L 7 SO 3470/20 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 13 SO 2512/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3470/20 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 22. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die nach §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Gegenstand des am 1. Oktober 2020 von den Antragstellern beim Sozialgericht Ulm (SG) anhängig gemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 13 SO 2512/20 ER) ist ihr Begehren auf eine (vorläufige) Gewährung von (höheren) Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII.) Die Antragsteller – die 1980 geborene Antragstellerin Ziff. 1 sowie deren 2010 geborener Sohn – verfügen über monatliches Einkommen aus der Erwerbsminderungsrente der Antragstellerin Ziff. 1 (derzeit 524,67 EUR, die jedoch die Antragsgegnerin auf sich übergeleitet hat), an die Antragstellerin Ziff. 1 abgezweigtes Kindergeld für diese selbst (204,00 EUR) sowie Kindergeld für den Antragsteller Ziff. 2 (204,00 EUR) und Unterhaltsvorschuss für den Antragsteller Ziff. 2 (220,00 EUR). Darüber hinaus übte die Antragstellerin Ziff. 1 zeitweise Erwerbstätigkeiten aus (zuletzt Ausbildungsverhältnis bei Rechtsanwälten B., Dr. M. und U. vom 1. bis 10. September 2020, Zufluss von 130,86 EUR am 1. Oktober 2020; Erwerbstätigkeit bei F. & W. Personalservice GmbH bis 30. Oktober 2020, Zufluss von 100,28 EUR am 15. Oktober 2020 und von 76,13 EUR am 15. November 2020). Die Unterkunftskosten belaufen sich auf 740,69 EUR. Die Antragsgegnerin hatte den Antragstellern mit Bescheid vom 4. September 2019 Leistungen zum Lebensunterhalt ab dem 1. November 2019 bis 31. Oktober 2020 bewilligt und die Leistungen für die Monate November und Dezember 2019 festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 9. September 2019 setzte die Antragsgegnerin die Leistungen für die Monate Januar bis April 2020 fest und erklärte monatliche Einbehaltungen für den Monat Februar 2020 in Höhe von 36,75 EUR und von März bis Oktober 2020 in Höhe von monatlich 50,00 EUR aufgrund einer Überzahlung wegen der Erzielung von Einkommen aus einer Aushilfstätigkeit im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2018. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 14. Januar 2020 setzte die Antragsgegnerin die Leistungen für die Monate Januar bis April 2020 neu fest (01/2020: 624,99 EUR, 02/2020: 618,24 EUR, 03/2020 und 04/2020: 564,99 EUR monatlich) und zahlte den Antragstellern in der Folge Leistungen ohne den Erlass weiterer Bescheide monatlich aus. Bei der Leistungsfestsetzung berücksichtigt(e) die Antragsgegnerin neben den Regelbedarfen einen Mehrbedarf Alleinerziehung für die Antragstellerin Ziff. 1, Mehrbedarfe für Warmwasseraufbereitung für beide Antragsteller sowie die Unterkunfts- und Heizkosten in voller Höhe und rechnet(e) als Einkommen die Erwerbsminderungsrente, den Unterhaltsvorschuss und das Kindergeld für den Antragsteller Ziff. 2 an. Die Antragsgegnerin zahlt die bewilligten Leistungen und die übergeleitete Rente in Höhe der Unterkunfts- und Heizkosten an die Vermieterin der Antragsteller, Abschlagszahlungen für Strom an den Energieversorger (zuletzt 186,00 EUR) und den Rest (teilweise unter Einbehalt von Raten in Höhe bis zu 50,00 EUR wegen geleisteter Vorschüsse und Überzahlungen wegen Einkommenserzielung) an die Antragsteller aus. Mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz haben die Antragsteller zunächst die Auszahlung von Leistungen für den Monat Oktober 2020 und nach Erhalt des Betrages von 145,48 EUR höhere Leistungen (1.000,00 EUR monatlich) für Oktober 2020 und die Zeit darüber hinaus geltend gemacht. Das SG hat die Antragsgegnerin zur Zahlung weiterer 17,50 EUR für den Monat Oktober 2020 verpflichtet, weil die Antragsgegnerin die mit Bescheid vom 14. Januar 2020 erfolgte Leistungsbewilligung nicht aufgrund der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2020 (von 507,17 EUR auf 524,67 EUR) teilweise aufgehoben habe. Im Übrigen hat das SG den Antrag abgelehnt. Dagegen richten sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde und begehren weiterhin höhere Leistungen. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 vorläufig Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2021 bewilligt und die Leistungen für November 2020 auf 547,49 EUR festgesetzt.

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache ferner, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Nach § 86b Abs. 3 SGG sind die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 schon vor Klageerhebung zulässig.

Hinsichtlich der begehrten vorläufigen Leistungsgewährung kommt allein der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gem. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zunächst die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).

Fraglich ist bereits, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung noch zulässig ist, denn – soweit ersichtlich – haben die Antragsteller gegen die Leistungsbewilligungsbescheide der Antragsgegnerin keinen Widerspruch eingelegt, sodass diese bereits gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden sein könnten. Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes steht einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entgegen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b Rdnr. 26d; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Mai 2017 - L 11 KR 1417/17 ER-B - juris). Ausgehend vom Streitgegenstand eines Anordnungsverfahrens, im Eilverfahren zu prüfen, inwieweit dem Antragsteller für eine Zwischenzeit bis zur Hauptsacheentscheidung eine bestimmte Rechtsposition zusteht, ist einstweiliger Rechtsschutz bei einer bindenden Hauptsacheentscheidung unzulässig. Es gibt dann keine Rechtsposition, die bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren gesichert werden könnte (Bayerisches LSG, Beschluss vom 23.09.2010 - L 7 AS 651/10 B ER - juris; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - L 9 AS 2944/18 ER-B - n.v.).

Zwar bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller insbesondere die Bescheide vom 14. Januar 2020 und vom 29. Oktober 2020 nicht erhalten hätten. Insbesondere haben sie das Fehlen der Bescheide auch nach dem Ergehen des Beschlusses des Sozialgerichts, in welchem auf diese Bescheide abgestellt wurde, nicht moniert. Gleichwohl sind weder der Zugang und damit die Bekanntgabe (§ 37 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) noch der Zeitpunkt des Zugangs und der Bekanntgabe nachgewiesen. Ein Absendevermerk befindet sich auf den in den Verwaltungsakten enthaltenen Abschriften nicht, ein fehlender postalischer Rücklauf genügt nicht für die Annahme des im Zweifel von der Behörde zu beweisenden Zugangs (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 - B 13 R 4/06 R - SozR 4-2600 § 115 Nr. 2 Rdnrn. 19 ff.).

Des Weiteren ist zweifelhaft, ob eine Bestandskraft der Bescheide vom 14. Januar 2020 und vom 29. Oktober 2020 der Geltendmachung höherer Leistungen für die Monate Oktober 2020 sowie für die Zeit ab Dezember 2020 überhaupt entgegenstehen würde. Dies würde voraussetzen, dass der Bescheid vom 14. Januar 2020 hinsichtlich des Monats Oktober 2020 und der Bescheid vom 29. Oktober 2020 für die Zeit ab Dezember 2020 insoweit überhaupt eine Regelung über die Leistungshöhe trifft. Mit dem Bescheid vom 14. Januar 2020 wird zwar eine Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt befristet bis zum 31. Oktober 2020 und mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 für die Zeit vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2021 erklärt. Eine Festsetzung der Leistungshöhe erfolgte jedoch ausdrücklich nur für die Monate Januar bis April 2020 (Bescheid vom 14. Januar 2020) und für den Monat November 2020 (Bescheid vom 29. Oktober 2020). Dass die Leistungsbewilligung in Höhe des jeweils im Bescheid zuletzt genannten Monats auch für weitere Monate festgesetzt werden sollte, lässt sich den Bescheiden nicht zweifelsfrei entnehmen. Sofern eine solche Regelung von der Antragsgegnerin beabsichtigt gewesen wäre, wäre zu erwarten, dass die Leistungshöhe „ab dem Monat“ April 2020 bis November 2020 festgelegt wird. Eine entsprechende Annahme liegt auch jedenfalls für den Bescheid vom 14. Januar 2020 nicht nahe, da in diesem für die Monate März und April 2020 Leistungen in identischer Höhe festgesetzt worden sind, eine gesonderte Festsetzung für den Monat April 2020 sich jedoch erübrigt hätte, wenn die für den Monat März 2020 mitgeteilte Leistungshöhe auch für die folgenden Monate hätte gelten sollen. Der in den Bescheiden aufgeführte Hinweis, dass der Betrag für den laufenden Monat bereits zur Zahlung angewiesen worden sei und Beträge für die Folgemonate jeweils monatlich im Voraus überwiesen würden, solange sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert hätten, trägt im Hinblick auf den Bescheid vom 14. Januar 2020 nicht zu einer Klärung des Regelungsgehalts des Bescheides bei, da insoweit eine Leistungsfestsetzung nicht nur für den bei Bescheiderlass laufenden Monat (Januar 2020) erfolgt ist, sondern bereits für drei Folgemonate. Sofern der Regelungsgehalt der Bescheide dementsprechend dahingehend zu verstehen ist, dass zwar ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt dem Grunde nach für den gesamten Bewilligungszeitraum zuerkannt werden, die Festsetzung der konkreten Leistungshöhe jedoch nur für die ausdrücklich aufgeführten Monate erfolgen sollte, wären die monatlichen Zahlungen ohne vorherige Konkretisierung des monatlichen Zahlungsanspruchs durch einen gesonderten Bescheid als konkludenter Verwaltungsakt zu bewerten (vgl. BSG, Beschluss vom 8. April 2019 - B 8 SO 44/17 BH - juris Rdnr. 7; BSG, Urteil vom 17. Juni 2008 -B 8 AY 11/07 R - juris Rdnr. 10). Da insofern eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erteilt wurde, würde eine Rechtsbehelfsfrist nicht laufen und wäre die Einlegung des Widerspruchs binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Auszahlung) möglich (vgl. § 66 SGG), so dass eine Bindungswirkung gemäß § 77 SGG noch nicht eingetreten wäre.

Dies lässt der Senat für das einstweilige Rechtsschutzverfahren offen, denn jedenfalls liegen die Anordnungsvoraussetzungen nicht vor.

Zwar dürfte die Antragsgegnerin von den Leistungen für den Monat Oktober 2020 zu Unrecht einen Betrag von 50,00 EUR einbehalten haben. Insofern fehlt es nämlich an einer Rechtsgrundlage. Im Rahmen der Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Aufrechnung im Fall von Ansprüchen des Leistungsträgers auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialhilfeleistungen ausschließlich nach der Vorschrift des § 26 Abs. 2 SGB XII zulässig. Eine Aufrechnung nach § 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kommt für Leistungsempfänger nach dem SGB XII nicht in Betracht, weil eine Aufrechnung danach ausgeschlossen ist, wenn der Hilfebedürftige nachweist, durch die Aufrechnung hilfebedürftig im Sinne des SGB XII zu werden (Pfriender in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Auflage 2020, § 26 SGB XII Rdnr. 31). Die Aufrechnung nach § 26 Abs. 2 SGB XII setzt voraus, dass die zu Unrecht erbrachten Sozialhilfeleistungen durch die leistungsberechtigte Person oder ihren Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst worden sind oder es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 SGB XII handelt. Eine Aufrechnungserklärung nach dieser Vorschrift, die den Einbehalt von 50,00 EUR rechtfertigen könnte, hat die Antragsgegnerin nicht erklärt. Dies kann zwar entbehrlich sein, wenn sich die Antragsteller mit einem entsprechenden Einbehalt einverstanden erklären. Allerdings kann ein Einbehalt von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Einverständnis des Berechtigten nur dann erfolgen, wenn dem auch eine entsprechende Forderung des Leistungsträgers gegenübersteht. Daran fehlt es vorliegend. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 9. September 2019 lediglich erklärt, dass es aufgrund eines Einkommens der Antragstellerin Ziff. 1 aus einer Aushilfstätigkeit im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2018 zu einer Überzahlung der Hilfen zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 436,75 EUR gekommen sei. Dies begründet jedoch keine Forderung der Antragsgegnerin. Vielmehr ist auch die Antragsgegnerin als Leistungsträgerin der Sozialhilfe bei der Rückforderung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt an die gesetzlichen Vorschriften der §§ 45, 48, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gebunden, die die Aufhebung und Rücknahme von Verwaltungsakten sowie die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen regeln. Dass die Antragsgegnerin wegen einer von der Antragstellerin Ziff. 1 ausgeübten Aushilfstätigkeit von Oktober bis Dezember 2018 einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen hätte, der eine Erstattungsforderung begründet, ist nicht ersichtlich.

Bedenken begegnet ebenfalls die Anrechnung eines Vorschusses aus September 2019 auf die Leistungen für den Monat November 2020 in Höhe von 50,00 EUR. Die Gewährung von Vorschüssen ist in § 42 SGB I geregelt. Nach § 42 Abs. 2 SGB I sind Vorschüsse auf die zustehenden Leistungen anzurechnen. Ein Vorschuss auf die für September 2019 zustehenden Leistungen wäre damit auf die Leistungen für diesen Monat anzurechnen. Eine Anrechnung eines Vorschusses auf die im Monat November 2020 zustehenden Leistungen kommt nur dann in Betracht, wenn auf diese Leistungen ein Vorschuss erbracht wurde. Im Übrigen ist die Gewährung eines Vorschusses schon nur für den Fall vorgesehen, dass zur Feststellung der Höhe eines dem Grunde nach bestehenden Anspruches auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist (§ 42 Abs. 1 SGB I). Soweit dagegen insbesondere ein unabweisbar gebotener Bedarf gedeckt werden soll, stünde der Antragsgegnerin die Möglichkeit der Gewährung eines Darlehens nach § 37 SGB XII zur Verfügung, welches nach den dort aufgeführten Regelungen zu tilgen wäre.

Schließlich weist der Senat darauf hin, dass sich die Antragsgegnerin für eine lediglich vorläufige Leistungsbewilligung, wie sie mit Bescheid vom 29. Oktober 2020 erklärt worden ist, nicht auf eine Rechtsgrundlage stützen kann. Eine vorläufige Entscheidung ist im SGB XII nach § 44a SGB XII ausschließlich für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vorgesehen. Für die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt kommt – soweit die Feststellung der Höhe des Anspruchs (z.B. aufgrund Einkommenserzielung) noch nicht möglich ist – vielmehr die Gewährung eines Vorschusses nach § 42 SGB I in Betracht. Soweit für die Feststellung des Leistungsanspruchs eine Mitwirkung des Leistungsberechtigten erforderlich ist, ergeben sich die für den Leistungsträger bestehenden Möglichkeiten zur Herbeiführung der Mitwirkung aus den §§ 60 ff. SGB I.

Gleichwohl haben die Antragsteller keinen Bedarf glaubhaft gemacht, der nicht durch Einkommen und die von der Antragsgegnerin erbrachten Leistungen gedeckt wäre. Der Antragsteller Ziff. 2 hat einen Bedarf von insgesamt 682,04 EUR bzw. ab 1. Januar 2021 in Höhe von 683,05 EUR (Regelbedarf: 308,00 EUR, ab 2021: 309,00 EUR; Mehrbedarf Warmwasserbereitung: 3,70 EUR, ab 2021: 3,71 EUR; hälftige Unterkunfts- und Heizkosten: 370,34 EUR). Zur Deckung seines Bedarfs steht ihm der Unterhaltsvorschuss (220,00 EUR, ab 2021: 232,00 EUR) sowie das auf seinen Bedarf anzurechnende Kindergeld (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII; 204,00 EUR, 2021: 219,00 EUR) zur Verfügung. Damit verbleibt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 258,04 EUR (ab 2021: 232,05 EUR). Die Antragstellerin hat einen Bedarf in Höhe von 864,12 EUR bzw. ab 1. Januar 2021 in Höhe von 880,12 EUR (Regelbedarf: 432,00 EUR, ab 2021: 446,00 EUR; Mehrbedarf wegen Alleinerziehung: 51,84 EUR, ab 2021: 53,52 EUR; Mehrbedarf Warmwasserbereitung: 9,94 EUR, ab 2021: 10,26 EUR; hälftige Unterkunfts- und Heizkosten: 370,34 EUR). Dieser Bedarf ist zunächst in Höhe von 524,67 EUR durch die Erwerbsminderungsrente gedeckt. Darüber hinaus erhält die Klägerin Kindergeld für sich selbst (204,00 EUR, ab 2021: 219,00 EUR). Danach verbleibt zunächst ein nicht durch Einkommen gedeckter Bedarf in Höhe von 135,45 EUR (ab 2021: 136,45 EUR). Insgesamt ergibt sich danach für die Antragsteller ein verbleibender monatlicher Bedarf von 393,49 EUR (ab 2021: 368,50 EUR). Im Monat Oktober 2020 ist der Antragstellerin Ziff. 1 zusätzlich Einkommen aus dem Ausbildungsverhältnis in Höhe von 130,86 EUR sowie aus der Erwerbstätigkeit bei der F. & W. Personalservice GmbH in Höhe von 100,28 EUR zugeflossen. Im Monat November 2020 hat sie aus der Erwerbstätigkeit 76,13 EUR erhalten.

Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern für den Monat Oktober 2020 Hilfe zum Lebensunterhalt (unter Berücksichtigung des Beschlusses des SG) in Höhe von 564,99 EUR und ab November 2020 in Höhe von 547,49 EUR und damit in den Anspruch übersteigender Höhe gewährt. Nachdem nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich das der Antragstellerin Ziff. 1 an sie abgezweigte Kindergeld als Einkommen anrechnet, ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin weiterhin den tatsächlich bestehenden Anspruch übersteigende Leistungen erbringt. Ein Anordnungsanspruch besteht danach nicht.

Auch einen Anordnungsgrund haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt zunächst, dass dieser vorläufige Rechtsbehelf für bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt; es muss durch die Nichtleistung in der Vergangenheit eine aktuell fortwirkende Notlage entstanden sein, die den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - juris). Im Übrigen besteht ein Anordnungsgrund, wenn der Betroffene bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können oder gegenwärtige schwere, unzumutbare, irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erlitte. Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen, den Betroffenen zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Danach besteht ein Anordnungsgrund z.B. dann nicht, wenn der Antragsteller jedenfalls gegenwärtig auf eigene Mittel oder zumutbare Hilfe Dritter zurückgreifen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2017 - L 7 SO 420/17 ER-B - juris Rdnr. 8 m.w.N.; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 21. September 2016 - 1 BvR 1825/16 - juris Rdnr. 4) und sich den Ausführungen des Antragstellers keine gewichtigen Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die finanziellen Kapazitäten vollständig ausgeschöpft sind (BVerfG, Beschluss vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 - juris Rdnr. 12). Wie bereits dargelegt, beurteilt sich in einem auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Verfahren das Vorliegen eines Anordnungsgrundes grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Antrag entscheidet, im Beschwerdeverfahren mithin nach dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Den Antragstellern stehen gegenwärtig ausreichend Mittel zur Verfügung, ihren Lebensunterhalt zu decken. Die Unterkunfts- und Heizkosten werden von der Antragsgegnerin aus der zuerkannten Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der übergeleiteten Erwerbsminderungsrente beglichen, so dass die Unterkunft der Antragsteller nicht gefährdet ist. Darüber hinaus begleicht die Antragsgegnerin aus den zur Verfügung stehenden Leistungen die Abschlagszahlungen an den Energieversorger, so dass auch die Energieversorgung gesichert ist. Schließlich zahlt die Antragsgegnerin die verbleibenden Beträge (zuletzt 145,48 EUR) an die Antragsteller aus, so dass diese Leistungen zusätzlich zum Kindergeld und dem Unterhaltsvorschuss (insgesamt monatlich 628,00 EUR, ab 2021: 670,00 EUR) und dem im Oktober und November noch erzielten Erwerbseinkommen zur Verfügung stehen. Vor diesem Hintergrund besteht keine Gefahr, dass die Antragsteller in naher Zukunft bei Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache in eine existenzielle Notlage geraten könnten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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