L 10 R 214/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10.
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 1281/19
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 214/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.01.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit.

Die am 16.05.1958 geborene Klägerin erlernte nach eigenen Angaben von Anfang Juli 1974 bis Ende Juli 1976 den Beruf einer Hauswirtschafterin. Im Anschluss daran durchlief sie eine einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin und war sodann als solche - unterbrochen durch Zeiten der Kindererziehung und Arbeitslosigkeit - beschäftigt. Von Anfang Oktober 2005 bis Ende September 2008 absolvierte sie eine Qualifizierung zur Fachkraft für Altenpflege und war anschließend (mit Unterbrechungen namentlich durch Zeiten der Arbeitsunfähigkeit) in diesem Beruf - zuletzt in Teilzeit bei einem Pflegedienst mit außerklinischer Intensivpflege - bis zum (erneuten) Eintritt von Arbeitsunfähigkeit Mitte September 2018 sozialversicherungspflichtig tätig. Eine Beschäftigung nahm sie seither nicht mehr auf. Bei ihr ist seit Anfang April 2014 ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 festgestellt.

Vom 28.02. bis 21.03.2018 nahm die Klägerin an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik N teil, aus der sie zwar arbeitsunfähig und mit einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich für eine Tätigkeit als Altenpflegerin, jedoch mit einem Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr täglich für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (in wechselnder Körperhaltung ohne Heben und Tragen schwerer Lasten, ohne andauernde Zwangshaltungen wie z.B. tief gebückte Haltung, Überkopfarbeiten und anhaltende Armvorhalte und ohne andauernde Nässe-/Kälteexposition) entlassen wurde (Entlassungsdiagnosen: sonstige zervikale Bandscheibenschäden, Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule - BWS -, Kreuzschmerz, Fibromyalgie mit mehreren Lokalisationen, sonstige depressive Episoden).

Am 24.04.2018 beantragte die Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 24.05.2018 und der Begründung - gestützt im Wesentlichen auf den Reha-Entlassungsbericht - ab, dass die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten könne und deswegen nicht erwerbsgemindert sei. Auch liege keine Berufsunfähigkeit vor, da sie gesundheitlich und sozial zumutbar auf die Tätigkeit einer Registratorin verwiesen werden könne. Während des Widerspruchsverfahrens nahm die Klägerin erneut an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme (29.10. bis 19.11.2018) teil, dieses Mal in der Rklinik in B. Auch aus dieser Maßnahme wurde die Klägerin arbeitsunfähig und mit einem aufgehobenen Leistungsvermögen für eine Tätigkeit als Altenpflegerin entlassen, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (ohne mehr als gelegentliches Heben/Tragen/Bewegen von Lasten über 15 kg, ohne häufiges Bücken, fixiertes Sitzen sowie häufige Erschütterungsbelastungen, ohne Arbeiten mit Absturzgefahr oder erhöhter Unfallgefahr, nur gelegentliche Arbeiten mit belasteten Armvorhalt) seien ihr indes noch vollschichtig möglich (Entlassungsdiagnosen: zervikale Bandscheibenvorfälle mit mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen im Segment C3-7, chronische Dorsalgie der BWS bei Nucleus-pulposus-prolaps - NPP -, Lumboischalgie bei NPP im Segment L2-S1 und Zustand nach Operation im Jahr 2007, Fibromyalgie, Impingement-Syndrom der rechten Schulter). Auf der Grundlage dieses Entlassungsberichts wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2019 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 26.03.2019 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen angeführt, dass sie namentlich wegen ihrer starken chronischen Schmerzen mit dem Erfordernis einer entsprechenden Medikamenteneinnahme und wegen ihrer Erschöpfung nicht mehr arbeiten könne. Nach Vorlage ärztlicher Unterlagen (u.a. aus den Jahren 2016 und 2017, s. Bl. 31 ff. SG-Akte) hat das SG die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Der H hat als Diagnosen ein Fibromyalgiesyndrom, eine Osteochondrose, einen Bandscheibenvorfall mit Radikulopathie sowie ein Impingement-Syndrom der rechten Schulter genannt und mitgeteilt, dass er die Klägerin zuletzt vor einem Jahr - im Juli 2018 - behandelt habe; eine Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit sei ihm nicht möglich. Die K hat diverse Diagnosen genannt (u.a. eine mittelgradige depressive Episode, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Störung gemischt, „Mobbing“; wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf Bl. 47 SG-Akte Bezug genommen) und die Auffassung vertreten, die Klägerin könne aus neuro-psychiatrischer Sicht nur noch höchstens zwei Stunden täglich erwerbstätig sein (vgl. Bl. 48 SG-Akte).

In seiner sozialmedizinischen Stellungnahme für die Beklagte hat der N (Bl. 62 SG-Akte) darauf hingewiesen, dass sich weder aus den von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen seitens des psychosomatischen/schmerztherapeutischen Fachgebiets (vgl. Bl. 20 ff. SG-Akte) noch aus der Auskunft der K nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen ergäben, die geeignet seien, eine zeitliche Leistungseinschränkung zu begründen. Die Klägerin hat daraufhin im Wesentlichen ihre Schmerzangaben und ihre diesbezüglichen Einschränkungen vertieft (Bl. 64 ff. SG-Akte) und die Auffassung vertreten, dass sie jedenfalls berufsunfähig sei, weil sie nicht mehr in der Pflege arbeiten könne. Zuletzt hat sie (auszugsweise) einen radio-neurologischen Befundbericht von Anfang Dezember 2019 vorgelegt (Bl. 73 SG-Akte).

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2020 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen - gestützt auf die Reha-Entlassungsberichte - ausgeführt, dass die Klägerin unter Beachtung der von den Ärzten der Klinik N sowie der Rklinik genannten qualitativen Einschränkungen jedenfalls leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne, sodass sie nicht erwerbsgemindert sei. Auch bestehe keine Berufsunfähigkeit, da sie sozial und gesundheitlich zumutbar jedenfalls auf die Tätigkeit einer Registratorin verwiesen werden könne.

Gegen den ihr am 04.01.2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 16.01.2020 Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihre Leiden von neurologisch-psychiatrischer Seite mit Schmerzzuständen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und auf die Einschätzung der K verwiesen. Auch könne sie nicht als Registratorin arbeiten.

Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 03.01.2020 sowie den Bescheid vom 24.05.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Der Senat hat von Amts wegen das Sachverständigengutachten des R1 (Chefarzt der Klinik für Neurologie und Geriatrie der SKliniken B1) eingeholt, der nach Untersuchung der Klägerin (22.07.2020) eine leichte anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine Dysthymia sowie eine leichte posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert hat. Leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung (ohne Akkord-/Fließbandarbeiten, ohne Tragen von Lasten von mehr als 10 kg, ohne ständige Zwangshaltungen, z.B. Bücken, Knien, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Kälte-, Wärme-, Staub-, Gas-, Dampf- oder Nässeexpositionen, ohne Nachtarbeit sowie ohne besondere Beanspruchung des Gehörs) seien der Klägerin noch sechs Stunden und mehr täglich möglich. Insbesondere könne sie Arbeiten an Büromaschinen und Computertastaturen verrichten. Auch bestehe keine Einschränkung der Wegefähigkeit. Der Leistungseinschätzung der K könne bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil diese keinen ausführlichen psychischen Befund erhoben und sich auch nicht mit den der Klägerin noch möglichen Alltagsaktivitäten, die eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensqualität nicht erkennen ließen, auseinandergesetzt habe. Schließlich ergebe sich auch aus dem neuro-radiologischen Befundbericht von Anfang Dezember 2019 nichts von sozialmedizinscher Relevanz.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig, jedoch unbegründet.

Das SG hat die Klage - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 24.05.2018 in der Gestalt (§ 95 SGG) des Widerspruchsbescheids vom 01.03.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn sie ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen (§ 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGV VI -) weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, weswegen ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung nicht zusteht. Auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) kann sie nicht mit Erfolg beanspruchen, weil sie nicht berufsunfähig ist.

Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI sowie auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) dargelegt und in erster Linie gestützt auf die Reha-Entlassungsberichte der Ärzte der Klinik N und der der Rklinik mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass die Klägerin diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil sie trotz der bei ihr bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in der Lage ist, jedenfalls leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung der von den genannten Ärzten im Einzelnen angeführten qualitativen Einschränkungen (s. dazu oben im Tatbestand) zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten und mit diesem Leistungsvermögen weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vorliegt. Ebenso zutreffend hat das SG begründet, dass die Klägerin auch nicht berufsunfähig ist, weil sie jedenfalls die (leichte) Verweisungstätigkeit einer Registratorin trotz der bei ihr bestehenden qualitativen Einschränkungen noch (ohne zeitliche Leistungslimitierung) ausüben kann und ihr - entsprechend der Rechtsprechung auch des erkennenden Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 17.10.2019, L 10 R 2778/17, m.w.N.) - eine derartige Tätigkeit, zu ihren Gunsten Berufsschutz als Facharbeiterin unterstellt, sozial zumutbar ist. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Zu ergänzen sind die vom Sachverständigen R1 in seinem Gutachten zusätzlich genannten qualitativen Einschränkungen, die der Senat seiner Beurteilung auch zu Grunde legt.

Soweit die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel ihre gesundheitlichen Leiden mit Schmerzzuständen seitens des psychiatrischen Fachgebiets ganz in den Vordergrund gerückt hat, ergibt sich auf der Grundlage der im Berufungsverfahren erfolgten weiteren medizinischen Sachaufklärung keine andere Beurteilung.

In psychiatrischer Hinsicht leidet die Klägerin an den vom Sachverständigen R1 diagnostizierten (leichten) psychischen Gesundheitsstörungen - insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die obige Darstellung im Tatbestand Bezug genommen -, die indes lediglich zu den vom Sachverständigen im Einzelnen aufgeführten qualitativen Einschränkungen (s. auch dazu oben im Tatbestand), nicht jedoch zu einer zeitlichen Leistungsminderung führen. Dies hat R1 in seinem Gutachten für den Senat auf der Grundlage des von ihm erhobenen klinischen Befunds (namentlich, s. Bl. 59 ff. Senats-Akte: An- und Auskleiden rasch und ohne Schmerzäußerungen, ruhig, offen, freundlich, promptes und bereitwilliges Auskunftsverhalten, kein Nachlassen der Konzentration und Aufmerksamkeit im Verlauf der mehrstündigen Exploration, lediglich leicht erhöhte Schreckhaftigkeit, bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten voll orientiert, Antriebslage unauffällig, keine Anzeichen für eine äußerlich erkennbare innere Unruhe, Stimmungslage lediglich subdepressiv bei rascher Stimmungsaufhellung beim Besprechen angenehmer Themen, keine Einschränkung der affektiven Modulationsfähigkeit, ungestörte Auffassungsgabe, Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeitsdauer, keine Einschränkung der mnestischen Funktionen, abstrakte gedankliche Anforderungen gut genügt, formaler Gedankengang unauffällig, keine paranoiden Ideen, Halluzinationen, Ich-Störungen, Zwangsideen oder Gedanken) sowie der ihm von der Klägerin beschriebenen Alltagsaktivitäten (namentlich, s. Bl. 49 ff., 72 f. Senats-Akte: Treppensteigen, Einnahme von Wannenbädern, Zubereiten von Mahlzeiten, Romane auf einem E-Book-Reader lesen, Kfz führen, u.a. zur Physiotherapie und zum Einkaufen, Restaurant-/Kinobesuche, Stricken und Häkeln, Hausarbeiten - namentlich das obere Fach der Spülmaschine ausräumen, Wäsche waschen - erledigen, Geburtstage im Familienkreis feiern, Spazierengehen, Thermalbad aufsuchen, im Urlaub wandern bzw. Städtereisen, Kontakthalten mit Verwandten/Bekannten via „WhatsApp“) überzeugend dargelegt. Der Sachverständige hat auch keine Anhaltspunkte für das Erfordernis „besonderer“ Arbeitsbedingungen oder eine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit finden können (vgl. Bl. 85 f. Senats-Akte).

Ebenso überzeugend hat der Sachverständige aufgezeigt, dass sich auch aus dem Entlassungsbericht der Ärzte des Klinikums Lahnhöhe (Bl. 20 ff. SG-Akte) über den dortigen stationären Aufenthalt der Klägerin vom 27.11. bis 22.12.2018 (also kurz nach der Entlassung aus der stationären Reha-Maßnahme in der Rklinik) keine überdauernden Funktionsbeeinträchtigungen mit Auswirkung auf das zeitliche Leistungsvermögen von psychiatrischer Seite ableiten lassen, zumal die Klägerin - auch darauf hat R1 hingewiesen - ausweislich des Entlassungsberichts psychisch stabilisiert aus der Behandlung hat entlassen werden können. Unabhängig davon haben auch die Ärzte der Klinik N und die der Rklinik - deren Entlassungsberichte im Wege des Urkundsbeweises verwertbar sind - keinen schwerwiegenden psychopathologischen Befund erhoben und die von der Klägerin geklagten psychischen Leiden bzw. psychosozialen Belastungen im Rahmen ihrer jeweiligen Leistungseinschätzung berücksichtigt sowie lediglich qualitative Einschränkungen beschrieben. Dies hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt.

R1 hat schließlich auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der abweichenden Leistungsbeurteilung der K (Auskunft gegenüber dem SG) schon deshalb nicht gefolgt werden kann, weil sie keinen entsprechenden klinischen Befund erhoben und sich auch nicht mit den der Klägerin noch möglichen Alltagsaktivitäten kritisch auseinandergesetzt hat. Bereits der Facharzt Dr. Neumann hat in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme - die als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen verwertbar ist - darauf aufmerksam gemacht, dass von K keine Anknüpfungstatsachen genannt worden sind, die eine zeitliche Leistungslimitierung rechtfertigen könnten. Nur am Rande merkt der Senat noch an, dass sich die von K u.a. - ohnehin nur pauschal - behaupteten Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Gedächtnisstörungen im Rahmen der Untersuchung durch R1 nicht bestätigt haben (vgl. dazu bereits oben).

Nachdem die Klägerin gegen die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen auch keine Einwände erhoben hat und R1 die von ihr geklagten seelischen Leiden mit Schmerzzuständen - soweit diese objektivierbar gewesen sind - im Rahmen seiner Leistungseinschätzung umfassend berücksichtigt hat (vgl. Bl. 63 ff. Senats-Akte), hat der Senat in Ansehung der obigen Darlegungen keine Zweifel, dass den bei der Klägerin bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen seitens des psychiatrischen Fachgebiets mit den o.a. qualitativen Einschränkungen hinreichend Rechnung getragen ist und eine zeitliche Leistungseinschränkung nicht vorliegt.

In neurologischer Hinsicht hat der Sachverständige einen im Wesentlichen klinisch unauffälligen Befund erhoben (namentlich, s. Bl. 56 ff., 69 f. Senats-Akte: keine Hinweise für eine Dysarthrie, Aphasie oder Dysphonie, keine Hinweise für einen Nystagmus oder für schwerwiegende Visusstörungen, keine höhergradige Hörminderung, kein erhöhter Muskeltonus oder Hyperkinesen, keine Paresen, Koordination ungestört, Reflexe unauffällig, Zehen-, Hacken-, Seiltänzer- und Blindgang ungestört, Alpha-EEG unauffällig und ohne Hinweise auf eine vermehrte Tagesmüdigkeit, Elektromyographie und Elektrophysiologie unauffällig ohne Hinweise auf eine Nervenwurzelschädigung im Bereich der Lendenwirbelsäule) und darauf hingewiesen (Bl. 81 Senat-Akte), dass die neuro-radiologisch vorbeschriebene zerebrale Mikroangiopathie mit lakunären Defekten (s. dazu den Befundbericht von Anfang Dezember 2019, Bl. 73 SG-Akte) Folge des Bluthochdrucks der Klägerin ist, der zwischenzeitlich medikamentös behandelt wird, und sozialmedizinisch keine zusätzlichen Einschränkungen begründet.

In orthopädischer Hinsicht ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin seit Durchführung der Reha-Maßnahmen in der Klinik N und der Rklinik weder konkret dargetan noch sonst ersichtlich, sodass es bei der von den dortigen Ärzten jeweils vertretenen Leistungseinschätzung und den entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung verbleibt. Nur am Rande merkt der Senat an, dass die von der Klägerin im SG-Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen - soweit sie das chirurgisch-orthopädische Fachgebiet betreffen (vgl. Bl. 31 ff. SG-Akte) - ohnehin die Zeit vor Durchführung der Reha-Maßnahmen betreffen und die Leistungseinschätzung der Ärzte der Klinik N bzw. der Rklinik nicht in Frage stellen. Im Übrigen hat auch die körperliche Untersuchung durch den Sachverständigen (vgl. Bl. 54 ff. Senats-Akte) keine abweichenden Anknüpfungstatsachen ergeben. Die von der Klägerin ihm gegenüber seitens des Bewegungs- und Haltungsapparats angegebenen Schmerzzustände hat R1 - wie bereits dargelegt -, soweit objektivierbar, umfassend berücksichtigt und im Rahmen der Prüfung von Erwerbsminderung kommt es ohnehin nicht auf eine bestimmte Diagnosestellung oder die Bezeichnung von Befunden an, sondern auf die Beeinflussung des individuellen quantitativen sowie qualitativen Leistungsvermögens durch dauerhafte Gesundheitsstörungen (Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 28.02.2017, B 13 R 37/16 BH, in juris), also auf die durch die Gesundheitsstörungen verursachten funktionellen Beeinträchtigungen, und nicht auf die Ursachen der Gesundheitsstörung (BSG, a.a.O.).

Auch der Umstand, dass bei der Klägerin ein GdB anerkannt ist, ist für das vorliegende Verfahren auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ohne entscheidende Bedeutung. Denn der Schwerbehinderteneigenschaft eines Versicherten kommt hinsichtlich seiner zumutbaren beruflichen Einsetzbarkeit keinerlei Aussagekraft zu (BSG, Beschluss vom 19.09.2015, B 13 R 290/15 B, in juris).

Damit steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin noch in der Lage ist, jedenfalls leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung der oben genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, sodass sie weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist (§ 43 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB VI). Ob sie ihre Tätigkeit als Altenpflegerin noch ausüben kann - wovon auch die Beklagte nicht ausgegangen ist -, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Was den erhobenen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) anbelangt, hat das SG zutreffend dargelegt, dass und warum die Klägerin nicht berufsunfähig ist. Darauf wird hier Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens respektive der von R1 zusätzlich genannten (qualitativen) Einschränkungen kommt eine abweichende Beurteilung nicht in Betracht.

Die Tätigkeit eines Registrators umfasst das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu bearbeitenden Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Merkmalen, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten, wie das Führen von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern/Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebs bzw. der Behörde mit Registraturwagen, das Abhängen von Akten oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung. Die schwierigere Tätigkeit im Sinne der (ehemaligen) Vergütungsgruppe BAT VIII umfasst die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, die Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, die Führung von Karteien, buchhalterische Übertragungsarbeiten und Kontenführung (vgl. Senatsurteil vom 17.10.2019, L 10 R 2778/17; Senatsurteil vom 11.04.2016, L 10 R 5272/12, jeweils unter Hinweis auf das Urteil des 13. Senats des Landessozialgerichts - LSG - Baden-Württemberg vom 25.09.2012, L 13 R 6087/09, in juris, auf der Grundlage umfangreicher Auskünfte von Arbeitgebern im Bereich des Öffentlichen Dienstes, der gesetzlichen Krankenkassen, der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen und unter Hinweis auf die tarifliche Erfassung des Registrators unter Teil 3 Nr. 16 der Entgeltordnung der Länder; s. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 16.12.2015, L 13 R 250/14 m.w.N., in juris).

Tätigkeiten als Registraturkraft in größeren Unternehmen und im öffentlichen Dienst sind als körperlich leichte Tätigkeiten zu qualifizieren, welche bereits aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet werden. Schweres Heben und Tragen wird nicht gefordert, da in den Registraturen die erforderlichen Hilfsmittel (Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten etc.) in der Regel vorhanden sind. In Einzelfällen kann das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg, Arbeiten auf Stehleitern und Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten anfallen. Die körperlichen Belastungen hängen weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsplatzorganisation ab; folglich sind das Handhaben schwerer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.04.2016, L 10 R 5272/12; Bayerisches LSG, a.a.O.).

Das oben dargelegte Leistungsvermögen der Klägerin entspricht diesem Anforderungsprofil. So ist die Tätigkeit des Registrators leichter Art und sie wird nicht ausschließlich im Gehen und Stehen, sondern im Wechselrhythmus zwischen Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt. Sie trägt auch den weiteren qualitativen Einschränkungen Rechnung.

Soweit die Klägerin noch in ihrer Rechtsmittelbegründung geltend gemacht hat, sie könne eine Tätigkeit als Registratorin aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben, ist diese (pauschale) Behauptung ohne jegliche Substanz geblieben und im Übrigen auch durch das Sachverständigengutachten widerlegt.

Schließlich sind entsprechende Arbeitsplätze für Registratoren auf dem Arbeitsmarkt auch in nennenswerter Zahl vorhanden (s. erneut Senatsurteil vom 17.10.2019, L 10 R 2778/17, und Senatsurteil vom 11.04.2016, L 10 R 5272/12, jeweils wiederum unter Hinweis auf die vom 13. Senat des LSG Baden-Württemberg durchgeführten berufskundlichen Ermittlungen, s. erneut Urteil vom 25.09.2012, L 13 R 6087/09, in juris). Unerheblich ist, ob der Klägerin ein für sie geeigneter, freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, denn das Risiko, ob ein Versicherter auch tatsächlich einen für ihn geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz erhält, fällt in den Bereich der Arbeitslosenversicherung und ist deshalb nicht von der Rentenversicherung zu tragen, die ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94, in juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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