L 7 SO 4189/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SO 4579/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4189/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der früheren Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die verstorbene frühere Klägerin, (im Folgenden: L.H.), wandte sich gegen die Versagung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die 1928 geborene und am 1. April 2020 verstorbene L.H. beantragte beim Beklagten Ziff. 1 und beim Beklagten Ziff. 2 am 28. Mai 2018 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 forderte der Beklagte Ziff. 1 L.H. auf, einen Fragenkatalog zu beantworten sowie konkret aufgelistete Unterlagen vorzulegen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 erinnerte der Beklagte an die Erledigung des Schreibens vom 1. Juni 2018. Mit Schreiben vom 1. August 2018 wies der Beklagte Ziff. 1 L.H. darauf hin, dass über das Bürgermeisteramt sowie beim Kreissozialamt die Gewährung von Grundsicherung beantragt worden sei. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 sowie Erinnerungsschreiben vom 24. Juli 2018 sei L.H. gebeten worden, zur Antragsbearbeitung noch verschiedene Unterlagen vorzulegen bzw. Angaben zu machen. Dem sei sie bisher nicht nachgekommen. Außer dem ausgefüllten Antragsvordruck lägen keine weiteren Unterlagen vor. L.H. werde gebeten, der Aufforderung des Kreissozialamtes bis zum 1. September 2018 nachzukommen, da ansonsten die beantragte Leistung versagt werde.

Mit Bescheid vom 13. August 2018 versagte der Beklagte die Gewährung von Grundsicherungsleistungen gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Da L.H. trotz schriftlicher Aufforderung vom 1. Juni 2018, vom 24. Juli 2018 und vom 1. August 2018 die gewünschten Unterlagen nicht vorgelegt habe und somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, werde die beantragte Leistung versagt. Gründe, derentwegen von der Versagung abzusehen sei, seien weder ersichtlich noch vorgebracht worden.

Am 20. August 2018 legte L.H. sinngemäß Widerspruch ein. Dass alle Voraussetzungen erfüllt seien, liege dem Beklagten Ziff. 1 wie mehrmals dargelegt schon bekanntermaßen vor.

Am 30. August 2018 hat L.H. Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Am 29. Mai 2018 sei ein Sozialhilfeantrag gestellt worden. Die Beklagten seien bekanntermaßen im Besitz aller verfügbaren Unterlagen. Mit Schreiben vom 1. August 2018 habe der Beklagte Ziff. 1 den Antrag in einen Antrag auf Grundsicherung umgedeutet, obwohl ihm das Schreiben vom 28. Juli 2018 vorgelegen habe, dass alle verfügbaren Unterlagen beim Landratsamt schon vorlägen und die Frist vom Beklagten Ziff. 1 auf den 1. September 2018 nachweislich gesetzt worden sei. Nachdem am 10. August 2018 nochmals der Beklagte darauf hingewiesen worden sei, dass alle Unterlagen vorlägen, sei dann am 13. August 2018 ohne jedwede Beratung auf ein Viertes Kapitel SGB XII verwiesen und die Grundsicherungsleistungen durch den Beklagten Ziff. 1 versagt worden. Durch den Saustall bei den Beklagten würden die Gerichte unnötigerweise belastet.

Die gegen den den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschlusses des SG vom 17. September 2018 eingelegte Beschwerde (L 7 SO 3456/18 ER-B) hat der Senat mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 zurückgewiesen. Zu Begründung hat der Senat unter anderem ausgeführt, dass einem Anspruch auf Leistungen gegen die Beklagte Ziff. 2 bereits entgegenstehe, dass diese kein sachlich zuständiger Träger der Sozialhilfe ist. Auch ein Anspruch gegen den Beklagten Ziff. 1 sei nicht glaubhaft gemacht. L.H. habe ihre Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Nachweise über konkrete Ausgaben seien trotz Aufforderung durch den Beklagten Ziff. 1 und durch den Senat nicht vorgelegt worden. Soweit die Übernahme von Wasserkosten geltend gemacht werde, seien diese im Regelbedarf enthalten. Insoweit sei hinsichtlich eines vom Bevollmächtigten vorgelegten Schreibens der Beklagten Ziff. 2 über die Androhung der Einstellung der Wasserversorgung für die S.str. darauf hinzuweisen, dass dieses Schreiben an den Bevollmächtigen selbst als Schuldner der rückständigen Wasser‑/Abwassergebühren gerichtet gewesen sei. Dem Schreiben des Bevollmächtigten vom 21. September 2018 könne zudem entnommen werden, dass er nicht gewillt sei, „die Wasserrechnung vom Geld der L.H.“ zu begleichen. Zum anderen habe die Beklagte Ziff. 2 mitgeteilt (Aktenvermerk über ein Telefongespräch am 8. Oktober 2018), die Entscheidung über die Wasserabstellung sei bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Verfahren 1 K 9296/18 zurückgestellt. Ob der L.H. das Merkzeichen H zuerkannt sei, könne dahinstehen, da allein die Zuerkennung dieses Merkzeichens keinen gesonderten Bedarf begründe. Darüber hinaus sei auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

Auf den Hinweis des SG, dass die Klage mangels vorheriger Durchführung eines Widerspruchsverfahrens unzulässig sei, hat L.H. mitgeteilt, dass es dem SG freigestellt sei, wenn es grundsätzlich schon über das Merkzeichen „H“ entscheiden wolle. Eine Klage werde nicht eingereicht, um diese dann durch fehlerhafte Anregungen des Gerichts trotz grundsätzlicher Bedeutung des Merkzeichens „H“, über welches höchstrichterlich noch nicht entschieden worden sei, einfach fallen zu lassen. L.H. übersandte zugleich eine Heizölrechnung vom 11. Dezember 2018.

Mit Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2019 hat das SG die Klage abgewiesen. Ob die Klage mangels Durchführung eines erforderlichen Vorverfahrens bereits unzulässig sei, könne dahinstehen. Denn jedenfalls erweise sich der Bescheid des Beklagten vom 13. August 2018 als rechtmäßig, da darin die beantragten Leistungen zu Recht wegen fehlender Mitwirkung versagt worden seien. Darüber hinaus scheide selbst unter Zugrundelegung der von der L.H. im Rahmen der Antragstellung getätigten Angaben ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII aus. Einem Leistungsanspruch gegen die Beklagte Ziff. 2 stehe bereits entgegen, dass diese kein sachlich zuständiger Träger der Sozialhilfe sei. Ein Anspruch gegen den Beklagten Ziff. 1 scheide aus, weil L.H. ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen habe. Insoweit hat das SG auf die Ausführungen im Senatsbeschluss im Verfahren L 7 SO 3456/18 ER-B Bezug genommen.

Gegen den ihrem bevollmächtigten Sohn am 13. Dezember 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat L.H. am 13. Dezember 2019 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Das Gericht habe in dem angefochtenen Gerichtsbescheid klargestellt, dass hinter dem Rücken einer Partei unter Verstoß gegen das dem SG selbst aufgelegten Gebot der Neutralität mit anderen Gegenparteien Telefonate geführt würden zum Nachteil der Partei. Dies sei eine Stasieigenschaft. Darüber hinaus gehe es nicht darum, ob der Prozessbevollmächtigte gewillt sei, Gelder zu entnehmen von Pflegebedürftigen und somit dann denselben Tatbestand wie Paulaner sowohl objektiv wie subjektiv erfüllen würde, wo Gelder von Kunden in Gutsherrenart verbrannt würden und hinterher von der Gefolgschaft, wohl wissend, dass die Gefolgschaft willfährig alles abnicke, was von dieser gefordert werde, erfüllt würden. Die Grundsätzlichkeit stehe der Angelegenheit auf die Stirn geschrieben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2021 hat der Beklagte Ziff. 1 den Widerspruch vom 20. August 2018 zurückgewiesen.

Der Bevollmächtigte der früheren Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2019 und den Bescheid des Beklagten Ziff. 1 vom 13. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2021 aufzuheben.

Der Beklagte Ziff. 1 beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte Ziff. 2 hat keinen Antrag gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten ersten und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Ziff. 1 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der früheren Klägerin, ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), aber unbegründet.

Mit dem Tod von L.H. im Berufungsverfahren hat auf Klägerseite zwar ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes stattgefunden. Eine Unterbrechung des Verfahrens (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 239 Zivilprozessordnung [ZPO]) ist jedoch nicht eingetreten, weil L.H. durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten war (§ 246 ZPO). Er führt den Rechtsstreit für die noch unbekannten Rechtsnachfolger fort (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 – B 8 SO 14/13 R – SozR 4-3500 § 28 Nr. 9 Rdnr. 10 m.w.N.).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten Ziff. 1 vom 13. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2021, mit der Beklagte der Beklagte Ziff. 1 gegenüber der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung versagt hat. Dagegen hat sich die Klägerin statthaft mit der reinen Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) gewandt.

Zweifelhaft ist bereits, ob nicht der von der L.H. geltend gemachte Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, welche von dem Beklagten Ziff. 1 mit dem angefochtenen Bescheid versagt worden sind, mit dem Tod der L.H. erloschen ist. Denn nach übereinstimmender Rechtsmeinung in der Literatur und Rechtsprechung scheidet eine Sonderrechtsnachfolge nach § 56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bzw. die Vererblichkeit (§ 58 SGB I, §§ 1922 ff. Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) eines Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen (unabhängig von einer etwaigen Rechtshängigkeit) wegen seines höchstpersönlichen Charakters immer dann aus, wenn nach dem Tode des Hilfesuchenden die Leistung nicht mehr der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks dienen würde, weil eine etwa vorhanden gewesene Notlage in der Person des (verstorbenen) Hilfebedürftigen sich nicht mehr im Nachhinein nach dem Tode des Hilfesuchenden beheben lässt. Der Anspruch geht mit dem Tod des Hilfebedürftigen unter (Coseriu/Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 17 SGB XII, Rdnr. 31). Der Anspruch erlischt ebenso wie durch Erfüllung und durch bloßen Zeitablauf, wenn nämlich die Gegenwärtigkeit der Notlage vorüber ist, ohne dass der Bedarf gedeckt worden ist (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 17 Rdnr. 15). Dies zeigt sich auch in gesetzlichen Detailregelungen, wie in § 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII, wonach der Anspruch auf Sozialhilfe nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Der Anspruch geht mit dem Tod auch unter, wenn er noch zuvor eine Rechtshängigkeit erlangt hat (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 – B 8 SO 14/13 R – SozR 4-3500 § 28 Nr. 9 Rdnr. 12; Coseriu/Filges in jurisPK‑SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 17 SGB XII, Rdnr. 31). Denn allein durch die Rechtshängigkeit verändert der Anspruch nicht seine höchstpersönliche Natur.

Etwas anderes gilt nur, wenn – wofür vorliegend nichts ersichtlich ist – der Hilfebedürftige zu Lebzeiten seinen Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung von Sozialhilfe vorleistenden Dritten gedeckt hat, weil der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig geholfen oder Hilfe abgelehnt hat. Dem Erben obliegt auch die Begleichung der Nachlassschulden, und die Sozialhilfeleistungen fließen ihm in solchen Fällen gerade deshalb zu, um ihn in den Stand zu setzen, die aus der Hilfe des Dritten entstandenen Schulden des Sozialhilfeempfängers zu tilgen (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 – B 8 SO 14/13 R – SozR 4-3500 § 28 Nr. 9 Rdnr. 12).

Ob den unbekannten Rechtsnachfolgern/dem unbekannten Rechtsnachfolger in der Sache danach überhaupt noch Ansprüche auf Grundsicherungsleistungen gegen den Beklagten Ziff. 1 als örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe (vgl. § 1 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung des SGB XII Baden-Württemberg) zustehen können, kann der Senat offenlassen. Denn der angefochtene Bescheid vom 13. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. März 2021 ist rechtmäßig. Der Beklagte Ziff. 1 hat die Leistungen zu Recht versagt.

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I – die Vorschrift ist nach § 37 Satz 1 SGB I auch im Sozialhilferecht anwendbar – kann der Leistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Zu den Mitwirkungspflichten gehört die Pflicht des Antragstellers und Beziehers von Sozialleistungen, die Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I), sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I). Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs. 3 SGB I). Die Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I bestehen gemäß § 65 Abs. 1 SGB I nicht, soweit ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht (Nr. 1) oder ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden (Nr. 2) oder der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann (Nr. 3).

L.H. hat ihre Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 SGB I verletzt, indem sie die von dem Beklagten Ziff. 1 verlangten Angaben zu ihren Bedarfen und ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht gemacht bzw. Unterlagen zu deren Nachweis nicht vorgelegt hat. Bei den beantragten und grundsätzlich in Betracht kommenden Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehören unter anderem die Bedarfe für Unterkunft und Heizung und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu den für diese Leistungen erheblichen Tatsachen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I (vgl. §§ 42, 43 SGB XII). Der Beklagte Ziff. 1 hatte auch keine Möglichkeit, sich die erforderlichen Kenntnisse durch einen geringeren Aufwand als L.H. selbst zu beschaffen, zumal davon auszugehen ist, dass L.H. die angeforderten Nachweise in ihrem Besitz hatte. Im Übrigen wäre es dem Beklagten Ziff. 1 ohne weitere Angaben durch L.H. und ohne deren Einverständnis auch nicht möglich gewesen, die erforderlichen Beweisurkunden selbst zu beschaffen.

Die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Versagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I sind ebenfalls erfüllt. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der L.H. auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind wegen der Verletzung der Mitwirkungsplicht nicht nachgewiesen. Außerdem hat der Beklagte Ziff. 1 L.H. mit Schreiben vom 1. Juni 2018, vom 24. Juli 2018 und vom 1. August 2018 auf die Folge einer fehlenden Mitwirkung hingewiesen und für die Erfüllung der Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist gesetzt (§ 66 Abs. 3 SGB I). Der Beklagte Ziff. 1 war auch nicht gehalten, die zuletzt im Schreiben vom 1. August 2018 gesetzte Frist abzuwarten, nachdem L.H. bereits vor Fristablauf mehrfach zu erkennen gegeben hat, dass sie keine weiteren Unterlagen vorliegen wird.

Da infolge der fehlenden Mitwirkung der L.H. die Voraussetzungen für die Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, nicht nachgewiesen werden konnte und L.H. keine Gründe vorgetragen hat, die gegen eine Versagung sprechen könnten, ist die Ermessensentscheidung des Beklagten Ziff. 1, die Leistungen vollständig zu versagen, auch nicht zu beanstanden, stellt sich vielmehr als eine sog. Ermessensreduzierung auf Null – Leistungen zu versagen – dar (vgl. LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – L 2 AS 267/13 – juris Rdnr. 33).

Die Klage gegen die Beklagte Ziff. 2 war von Anfang an unzulässig, weil diese den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hat und auch kein sachlich zuständiger Träger der Sozialhilfe ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostenentscheidung richtet sich auch nach dem Tod der früheren Klägerin nicht nach § 197a SGG, da das Verfahren nach § 183 Satz 1 SGG für Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGG generell und gemäß § 183 Satz 2 SGG auch für sonstige Rechtsnachfolger in dem Rechtszug, in dem das Verfahren aufgenommen wird, kostenfrei ist.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor. 

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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