L 6 VG 1432/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 VG 2523/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 1432/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung eines höheren Berufsschadensausgleichs (BSA) unter Berücksichtigung eines Vergleichseinkommens nach der Besoldungsgruppe A 11 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnung – BBesO) zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG).

Er ist 1976 geboren und hat nach seiner Ausbildung zum Industriemechaniker bis 2005 in seinem Ausbildungsbetrieb, einer Firma für Klimaanlagen-Bau, gearbeitet. Im Sommer 2005 wurde, nachdem er sehr starke und anhaltende Kopfschmerzen entwickelt hatte, bei einer ärztlichen Untersuchung ein Orbita-Tumor festgestellt, der in der Neurochirurgie der U F entfernt wurde. Im Anschluss daran bezog er bis 2009 Erwerbsminderungsrente. Der Kläger absolvierte dann von Oktober 2009 bis August 2010 eine Umschulung zum Geprüften Technischen Fachwirt. Eine am 4. Oktober 2010 beginnende Fortbildungsmaßnahme zum Geprüften Technischen Betriebswirt konnte er wegen einer Operation am Ellenbogen nicht antreten. Seit Februar 2012 bezieht er Rente wegen voller Erwerbsminderung, die seit Januar 2018 als Dauerrente geleistet wird. Im Februar 2014 legte er die Prüfung über die Berufs- und Arbeitspädagogische Eignung ab und nahm im September 2014 an einem Lehrgang für Qualitätsmanagement teil. Von Oktober 2015 bis Februar 2016 absolvierte er eine Weiterbildung zum Geprüften Technischen Betriebswirt. Er ist verheiratet, seine Ehefrau ist berufstätig und Vater von zwei Kindern.

Am 24. Oktober 2010 gegen 0:45 Uhr beobachtete der Kläger mit einem Bekannten zwei südländisch aussehende männliche Personen, die an eine Hauswand urinierten, und sprachen sie auf ihr Verhalten an. Nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung, holten diese „Verstärkung“. Es kamen dann zwei Pkws mit einer nicht ermittelten Anzahl von Männern angefahren, die gemeinschaftlich auf den Kläger und seinen Bekannten losgingen, wobei sie sich auf den Kläger konzentrierten, weil dieser sich ersichtlich nicht zur Wehr setzen konnte, nachdem ihm erst wenige Tage vor der Tat ein Armgips entfernt worden war und er deshalb besonders schmerzempfindlich und vor allem darauf bedacht war, keine erneuten Verletzungen am Arm zu erleiden. Durch Stöße und die Rangelei ging er sofort zu Boden, zwischen vier und acht Personen schlugen und traten nunmehr auf ihn ein, versetzten ihm mehrere Tritte gegen den Kopf und den Körper, wobei die gemeinsame Misshandlung mehrere Minuten andauerte und er schließlich bewegungs- und wehrlos am Boden lag. Eine Anwohnerin rief aus dem Fenster, sie rufe nunmehr die Polizei, sie sollten aufhören. Daraufhin verließen alle Angreifer schlagartig den Tatort, setzten sich in die Pkws und fuhren davon.

Der Kläger wurde im Krankenwagen in das Krankenhaus M gebracht, wo er bis zum 29. Oktober 2010 stationär behandelt wurde. Neben einer Gehirnerschütterung und multiplen Schädelprellungen, einer HWS-Distorsion ohne Nachweis einer Fraktur wurden eine Partialruptur des medialen Kollateralbandes am linken Kniegelenk sowie ein posttraumatisches Knochenödem im medialen Tibiaplateau und eine Nasenbeinmehrfachfraktur ohne wesentliche Dislokation diagnostiziert. Nach weitergehender neurologischen Diagnostik wurde bei Ausschluss intrazerebraler Verletzungen ein postcommotionelles Syndrom (ICD-10 F45.4) festgestellt. Die HNO-fachärztliche Weiterbehandlung ergab einen Bruch der Scheidewand und des Os nasale, die nach operativem Eingriff zu einem verbleibenden Taubheitsgefühl um die Nase, Pigmentveränderungen der Nasenhaut und möglichem frontalen Kopfschmerz führten (Bericht K vom 27. Dezember 2010). Zahnärztlicherseits konnte eine Fraktur des rechten Kiefergelenks röntgenologisch ausgeschlossen werden, klinisch zeigte sich ein Knacken des rechten Kiefergelenks, verbunden mit Schmerzen, Schwellung und einer eingeschränkten Mundöffnung (Bericht F vom 27. Januar 2011). Bis Ende 2016 war der Kläger in ambulanter Psychotherapie bei dem W, der eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 41.1 G), eine Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2 G) sowie eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F 45.0 G) als schwere Schlafstörung diagnostizierte, die Folge der erlittenen Gewaltanwendung mit schwerster Körperverletzung sei.

Am 5. August 2011 beantragte der Kläger beim Landratsamt Enzkreis (LRA) die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes veranlasste das LRA eine psychiatrische Begutachtung durch L. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger vorbestehend an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gelitten habe, die zwar im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der Schädigung deutlich abgeklungen, aber durch die Tat auch nicht verschlimmert worden sei. Durch den Überfall sei nur ein gewisser Wechsel in der Lokalisation des Schmerzerlebens eingetreten. Auf die Tat zurückführen sei indessen eine posttraumatische Belastungsstörung, die mit einem Grad der Schädigung (GdS) von 30 zu bewerten sei.

Nach der versorgungsärztlichen Stellungnahme bezüglich des linken Kniegelenks des S habe diesbezüglich als Schädigungsfolge bestanden „Narben nach Innenbandteilriss linkes Kniegelenk“. Der GdS sei kleiner als 10 gewesen.

Diesen Einschätzungen schloss sich die Medizinalrätin W1 an. Gestützt hierauf stellte das LRA mit Erstanerkennungsbescheid vom 20. September 2012 fest, dass der Kläger am 24. Oktober 2010 Opfer einer Gewalttat im Sinne des OEG geworden sei. Als Folgen der Schädigung wurden anerkannt: „Posttraumatische Belastungsstörung, Narben nach Innenbandteilriss linkes Kniegelenk“, wobei der dadurch bedingte („medizinische“) GdS 30 ab 1. Oktober 2010 betrage. Eine Grundrente wurde bewilligt. Ob die Voraussetzungen für eine Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit vorlägen und für die Gewährung eines BSA erfüllt seien, werde noch geprüft.

Den Widerspruch des Klägers, mit dem er weitere Schädigungsfolgen und eine Höherbewertung des GdS geltend machte, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 7. März 2013 als unbegründet zurück.

Auf die deswegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Beklagten mit Urteil vom 15. April 2016 (S 2 VG 930/13) verurteilt, die Gesundheitsstörungen „Knorpelschaden am medialen Tibiaplateau des linken Kniegelenks, Narben nach Innenbandteilriss des linken Kniegelenks, Restbeschwerden nach Nasenbeinfraktur, andauernde Persönlichkeitsänderung nach Ex-trembelastung, Dysthymia, Angststörung mit phobischen Merkmalen, Kopfschmerz vom Spannungstyp“ als Schädigungsfolgen anzuerkennen und dem Kläger ab 1. Oktober 2010 eine Versorgung nach einem Gesamt-GdS von 40 zu gewähren. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers war erfolglos (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2018 – L 6 VG 2006/16 – n. v.).

In Ausführung des Urteils erließ das LRA den Ausführungsbescheid vom 1. Juni 2016.

Durch Ergänzungsbescheid vom 6. Februar 2018 erhöhte das LRA wegen der besonderen beruflichen Betroffenheit den GdS ab dem 1. August 2012 um 10 Punkte auf 50. Wenn Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgsversprechend und zumutbar seien, entstehe der Anspruch auf Höherbewertung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit frühestens in dem Monat, in dem diese Maßnahmen abgeschlossen würden. Die letzte Rehabilitationsmaßnahme des Rentenversicherungsträgers sei bis zum 21. August 2012 erfolgt. Über den Antrag auf BSA werde nach Vorlage der notwendigen Einkommensnachweise gesondert entschieden.

Nach Vorlage der entsprechenden Nachweise bewilligte das LRA durch weiteren Ergänzungsbescheid vom 16. Februar 2018 ab dem 1. August 2012 BSA, Ausgleichsrente und einen Ehegattenzuschlag. Als für die Berechnung des BSA maßgebliches Vergleichseinkommen setzte das LRA das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 9 (abgeschlossenen Techniker- oder Meisterprüfung) an.     

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger die Ermittlung des Vergleichseinkommens nach dem Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 11 (Fachhochschulabschluss). Bei der Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 9 (abgeschlossene Techniker- oder Meisterprüfung) fände ausschließlich seine Weiterbildung zum Geprüften Technischen Fachwirt, die ein Bildungsniveau der Stufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) vermittle, Berücksichtigung. Er habe jedoch zusätzlich eine Weiterbildung zum Geprüften Technischen Betriebswirt erfolgreich abgeschlossen, die einem Bildungsniveau der Stufe 7 des DQR entspreche und damit einem Master-Abschluss gleichwertig sei. Im Weiteren wandte sich der Kläger gegen den Beginn des Anspruchs auf BSA erst ab dem 1. August 2012 und gegen die Höhe des berücksichtigten Vergleichseinkommens nach der Besoldungsgruppe A 9. Auch rügte er die Ermittlung des BSA nach dem ab dem 1. Juli 2011 geltenden Recht, da er bereits im Oktober 2010 geschädigt und über die Gesetzesänderung nicht informiert worden sei.

Durch Teil-Abhilfebescheid vom 6. Juni 2018 half das LRA dem Widerspruch insoweit ab, als es für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2016 ein höheres Vergleichseinkommen nach der Besoldungsgruppe A 9 berücksichtigte. Eine weitergehende Abhilfe erfolgte nicht. Nur bei Beschädigten mit einem Fachhochschulabschluss sei der Berechnung des BSA das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 11 zugrunde zu legen. Als Fachhochschulausbildung oder Hochschulausbildung gelte nur die Ausbildung an einer Fachhochschule oder an einer Hochschule, deren Abschluss Voraussetzung für die Einstellung in den gehobenen oder höheren Dienst im Sinne des Beamtenrechts sei. Die Zuordnung der abgeschlossenen Weiterbildung des Klägers zum Geprüften Technischen Betriebswirt zum DQR-Niveau Stufe 7 treffe ausschließlich eine Aussage über das Kompetenzniveau; Berechtigungen seien hiermit nicht verbunden. Insbesondere ließen sich hieraus keine rechtlichen Konsequenzen, die die Zulassung zu Bildungsgängen, die Anrechnung oder Anerkennung von Bildungsergebnissen oder tarif- und laufbahnrechtliche Einstufungen beträfen, entnehmen.

Der Kläger erklärte nach Erlass des Teil-Abhilfebescheides das Widerspruchsverfahren nicht für erledigt und bekräftigte sein Widerspruchsbegehren hinsichtlich der Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 unter Hinweis auf § 15 (Bildungsvoraussetzungen) und §16 (Erwerb der Laufbahnbefähigung) Landesbeamtengesetz (LBG).

Der Beklagte wies den Widerspruch, soweit ihm nicht durch Teil-Abhilfebescheid vom 6. Juni 2018 abgeholfen worden war, durch Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2018 zurück. Die Weiterbildungsmaßnahme bei der IHK mit dem Abschluss eines Geprüften Technischen Betriebswirts berechtige zwar zur Aufnahme eines Studiums, sei aber nicht gleichzusetzen mit dem tatsächlichen Erwerb des Fachhochschulabschlusses. Bei dem vom Kläger erreichten Abschluss handele es sich um eine Zwischenstufe zwischen normaler Ausbildung und dem Bachelorabschluss. Eine Einstellung in den gehobenen Dienst wäre damit nicht möglich.

Am 10. August 2018 hat der Kläger Klage beim SG erhoben. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 6. Juni 2019 hat er sein Klagebegehren insofern konkretisiert, als er mit der Klage die Gewährung des BSA unter Berücksichtigung der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 11 begehre. An dem mit dem Widerspruch im Weiteren verfolgten Begehren eines früheren Beginns des Anspruchs auf BSA hat er nicht mehr festgehalten. Zum Ablauf der Weiterbildung zum Geprüften Technischen Betriebswirt hat er angegeben, die Weiterbildung habe in drei Blöcken stattgefunden. Insgesamt habe sie circa ein Jahr gedauert. Das SG hat beim Beklagten angeregt, im Hinblick auf § 5 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 12 und des § 40a Abs. 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung – BSchAV) die Einstufung des Klägers hinsichtlich des maßgeblichen Vergleichseinkommens zu überprüfen.

Im Nachgang zum Erörterungstermin hat der Kläger die Teilnahmebescheinigung des Vereins zur Förderung der Berufsbildung e. V. (VFB) vorgelegt, aus der sich ergeben hat, dass er vom 6. Oktober 2014 bis zum 25. Februar 2015 Teilnehmer des Kurses „Geprüfter Technischer Betriebswirt VZ 2014 H LB“ in Vollzeit gewesen sei. Die schriftlichen Prüfungen hätten im März 2015 stattgefunden, im Anschluss an die Prüfungen habe die Phase der Projektarbeit begonnen. Der Lehrgang habe 580 Unterrichtseinheiten umfasst. Ergänzend hat er mitgeteilt, die mündlichen Prüfungen hätten im April und Mai 2015 stattgefunden, die Projektarbeit habe er am 2. Februar 2016 abgegeben, die diesbezügliche mündliche Prüfung sei am 14. September 2016 gewesen.

Der Beklagte hat die Anrechnung der Einkünfte des Klägers erläutert und zur Frage der Ermittlung des Vergleichseinkommens ausgeführt, die Einstufung richte sich nach § 3 BSchAV. Eine Anwendung des § 4 oder § 5 BSchAV komme nicht in Betracht. Deren Voraussetzungen seien nicht gegeben, da § 4 BSchAV einen außergewöhnlichen Erfolg im ausgeübten Beruf voraussetze und § 5 BSchAV die Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung betreffe. Das Grundsatzreferat des Beklagten hat im Weiteren vorgebracht, die Ermittlung des Vergleichseinkommens sei zutreffend erfolgt. Nach § 3 Abs. 1 BSchAV sei nur bei Beschädigten mit einem Fachhochschulabschluss das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 11 zugrunde zu legen. In § 3 Abs. 2 Satz 2 BSchAV werde ausgeführt, dass als Fachhochschulausbildung oder Hochschulausbildung nur die Ausbildung an einer Fachhochschule oder Hochschule gelte. Ein vergleichbarer Bildungsabschluss werde nicht angeführt. Die Zuordnung des Geprüften Technischen Betriebswirts zum DQR-Niveau Stufe 7 sei in der Sitzung der DQR-Gremien im März 2016 beschlossen worden. In den Ausführungen der Kultusministerkonferenz werde hierzu festgestellt, dass der DQR ausschließlich Aussagen über das Kompetenzniveau treffe. Neue Berechtigungen seien hiermit nicht verbunden. Insbesondere seien damit keine rechtlichen Konsequenzen, die die Zulassung zu Bildungsgängen, die Anrechnung oder Anerkennung von Bildungsergebnissen oder tarif- und laufbahnrechtliche Einstufungen beträfen, verbunden. Dementsprechend habe die Personalabteilung des LRA eindeutig verneint, dass jemand mit der Qualifikation des Klägers in den gehobenen Beamtendienst eingestellt werden würde. Es erfolge allenfalls eine Einstellung als Techniker/Meister. Hierfür spreche auch die geringe Dauer der Weiterbildungsmaßnahme von lediglich fünf Monaten mit 580 Unterrichtseinheiten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2020 hat der Beklagte ein Teilanerkenntnis im Hinblick auf das zu hoch angerechnete Einkommen des Klägers abgegeben. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und die Klage hinsichtlich der Einstufung in das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 11 zur Ermittlung des für den BSA maßgeblichen Vergleichseinkommens fortgeführt. Durch Urteil vom gleichen Tag hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung eines BSA unter Berücksichtigung eines Vergleichseinkommens nach der Besoldungsgruppe A 11. Maßgeblich sei die gesetzliche Regelung des BSA ab dem 1. Juli 2011, weil der Kläger den entsprechenden Antrag am 5. August 2011 gestellt habe. Trotz der von ihm erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung zum Geprüften Technischen Betriebswirt sei er nicht der Gruppe der Beschädigten mit einem Fachhochschul- oder gar Hochschulabschluss gleichzustellen. Seine Weiterbildung sei nicht an einer solchen Einrichtung, sondern in Trägerschaft eines von der zuständigen IHK gegründeten Vereins zur Berufsbildung erfolgt. Auch die Prüfung selbst sei nicht von einer Fachhochschule- oder einer Hochschule, sondern von der IHK abgenommen worden. Die Weiterbildung könne auch nicht einem (Fach-)Hochschulabschluss gleichgestellt werden. Der Kläger verfüge zwar aufgrund der Weiterbildung über die Hochschulzugangsberechtigung, jedoch nicht über einen zumindest mit dem Bachelor vergleichbaren Bildungsabschluss. Dies sei insbesondere auch im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der Weiterbildungsmaßnahme nicht gerechtfertigt. Ein Bachelor-Studiengang dauere in der Regel drei Jahre in Vollzeit, während die Weiterbildungsmaßnahme lediglich einen Kursunterricht in Vollzeit von knapp fünf Monaten umfasst habe. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht im Hinblick auf den DQR, denn dieser sei keine verbindliche Auslegungsrichtlinie für nationale Bestimmungen, sondern diene der Vergleichbarkeit von erworbenen (Praxis-)Kompetenzen innerhalb der EU. Eine höhere Einstufung des Klägers ergebe sich ebenso nicht aus den §§ 4 und 5 BSchAV. Der BSA solle zwar einen individuellen und konkreten wirtschaftlichen Schaden ausgleichen; das Recht des BSA werde jedoch auch vom Pauschalisierungsgrundsatz geprägt. Die maßgeblichen Regelungen des BSA seien weder systemwidrig noch willkürlich. Sie verletzten Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht.

Am 29. April 2020 hat der Kläger gegen das ihm am 2. April 2020 zugestellte Urteil Berufung beim SG eingelegt.

Zur Berufungsbegründung verweist er auf sein bisheriges Vorbringen und bekräftigt dieses insofern, als der Abschluss als Geprüfter Technischer Betriebswirt ein höheres Bildungsniveau als für die Besoldungsgruppe A 9 notwendig vermittle. Auch habe entgegen den Ausführungen des SG die diesbezügliche Weiterbildung nicht nur fünf Monate umfasst. Sie habe insgesamt unter Berücksichtigung des Selbststudiums, der Prüfungen, der Projektarbeit und der Vorbereitung der Präsentation gut ein Jahr betragen. Eine Laufbahnprüfung für den gehobenen oder höheren Beamtendienst hätte er bei Bedarf zweifellos absolvieren können. Über die notwendige Hochschulzugangsberechtigung habe er verfügt. Es sei notwendig, eine Anpassung der gesetzlichen Regelung vorzunehmen, da es in der heutigen Zeit vermehrt Bildungswege, Weiterbildungen und Berufsgruppen geben, welche in der aktuellen gesetzlichen Regelung keine Berücksichtigung fänden. Er habe zwar den Antrag auf BSA erst am 5. August 2011 gestellt; bereits zuvor habe er aber Kontakt mit dem LRA gehabt. Bei der ersten Kontaktaufnahme sei er aber abgewiesen worden. Infolge der Antragsstellung erst zum 5. August 2011 käme nun die gesetzliche Neuregelung des BSA ab dem 1. Juli 2011 zu Anwendung.             

Der Kläger beantragt – sinngemäß –,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2020 aufzuheben sowie den Bescheid vom 16. Februar 2018 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 6. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2018 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm einen höheren Berufsschadensausgleich unter Berücksichtigung eines Vergleichseinkommens nach dem Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 11 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnung) zum Bundesbesoldungsgesetz zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Aus der Verwaltungsakte ergäben sich keine Hinweise für ein vor der Antragstellung am 5. August 2011 erfolgtes Beratungsgespräch. Der Kläger gehe unzutreffend davon aus, durch die Anwendung der Neufassung der BSchAV zum 1. Juli 2011 benachteiligt zu werden. Nach der Neufassung werde das Vergleichseinkommen nunmehr ausschließlich nach den Grundgehältern der Besoldungsgruppe A ermittelt. Es hänge demnach nicht mehr von dem im Laufe eines Berufslebens wahrscheinlichen Berufserfolg ab, sondern richte sich unabhängig vom Alter bei der Schädigung und dann lebenslang nach derselben Besoldungsgruppe. Dies führe gerade bei jüngeren Beschädigten und Berufsanfängern zu einer günstigeren Berechnung.  

Der Senat hat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat hierauf nochmals auf seine Berufungsbegründung verwiesen und um eine erneute umfangreiche Prüfung gebeten. Der Beklagte hat sich zur beabsichtigen Verfahrensweise nicht geäußert. 

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen.

 

II.

Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden und habe gegen diese Verfahrensweise keine Einwände erhoben.

Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) sowie auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Urteil des SG vom 30. Januar 2020, mit dem das SG die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG; vgl. zur Klageart Senatsurteil vom 21. April 2015 – L 6 VG 2550/13 –, juris, Rz. 28) auf Bewilligung eines höheren BSA unter Berücksichtigung eines Vergleichseinkommens nach dem Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 11 der Anlage I (BBesO) zum BBesG unter Abänderung des Bescheides vom 16. Februar 2018 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 6. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2018 (§ 95 SGG) abgewiesen hat. Nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die vom Kläger im Widerspruchs- und zunächst auch im Klageverfahren verfolgten weiteren Begehren hinsichtlich der Bewilligung des BSA zu einem früheren Zeitpunkt oder der Einkommensanrechnung auf den BSA. Diese Begehren hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt nicht mehr weiterverfolgt beziehungsweise sie haben sich durch das vom Kläger im erstinstanzlichen Termin zur mündlichen Verhandlung angenommene Teilanerkenntnis erledigt. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der vorliegenden Klageart in Ermangelung einer mündlichen Verhandlung derjenige der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Aufl. 2020, § 54 Rz. 34).

Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage. Der angefochtene Bescheid vom 16. Februar 2018 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 6. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2018 ist in dem im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Er kann nicht die Bewilligung eines BSA unter Berücksichtigung eines Vergleichseinkommens nach der Besoldungsgruppe A 11 beanspruchen. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Anspruchsgrundlage für die Gewährung des BSA ist § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG in Verbindung mit §§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1, 30 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Danach erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, wer im Geltungsbereich des OEG oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Die Versorgung umfasst nach dem insoweit entsprechend anwendbaren § 9 Abs. 1 Nr. 3 BVG auch den Anspruch auf BSA.

Die ab 1. Juli 2011 geltende Neuordnung des BSA (vgl. Gesetz zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften vom 20. Juni 2011, BGBl I S. 1114), insbesondere die grundlegend reformierte Vorschrift des § 30 Abs. 5 BVG und die neugefasste BSchAV vom 28. Juni 2011 (BGBl. I S. 1273) gilt nur für solche Fälle, in denen erstmalig nach dem 30. Juni 2011 ein BSA beantragt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2015 – L 6 VG 2550/13 –, juris, Rz. 31; Dau, in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 2012, § 30 BVG Rz. 49). Der Kläger hat den Antrag auf BSA am 5. August 2011 gestellt. Eine vorherige (mündliche) Antragstellung im Rahmen eines telefonischen Beratungsgesprächs ist zur Überzeugung des Senats nicht erwiesen. Hierfür ergeben sich insbesondere aus der dem Senat vorliegenden Verwaltungsakte keine Anhaltspunkte. Im Weiteren hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger infolge der Anwendung der ab dem 1. Juli 2011 geltenden gesetzlichen Regelung des BSA keine Nachteile erleidet. Die Anwendung dieser gesetzlichen Regelung ist für den Kläger sogar günstiger (vgl. auch Landessozialgericht [LSG] Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. August 2018 – L 10 VE 4/16 – juris, Rz. 30 ff.) 

Gemäß § 30 Abs. 3 BVG in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.07.2011 erhalten rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen BSA in Höhe von 42,5 v. H. des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (§ 30 Abs. 4 BVG) oder, falls dies günstiger ist, einen BSA nach § 30 Abs. 6 BVG. Einkommensverlust ist gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Das Vergleichseinkommen errechnet sich gemäß § 30 Abs. 5 Satz 1 BVG nach § 30 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 BVG. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind nach § 30 Abs. 5 Satz 2 BVG die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der BBesO A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalendermonate heranzuziehen. Gemäß § 30 Abs. 14 BVG wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, a) welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist, b) wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluss der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist, c) wie der Berufsschadensausgleich festzusetzen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des § 30 Abs. 12 BVG geführt hätte, d) was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 11 BVG und des § 64 c Abs. 2 Satz 2 und 3 BVG gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden und e) wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von § 30 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 und 4 BVG zu ermitteln ist.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der auf der Grundlage des § 30 Abs. 14 BVG erlassenen BSchAV ist Vergleichseinkommen das monatliche Durchschnittseinkommen des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A der BBesO, der Beschädigte ohne die Schädigung zugeordnet werden können. Das Durchschnittseinkommen wird nach § 3 BSchAV ermittelt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BSchAV). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BSchAV ist das Durchschnittseinkommen bei Beschädigten ohne abgeschlossene Berufsausbildung das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 5 nach der Anlage IV zum BBesG, bei Beschädigten mit abgeschlossener Berufsausbildung das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 7 nach der Anlage IV zum BBesG, bei Beschädigten mit Techniker- oder Meisterprüfung das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 9 nach der Anlage IV zum BBesG, bei Beschädigten mit Fachhochschulabschluss das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 11 nach der Anlage IV zum BBesG und bei Beschädigten mit Hochschulabschluss das Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 14 nach der Anlage IV zum BBesG. Eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine Techniker- oder Meisterprüfung oder eine abgeschlossene Fachhochschul- oder Hochschulausbildung ist nur zu berücksichtigen, wenn sie die Voraussetzung für die Ausübung des Berufs bildet, auf dessen Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt, oder wenn sie das Einkommen in diesem Beruf erheblich fördert (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BSchAV). Als Fachhochschulausbildung oder Hochschulausbildung gilt nur die Ausbildung an einer Fachhochschule oder Hochschule, deren Abschluss eine Voraussetzung für die Einstellung in den gehobenen oder höheren Dienst im Sinne des Beamtenrechts ist (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BSchAV).

Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte zu Recht dem Kläger durch Bescheid vom 16. Februar 2018 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 6. Juni 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2018 BSA unter Berücksichtigung eines Vergleichseinkommens nach dem Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 9 gewährt. Zutreffend hat demnach das SG die Klage auf die Gewährung eines höheren BSA unter Berücksichtigung eines Vergleichseinkommens nach dem Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 11 abgewiesen.

Der Kläger verfügt über einen Abschluss als Geprüfter Technischer Fachwirt. Nach der Schädigung hat er sich zum Geprüften Technischen Betriebswirt weitergebildet. Trotz dieser erfolgreichen Weiterbildung erfüllt er jedoch nicht die Voraussetzungen für die Bewilligung eines BSA unter Berücksichtigung eines Vergleichseinkommens nach der Besoldungsgruppe A 11. Hierfür ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BSchAV ein Fachhochschulabschluss erforderlich. Als Fachhochschulausbildung gilt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BSchAV nur die Ausbildung an einer Fachhochschule. Über eine solche Ausbildung verfügt der Kläger hingegen nicht. Seine Weiterbildung zum Geprüften Technischen Betriebswirt ist nicht an einer Fachhochschule erfolgt, sondern wurde vom Verein zur Förderung der Berufsbildung e. V. (VFB) durchgeführt. Dies ergibt sich für den Senat aus der vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Teilnahmebescheinigung, die im Wege des Urkundsbeweises (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. § 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]), verwertet wird.

Der Geprüfte Technische Betriebswirt ist eine kaufmännische Aufstiegsfortbildung, die mit einer öffentlich-rechtlich anerkannten Prüfung vor einem Ausschuss der IHK abschließt (vgl. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Betriebswirt/Geprüfte Technische Betriebswirtin). Der Geprüfte Technische Betriebswirt stellt die oberste Stufe des IHK-Aufstiegsfortbildungssystems dar, eine Weiterbildungsmöglichkeit bei der IHK besteht nicht. Nach den Ebenen der Aufstiegsfortbildung der IHK erreicht der Geprüfte Technische Betriebswirt das Master-Niveau (vgl. https://wis.ihk.de/ihk-pruefungen/weiterbildungsstruktur.html, abgerufen am 24. Februar 2021). Nach dem Beschluss der DQR-Gremien von März 2016 ist der Geprüfte Technische Betriebswirt dem DQR-Niveau Stufe 7 zuzuordnen. Dieses Niveau entspricht einem Master- und gleichgestellten Abschluss des Hochschulbereichs.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BSchAV („gilt nur“) ist es unerheblich, ob die Weiterbildung zum Geprüften Technischen Betriebswirt ein einem Fachhochschulabschluss vergleichbares Bildungsniveau vermittelt. Erforderlich ist das Vorliegen eines Fachhochabschlusses, über den der Kläger nicht verfügt.  Im Übrigen ist angesichts der Dauer der Weiterbildung des Klägers von insgesamt circa einem Jahr und – wie das SG zu Recht ausgeführt hat – des Fokus der Wissensvermittlung im Rahmen dieser Weiterbildung auf Anwendungsschwerpunkte in der betriebswirtschaftlichen Praxis sowie der Wissensvermittlung nur zum Teil durch Hochschulpersonal eine entsprechende Vergleichbarkeit nicht gegeben. Denn die vom Kläger absolvierte Weiterbildung hat nicht die wesentlichen Inhalte in gleicher Breite und Tiefe wie ein Hochschulstudium vermittelt und auch nicht mit einer gleichwertigen Prüfung abgeschlossen.  Lediglich ein Studium an einer Berufsakademie ist einem Bachelorabschluss bzw. einem Fachhochschulstudium gleichgestellt. Gegen eine Gleichwertigkeit der vom Kläger abgeschlossenen Ausbildung mit einem Bachelor-Abschluss spricht außerdem, dass der Zugang zu einem Masterstudium generell einen ersten Hochschulabschluss, das ist in der Regel der Bachelor-Abschluss, oder einen gleichwertigen Abschluss einer Berufsakademie voraussetzt. Die vom Kläger abgeschlossene Berufsausbildung mit den absolvierten Weiterbildungen reicht indes als Zugangsvoraussetzung zu einem Master-Studiengang nicht aus, weshalb eine Gleichwertigkeit nicht gegeben sein kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht [VG], Urteil vom 31. August 2018 – 12 A 91/17 –, juris, Rz. 26).  

Aus der Einstufung der Weiterbildung des Klägers in das DRQ-Niveau Stufe 7 folgt nichts Anderes. Der DRQ führt selbst aus, dass er ausschließlich Aussagen über Kompetenzniveaus treffe. Berechtigungen seien mit der Zuordnung zu einem Kompetenzniveau nicht verbunden. Die Zuordnung habe insbesondere keine rechtlichen Konsequenzen, die die Zulassung zu Bildungsgängen, die Anrechnung oder Anerkennung von Bildungsergebnissen oder tarif- oder laufbahnrechtliche Einstufungen beträfen. Zum Beispiel sei zum Erwerb eines Masterabschlusses nach wie vor ein entsprechendes Hochschulstudium notwendig. Im Weiteren spricht gegen eine Rechtserheblichkeit der Einstufung in den DQR auch, dass dieser selbst keinen Gesetzescharakter hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, a. a. O., Rz. 27). 

Die vom Kläger benannten Bestimmungen des LBG über die Bildungsvoraussetzungen (§ 15 LBG) und Erwerb der Laufbahnbefähigung (§ 16 LBG) führen ebenso zu keiner für ihn günstigeren Beurteilung. Demnach reicht nach § 15 Abs. 2 LBG in den Fällen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 LBG (Bildungsvoraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung des gehobenen Dienstes) nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 LBG zur Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf oder des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 58 Abs. 2 des Landeshochschulgesetzes als Bildungsvoraussetzung aus, wenn die Laufbahnprüfung zugleich einen Hochschulabschluss nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 LBG vermittelt. Der Kläger hat aber keine Laufbahnprüfung abgelegt und selbst bei Ablegung einer solchen würde sich auch dann kein höheres Vergleichseinkommen bei der Berechnung des BSA ergeben, weil der Kläger nach wie vor nicht über eine nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BSchAV erforderliche Ausbildung an einer Fachhochschule verfügt.            

Auch aus den weiteren Bestimmungen der BSchAV ergibt sich zugunsten des Kläger keine Ermittlung des BSA nach einem höheren Vergleichseinkommen. Insbesondere § 4 BSchAV (Ermittlung des Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen) oder § 5 BSchAV (Ermittlung des Durchschnittseinkommens bei einer vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung) sind nicht einschlägig. Der Kläger hat den Beruf des Geprüften Technischen Betriebswirts nicht vor der Schädigung ausgeübt (§ 4 BSchAV), sondern die entsprechende Weiterbildung erst nach der Schädigung absolviert. Auch hat es sich bei der Weiterbildung nicht um seine erste Berufsausbildung im Sinne des § 5 BSchAV gehandelt (vgl. Petri-Kramer in: Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 5. Auflage 2018, § 34 Soziales Entschädigungsrecht, Rz. 156). Der Kläger hat als erste Berufsausbildung eine Ausbildung zum Industriemechaniker abgeschlossen.

Zuletzt kann der Kläger auch nicht deshalb die Ermittlung des BSA unter Berücksichtigung eines höheren Vergleichseinkommens beanspruchen, weil sich im Ergebnis auf die Höhe des Vergleichseinkommens nicht sein über den Geprüften Technischen Fachwirt hinausgehender Abschluss als Geprüfter Technischer Betriebswirt erhöhend auswirkt. Hierfür ergibt sich keine gesetzliche Grundlage. Wie der Senat bereits zur bis zum 30. Juni 2011 geltenden gesetzlichen Regelung des BSA entschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 21. April 2015 – L 6 VG 2550/13 –, juris, Rz. 19) soll der Berufsschadensausgleich zwar möglichst individuell und konkret einen wirtschaftlichen Schaden ausgleichen, den Menschen mit Schwerbeschädigung dadurch erlitten haben, dass sie in dem ohne die Schädigung wahrscheinlich ausgeübten Beruf in Auswirkung der Schädigungsfolgen nicht oder nicht voll erwerbstätig sein können (vgl. BSG, Urteile vom 22. Mai 1975 – 10 RV 533/74 –, SozR 3640 § 9 Nr. 1 und vom 23. November 1977 – 9 RV 12/77 –, BSGE 45, 161). Das Recht des Berufsschadensausgleichs ist dabei allerdings auch vom Pauschalierungsgrundsatz geprägt, wonach – wie bei der Rente – auch beim Berufsschadensausgleich der Gesichtspunkt einer individuellen Entschädigung zu Gunsten eines generalisierten oder pauschalierten Schadensausgleiches zurücktritt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juli 1967 – 9 RV 892/65 –, BSGE 27, 69). Die einschlägigen Regelungen der BSchAV sind weder systemwidrig noch willkürlich, sie verletzen auch nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art 3 Abs. 1 GG. Ob die gesetzliche Regelung in jeder Hinsicht befriedigend ist und vom Standpunkt der Beteiligten aus die denkbar gerechteste Lösung darstellt, haben die Fachgerichte nicht zu prüfen (vgl. BVerfGE 2, 135 und 280; 4, 18; vgl. auch BSG, Urteil vom 26. November 1968 – 9 RV 724/66 –, juris, Rz. 13). Die Grenzziehung durch die vorliegende BSchAV beinhaltet insbesondere auch keine planwidrige Regelungslücke (vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 1985 – 9a RV 39/83 –, juris, Rz. 16). Der Verordnungsgeber hat vielmehr eine nach dem Pauschalierungsprinzip zulässige durchschnittliche Besoldung als Vergleichsmaßstab bestimmt. Eine den BSA erhöhende Berücksichtigung der Weiterbildung des Klägers zum Geprüften Technischen Betriebswirt wäre demnach zwar aus dessen Sicht wünschenswert, aus verfassungsrechtlichen Gründen ist der Gesetzgeber hierzu aber nicht verpflichtet.

Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Rechtskraft
Aus
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