L 9 SO 1/21

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 12 SO 64/18
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 9 SO 1/21
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Erledigt sich der Anspruch (hier: auf Zustimmung zum Umzug gemäß § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII) vor Erhebung des Widerspruchs, führt dies nicht zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens; der Widerspruch ist vielmehr anfänglich unzulässig.

 

2. Die Unzulässigkeit eines Widerspruchs entbindet den Leistungsträger grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, diesen innerhalb angemessener Frist zu bescheiden.

3. Ein Fall rechtmissbräuchlicher Rechtsverfolgung, der dem Bescheidungsanspruch ausnahmsweise entgegenstehen kann, liegt nicht schon dann vor, wenn das materielle Rechtsschutzziel mit dem Widerspruch nicht mehr erreicht werden kann.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. November 2020 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Bescheidung eines Widerspruchs.

Der 1952 geborene Kläger bezog Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Landkreis B.

Zum Jahresbeginn 2018 beabsichtigte er einen Umzug nach D im Gebiet des Beklagten, der ihm wegen einer Lungenerkrankung ärztlich empfohlen worden war. Am 6. Januar 2018 besichtigte er dort eine Wohnung und beantragte am 22. Januar 2018 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab 1. März 2018 durch den Beklagten. Dem Schreiben, in dem er die Beweggründe für seinen Umzug erklärte und darstellte, dass die Wohnung die in D die für ihn als Rollstuhlfahrer erforderliche behindertengerechte Ausstattung aufweise, fügte er ein ausgefülltes Antragsformular bei, in dem er die Aufwendungen für die Unterkunft wegen der Wohnung in D auf 500,00 EUR (450,00 EUR netto kalt + 50,00 EUR Nebenkostenvorauszahlung) bezifferte.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2018 lehnte der Beklagte „die beantragte Zusicherung für den Umzug“ ab. Unter der dem Tenor folgenden Überschrift „Begründung“ wies er darauf hin, dass die Wohnung zu teuer und damit grundsicherungsrechtlich nicht angemessen sei. Im Fall des Klägers sei die generell geltende Angemessenheitsgrenze von 335,00 EUR um 20 Prozent zu erhöhen, weil er Rollstuhlfahrer sei. Die dann geltende Angemessenheitsgrenze von 426,00 EUR werde aber nach wie vor um 74,00 EUR überschritten. Im Weiteren enthielt der Bescheid folgenden Hinweis: „Wenn Sie dennoch in die neue Wohnung umziehen, müssen Sie damit rechnen, dass bei den Leistungen nicht die vollen Unterkunfts- und Heizkosten berücksichtigt werden. Außerdem kann keine Mietkaution gezahlt werden.“ Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 25 f. der Leistungsakte Bezug genommen.

Am 3. Februar 2018 mietete der Kläger die Wohnung an. Mit Bescheid vom 15. Februar 2018 bewilligte der Beklagte dem Kläger laufende Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum März 2018 bis Februar 2019 unter Berücksichtigung kalter Unterkunftskosten von 426,00 EUR.

Am 1. März 2018 erhob der Kläger anwaltlich vertreten Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Januar 2018. Zur Begründung wies er darauf hin, dass der Markt für behindertengerechte Wohnungen angespannt sei. Es sei wichtig, dass die Wohnung im Rahmen einer Einzelfallentscheidung als angemessen erachtet werde. Er sei außerdem auf Leistungen für Umzugskosten in Höhe von 1.350,00 EUR und für die Mietkaution angewiesen.

Mit Schreiben vom 15. März 2018, 6. April 2018 und 3. Mai 2018 erinnerte der Kläger an die Bescheidung des Widerspruchs, ohne dass seitens des Beklagten eine Reaktion erfolgte.

Am 21. Juni 2018 hat er beim Sozialgericht Schleswig Untätigkeitsklage erhoben und vorgetragen, dass er fristgerecht Widerspruch eingelegt habe, der bisher nicht beschieden worden sei.

Er hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, seinen Widerspruch vom 1. März 2018 gegen den Bescheid vom 31. Januar 2018 zu bescheiden.

Der Beklagte hat beantragt,

          die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, dass ein Fall der Untätigkeit nicht vorliege. Das Widerspruchsverfahren habe sich dadurch erledigt, dass der Kläger in die fragliche Wohnung eingezogen sei. Im Falle der Erledigung sei die Erteilung eines Widerspruchsbescheids nicht angezeigt; einen Fortsetzungsfeststellungswiderspruch gebe es nicht. Es sei auch kein Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeitsklage erkennbar, da die streitige Rechtsfrage, ob die Kosten der Unterkunft in vollem Umfang zu übernehmen seien, im Rahmen der laufenden Leistungsbewilligung geklärt werden könne. Auch hinsichtlich der Anwaltskosten sei kein Rechtsschutzinteresse erkennbar, weil der Widerspruch keinen Erfolg gehabt habe und Aufwendungen deshalb ohnehin nicht zu erstatten seien.

Mit Urteil vom 23. November 2020 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Die Untätigkeitsklage sei zulässig, insbesondere sei die Sperrfrist eingehalten. Der Klage fehle es auch nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Zwar sei der Einschätzung des Beklagten zu folgen, dass durch den Umzug im Hinblick auf die begehrte Zusicherung nach § 35 Abs. 2 Satz 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) Erledigung eingetreten sei. Daraus folge allerdings nicht zwangsläufig ein Entfallen des Anspruchs auf Bescheidung des Widerspruchs. Zumindest hätte es einer Einstellung des Widerspruchsverfahrens bedurft. Im Übrigen habe der Widerspruch des Klägers aber auch die Übernahme der Mietkaution betroffen. Da der Beklagte die Übernahme der Mietkaution abgelehnt habe, habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Situation eintreten können, die eine Bescheidung des Widerspruchs vom 1. März 2018 verbieten würde. Die Klage sei auch im Übrigen begründet, weil es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Beklagte den Widerspruch nicht innerhalb der Sperrfrist habe bescheiden können. Wegen der Einzelheiten wird auf das angegriffene Urteil (Bl. 56 ff. der Gerichtsakte) ergänzend Bezug genommen.

Gegen das ihm am 3. Dezember 2020 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30. Dezember 2020 beim Sozialgericht Schleswig Berufung erhoben, das die Berufungsschrift dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am 4. Januar 2021 übersandt hat.

Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ein Anspruch auf Erteilung eines Widerspruchsbescheids bestehe nicht mehr, weil sich das Widerspruchsverfahren durch den Umzug des Klägers vollumfänglich erledigt habe. Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ausschließlich die Frage der Zusicherung zum Umzug und nicht auch die Frage der Ablehnung der Mietkaution gewesen. Soweit das Gericht auf das Erfordernis einer Einstellungsnachricht hinweise, sei dies sicher zutreffend. Der Kläger habe allerdings noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht sein Ziel der Bescheidung des Widerspruchs weiterverfolgt und habe sich auch angesichts der richterlichen Würdigungen hinsichtlich der Erledigung des Widerspruchs nicht zu einer Erledigungserklärung durchringen können. Letztlich sei er aber auch nicht zur Erteilung einer Einstellungsnachricht, sondern zur Erteilung eines vollumfänglichen Widerspruchsbescheids verpflichtet worden.

Er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. November 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise, festzustellen, dass Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ausschließlich die Zusicherung zum Umzug gewesen ist.

Der Kläger beantragt,

          die Berufung zurückzuweisen.

Er verzichtet auf eine inhaltliche Stellungnahme.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 25. Februar 2021 (Bl. 91 und 94 der Gerichtsakte) ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.

Dem Senat haben die Leistungsakten des Beklagten vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakte wird wegen des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter, weil die Beteiligten sich mit Schriftsätzen vom 25. Februar 2021 mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben und eine Befassung des Senats nicht angezeigt ist.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 2 SGG). Sie ist zulassungsfrei statthaft, weil die Beteiligten nicht unmittelbar über eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt streiten, bzw., sofern die Mietkaution Gegenstand des geltend gemachten Bescheidungsanspruchs sein sollte, die Wertgrenze von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten wäre.

Die Berufung ist – soweit der Beklagte mit seinem Hauptantrag die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage begehrt – nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Beklagten zur Bescheidung des Widerspruchs des Klägers vom 1. März 2018 gegen den Bescheid vom 31. Januar 2018 verpflichtet. Der Beklagte hat die Bescheidung des Widerspruchs rechtswidrig unterlassen (vgl. § 131 Abs. 3 SGG). Die Untätigkeitsklage ist zulässig und begründet.

Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG). Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von sechs Monaten gilt (§ 88 Abs. 2 SGG). Daran gemessen ist die Untätigkeitsklage zulässig. Diese Voraussetzungen für die Untätigkeitsklage liegen hier vor.

Der Kläger hat am 1. März 2018 einen Widerspruch erhoben, den der Beklagte bisher nicht beschieden hat. Bei Erhebung der Untätigkeitsklage am 21. Juni 2018 war die in § 88 Abs. 2 SGG normierte dreimonatige Sperrfrist bereits abgelaufen.

Für die Nichtbescheidung des Widerspruchs liegt auch kein zureichender Grund vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem Bescheidungsanspruch des Klägers insbesondere nicht die Erledigung des Widerspruchs entgegen. Dabei geht der Beklagte bereits mit seiner Grundannahme fehl, das Widerspruchsverfahren habe sich erledigt. Richtig ist vielmehr, dass sich sowohl der Verwaltungsakt vom 31. Januar 2018, mit dem der Beklagte die Zusicherung zum Umzug nach § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII abgelehnt hatte, als auch ein korrespondierender Anspruch des Klägers auf Erteilung einer solchen Zusicherung mit der Anmietung der Wohnung durch den Kläger am 3. Februar 2018 auf andere Weise i.S. des § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erledigt hatte (Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11. Juli 2016 – L 6 AS 210/13 – juris Rn. 48; vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 5/10 R – juris Rn. 14 f., das von einem insoweit fehlenden Rechtsschutzbedürfnis ausgeht). Zum Zeitpunkt der Erhebung des Widerspruchs am 1. März 2018 fehlte es damit bereits an einem wirksamen Verwaltungsakt, gegen den ein Widerspruch nach Maßgabe des § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGG zulässigerweise hätte erhoben werden können. Es ist damit kein erledigendes Ereignis nach Erhebung des Widerspruchs eingetreten. Der Widerspruch ist vielmehr von vornherein wegen der Erledigung des zugrundeliegenden Verwaltungsakts unzulässig gewesen.

Ob auch der spätestens mit dem Widerspruch vom 1. März 2018 erstmals geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der Mietkaution in diesem Sinne erledigt ist – § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII verlangt insoweit nach der „vorherigen Zusicherung“ (vgl. dazu BSG, Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 37/13 R – juris) – kann hier dahinstehen. Denn anders als das Sozialgericht geht der erkennende Senat davon aus, dass der Anspruch auf Übernahme der Mietkaution nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist. Der Widerspruch des Klägers vom 1. März 2018 hat sich ausdrücklich auf den – wenn auch erledigten – Bescheid vom 31. Januar 2018 bezogen. Dieser Bescheid jedoch hat zur Frage der Übernahme der Mietkaution keine auf Rechtswirkungen nach außen gerichtete Regelung i.S. des § 31 Satz 1 SGB X enthalten. Dies folgt aus der nach dem Empfängerhorizont vorzunehmenden Auslegung des Bescheids vom 31. Januar 2018, der im Aufbau streng zwischen Tenor und Begründung unterscheidet und dessen Tenor sich klar und unmissverständlich (allein) auf die Zusicherung zum Umzug nach § 35 Abs. 2 Satz 4 SGB XII bezieht. Zwar kann eine Regelung i.S. des § 31 Satz 1 SGB X grundsätzlich auch noch im Rahmen der Begründung eines Bescheids erfolgen. Davon ist hier allerdings nicht auszugehen, weil die Ausführungen zur Berücksichtigungsfähigkeit der tatsächlichen Aufwendungen bei Bezug der Wohnung und zu den Umzugskosten ohne konkret-einzelfallbezogene Anknüpfung – insbesondere ohne einen korrespondierenden vorherigen Antrag des Klägers – erfolgen und damit auch nach außen ersichtlich lediglich Hinweischarakter haben, was für die im ersten Satz dieses Absatzes thematisierte späteres Berücksichtigungsfähigkeit der über der Mietobergrenze liegenden tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft durch die Formulierung „…müssen Sie damit rechnen…“ besonders hervorgehoben wird. Das im Schreiben vom 1. März 2019 artikulierte Begehren auf Übernahme von Umzugskosten und Mietkaution dürfte deshalb – ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankäme – als vom Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Januar 2018 rechtlich unabhängiger neuer Antrag anzusehen sein (vgl. dazu BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 – B 8 SO 5/19 R – SozR 4-1200 § 44 Nr 10, juris Rn. 14).

Die Unzulässigkeit des Widerspruchs entbindet den Beklagten nicht von der Verpflichtung, diesen innerhalb angemessener Frist zu bescheiden. Maßgebende Handlungsdirektive im Umgang mit Widersprüchen ist dabei § 85 SGG, der die Verwaltung vor die Alternative stellt, entweder – wenn und soweit der Widerspruch für begründet erachtet wird – einen Abhilfebescheid (Abs. 1), oder aber einen Widerspruchsbescheid (Abs. 2) zu erlassen. Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das Widerspruchsverfahren grundsätzlich durch Bescheid förmlich abzuschließen ist. Etwas anderes ergibt sich aus der Natur der Sache heraus nur dann, wenn der Widerspruchsführer selbst durch Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung an der Erledigung des Widerspruchsverfahrens mitwirkt, namentlich dann, wenn er den Widerspruch zurücknimmt. Eine derartige verfahrensbeendende Erklärung des Klägers liegt hier allerdings nicht vor.

Die grundsätzliche Verpflichtung der Sozialleistungsträger, auch unzulässige Widersprüche zu bescheiden, und der korrespondierende, mit der Untätigkeitsklage durchsetzbare Anspruch der um Sozialleistungen ersuchenden Person auf Bescheidung entfällt allenfalls in Fällen rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung dann, wenn ein materiell-rechtlicher Anspruch offensichtlich und unter jedem Gesichtspunkt ausscheidet und die Erhebung der Untätigkeitsklage sich lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen und zum Schaden der Behörde darstellt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2010 – L 7 SO 2708/10 – juris Rn. 18; vgl. auch B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 88 Rn. 4a m.w.N.). Diese Rechtsprechung ist erkennbar auf äußerste Ausnahmefälle beschränkt; mit dieser Maßgabe schließt sich ihr auch der erkennende Senat an.

Eine solcher Ausnahmefall liegt hier bei Weitem nicht vor. Zwar hatte sich der Anspruch auf vorherige Zusicherung wie oben dargelegt erledigt. Das auf Bescheidung des Widerspruchs gerichtete Rechtsschutzinteresse des Klägers war damit aber nicht entfallen. Schon gar nicht liegen hier Anzeichen für eine wie auch immer geartete rechtsmissbräuchliche Rechtsverfolgung vor. Es muss nach Lage der Dinge vielmehr davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger der Rechtswirkungen, die sein Umzug auf den Bescheid vom 31. Januar 2018 hatte, nicht bewusst war. Es wäre für den Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, den Kläger, der nach Erhebung des Widerspruchs vor Erhebung der Untätigkeitsklage noch dreimal an dessen Bescheidung erinnert hat, über seine – des Beklagten – Rechtsmeinung zu informieren. Damit wäre die Untätigkeitsklage möglicherweise auch ohne förmliche Bescheidung des Widerspruchs abgewendet worden. Das fortgesetzte Schweigen des Beklagten auf die Bitten des Klägers um Bescheidung seines Widerspruchs musste ihn hingegen zur Erhebung der Untätigkeitsklage drängen, deren schließliche Erhebung nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden kann.

Die hilfsweise erhobene Feststellungswiderklage (§ 100 SGG i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) des Beklagten hat ebenfalls keinen Erfolg. Es ist kein besonderes Interesse des Beklagten an der Feststellung eines Rechtsverhältnisses erkennbar, das über die Klärung des im Hauptantrag streitigen Rechtsverhältnisses hinausginge. Insoweit hat der Senat seiner Verpflichtung, dem Bescheidungsurteil einen vollstreckungsfähigen Inhalt zu geben und den Umfang der Verpflichtung des Beklagten hinreichend konkret zu umreißen, mit den vorstehenden Entscheidungsgründen Rechnung getragen. Dessen ungeachtet gibt der Senat zu bedenken, dass das Feststellungsinteresse auch deshalb gering erscheint, weil das im Widerspruchsschreiben (zusätzlich) artikulierte Begehren auf Übernahme der Mietkaution als neuer Antrag zu verstehen sein dürfte, über den dann ebenfalls bisher noch nicht entschieden wäre.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

Gründe, die gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Zulassung der Revision gebieten würden, sind nicht ersichtlich.

Rechtskraft
Aus
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