L 7 SO 3866/20 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 3489/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3866/20 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 4. November 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren L 7 SO 3866/20 ER-B wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Mit am 7. Oktober 2020 beim Sozialgericht Freiburg (SG) gestellten Eilantrag hat die Antragstellerin die Gewährung von Grundsicherungsleistungen und von Eingliederungshilfeleistungen geltend gemacht. Der vormals Bevollmächtigte der Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihre gesamten Miet- und Nebenkosten sowohl für das Atelier (behinderungsbedingte Eingliederungshilfe) als auch den Wohnraum sowie die Kosten für die Teilnahme am Mittagstisch, die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie die tatsächlichen Kosten für dezentrale Warmwasserbereitung zu bewilligen (Schreiben vom 6. Oktober 2020, Bl. 98 der SG-Akten).

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2020 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. November 2020 bis 30. April 2021. Hierbei berücksichtigte sie die tatsächlichen Kosten der Wohnung, einen Mehrbedarf für externes Mittagessen in Höhe von monatlich 115,60 € sowie einen Mehrbedarf Warmwasser in Höhe von monatlich 9,94 €. Vom anzurechnenden Einkommen setzte sie für die KfZ-Haftpflichtversicherung einen Betrag von monatlich 33,95 € ab.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2020 bewilligte sie weiter als Leistungen für eine Tagesstruktur gem. §§ 102 Abs. 1 Nr. 4, 113 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) für die Zeit vom 1. November 2020 bis 30. April 2021 Kaltmietkosten und Nebenkosten für die Atelierräume in Höhe von monatlich insgesamt 745,00 €.

Mit Beschluss vom 4. November 2020 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antrag sei weder hinsichtlich der geltend gemachten Warmwasserpauschale noch des Mittagstischs, der Verkürzung des Bewilligungszeitraums, der Fahrkosten, der psychosozialen Begleitung oder des Musikunterrichts begründet.

Gegen den am 9. November 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die am 3. Dezember 2020 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Mit der Beschwerdebegründung vom 14. Januar 2021 macht die Antragstellerin (noch) geltend, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 1. November 2020 für externes Mittagessen einen pauschalen Betrag in Höhe von mindestens monatlich 119,40 € zu bewilligen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der vormals zuständige Bezirk Schwaben habe für die Kosten für externes Mittagessen einen pauschalen Betrag in Höhe von monatlich 119,40 € bewilligt. Ihr sei auf Grund der Rechtsverordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus der Zugang zu Mittagstischangeboten erschwert. Die von der Antragsgegnerin genannten Angebote seien weggefallen. Insoweit müsse sie sich mit anderweitigen Angeboten behelfen. Die Kosten hierfür überstiegen die von der Antragsgegnerin angenommenen Kosten deutlich. Sie sei auch auf die Inanspruchnahme von externen Mahlzeiten aus medizinischen Gründen dauerhaft angewiesen, so dass ihr der Zugang zu den benötigten Leistungen zu ermöglichen sei.

 

II.

1. Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG).

Vorliegend kommt, wie vom SG zutreffend erkannt, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 – L 7 AS 2875/05 ER-B – FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 – L 7 SO 2117/05 ER-B – FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf mithin grundsätzlich nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur „Abwendung“ wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller – noch bestehender – Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 – L 7 SO 3804/05 ER-B –, 28. März 2007 – L 7 AS 121/07 ER-B – und 2. September 2010 – L 7 SO 1357/10 ER-B –, alle juris). Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen; in derartigen Fällen ist dem Antragsteller vielmehr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2009 – L 7 AS 2040/09 ER-B – und 25. Juni 2010 – L 7 SO 2034/10 ER-B –; ferner Landessozialgericht [LSG] Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 30. Januar 2008 – L 9 B 600/07 KR ER – und 4. Juni 2009 – L 34 AS 815/09 B ER –, beide juris). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen – insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 – L 7 SO 1594/05 ER-B – juris unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG]; z.B. BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927; NZS 2008, 365). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).

2. Nach diesen Maßgaben sind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorliegend nicht erfüllt.

a) Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 € nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Bei einer Bestimmung des Beschwerdewerts unter Zugrundelegung des in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Begehrens der Gewährung von Mehrkosten für ein externes Mittagessen in Höhe von monatlich 119,40 € wäre die Beschwerde nicht zulässig. Die Beschwerde wäre ausgeschlossen, weil die Berufung in der Hauptsache der Zulassung bedürfte.

Es sind nicht Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 20. Oktober 2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Dezember 2020 im Rahmen der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit vom 1. November 2020 bis zum 30. April 2021 u.a. Mehrkosten für ein tägliches externes Mittagessen in Höhe von monatlich 115,60 € bewilligt. Der zeitliche Regelungsbereich des Bescheides vom 20. Oktober 2020 ist damit beschränkt auf die Zeit vom 1. November 2020 bis zum 30. April 2021. Zwar wird gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII die Leistung in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine zwingende Vorschrift, so dass der Bewilligungszeitraum auch den persönlichen Umständen angepasst werden kann (Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII, 20. Auflage 2020, § 44 Rn. 8 m.w.N.). Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist eine Begrenzung auf den Leistungszeitraum in der Hauptsache vorzunehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 26. Februar 2020 – L 7 AY 4272/19 ER-B). Selbst wenn zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bei der Bewilligung lebensunterhaltssichernder Leistungen grundsätzlich von einer Leistungsdauer von (maximal) zwölf Monaten auszugehen wäre (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Dezember 2016 – L 8 AY 51/16 B ER – juris Rdnr. 8; ablehnend Burkiczak in juris-PK, SGG, Stand 12. Januar 2021, § 86b Rdnr. 441), sind keine Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.

Unter Zugrundelegung des Beschwerdeantrags überträfe der Beschwerdegegenstand auch nicht 750,00 €. Für die Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstandes und die Frage, ob die Berufung ohne Zulassung statthaft ist oder nicht, kommt es regelmäßig darauf an, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer in Mayer/Ladewig, Keller, Leitherer, Schmid, SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 14). Beantragt ist die Gewährung von Mehrkosten für einen auswärtigen Mittagstisch in Höhe von monatlich 119,40 €. Nachdem die Antragsgegnerin bereits monatlich 115,60 € bewilligt hat, beträgt die monatliche Differenz 3,80 €, so dass auch bei Leistungen für zwölf Monate der Beschwerdewert nicht erreicht ist.

Allerdings ist weiter zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zunächst insgesamt gegen den Beschluss des SG Beschwerde eingelegt hat, ohne diese zu begrenzen, so dass der Beschluss zunächst auch hinsichtlich der Ablehnung von Fahrtkosten, der Kosten einer psychosozialen Begleitung sowie der Kosten für Musikunterricht angefochten war. Durch die Beschränkung der Beschwerde während des Beschwerdeverfahrens entfällt die Zulässigkeit der Beschwerde nicht.

b) Die Beschwerde ist aber nicht begründet.  Es liegt jedenfalls kein Anordnungsgrund vor. Denn der Antragstellerin sind bereits monatlich 115,60 € als Mehrbedarf für den Mittagstisch bewilligt worden. Angesichts der geltend gemachten monatlich 119,40 €, somit eines monatlich um 3,80 € höheren Bedarfs, fehlt es an der Eilbedürftigkeit. Bei einer Unterdeckung des Bedarfs um wenige Euro ist ein Anordnungsgrund nicht gegeben (vgl. Burkiczak in jurisPK-SGG, Stand 21. Januar 2021, § 86b Rdnr. 364 m.w.N.). Zudem spricht viel dafür, dass der Antragstellerin ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar ist, da sie den geltend gemachten Bedarf - zumindest vorübergehend - unter Rückgriff auf den bewilligten Regelbedarf decken kann. Dieser enthält nämlich u.a. monatlich 39,96 € (bzw. ab dem 1. Januar 2021 40,16 €) für Ausgaben im Bereich der Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur). Auf Grund der aktuellen Einschränkungen wegen der Corona-Pandemie können derzeit entsprechende Angebote nur eingeschränkt wahrgenommen werden, so dass eine Bedarfsumschichtung naheliegt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

4. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde abzulehnen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

5. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
Saved