L 7 SO 9/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 6225/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 9/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. November 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 


Tatbestand

Streitig ist noch ein Anspruch des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 1. März 2015 bis 18. Februar 2016.

Der in 1949 geborene Kläger deutscher Staatsangehörigkeit und bulgarischer Herkunft bezieht seit 2014 eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (monatlicher Zahlbetrag ab 1. Oktober 2014: 114,21 EUR; ab 1. Juli 2015: 117,05 EUR) sowie seit Februar 2015 eine bulgarische Rente in Höhe von 68,42 EUR. Von Juli 2012 bis Dezember 2013 bezog er vom Jobcenter des Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die wegen Vermögens in Form einer Eigentumswohnung in R. in Bulgarien darlehensweise gewährt worden sind. Für die Folgezeit wurde die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II abgelehnt, weil der Kläger einen Verkauf der Immobilie nicht betrieben hat.

Am 2. Juli 2014 beantragte der Kläger erstmals Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beim Beklagten, wobei er die am 10. August 1953 geborene E. N. B. (E. N.) als seine im selben Haushalt lebende Lebensgefährtin sowie die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit angab. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2014 lehnte der Beklagte den Antrag aufgrund des Eigentums an der Wohnung in R. ab.

Am 19. März 2015 beantragte der Kläger erneut Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wobei er E. N. nicht mehr als Lebensgefährtin angab. Er teilte mit, er sei von E. N. getrennt, sie lebten in einer Wohngemeinschaft.

Zur Zeit der Antragstellung beliefen sich die monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung für die vom Kläger und E. N. ab 1. Februar 2008 gemeinsam angemietete und bewohnte Wohnung auf 610 EUR Gesamtmiete (400 EUR Kaltmiete, 210 EUR Heiz- und Nebenkosten). Aufgrund der Nebenkostenabrechnung 2014 vom 9. April 2015 (Bl. 289 VA) war binnen vier Wochen ein Nachzahlungsbetrag von 97,22 EUR an den Vermieter zu entrichten. Zum 1. Januar 2016 erhöhte der Vermieter die Kaltmiete auf 420 EUR.

Mit Bescheid vom 26. März 2015 (Bl. 271 VA) lehnte der Beklagte auch den Antrag vom 19. März 2015 aufgrund verwertbaren Vermögens in Form der Eigentumswohnung in Bulgarien mit einem Verkehrswert von 33.682 EUR ab. In seinem jetzigen Antrag habe er nur Namen und Anschrift eingetragen, jegliche weitere Fragen seien unbeantwortet, weshalb davon ausgegangen werde, dass sich die Eigentumsverhältnisse nicht geändert hätten. Auch die Lebensgefährtin des Klägers, E. N., sei nicht angegeben gewesen. Außerdem habe sich der Kläger zum 6. November 2014 nach Bulgarien abgemeldet. Gleichzeitig überweise E. N. regelmäßig Zahlungen auf sein Konto. Es seien auch keinerlei Angaben über Einkünfte aus Gewerbe vorgelegt worden. Sollten sich Änderungen ergeben haben, wären weitere (näher bezeichnete) Angaben und Belege erforderlich.

Am 23. April 2015 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Er habe sich zum 1. Dezember 2014 wieder in der bisherigen Wohnung angemeldet. Ein Umzug sei aus finanziellen Gründen unzumutbar. Er wohne mit E. N. in einer Wohngemeinschaft mit geteilten Kosten, Schlafräumen usw. Sein Gewerbe sei ab 31. Dezember 2014 abgemeldet. Ab Februar 2015 sei die Wohnung in Bulgarien verkauft. Die geleisteten Vorauszahlungen habe er für Miete und Grundsicherung 16 Monate lang benutzt. Die Umschreibung des Eigentums habe erst am 7. April 2015 erfolgen können. Die Wohnung habe einen Verkehrswert von lediglich 25.261 EUR. Grundsätzlich sei der Steuerwert der Gemeinde höher, um mehr Steuern und Müllgebühren zu kassieren. Der Marktpreis sei abhängig von Zustand und Lage sowie der Nachfrage. Die Hypothek (30.000 BGN) sei sehr negativ gewesen. Der Teilverkauf habe zusätzlich alles kaputt gemacht. Von einem am 14. Januar 2015 erhaltenen Dispokredit über 1000 EUR habe er seine Kosten und die Reise nach Bulgarien bezahlt. Wegen des Schuldenberges (Hypothek von 30.000 BGN bzw. ca. 15.350 EUR und Privatdarlehen) habe er wochenlang in Bulgarien verhandeln müssen. Das Ergebnis sei schlecht gewesen. Er habe lediglich eine Restsumme von 9800 BGN (ca. 5000 EUR), um mit diesem Geld die Steuer, Notar, Rechtsanwalt (ca. 1350 EUR), Reisen (ca. 1500 EUR) und eventuell den Dispokredit von 1000 EUR zurückzuzahlen. Ein bulgarischer Rentenbescheid sei noch nicht gekommen. Ein Auto habe er nicht. Es sei ein kostenloses ausländisches Firmenauto. Er legte eine Gewerbeabmeldung zum 31. Dezember 2014 (Bl. 275 VA), eine Anmeldebestätigung zum 1. Dezember 2014 (Bl. 277 VA), eine Stellungnahme einer Immobilienagentur in R. vom 29. September 2014 (Bl. 279 VA) sowie Kontoübersichten vom 15. März 2015 und 15. Februar 2015 der B. B. Bank vor. Des Weiteren legte der Kläger Rechnungen über eine Dokumentenübersetzung über 200 BGN (Bl. 303 VA), eine Reisekostenaufstellung für eine Reise nach R. vom 21. März 2015 bis 12. April 2015 (1950,00 EUR, Bl. 305 VA), eine Bescheinigung über den Immobilienverkauf (Bl. 307 VA), den bulgarischen Rentenbescheid vom 7. April 2015 (monatlicher Zahlbetrag: 131,33 BGN, Bl. 311 VA) sowie Notarrechnungen über 722,10 BGN, 6 BGN und 48,00 BGN sowie Überweisungen über 25 BGN, 1602,72 BGN und 72,85 BGN, jeweils in bulgarischer Sprache (Bl. 331/341 VA) vor. Im weiteren Verlauf legte der Kläger des Weiteren Kontoauszüge der N. GmbH für die Zeit vom 20. Mai 2015 bis 31. Juli 2015 (Bl. 367/379 VA) und vom 17. März 2015 bis 19. Mai 2015 (Bl. 387/401 VA) sowie Kontoübersichten der B. B. Bank vom 14. April 2015 und 14. Mai 2015 (Bl. 383/385 VA) vor.

Mit Schreiben vom 11. August 2015 (Bl. 429/431 VA) forderte der Beklagte weitere Angaben vom Kläger, woraufhin der Kläger einen Mietvertrag über die Wohnung in R. vom 1. Januar 2006, das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 9. Juni 2015 (Bl. 435/436 VA) über die Auszahlung der rumänischen Rente, einen bulgarischen Kfz-Schein (Bl. 441/443 VA), Schreiben der D. G. vom 4. Mai 2015 und vom 13. Mai 2015 über die Festsetzung von Beiträgen ab 1. Januar 2015 sowie die Stornierung der Mitgliedschaft (Bl. 445, 447 VA), die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2015 (Bl. 451/453 VA) und Kontoauszüge für die Zeit vom 9. Mai 2015 bis 30. Juni 2015 (Bl. 455/464 VA) vorlegte.

Ferner teilte der Kläger mit, die Immobilie in R., S.-Str. XX habe ab April 2015 einen neuen Besitzer. Der neue Eigentümer reguliere die Hypothek. Auch der Firmensitz der Firma EBB B. EGmbH befinde sich unter der Adresse S.-Str. XX. Das Firmenauto, dessen Eigentümer diese Firma sei, sei unter derselben Adresse registriert. Er dürfe dieses Firmenauto kostenlos weiter nutzen bis zu einer Verschrottung. Das Firmenauto gehöre ihm nicht mehr seit März 2015. Er teilte mit, für die Immobilie einen Barbetrag in Höhe von 9800 BGN erhalten zu haben, wobei der Käufer die Hypothekenschuld über 30.000 BGN und die Privatschulden des Klägers in Höhe von 25.000 BGN übernommen habe, worüber er keinen Nachweis habe. Mieteinnahmen bezüglich der veräußerten Wohnung habe er lediglich im ersten Monat der Vermietung erhalten, danach sei der Mieter verschwunden. Eine Tilgung auf die Hypothek habe er nicht vorgenommen. Ausweislich des Vermerks über die persönliche Vorsprache des Klägers am 13. August 2015 (Bl. 467 VA) habe der Kläger erklärt, dass es sich um seine Firma und sein Fahrzeug handele, das in Bulgarien zugelassen sei. Diesbezüglich sei der Kläger aufgefordert worden, eine Restwertbescheinigung nachzureichen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2015 (Bl. 498/492 VA) wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die Vermögensfreigrenze liege im Fall des Klägers bei 3214 EUR und sei bei weitem überschritten. Er besitze bzw. habe besessen eine Wohnung in Bulgarien mit einem Verkehrswert von 33.682 EUR. Nachweise über den Verkauf der Wohnung bzw. die Verwendung des Kaufpreises seien nicht bzw. nur unzureichend vorgelegt worden. Daneben betreibe er ein Kraftfahrzeug mit unbekanntem Verkaufswert, wobei davon ausgegangen werde, dass es sich dabei ebenfalls um sein Eigentum handele. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger im Zusammenhang mit der Antragstellung keinerlei Angaben zu Einkommen und Vermögen und den Wohnverhältnissen, insbesondere über das Zusammenleben mit E. N. gemacht habe.

Auf einen beim Sozialgericht Freiburg (SG) vom Kläger eingereichten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 22 SO 642/16 ER) verpflichtete das SG mit Beschluss vom 11. März 2016 den Beklagten, dem Kläger vorläufig Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 19. Februar 2016 bis 18. August 2016 zu gewähren.

Mit Bewilligungsbescheid vom 17. März 2016 (Bl. 695/705 VA) und Änderungsbescheid vom 4. April 2016 (Bl. 785/795 VA) bewilligte der Beklagte dem Kläger Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab dem 19. Februar 2016 bis 18. August 2016 (zuletzt 160,90 EUR für Februar 2016 sowie 533,52 EUR monatlich ab März 2016).

Bereits am 16. Dezember 2015 hat der Kläger im Rahmen eines Erörterungstermins in einem Klageverfahren wegen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (S 17 AS 508/14) Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. November 2015 erhoben. Dabei hat er angegeben, er benötige zusätzlich zu seinen Renten ca. 400 EUR. Er habe ehemalige Geschäftspartner, die ihm behilflich seien, bis er Leistungen durch den Grundsicherungsträger erhalte. Ihm würden bestimmte Beträge als Darlehen überwiesen. Daneben habe er noch Schulden bei seiner Bank für einen Überziehungskredit gemacht. Zusätzlich habe er beim Verkauf seiner Wohnung 9000 BGN erhalten, was ca. 5000 EUR entspreche. Zusammenfassend seien seine Verhältnisse seit dem Verkauf der Wohnung derart, dass er seither von seinen Renten, von den 5000 EUR Kaufpreis sowie von den Überweisungen seiner Freunde und von Überziehungskrediten bei der Bank lebe. Bezüglich des Ford Mondeo hat er ausgeführt, es handele sich um ein Fahrzeug Baujahr 1995. Dieses habe er auf sein Geschäft angemeldet, das er in Bulgarien betrieben habe. Das Geschäft habe er im September 2014 liquidiert. Das Fahrzeug habe er einfach behalten, obwohl es ihm nicht gehöre. Da er sich dementsprechend nicht im Besitz der Papiere befinde, könne er es auch nicht verkaufen. Es stehe ihm einfach zur Verfügung und er benutze es. Zur weiteren Klagebegründung hat er vorgetragen, neben der Altersrente und der bulgarischen Rente kein weiteres Einkommen zu haben. Er habe kein Gewerbe und kein Eigentum, insbesondere keine Immobilien. Mit dem Immobilienverkauf sei auch ein Übertragungsrecht des Eigentums der abgemeldeten Firma, und insbesondere eines PKW Ford Mondeo Baujahr 1/1995, wertlos. Der PKW sei in Bulgarien Eigentum des neuen Wohnungsbesitzers. Der PKW sei abgegeben und umgeschrieben. Er habe keinen Krankenversicherungsschutz. Er habe Schulden bei Banken und Privatleuten in Bulgarien sowie beim Landratsamt O..

Der Beklagte hat unter anderem geltend gemacht, dass sich keinerlei Nachweise über den Differenzbetrag zwischen dem Verkehrswert der Immobilie von 65.877 BGN und dem Verkaufspreis von 9800 BGN, der angeblich zur Schuldentilgung verwendet worden sei, vorgelegt worden seien. Es sei unüblich, dass ein Käufer eine Immobilie erwerbe und den Kaufpreis bezahle, ohne dass dies festgehalten werde und es dafür Belege gebe. Im Übrigen sei festgestellt worden, dass die Tochter von E. N. die Käuferin der Wohnung des Klägers sei.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 15. November 2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit die Verurteilung des Beklagten zu Grundsicherungsleistungen für die Zeit seit dem 19. Februar 2016 beantragt werde, weil der Beklagte dem Kläger hierfür die begehrten Grundsicherungsleistungen bereits endgültig und bindend bewilligt habe, so dass der streitgegenständliche Ablehnungsbescheid von diesem Zeitpunkt an auf andere Weise erledigt sei. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. März 2015 bis 18. Februar 2016 sei die Klage unbegründet. Die für den Anspruch auf Grundsicherungsleistungen vorausgesetzte Hilfebedürftigkeit sei für diesen Zeitraum nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Bis Mitte April 2015 habe der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen seinen Lebensunterhalt aus dem Verkaufserlös seiner Wohnung in Bulgarien bestritten. Aus der anschließenden Unterbrechung der Bareinzahlungen auf dem Girokonto des Klägers bei der N. ergebe sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit, dass der Kläger nicht mehr über ausreichendes Einkommen oder Vermögen zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts verfügt habe. Begründete Zweifel daran ergäben sich insbesondere aus den später wieder einsetzenden nicht unerheblichen Zahlungsvorgängen auch auf anderen Konten des Klägers, die er lediglich fragmentarisch nachgewiesen und nicht hinreichend erklärt habe. Unklar scheine, welche Gegenstände und welchen Umfang das vom Kläger im Zusammenhang mit dem Verkauf der Wohnung in R. vorgenommene Geschäft insgesamt gehabt habe und was dabei im Einzelnen vereinbart worden sei. So sei etwa nicht bekannt, ob die vom Kläger erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilte damit einhergehende Veräußerung seiner Firma gegen eine gesonderte Gegenleistung erfolgt sei.

Gegen das dem Beklagten und der Prozessbevollmächtigten des Klägers jeweils am 23. November 2018 zugestellte Urteil haben der Kläger am 19. Dezember 2018 und der Beklagte am 20. Dezember 2018 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt. Der Beklagte hat seine Berufung mit Schreiben vom 26. April 2019 wieder zurückgenommen.

Der Kläger macht zur Begründung geltend, ein Gericht habe mit Fakten und Beweisen, nicht mit Vermutungen und Unwahrheiten, wie sie vom Beklagten vorgetragen worden seien, zu arbeiten. Die Wohnung in Bulgarien sei schlecht. Die Vermietung lohne sich nicht, die Mieter seien arm und verschwänden ohne Zahlungen, aber Strom-, Wasser- bzw. Gasrechnungen blieben mit Zinsen unbezahlt. Die Käuferin wohne in den USA, habe aber eine eigene Wohnung in S.. Die Wohnung in R. sei eine Investition für die Zukunft.

Der Kläger beantragt sachdienlich gefasst,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. November 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2015 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. März 2015 bis 18. Februar 2016 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Beklagte hat mitgeteilt, bei der jährlichen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sei festgestellt worden, dass der Kläger ein weiteres Girokonto in Deutschland sowie ein Konto bei einer bulgarischen Bank habe, welche bislang nicht mitgeteilt worden seien. Insofern hätten die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit der erstmaligen Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII nie vollständig vorgelegen. Es sei davon auszugehen, dass die Ausgangssituation, was Einkommen/Vermögen betreffe, eine andere gewesen sei, als vom SG in seinem Urteil zugrunde gelegt worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, jedoch unbegründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 26. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2015 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte den Antrag des Klägers vom 19. März 2015 auf Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit ab 1. März 2015 (§ 44 Abs. 2 SGB XII) abgelehnt hat. Dagegen hat sich der Kläger statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 SGG) gewandt und die Gewährung von Leistungen begehrt.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, wobei es zutreffend von einer Begrenzung des streitgegenständlichen Zeitraums auf die Zeit bis 18. Februar 2016 ausgegangen ist. Denn für die Zeit ab 19. Februar 2016 hat sich der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 26. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2015 gemäß § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch den Bescheid vom 17. März 2016, mit dem der Beklagten dem Kläger ab diesem Zeitpunkt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bewilligt hat, erledigt. Da die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, er also mit Wirkung für die Zukunft weder abgeändert noch ersetzt werden kann, sind der Bescheid vom 17. März 2016 sowie diesbezüglich ergangene Änderungs- und Folgebescheide auch nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden (BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 12/06 R – SozR 4-3500 § 21 Nr. 1 Rdnr. 8). Die Leistungsgewährung ab 19. Februar 2016 erfolgte auch nicht lediglich vorläufig, so dass nun noch endgültig über einen Leistungsanspruch des Klägers ab 19. Februar 2016 zu befinden wäre. Zwar ist der Leistungsgewährung ab 19. Februar 2016 eine Verpflichtung des Beklagten durch das SG im Wege einer einstweiligen Anordnung im Verfahren S 22 SO 642/16 ER vorausgegangen. Bei dem Bescheid vom 17. März 2016 handelt es sich allerdings nicht lediglich um einen Ausführungsbescheid in Umsetzung des Beschlusses des SG vom 11. März 2016 im Sinne einer vorläufigen Regelung bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens durch eine rechtskräftige Entscheidung (vgl. zum Ausführungsbescheid BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – B 2 U 6/16 R – juris Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 20/06 R – juris Rdnr. 12; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – B 7a/7 AL 76/04 R – juris Rdnr. 12; BSG, Beschluss vom 6. Januar 2003 – B 9 V 77/01 B – juris Rdnr. 5; BSG, Urteil vom 21. Oktober 1998 – B 6 KA 65/97 R – juris Rdnr. 15; Becker in Roos/Wahrendorf/Müller SGG, 2. Aufl. 2021, § 96 Rdnr. 34; Binder in LPK-SGG, 6. Aufl. 2021, § 96 Rdnr. 12; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 31 Rdnr. 53; Klein in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 96 SGG Rdnr. 33; Littmann in Hauck/Noftz, Stand Dezember 2011, § 31 SGB X Rdnr. 54; Luthe in jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 31 Rdnr. 51; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 96 Rdnr. 4b). Hintergrund dafür bildet der Umstand, dass ein bloßer Ausführungsbescheid in seinem rechtlichen Bestand von der abschließenden gerichtlichen Entscheidung abhängt und lediglich eine vorläufige Regelung bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens trifft. Ein Ausführungsbescheid im Sinne einer vorläufigen Regelung enthält keine (verbindliche) Regelung im Sinne des § 31 SGB X. Ein Ausführungsbescheid wird mit dem das gerichtliche Verfahren abschließenden Urteil von selbst gegenstandslos und zwar unabhängig vom Ausgang und vom Inhalt der gerichtlichen Entscheidung (Klein in jurisPK-SGG, 1. Aufl. 2017, § 96 Rdnr. 33). Etwas anderes gilt dann, wenn das Urteil zu unbestimmt ist und der Konkretisierung durch einen Verwaltungsakt (z.BULGARISCHER zur Leistungsdauer, Leistungshöhe) bedarf bzw. die Behörde eine über den Urteilstenor hinausgehende Entscheidung trifft (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – B 2 U 6/16 R – juris Rdnr. 14; BSG, Beschluss vom 18. September 2003 – B 9 V 82/02 B – juris Rdnr. 6; BSG, Urteil vom 2. Juli 1997 – 9 RV 21/95 – juris Rdnr. 19; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 31 Rdnr. 53; Littmann in Hauck/Noftz, Stand Dezember 2011, § 31 SGB X Rdnr. 54; Luthe in jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 31 Rdnr. 54 zum Ausführungsbescheid). Ein solcher Bescheid beinhaltet keinen Ausführungsbescheid, sondern einen neuen Verwaltungsakt im Sinne des § 96 Abs. 1 SGG (Senatsurteil vom 23. April 2020 – L 7 AS 1145/19 – juris Rdnr. 42). Vorliegend hat der Beklagte in dem Bescheid vom 17. März 2016 zwar ausgeführt, dass die Bewilligung „gemäß Beschluss des Sozialgerichtes F. vom 11.03.2016“ erfolge, hat den Beschluss aber nicht lediglich im Sinne einer vorläufigen Regelung bis zum Abschluss des hiesigen Verfahrens durch eine rechtskräftige Entscheidung ausgeführt. Er hat vielmehr vorbehaltlos ausdrücklich einen „Bewilligungsbescheid“ erlassen und Grundsicherungsleistungen verbindlich für die Zeit ab dem 19. Februar 2016 festgesetzt, ohne eine Vorläufigkeit der Regelung in Abhängigkeit von der noch ausstehenden Entscheidung des Sozialgerichts im Hauptsacheverfahren unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. März 2015 bis 18. Februar 2016.

Rechtsgrundlage für die begehrten Leistungen ist § 19 Abs. 2 SGB XII (in der Fassung vom 24. März 2011, BGBl. I, 453) in Verbindung mit § 41 SGB XII (in der Fassung vom 24. März 2011 bzw. in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung vom 21. Dezember 2015, BGBl. I, 2557). Danach haben Personen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 65. Lebensjahr bzw. die angehobene Altersgrenze vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können (bis 31. Dezember 2015) bzw. ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 SGB XII bestreiten können (ab 1. Januar 2016), wobei nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung) für den Einsatz des Einkommens die §§ 82 bis 84 SGB XII und für den Einsatz des Vermögens die §§ 90 und 91 SGB XII anzuwenden sind.

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der 1949 geborene Kläger hatte zum Beginn des streitigen Zeitraums am 1. März 2016 zwar die für seinen Geburtsjahrgang nach § 41 Abs. 2 SGB XII maßgebliche Altersgrenze von 65 Jahren und drei Monaten überschritten, allerdings ist der Senat nicht davon überzeugt, dass er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen beschaffen konnte. Vielmehr konnte sich der Senat nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von der Hilfebedürftigkeit des Klägers überzeugen.

Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum höchstens einen monatlichen Hilfebedarf in Höhe von 704 EUR bzw. 719 EUR ab 1. Januar 2016 unter Berücksichtigung des Regelsatzes für Alleinstehende in Höhe von 399 EUR bzw. ab 1. Januar 2016 in Höhe von 404 EUR gemäß § 42 SGB XII in Verbindung mit § 27a SGB XII zuzüglich der auf ihn entfallenden hälftigen Unterkunftskosten in Höhe von 305 EUR bzw. ab 1. Januar 2016 in Höhe von 315 EUR.

An Einkommen verfügte der Kläger zunächst über die Regelaltersrente in Höhe von 114,21 EUR monatlich bzw. 117,05 EUR monatlich ab Juli 2015 sowie über eine bulgarische Rente in Höhe von 68,42 EUR monatlich.

Allerdings hat der Senat erhebliche Zweifel, dass der Kläger nicht über weitere Einnahmen oder seinen Vermögensfreibetrag in Höhe von 2600 EUR gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (in der Fassung vom 27. Dezember 2003) bzw. – bei Berücksichtigung von E. N. als eheähnliche Lebensgefährtin – in Höhe von 3214 EUR (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII a.F.) übersteigendes Vermögen verfügte.

Der Kläger hat zwar nachgewiesen, dass er die zunächst in seinem Eigentum stehende Wohnung in R./Bulgarien am 24. April 2015 zu einem Kaufpreis von 9800 BGN, was etwa 5000 EUR entspricht, verkauft hat. Der Kläger hatte den Verkehrswert der Wohnung selbst jedoch mit 33.682 EUR angegeben, wozu er eine Bescheinigung der Immobilienagentur G. ltd. vom 29. September 2014 (Bl. 279, 280 VA) vorgelegt hatte, wonach der Marktwert der Wohnung 33.682 EUR (bzw. 65.877 BGN, vgl. Bl. 419 VA) betrage und ein Angebot für ca. 25.261 EUR gemacht werden könne. Ausweislich des Auszugs aus dem Kataster und Immobilienregister vom 15. Januar 2014 (Bl. 71/72 VA) war die Wohnung mit einer Hypothek in Höhe von 30.000 BGN belastet. Ausgehend von dem Verkaufsangebot über 25.261 EUR (entspricht etwa 49.425 BGN) abzüglich des Wertes der Hypothek verbliebe ein Wert von etwa 9900 EUR. Der Kläger hatte angegeben, die Hypothek sei von der Käuferin der Wohnung übernommen worden, was den geringen Kaufpreis gegenüber dem Marktwert teilweise rechtfertigen würde. Aus dem notariellen Kaufvertrag vom 24. April 2015 (Bl. 643/647 VA) ergibt sich dagegen, dass auf der Immobilie keine dinglichen Lasten begründet waren und keine Rechte und Ansprüche von Drittpersonen bestehen. Darüber hinaus hat sich der Kläger ausweislich des Kaufvertrages ein lebenslängliches Nutzungsrecht an der Wohnung vorbehalten. Vor diesem Hintergrund bestehen schon Zweifel, ob insoweit überhaupt von einer vollständigen Vermögensverwertung ausgegangen werden kann.

Darüber hinaus ist allerdings auch nicht ausreichend nachvollziehbar, dass der Kläger den erhaltenen Kaufpreis im streitgegenständlichen Zeitraum bereits soweit verbraucht hatte, dass seine Vermögenswerte insgesamt den Freibetrag von 2600 EUR (bzw. 3214 EUR) nicht mehr überstiegen und dass der Kläger nicht über weiteres Einkommen oder Vermögen verfügte. Den Kaufpreis von 9800 BGN hat der Kläger bar erhalten. Eine entsprechende Einzahlung auf einem der bekannten Konten des Klägers ist nicht ersichtlich, so dass die Nachvollziehbarkeit des Verbrauchs schon aus diesem Grund erschwert ist. Den Kontoauszügen der N. sind im streitigen Zeitraum Bareinzahlungen am 4. März 2015 in Höhe von 60 EUR, am 1. Juni 2015 in Höhe von 5 EUR und 400 EUR, am 24. August 2015 in Höhe von 100 EUR, am 1. Oktober 2015 in Höhe von 600 EUR, am 5. Oktober 2015 in Höhe von 150 EUR, am 19. Oktober 2015 in Höhe von 50 EUR, am 29. Oktober 2015 in Höhe von 200 EUR, am 8. Dezember 2015 in Höhe von 300 EUR, am 4. Januar 2016 in Höhe von insgesamt 200 EUR, am 1. Februar 2016 in Höhe von 50 EUR, am 4. Februar 2016 in Höhe von 20 EUR sowie am 18. Februar 2016 in Höhe von 150 EUR zu entnehmen. Dass die Beträge aus dem Verkaufserlös der Wohnung herrühren, liegt angesichts der sich über das gesamte Jahr erstreckenden Einzahlungen in unterschiedlichen Höhen nicht nahe. Den Ursprung dieser Gelder hat der Kläger nicht plausibel dargelegt. Er hat lediglich angegeben, im streitigen Zeitraum von dem Erlös aus dem Verkauf der Wohnung sowie von Krediten der Bank und Privatpersonen gelebt zu haben. Laut seiner Aufstellung (Bl. 16 SG-Akten) hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum jedoch keine Kredite der B. Bank in Anspruch genommen. Die letzte von ihm angeführte Inanspruchnahme vor dem Beginn des streitigen Zeitraums am 1. März 2015 erfolgte am 14. April 2014 in Höhe von 1000 EUR. Eine weitere Inanspruchnahme hat der Kläger sodann erst wieder für den 1. August 2016 in Höhe von insgesamt 1000 EUR angegeben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von ihm vorgelegten Kontoauszügen. Soweit der Kläger angegeben hat, von Privatpersonen Geld bekommen zu haben, insbesondere von einem Z. K. 5000 EUR und einem S. K. 3000 EUR sowie von anderen Bulgaren, hat er weder dargelegt, von wem er wann wieviel Geld erhalten hat, noch, dass es sich dabei um mit einer Rückzahlungsverpflichtung verbundene Darlehen gehandelt hat. Einnahmen in Geld oder Geldeswert sind nur dann als Einkommen zu qualifizieren, wenn der damit verbundene wertmäßige Zuwachs dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleibt. Deshalb sind Darlehen, die mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, als eine nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung nicht als Einkommen zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 24/11 R – juris Rdnr. 25; BSG, Urteil vom 20. September 2012 – B 8 SO 15/11 R – juris Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R – juris Rdnr. 16). Entscheidend ist dabei allein, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, ist es geboten, dabei an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages insbesondere unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R – juris Rdnr. 21 f.). Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Bei der vorzunehmenden Prüfung, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist, können einzelne Kriterien des sog. Fremdvergleichs (vgl. dazu im Einzelnen nur BFHE 165, 53) herangezogen und bei der abschließenden, umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles mit eingestellt werden (vgl. BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 für eine behauptete Abtretung und BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 – B 11a AL 49/05 R – für eine verdeckte Treuhandabrede). Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann. Der Kläger hat jedoch hinsichtlich der ihm im streitigen Zeitraum zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel überhaupt keine konkreten Erklärungen über deren Herkunft abgegeben. Zwar ergeben sich aus seiner Auflistung, wovon er seit 1. Januar 2014 gelebt habe (Bl. 78/79 Senatsakte), Einzahlungen bei der B. Bank „von Z.“ über jeweils 2000 EUR am 30. April 2014 und 2. Mai 2014 sowie 1002 EUR am 9. Mai 2014. Diese betreffen jedoch nicht den streitigen Zeitraum. Aus den weiteren Erläuterungen des Klägers bezüglich Reisen nach Bulgarien, Einzahlungen, Auszahlungen ergeben sich keine Erklärungen bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse im streitigen Zeitraum. Diese beziehen sich vielmehr auf die Zeiten vor dem 1. März 2015 und nach dem 18. Februar 2016. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger von den auf seinem Konto eingegangenen Beträgen im Wesentlichen seinen Lebensunterhalt, abgesehen von den Unterkunftskosten, bestritten hätte. Insbesondere sind den Kontoauszügen kaum Abbuchungen oder Barabhebungen zu entnehmen, die für den Kauf von Lebensmitteln hätten verwendet werden können. Vielmehr finden sich lediglich regelmäßige Abbuchungen an einen Energieversorger, für die Miete, für Rundfunkgebühren, an einen Rechtsanwalt, an den ADAC sowie einen Kabel-/Telefon- und Internetanbieter. Trotz der regelmäßigen Abbuchungen weisen die Kontoauszüge im streitigen Zeitraum keinen Negativsaldo auf. Auch den Kontoauszügen bezüglich des Kontos bei der bulgarischen Bank (DSK Bank AD) sind keine Hinweise für die Herkunft derp bei der N. verbuchten Einzahlungen oder darauf, wovon der Kläger seinen Lebensunterhalt im streitigen Zeitraum bestritten hat, zu entnehmen. Der Kläger muss somit über weitere finanzielle Mittel verfügt haben, von denen er seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Das Bestehen von Hilfebedürftigkeit im streitigen Zeitraum kann der Senat vor diesem Hintergrund nicht feststellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
Saved