L 4 KR 2159/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 1339/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2159/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Mai 2019 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 4. Dezember 2019, 27. Januar 2021 und 2. Juni 2021 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (noch) um die Höhe der vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (PV) und die Verurteilung der Beklagten, bei Erlass von Beitragsbescheiden die Bemessungsgrundlage und die Beitragssätze zur Krankenversicherung (KV) und PV konkret aufzuführen.

Der 1977 geborene Kläger ist als hauptberuflich selbstständig tätiger Rechtsanwalt seit Jahren bei der Beklagten zu 1 freiwillig und bei der Beklagten zu 2 pflichtversichert. Seit 1. Oktober 2016 ist er neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit bei den L (LFG) geringfügig beschäftigt. Aus dieser Beschäftigung bezieht er Einkünfte in unterschiedlicher Höhe.

Seit 1. Januar 2016 entrichtete der Kläger auf Grund des Bescheids vom 16. Januar 2017 Beiträge zur KV und PV in Höhe von monatlich insgesamt 408,94 € (KV: 348,33 €; PV: 60,41 €)

Im Februar 2017 legte der Kläger den Beklagten den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 18. Januar 2017 (Einkünfte: 29.970,00 €, monatlich 2.497,50 €) vor, unterrichtete die Beklagten von der Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung und legte die Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge der LFG vom Dezember 2016 vor, die seit 1. Oktober 2016 Einkünfte aus dieser Beschäftigung in Höhe von insgesamt 299,00 € ausweist. Insoweit machte der Kläger geltend, die Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung seien nicht zur Beitragsbemessung heranzuziehen.

Mit Bescheid vom 20. Februar 2017 (Bescheid 1) setzte die Beklagte zu 1, zugleich im Namen der Beklagten zu 2, die Beiträge im Hinblick auf die geringfügige Beschäftigung unter Ersetzung des bisherigen Beitragsbescheids ab 1. Oktober 2016 neu mit monatlich 411,53 € (KV wie bisher: 348,53 €; PV neu: 63,00 €) und wegen Erhöhung des Beitragssatzes zur PV auf 2,8 % ab 1. Januar 2017 mit monatlich 416,38 € (KV: 348,53 €, PV: 67,85 €) fest, sodass sich eine Nachzahlungspflicht i.H.v. insgesamt 10,56 € ergebe. Der Beitragsbemessung in der PV lagen dabei Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung von monatlich jeweils 99,67 € zugrunde. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und nachfolgend am 31. Juli 2017 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Untätigkeitsklage (S 9 KR 1828/17), die durch angenommenes Anerkenntnis erledigt wurde. Im weiteren Verlauf wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2019 zurück.

Mit weiterem Bescheid vom 20. Februar 2017 (Bescheid 2) setzte die Beklagte zu 1, zugleich im Namen der Beklagten zu 2, die Beiträge zur KV und PV unter Berücksichtigung der im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 18. Januar 2017 ausgewiesenen Einkünfte unter Ersetzung des bisherigen Bescheids ab 1. Februar 2017 mit monatlich insgesamt 447,35 € (KV: 374,63 €; PV: 72,72 €) neu fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2017 zurückwies. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung unterliege der Beitragspflicht zur KV und zur PV.

Dagegen erhob der Kläger am 2. Juni 2017 beim SG Klage und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, die Festsetzung der Beiträge mit 374,63 € und 72,72 € sei schon formell blanke Willkür, da weder erahnt noch überprüft werden könne, wie diese Zahlen zustande gekommen seien. Auch sei die rückwirkende Ersetzung eines bestandskräftigen Bescheides nicht möglich. Unverständlich sei, weshalb am 20. Februar 2017 zwei Beitragsbescheide ergangen seien. Im Übrigen seien die Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung nach den gesetzlichen Regelungen bei der Beitragsbemessung zur KV nicht heranzuziehen. Entsprechendes gelte auch für die Beitragsbemessung zur PV. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2018 erweiterte der Kläger seine Klage und beantragte die Verurteilung der Beklagten, „in allen künftigen Beitragsbescheiden die Rechtsgrundlage sowie das Bemessungsentgelt, welches sie den Beiträgen zugrunde legt, nebst dem Prozentsatz zu benennen.“

Die Beklagten traten der Klage entgegen und legten im Einzelnen dar, wie die Beiträge ab 1. Oktober 2016, ab 1. Januar 2017 und ab 1. Februar 2017 jeweils errechnet wurden.

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2017 setzte die Beklagte zu 1, zugleich im Namen der Beklagten zu 2, im Rahmen der vorläufigen Beitragsfestsetzung ab 1. Januar 2018 vorläufig Höchstbeiträge fest, weil der Kläger keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hatte. Nach Darlegung seiner Einkommensverhältnisse setzte die Beklagte zu 1, zugleich im Namen der Beklagten zu 2, die Beiträge mit Bescheid vom 2. Januar 2018 unter Ersetzung des Bescheids vom 20. Dezember 2017 ab 1. Januar 2018 einkommensabhängig fest. Im weiteren Verlauf legte der Kläger den Beklagten die Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge für die geringfügige Beschäftigung von Januar bis Dezember 2017 vor, wonach er Einkünfte in Höhe von insgesamt 4.705,00 € (einschließlich „Fahrgeld steuerfrei“), mithin durchschnittlich monatlich 392,08 € erzielt hatte. Die Beklagte zu 1, zugleich im Namen der Beklagten zu 2, setzte daraufhin die Beiträge mit Bescheid vom 28. Februar 2018 unter Ersetzung der Bescheide vom 20. Februar 2017 ab 1. Januar 2017 sowie des Bescheids vom 2. Januar 2018 ab 1. Januar 2018 unter Berücksichtigung von weiteren 392,08 € monatlich neu fest (ab 1. Januar 2017: insgesamt 424,57 € [KV: 348,53 €, PV: 76,04 €], ab 1. Februar 2017: insgesamt 455,54 € [KV: 374,63 €, PV: 80,91 €], ab 1. Januar 2018 vorläufig insgesamt: 455,54 € [KV: 374,63 €, PV: 80,91 €]. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2018 zurückwies.

Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018 „erweiterte“ der Kläger seine Klage erneut und wandte sich auch gegen den Bescheid vom 28. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2018. Zur Begründung trug er vor, die Beklagte zu 1 berücksichtige nun zwar die Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung bei der Beitragsbemessung zur KV nicht mehr, es jedoch sei unverständlich, weshalb dies nicht auch für die PV gelten solle.

Mit Schriftsatz vom 1. März 2019 „erweiterte“ der Kläger seine Klage nochmals und wandte sich (nach Erlass des auf die Untätigkeitsklage [S 9 KR 1828/17] ergangenen Widerspruchsbescheids) nun auch gegen den Bescheid vom 20. Februar 2017 (Bescheid 1) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2019.

Nachfolgend korrigierte die Beklagte zu 1, zugleich im Namen der Beklagten zu 2, den der Beitragsbemessung aus der geringfügigen Beschäftigung ab 1. Januar 2017 zugrunde gelegten Betrag (statt Einkünfte in Höhe von 4.705,00 € lediglich noch 4.537,00 € [ohne „Fahrgeld steuerfrei“]) und setzte die Beiträge mit Bescheid vom 18. April 2019 unter Ersetzung des Bescheids vom 28. Februar 2018 für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2018 neu fest (ab 1. Januar 2017 insgesamt 424,18 € [KV: 348,53 €; PV: 75,65 €], ab 1. Februar 2017 insgesamt 455,15 € [KV: 374,63 €; PV: 80,52 €], ab 1. Januar 2018 vorläufig insgesamt 455,15 € [KV: 374,63 €, PV: 80,52 €]) sowie ab 1. April 2018 (unter Berücksichtigung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2016 vom 5. März 2018; Einkünfte 27.545,00 €) mit insgesamt 419,17 € (KV: 344,31 €; PV: 74,86 €) und ab 1. Januar 2019 (Senkung des Zusatzbeitrags zur KV um 0,1 %; Erhöhung Beitragssatz zur PV auf 3,3 %) mit insgesamt 430,25 € (KV: 342,02 €; PV: 88,23 €).

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2019 „erweiterte“ der Kläger seine Klage erneut und wandte sich nunmehr auch gegen den Bescheid vom 18. April 2019.

Mit Urteil vom 23. Mai 2019 wies das SG die Klage ab und führte zur Begründung aus, der Bescheid vom 20. Februar 2017 (Beitragsfestsetzung ab 1. Februar 2017) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2017 und der Bescheid vom 20. Februar 2017 (Beitragsfestsetzung ab 1. Oktober 2016) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2019, der durch Klageänderung gemäß § 99 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sei, sowie die Bescheide vom 2. Januar 2018, 28. Februar 2018 und 18. April 2019, die gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden seien, seien nach den zwischenzeitlich erfolgten Beitragskorrekturen rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass seine Beiträge zur KV und PV ab 1. Oktober 2016 in niedrigerer Höhe festgesetzt werden. Insbesondere sei bei der Beitragsbemessung für die PV das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung heranzuziehen. Soweit § 57 Abs. 4 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die entsprechende Anwendung des § 240 Abs. 1 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bestimme, rechtfertige dies den Ausschluss des geringfügigen Arbeitsentgelts von der Beitragserhebung zur PV nicht. Denn der Ausschluss dieser Einnahmen bei der Beitragsbemessung in der KV beruhe allein darauf, dass auf diese Einnahmen bereits nach § 249b SGB V Beiträge beim Arbeitgeber erhoben würden, was für Beiträge zur PV gerade nicht der Fall sei. Die Berücksichtigung des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung bei der Beitragsbemessung in der PV verstoße nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG; Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 29. November 2006 – B 12 P 2/06 R –). Soweit der Kläger darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten begehre, in allen künftigen Beitragsbescheiden die Rechtsgrundlage, das der Beitragserhebung zu Grunde liegende Bemessungsentgelt und den Beitragssatz zu benennen, sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da erst zukünftig ergehende Beitragsbescheide einer gesonderten Anfechtung mittels Widerspruch und Klage zugänglich seien.

Gegen das ihm am 3. Juni 2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Juli 2019 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt, ohne diese zu begründen. Im Erörterungstermin der Berichterstatterin vom 23. Juli 2021 hat der Kläger unstreitig gestellt, dass die Beiträge – mit Ausnahme des Beitrags zur PV – zutreffend festgesetzt worden seien. Der Beitrag zur PV sei niedriger festzusetzen, da die Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung bei der Beitragsbemessung in der PV – ebenso wie in der KV – nicht heranzuziehen seien. Deren Berücksichtigung verstoße gegen Art. 3 GG, da Pflichtversicherte auf entsprechende Einkünfte keine Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten hätten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Mai 2019 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2017, den Bescheid vom 28. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juni 2018, den Bescheid vom 20. Februar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2019 sowie die Bescheide vom 18. April 2019, 4. Dezember 2019, 27. Januar 2021 und 2. Juni 2021 abzuändern und die Beiträge zur Pflegeversicherung ab dem 1. Oktober 2016 ohne Einbeziehung der Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung in die Beitragsbemessung niedriger festzusetzen,

ferner die Beklagten zu verurteilen, im Rahmen ihrer Beitragsbescheide jeweils die Bemessungsgrundlage und die jeweiligen Beitragssätze zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung konkret aufzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2019 setzte die Beklagte zu 1, zugleich im Namen der Beklagten zu 2, die Beiträge im Hinblick auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2017 vom 2. April 2019 (Einkünfte 28.521,00 €) unter Ersetzung des Bescheids vom 18. April 2019 ab 1. Mai 2019 vorläufig neu mit insgesamt 443,52 € (KV: 354,14 €; PV: 89,38 €) fest. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2020 mangels Einhaltung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurückwies. Die hiergegen erhobene Klage ist beim SG unter dem Aktenzeichen S 9 KR 87/21 anhängig.

Mit Bescheid vom 27. Januar 2021 setzte die Beklagte zu 1, zugleich im Namen der Beklagten zu 2, die Beiträge für das Jahr 2018 auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2018 vom 20. Februar 2020 (Einkünfte 24.525,00 €) endgültig mit insgesamt 406,52 € (KV: 342,57 €; PV: 63,95 €) und ab 1. März 2020 vorläufig neu mit insgesamt 371,96 € (KV: 304,52 €; PV: 67,44 €) fest. Da sich der Kläger im weiteren Verlauf im Rahmen der Einkommenserhebung der Beklagten zu seinen Einkommensverhältnissen nicht äußerte, setzte die Beklagte zu 1, zugleich im Namen der Beklagten zu 2, mit Bescheid vom 2. Juni 2021 ab 1. Juli 2021 Höchstbeiträge mit insgesamt 890,10 € (KV: 730,46 €; PV: 159,64 €) fest.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Verfahrensakten des SG und des Senats sowie die Verwaltungsakten der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 143 SGG statthaft und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung bedurfte gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG auch nicht der Zulassung, denn der Kläger wendet sich gegen Beitragsforderungen für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr.

2. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers, die jeweils ab dem 1. Oktober 2016 festgesetzten Beiträge zur PV niedriger festzusetzen, indem der Beitragsbemessung (nur) die Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit zugrunde gelegt werden, nicht jedoch die darüber hinaus erzielten Einkünfte aus der geringfügigen Beschäftigung bei der LFG. Weitergehende Einwände gegen die streitbefangenen Bescheide hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht mehr erhoben. Er hat sich insbesondere nicht (mehr) gegen die Höhe der von der Beklagten zu 1 festgesetzten Beiträge zur KV gewandt, deren Bemessung - anders als bei den Beiträgen zur PV - ausschließlich die Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit zugrunde liegen. Insoweit hat der Kläger die Berufung wirksam teilweise zurückgenommen (§ 156 Abs. 1 SGG). Eine solche Beschränkung des Rechtsbehelfs auf abtrennbare Regelungsteile eines Verwaltungsaktes ist grundsätzlich möglich (BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 – B 12 R 8/18 R – juris, Rn. 14; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand Juni 2021, § 156 SGG Rn. 34). Auch hinsichtlich der Beitragsfestsetzung zur PV ist er davon ausgegangen, dass die Beiträge - abgesehen von dem erhobenen Einwand - unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Beitragssatzes (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI) zutreffend berechnet wurden. Entsprechend hat er im Erörterungstermin der Berichterstatterin vom 23. Juli 2021 auch unstreitig gestellt, dass die Beiträge über den genannten Gesichtspunkt hinaus zutreffend festgesetzt wurden.

Streitbefangenen sind die Bescheide der Beklagten vom 18. April 2019 (hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 sowie der vorläufigen Beitragserhebung ab 1. Januar 2019), 4. Dezember 2019 (hinsichtlich der vorläufigen Beitragserhebung ab 1. Mai 2019), 27. Januar 2021 (hinsichtlich der endgültigen Beitragsfestsetzung für das Jahr 2018 sowie der vorläufigen Beitragserhebung ab 1. März 2020) und 2. Juni 2021 (hinsichtlich der vorläufigen Beitragserhebung ab 1. Juli 2021) sowie der mit Schriftsatz des Klägers vom 1. März 2019 im Wege der Klageerweiterung gemäß § 99 Abs. 1 SGG in das Verfahren einbezogene Bescheid vom 20. Februar 2017 (Bescheid 1) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2019 (hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016). Die Klageerweiterung erweist sich als sachdienlich, da sie dazu führt, dass der zwischen den Beteiligten geführte Streit über die Beitragsfestsetzung in einem Verfahren beigelegt und ein weiteres gerichtliches Verfahren vermieden werden kann.

Der Bescheid vom 20. Februar 2017 (Bescheid 1) entfaltet Rechtswirkungen noch für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016. Denn für die Zeit ab 1. Januar 2017 wurde er durch den Bescheid vom 28. Februar 2018 ersetzt; dieser wurde gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens. Der Bescheid vom 28. Februar 2018 ersetzte für die Zeit ab 1. Februar 2017 gleichermaßen auch den Bescheid vom 20. Februar 2017 (Bescheid 2), der hierdurch ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2017 gegenstandslos wurde. Nachfolgend ersetzte der Bescheid vom 18. April 2019 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 wiederum den Bescheid vom 28. Februar 2018. Soweit die Beklagten mit Bescheid vom 18. April 2019 darüber hinaus vorläufig Beiträge für die Zeit ab 1. Januar 2019 festsetzten, wurde dieser für die Zeit ab 1. Mai 2019 durch den Bescheid vom 4. Dezember 2019 ersetzt, der gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde. Entsprechendes gilt für den Bescheid vom 27. Januar 2021, mit dem die Beklagten die Beiträge für das Jahr 2018 endgültig festsetzten. Hierdurch erledigten sich der Bescheid vom 28. Februar 2018, soweit die Beklagten damit vorläufig Beiträge ab 1. Januar 2018 erhoben hatten, und der Bescheid vom 18. April 2019, soweit vorläufig Beiträge vom 1. April bis 31. Dezember 2018 erhoben worden waren. Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde gleichermaßen der Bescheid vom 2. Juni 2021, mit dem die Beklagten den Bescheid vom 27. Januar 2021 für die Zeit ab 1. Juli 2021 ersetzten. Im Hinblick auf die Bescheide, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat geworden sind, entscheidet der Senat insoweit nicht auf Berufung, sondern auf Klage hin (BSG, Urteile vom 8. Oktober 2019 – B 12 KR 8/19 R – juris, Rn. 13 und vom 26. Mai 2011 – B 10 EG 12/10 R – juris, Rn. 17; Senatsurteil vom 16. Juli 2021 – L 4 R 2898/20 – juris, Rn. 27 m.w.N.).

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist im Übrigen das Begehren des Klägers, die Beklagten zu verurteilen, in (zukünftigen) Beitragsbescheiden jeweils die bei der Beitragsfestsetzung zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage und die jeweiligen Beitragssätze zur KV und PV konkret aufzuführen.

3. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Soweit sich der Kläger gegen die Höhe der festgesetzten Beiträge zur PV ab dem 1. Oktober 2016 wendet, hat das SG die als Anfechtungsklage zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Auch die durch Klage im Berufungsverfahren angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Denn soweit die Beklagte zu 1 im Namen der Beklagten zu 2 ab dem 1. Oktober 2016 Beiträge zur PV festsetzte, sind die Beitragsbescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Für die Bemessung der Beiträge zur PV legte sie neben den Einkünften des Klägers aus selbständiger Tätigkeit zu Recht ab 1. Oktober 2016 auch die Einkünfte aus der daneben ausgeübten geringfügigen Beschäftigung bei der LFG zu Grunde und setzte die Beiträge ausgehend hiervon in zutreffender Höhe fest (hierzu nachfolgend a). Soweit der Kläger darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten begehrt, im Rahmen von Beitragsbescheiden jeweils die Bemessungsgrundlage und die jeweiligen Beitragssätze zur KV und PV konkret aufzuführen, hat das SG die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen (hierzu nachfolgend b).

a. Für die Bemessung der Beiträge des Klägers zur PV waren neben den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ab 1. Oktober 2016 auch die Einnahmen aus der geringfügigen Beschäftigung bei der LFG zu berücksichtigen.

(1) Gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI ist bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung - wie dem Kläger - für die Beitragsbemessung in der PV die Vorschrift des § 240 SGB V entsprechend anzuwenden. Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V (in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007, BGBl. I S. 378) wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt, wobei nach Satz 2 der Regelung sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Im Hinblick auf den Regelungsauftrag des § 240 Absatz 1 Satz 1 SGB V hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge“ (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler; BeitrVerfGrsSz) geschaffen. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG im Hinblick auf die demokratische Legitimation des GKV-Spitzenverbandes und den Parlamentsvorbehalt um verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende verbindliche untergesetzliche Normen (BSG, Urteil vom 15. August 2018 – B 12 KR 8/17 R – juris, Rn. 14 m.w.N.; Urteil vom 19. Dezember 2012 – B 12 KR 20/11 R – juris, Rn. 18).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der BeitrVerfGrsSz sind als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Belastung zugrunde zu legen.

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehört somit das Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit auch das Arbeitsentgelt, das aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV erzielt wird.

(2) Der Umstand, dass bei freiwillig Versicherten für die Bemessung des Beitrags zur KV das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht zu berücksichtigen ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn dies beruht auf dem nur für die KV geltenden § 249b SGB V und schließt für die PV die Beitragserhebung aus diesen Einnahmen nicht aus (hierzu BSG, Urteil vom 29. November 2006 – B 12 P 2/06 R – juris, Rn. 14 ff.).

Nach § 249b SGB V hat der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, seit 1. April 1999 einen Betrag in Höhe von 10 %, seit 1. April 2003 von 11 % und nunmehr seit 1. Juli 2006 von 13 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen und zu zahlen. Hiermit werden vom Arbeitgeber Beiträge zur KV nach einem eigenen, bundeseinheitlichen und pauschalen Beitragssatz erhoben. Diese Vorschrift schließt seit April 1999 die Erhebung von Beiträgen zur KV aus den Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV aus (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 15; Urteil vom 16. Dezember 2003 – B 12 KR 20/01 R – juris, Rn. 8 ff.).

Diese Beschränkung der Beitragserhebung ist auf die PV nicht zu übertragen. Hierzu hat das BSG in seiner Entscheidung vom 29. November 2006 (a.a.O., Rn. 16) ausgeführt, dass es sich bei der Verweisung in § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI auf § 240 SGB V angesichts der angeordneten entsprechenden Anwendung dieser Norm um eine dynamische Verweisung handele, die lediglich eine abgeänderte und an ihre Zwecke angepasste Übernahme des § 240 SGB V regele, mit der Folge, dass § 240 SGB V so anzuwenden sei, wie er jeweils in der gesetzlichen Krankenversicherung gelte. Eine Übernahme dieser Vorschrift ohne inhaltliche Änderungen komme nur dann in Betracht, wenn sich auch der Regelungszusammenhang decke, in dem die Bestimmungen jeweils anzuwenden seien, also eine „Gleichbehandlung“ in beiden Gesetzesmaterien gerechtfertigt sei. Dies sei im Hinblick auf die Regelung des § 249b SGB V für die PV nicht der Fall. Denn der Ausschluss der in Rede stehenden Einnahmen von der Beitragsbemessung in der KV beruhe allein darauf, dass auf diese Einnahmen beim Arbeitgeber bereits gemäß § 249b SGB V Beiträge erhoben würden, weshalb die Übernahme dieser Ausnahme in die Beitragsbemessung zur PV nur dann gerechtfertigt wäre, wenn vom Arbeitgeber auch Pauschalbeiträge zur PV zu erheben wären, was aber gerade nicht der Fall sei. Denn § 249b SGB V gelte nur für Beiträge zur KV und eine Regelung, die dem Arbeitgeber Beiträge zur PV auferlege, fehle. Hieran hat sich bis zur Entscheidung des Senats nichts geändert. Nach wie vor sind vom Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV pauschale Beiträge zur KV, nicht jedoch gleichermaßen auch zur PV zu zahlen. Der Senat schließt sich der dargestellten Auffassung des BSG, wonach die Beschränkung der Beitragserhebung in der KV auf die PV nicht zu übertragen ist, nach eigener Prüfung in vollem Umfang an.

Soweit der Kläger geltend macht, die Berücksichtigung des Arbeitsentgelts aus der geringfügigen Beschäftigung bei der Beitragsbemessung in der PV verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG, weil pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen KV nicht zu entsprechenden Beiträgen herangezogen würden, trifft dies nicht zu. Insoweit ist zwar zutreffend, dass freiwillige Mitglieder gegenüber Pflichtversicherten dadurch benachteiligt werden, dass nur bei ihnen aus dem Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung Beiträge erhoben werden, während das entsprechende Arbeitsentgelt bei versicherungspflichtigen Mitgliedern beitragsfrei bleibt. Allerdings beruht diese Benachteiligung auf unterschiedlichen Regelungen, die sich nach dem Versicherungsstatus des Mitglieds in der gesetzlichen KV (freiwillig Versicherte und Pflichtversicherte) richten, was eine Ungleichbehandlung sachlich hinreichend rechtfertigt. So hat der Gesetzgeber nach generellen Merkmalen die in § 5 Abs. 1 SGB V aufgeführten Personengruppen der Pflichtversicherten als besonders schutzbedürftig angesehen, sie deshalb der Versicherungspflicht unterworfen und die das jeweilige Pflichtversicherungsverhältnis typischerweise prägenden Einnahmearten beitragspflichtig gemacht. Demgegenüber werden bei freiwilligen Mitgliedern die Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen. Die Übertragung dieser Differenzierung auf das Beitragsrecht der PV ist gleichermaßen sachlich gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 1992 – 12 RK 8/92 – juris).

Auch das BSG hat in seinem Urteil vom 29. November 2006 (a.a.O., juris, Rn. 20 f.), dem ein Sachverhalt zu Grunde lag, in dem ein in der KV freiwillig versicherter Rentner einen Verstoß gegen Verfassungsrecht geltend machte, weil bei ihm, nicht jedoch bei einem pflichtversicherten Rentner aus dem Arbeitsentgelt einer geringfügigen Beschäftigung Beiträge erhoben werden, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint und darauf hingewiesen, dass eine von der Beitragsbemessung bei Pflichtversicherten abweichende Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 240 SGB V verfassungsrechtlich unbedenklich sei und dies auch für die Beiträge zur PV gelte (Hinweis auf BSG, Urteil vom 25. August 2004 – B 12 P 1/04 R – juris; vgl. zur unterschiedlichen beitragsrechtlichen Berücksichtigung von Kapitaleinkünften auch BSG, Urteil vom 17. März 2010 – B 12 KR 4/09 R – juris).

b. Die auf Verurteilung der Beklagten gerichtete Leistungsklage (= Vornahme zukünftigen Verwaltungshandelns), im Rahmen (zukünftiger) Beitragsbescheide jeweils die Bemessungsgrundlage und die jeweiligen Beitragssätze zur KV und PV konkret aufzuführen, ist unzulässig. Der Sache nach begehrt der Kläger, zukünftig zu erlassende Beitragsbescheide mit einer Begründung (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]) zu versehen und dabei die der Beitragsfestsetzung jeweils zugrunde gelegten Bemessungsgrundlagen ebenso wie die herangezogenen Beitragssätze zur KV und PV konkret zu bezeichnen. Für diese vorbeugende Klage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da es der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes hierfür nicht bedarf. Das Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn und solange nachträglicher Rechtsschutz für den Kläger nicht zumutbar ist, weil ein unverhältnismäßiger oder nicht wieder gut zu machender Schaden einzutreten droht (vgl. hierzu auch Böttiger, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 54 SGG Rn. 127). Dem Kläger ist jedoch zumutbar, die entsprechenden Beitragsbescheide abzuwarten und sich im Falle einer fehlenden Begründung zunächst unmittelbar an die Beklagten zu wenden und die Gründe, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben ggf. im Rahmen eines Vorverfahrens mit dem hierfür vorgesehenen Rechtsbehelf des Widerspruchs (§ 83 SGG) zu klären. Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene Leistungsklage berührt allerdings nicht die gleichwohl bestehende Verpflichtung der Beklagten, die Beitragsbescheide gemäß § 35 SGB X mit einer Begründung zu versehen. Nach Auffassung des Senats gehören hierzu sowohl die für die Festsetzung der Beiträge jeweils herangezogene Bemessungsgrundlage als auch die Beitragssätze zur KV und PV.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

Rechtskraft
Aus
Saved