L 2 SO 1050/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 790/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1050/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme der Kosten für einen Computer einschließlich Internetanschluss.

Seit dem 01.10.2005 bezieht der Kläger Leistungen (Grundsicherung) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Beklagten, nachdem er bereits bis zum 31.12.2004 laufend Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hatte. In der Zeit vom 01.01. bis 30.09.2005 bezog er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Am 17.01.2005 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Computers einschließlich eines Internetanschlusses. Mit Bescheid vom 13.10.2005 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil das SGB XII für den geltend gemachten Bedarf keinen Anspruch vorsehe; es handle sich um einen Bedarf, der durch die Regelleistung nach § 28 SGB XII abgedeckt sei. Hiergegen erhob der Kläger am 25.10.2005 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2006 zurückwies.

Zuvor am 31.01.2006 hatte der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Untätigkeitsklage erhoben, die er nach Erlass des Widerspruchsbescheids sinngemäß gegen den Bescheid/Widerspruchsbescheid gerichtet hat (Schreiben vom 15.3.2006). Mit Gerichtsbescheid vom 29.01.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt, die Anschaffung eines Computers sowie die Übernahme der Kosten für einen Internetzugang überstiegen den Umfang, innerhalb dessen es vertretbar sei, Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben als persönliche Bedürfnisse des Klägers anzusehen.

Gegen den am 02.02.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.02.2007 Berufung eingelegt, ohne diese sachlich zu begründen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Anschaffung eines Computers sowie Internetanschlusses zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die statthafte (§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), frist- und formgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Computers einschließlich Internetanschlusses.

Das SG hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt erfasst, die maßgeblichen (formellen und materiellen) Rechtsgrundlagen dargestellt und zutreffend angewandt. Der Senat sieht daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Lediglich ergänzend führt der Senat aus, dass die begehrte Leistung auch weder unter dem Gesichtspunkt des Mehrbedarfs (§ 30 SGB XII) noch als einmalige Beihilfe (§ 31 SGB XII) in Betracht kommt. Die Bestimmung des § 31 SGB Abs. 1 XII enthält einen geschlossenen Katalog von Bedarfsgruppen, für die einmalige Leistungen möglich sind; im Übrigen sind einmalige Bedarfe durch den Regelsatz abgegolten (Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 31 Rz. 4). Danach scheidet die Gewährung einer einmaligen Leistung nach der - allein in Betracht kommenden - Bestimmung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII aus, da eine Computerausstattung ersichtlich nicht zur Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten gehört.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).

 

 

 

Rechtskraft
Aus
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