L 6 AS 66/21 B ER

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 31 AS 10021/21 ER
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 66/21 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

Zum Anordnungsgrund bei einem bereits erworbenen Laptop und ratenweiser Bezahlung des Kaufpreises

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 22. April 2021 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren

nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die

Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die am 26. April 2021 nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 22. April 2021 mit dem Antrag,

den Beschluss vom 22. April 2021 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, Leistungen für seinen bereits am 15. Juli 2020 angeschafften Laptop in Höhe von 448,01 EUR sowie für den Erwerb eines Druckers in Höhe von 303,00 EUR, insgesamt in Höhe von 751,00 EUR zu erbringen,

hilfsweise Leistungen in Höhe der von ihm geschuldeten Raten von monatlich 24,85 EUR für seinen am 15. Juli 2020 erworbenen Laptop zu übernehmen,

hat keinen Erfolg.

Soweit das Sozialgericht die mit dem Hilfsantrag begehrte (vorläufige) Verpflichtung des Antragstellers zur Übernahme von Leistungen in Höhe der vom Antragsteller geschuldeten Monatsraten abgelehnt hat, ist die dagegen erhobene Beschwerde bereits unzulässig. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nicht zulässig ist die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Antragsteller hat den Ratenzahlungskredit im Juli 2020 abgeschlossen und seitdem mit 24,85 EUR monatlich bedient, sodass mit der noch verbleibenden Summe die Wertgrenze von 750,00 EUR auch unter Hinzuaddierung eines Druckers in Höhe von 303,00 EUR nicht überschritten wird. Die Ratenzahlung, die bis einschließlich April 2022 vereinbart worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil der Grund für die Ratenzahlung eine einmalige Leistung und nicht wiederkehrende oder laufende Leistung ist. Eine Anknüpfung an die Anzahl der vereinbarten Raten hat nicht zu erfolgen, weil es nicht den Parteien des Rechtsstreits obliegen soll, die Statthaftigkeit der Berufung durch eine entsprechende Ratenvereinbarung herbeizuführen (vgl. dazu Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 144 SGG (Stand: 6. April 2021) m.w.N).

Hinsichtlich des Hauptantrages des Antragstellers ist die Beschwerde unbegründet. Das Sozialgericht hat den auf Zahlung von 751,00 EUR gerichteten Eilantrag zu Recht abgelehnt.

Ungeachtet der Frage der auch hier fraglichen Zulässigkeit der Beschwerde bei einem Antrag, mit dem nur durch die nicht belegte und in der Höhe völlig willkürlich erscheinende Wertangabe von 303,00 EUR für einen Drucker überhaupt die Wertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz überschritten wird, liegt für eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des vollen Kaufpreises für den Laptop schon kein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller hat mit dem Verkäufer des Laptops eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, nach der der volle Kaufpreis gerade nicht sofort und mit einer vollständigen Zahlung zu entrichten ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller den Laptop bereits im Juli 2020 gekauft und verwendet ihn längst im Unterricht. Dass der Verkäufer sich das Eigentum an dem Laptop bis zur (vollständigen) Kaufpreiszahlung vorbehalten hätte (vgl. § 449 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch), ist weder erkennbar noch ist vorgetragen worden, dass der Antragsteller einem Herausgabeverlangen des Verkäufers nach einem etwaigen Rücktritt vom Vertrag wegen ausbleibender Kaufpreiszahlung und aber einer sofortigen Fälligkeit der Gesamtkaufpreisforderung ausgesetzt wäre. Eine dringliche Notlage, weswegen der Antragsteller die sofortige Zahlung der vollen Kaufpreissumme benötigt, ist damit weder dargetan noch sonst nach Aktenlage ersichtlich.

Hinsichtlich Anschaffungskosten für einen Drucker ist schon nicht glaubhaft gemacht, dass dieser für den Erwerb des mittleren Bildungsabschlusses überhaupt notwendig ist. Laut Bescheinigung der K F – vhs vom 23. März 2021 erfolgt der Unterricht ausschließlich online. Für die Teilnahme benötigt der Antragsteller deswegen einen Laptop, Computer oä, nicht aber einen Drucker, weswegen die Erforderlichkeit einer solchen Anschaffung von der Schule auch weder bestätigt noch befürwortet wird. Darüber hinaus besteht für den Antragsteller nach seinen eigenen Angaben (Antragsschrift Seite 5, Zif. 7) die Möglichkeit, bei seiner befreundeten Nachbarin Dokumente auszudrucken, soweit dies gelegentlich erforderlich werden sollte. Schließlich sind Drucker gebraucht bereits ab 25,00 EUR im Internet und mithin zu einem Preis zu erwerben, der die Annahme einer dringlichen Notlage nicht rechtfertigt.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist ebenso wie die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren nicht begründet, da die gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten fehlen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Rechtskraft
Aus
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