qm groß sein. Bezüglich der Wohnfläche zur Förderung bei Eigentumsmaßnahme ist nach Teil 3 Nr. 1.1 zudem geregelt, dass hinsichtlich der Belegung der Kinderzimmer zu beachten ist, dass der Altersunterschied von Kindern einer dauerhaften gemeinsamen Unterbringung in einem Kinderzimmer entgegenstehen kann und gleiches für eine dauerhafte gemischt geschlechtliche Unterbringung von Kindern in einem gemeinsamen Kinderzimmer gilt. Insgesamt dürfte den Antragstellern unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschlechts und der Altersunterschiede der Antragsteller Ziff. 2 bis 8 damit Wohnraum mit mindestens sechs oder gar sieben Zimmern zuzugestehen sein.

Dass derartige Wohnungen im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners zu den von ihm für angemessen erachteten Kosten oder nach dem sich aus der Wohngeldtabelle bei Anwendung der Mietstufe II ergebenden Betrag zuzüglich Sicherheitszuschlag (1192,40 EUR) zur Verfügung stehen, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Dies ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Nach einer aktuellen Abfrage auf www.immoscout24.de sind im gesamten Landkreis R., dessen Gebiet über den hier maßgeblichen Vergleichsraum hinausgehen dürfte, lediglich vier Häuser mit mindestens sechs Zimmern im Angebot, wobei die niedrigste Kaltmiete – wie für das von den Antragstellern bewohnte Haus – 1200,00 EUR beträgt. Die einzige verfügbare Wohnung mit sechs Zimmern ist für eine Kaltmiete von 1375,00 EUR angeboten. Da damit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Möglichkeit der Anmietung der angemessenen Wohnung nicht festgestellt werden kann, besteht ein Anordnungsanspruch insoweit, als der Bedarfsermittlung die tatsächlichen Kosten für die Kaltmiete und Nebenkosten in Höhe von 1490,00 EUR zugrunde zu legen sind.

Die Antragsteller haben allerdings jeweils nur Anspruch auf Berücksichtigung eines Neuntels der Unterkunfts- und Heizkosten als Bedarf. Die Übernahme des auf den Ehemann der Antragstellerin Ziff. 1 entfallenden Anteils und damit jeweils eines Achtels der Gesamtkosten können sie nicht beanspruchen. Denn die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn leistungsberechtigte Personen eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere mit anderen Familienangehörigen, nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind oder nicht. Hintergrund dieses „Kopfteilprinzips“ sind Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt (st. Rspr. vgl. nur BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 - B 4 AS 67/12 R - BSGE 113, 270 = SozR 4-4200 § 22 Nr 68, RdNr 18). Der auf den Ehemann der Antragstellerin Ziff. 1 entfallende Anteil an den Unterkunfts- und Heizkosten stellt dessen Bedarf dar und ist daher von diesem aufzubringen.

Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsgrund ist nur glaubhaft gemacht, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass dem Antragsteller bei einem Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. September 2017 – L 11 KR 3371/17 ER-B – juris Rdnr. 15). Ein Anordnungsgrund besteht nicht, wenn der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann (Beschluss des Senats vom 6. März 2017 – L 7 SO 420/17 ER-B – juris Rdnr. 8; Beschluss des Senats vom 9. August 2018 – L 7 SO 2685/18 ER-B – n.v.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. September 2014 – L 5 KR 147/14 B ER – juris Rdnr. 17; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28. März 2011 – L 5 KR 20/11 B ER – juris Rdnr. 10), etwa zur Vorfinanzierung (LSG Thüringen, Beschluss vom 26. November 2015 – L 6 KR 1266/15 B ER – juris Rdnr. 14 f.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 4. September 2014 – L 5 KR 147/14 B ER – juris Rdnr. 17). Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 – 1 BvR 1825/16 – juris Rdnr. 4; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 1241/16 – juris Rdnr. 7). Zumutbare Hilfe Dritter kann auch in der Beschaffung eines Darlehens zum Zwecke der Vorfinanzierung bestehen (Beschluss des Senats vom 6. März 2017 – L 7 SO 420/17 ER-B – juris Rdnr. 8). Bei der Frage des Anordnungsgrundes können auch Mittel Berücksichtigung finden, die bei der materiellen Frage der Hilfebedürftigkeit außen vor bleiben müssen, weil es sich um Schonvermögen (§ 12 Abs. 2 und 3 SGB II) oder nicht zu berücksichtigendes Einkommen (§§ 11a, 11b SGB II) handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – n.v.; Beschluss des Senats vom 6. März 2017 – L 7 SO 420/17 ER-B – juris Rdnr. 9; Beschluss des Senats vom 9. August 2018 – L 7 SO 2685/18 ER-B – n.v.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. März 2017 – L 4 AS 718/16 B ER – juris Rdnr. 18; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Dezember 2017 – L 19 AS 2138/17 B ER – juris Rdnr. 7; LSG Bayern, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – L 11 AS 850/17 B ER – juris Rdnr. 21; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. April 2018 – L 11 KR 651/17 B ER – juris Rdnr. 29).

Nach diesen Maßgaben ist ein Anordnungsgrund gegeben. Zwar bestehen keine Mietschulden, so dass der Verlust der Unterkunft derzeit nicht zu befürchten ist. In Verfahren des Eilrechtsschutzes zu den Kosten der Unterkunft ist jedoch zu prüfen, welche negativen Folgen im konkreten Einzelfall drohen. Relevante Nachteile können nicht nur in einer Wohnungs- beziehungsweise Obdachlosigkeit liegen. Vielmehr sind negative Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art in die Prüfung mit einzubeziehen (BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 – 1 BvR 1910/12 – juris Rdnr. 16). Vorliegend ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Antragsteller nicht über finanzielle Mittel verfügen, die ihnen ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens zumutbar machen würden. Mietschulden sind nach den glaubhaften Angaben der Antragsteller bisher nur deshalb nicht angefallen, weil sie hierfür die – für die Existenzsicherung notwendigen – Leistungen für die Regelbedarfe und auch die – anrechnungsfreien – Erwerbseinkommen der Antragsteller Ziff. 2 und 3 eingesetzt haben. Eine Kürzung der Regelbedarfe und den Einsatz des geringen, nicht einmal in Höhe des Grundfreibetrages erzielten Erwerbseinkommens der Antragsteller Ziff. 2 und 3 bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens hält der Senat allerdings schon deswegen für nicht zumutbar, weil es sich im Wesentlichen um die Regelbedarfe der minderjährigen Antragsteller handelt und auch ein Einkommenseinsatz von Kindern für ihre Eltern und Geschwister gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
Saved