L 3 AS 14/21 WA

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3.
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 16 AS 508/17
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 14/21 WA
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 3 AS 11/19 wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e

I.

Die Kläger begehren die Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 3 AS 11/19.

In dem vormals bei dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahren L 3 AS 11/19 haben die Kläger einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 8.Januar 2019 angefochten, in dem dieses festgestellt hat, dass die vormals bei ihm anhängige Klage zum Aktenzeichen S 16 AS 68/17 gemäß § 102 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als zurückgenommen gilt.

Über die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) nach Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter gemäß § 153 Abs.5 SGG mit Urteil vom 15. Januar 2021 entschieden und die Berufung dabei wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen. Ergänzend hat es Ausführungen zur fehlenden Begründetheit der Berufung gemacht. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.

Das Urteil ist den Klägern am 21. Januar 2021 zugestellt worden.

Bereits mit Schreiben vom 15. Januar 2021, eingegangen bei dem LSG am

19. Januar 2021 haben die Kläger Einwendungen erhoben, deren Zielrichtung zunächst durch das LSG nicht nachvollzogen werden konnten.

Auf Bitte um Klarstellung durch das LSG haben die Kläger mit Schreiben vom

24. Januar 2021, eingegangen am 2. Februar 2021 ausgeführt, sie möchten, dass die Klage fortgeführt wird.

Das LSG hat dies als Wiederaufnahmebegehren bezüglich des Verfahrens

L 3 AS 11/19 interpretiert.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

das Verfahren L 3 AS 11/19 wiederaufzunehmen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 8 Januar 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen höhere Unterkunftskosten zu gewähren

Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 hat der Senat den Klägern mitgeteilt, dass er die Wiederaufnahmeklage einstimmig für unbegründet hält und beabsichtigt, die Klage mit Beschluss abzuweisen.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2021, eingegangen am 4. März 2021 hat das Bundessozialgericht (BSG) mitgeteilt, dass die Kläger gegen die Entscheidung vom 15. Januar 2021 Beschwerde erhoben haben.

 Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (Retent) Bezug genommen.

II.

Das mit Schriftsätzen vom 15. Januar 2021 und 24. Januar 2021 vorgetragene Begehren war dahingehend auszulegen, dass die Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens L 3 AS 11/19 begehren. Dies lässt die von Ihnen verwandte Formulierung „wir möchten, dass die Klagen fortgeführt werden“ erkennen.

Der Senat konnte über dieses Wiederaufnahmebegehren der Kläger gemäß

§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er es einstimmig für unbegründet hält, eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist und die Kläger zuvor mit Schreiben vom 24. Februar 2021 zu dieser Verfahrensweise angehört worden sind. Die Möglichkeit, durch Beschluss zu entscheiden ist nicht nur bei einstimmiger Zurückweisung der Berufung, sondern auch für die einstimmige Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrages zu einer im Berufungsverfahren ergangenen Entscheidung eröffnet (Keller in Meyer-Ladewig u.a. SGG

13. Aufl. § 153 Rn.14; LSG NRW v. 18.9.98, L 17 U 78/98.).

Vorliegend bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Wiederaufnahmebegehrens, denn dies setzt gemäß § 179 Abs.1 SGG ein rechtskräftig beendetes Verfahren voraus. Die Rechtskraft des Urteils vom 15. Januar 2021 ist aber frühestens mit Ablauf des 22. Februars 2021 eingetreten, denn an diesem Tag endete gemäß §§ 64 Abs.3, 160a Abs.1 SGG die Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG. Ob die Kläger fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben, kann der Mitteilung des BSG nicht entnommen werden. Letztendlich kann aber auch offen bleiben, ob der ursprünglich schon unzulässige Wiederaufnahmeantrag zwischenzeitlich durch Eintritt der Rechtskraft zulässig geworden ist, denn er ist jedenfalls nicht begründet. Wiederaufnahmegründe liegen nicht vor.

Die Wiederaufnahme und Fortführung eines rechtskräftig beendeten Verfahrens richten sich im Sozialprozess nach §§ 179, 180 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Eine Nichtigkeitsklage gemäß §§ 179 SGG, 579 Zivilprozessordnung (ZPO) findet statt, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war oder wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

Derartige Verstöße gegen das Prozessrecht liegen hier nicht vor.

Daneben findet eine Restitutionsklage gemäß §§ 179 SGG, § 580 ZPO statt bei falschem Eid durch den Prozessgegner, Urkundenfälschung, strafbarem falschem Zeugnis oder strafbarer falscher Sachverständigenaussage, strafbarer Urteilserschleichung durch den Gegner, strafbarer Amtspflichtverletzung durch einen mitwirkenden Richter, Aufhebung eines anderen Urteils, welches Grundlage des angefochtenen Urteils war, Auffinden eines bis dato unbekannten rechtskräftigen Urteils in gleicher Sache bzw. einer anderen Urkunde und der Feststellung einer Verletzung der europäischen Menschenrechtskonvention durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Auch diese Wiederaufnahmegründe liegen offensichtlich nicht vor.

Schließlich ist eine Wiederaufnahme gemäß § 180 SGG auch bei rechtskräftigen einander widersprechenden Entscheidungen mehrerer Versicherungsträger in Hinblick auf den streitigen Anspruch bzw. entsprechender sich widersprechender gerichtlicher Entscheidungen statthaft. Diese Konstellation liegt ebenfalls ersichtlich nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG und folgt der Sachentscheidung.

Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Auferlegung von Missbrauchskosten gemäß § 192 Abs.1 Nr.2 SGG gegenüber den Klägern, die auch in zahlreichen anderen Verfahren die Fortführung abgeschlossener Verfahren trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 179, 180 SGG begehrt haben, vor. Der Senat sieht jedoch im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessen von einer Auferlegung von Missbrauchskosten ab.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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