L 6 AS 43/21 B ER

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 35 AS 35/21 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 43/21 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des

Sozialgerichts Kiel 16. März 2021 wird zurückgewiesen.

 

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe:

Die am 22. März 2021 nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 16. März 2021 mit dem sinngemäßen Antrag,

 

den Beschluss vom 16. März 2021 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum 21. Februar 2021 bis zum 31. August 2021 einen vorläufigen Mehrbedarf in Höhe von monatlich 129,00 EUR aus Anlass der Beschaffung von FFP 2-Masken zu gewähren,

ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), abgelehnt.

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die in § 2a Abs. 1a der Schleswig-Holsteinischen Corona-Verordnung (und gleichlautenden Bestimmungen anderer Bundesländer) geregelte Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken hat der Bundesgesetzgeber mit einem einmaligen, bis zum 6. März 2021 befristeten Anspruch der Leistungsbezieher nach dem SGB II gegen die gesetzliche Krankenversicherung auf zehn Schutzmaßnahmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2a der Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 – Coronavirus-Schutzmasken – Verordnung – vom 14. Dezember 2020 in der Fassung vom 4. Februar 2021) flankiert. Ferner hat der Gesetzgeber mit seinem Sozialschutz- Paket III (Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister- Einsatzgesetzes aus Anlass der Corona-19-Pandemie) vom 10. März 2021 geregelt, dass Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der Corona-19-Pandemie im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150,00 EUR erhalten (vergl. § 70 des Gesetzes).

Angesichts dieser Gesetzes– und Verordnungslage ist die Notwendigkeit einer Versorgung des Antragstellers mit weiteren FFP2-Schutzmasken auf Kosten des Antraggegners derzeit nicht erkennbar, sodass es bereits an einem Anordnungsgrund fehlt. Soweit der Antragsteller auf seinen Wohnort und eine dortige besondere Gefährdungslage verweist, ist darauf hinzuweisen, dass hierfür nach den derzeit täglich veröffentlichen Inzidenzwerten für die Stadt K___ keinerlei Anhaltspunkte bestehen und er im Übrigen in den überwiegenden Bereichen des Lebens seiner Verpflichtung aus der Schleswig-Holsteinischen Corona- Verordnung durch das Tragen einer sogenannten OP-Maske und dem Einhalten des erforderlichen Abstandsgebotes auch in einem belebteren Stadtteil genügen kann.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus den vorgenannten Gründen abzulehnen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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