L 1 SF 2528/21 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SV 2080/21
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 SF 2528/21 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Verweisungsbeschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2021 (S 1 SV 2080/21) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1. Der Kläger führt Beschwerde gegen die Verweisung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (KVBW-ZVK) vom Sozialgericht (SG) Stuttgart an das Amtsgericht (AG) Karlsruhe.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 9. Mai 2021, beim Sozialgericht Stuttgart (SG) eingegangen am 20. Mai 2021, Klage zum Erhalt einer angemessenen ZVK-Rente gegen die KVBW-ZVK mit Sitz in Karlsruhe erhoben. Das SG hat die Beteiligten mit Schreiben vom 7. Juni 2021 darauf hingewiesen, dass der beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unzulässig und das Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe sachlich und örtlich zuständig ist. Das SG beabsichtige, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zu verweisen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der Kläger hat sich mit einer Verweisung des Rechtsstreits an das VG Karlsruhe einverstanden erklärt.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 11. Juni 2021 ausgeführt, dass der Kläger offenbar die Gewährung einer Betriebsrente der KVBW-ZVK begehre. Die Rechtsbeziehung zwischen der KVBW-ZVK und ihren Leistungsempfängern beruhe auf einem privatrechtlich ausgestalteten Versicherungsverhältnis, dessen Inhalt sich nach den Regelungen der Satzung der ZVK richte (§ 13 Abs. 1 ZVK-Satzung). Insofern sei die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegeben. § 46 Abs. 3 ZVK-Satzung sehe vor, dass Ansprüche aus der Pflichtversicherung gegen die Kasse bei dem für deren Sitz zuständigen Gericht, also in Karlsruhe, geltend zu machen seien.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 15. Juni 2021 ist dem Kläger mitgeteilt worden, dass die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 11. Juni 2021 zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nach der Satzung der Beklagten zutreffend sind. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellung erhalten. Unter dem 22. Juni 2021 hat der Kläger u.a. mitgeteilt, dass er mit einer Verweisung an das Amtsgericht (AG) Karlsruhe nicht einverstanden ist. Das VG Karlsruhe sei das passende und zuständige Gericht.

Mit Beschluss vom 19. Juli 2021 hat das SG den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und den Rechtstreit an das zuständige AG Karlsruhe verwiesen.

Hiergegen hat der Kläger/Beschwerdeführer (Bf.) Beschwerde eingelegt. Der Rechtsstreit sei an das VG zu verweisen, mit dem AG sei er nicht einverstanden.

2. Die statthafte und zulässige Beschwerde des Bf. (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG) ist in der Sache nicht begründet und daher zurückzuweisen.

Für Klagen mit dem hier vorliegenden Streitgegenstand, Gewährung einer Betriebsrente durch die Beklagte nach privatrechtlichen Grundsätzen, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit, für die gemäß § 51 Sozialgerichtsgesetz (SGG) oder einer anderen Zuweisungsnorm der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet ist.

Für derartige Rechtsstreitigkeit ist vielmehr die Zuständigkeit zu den ordentlichen Gerichten gegeben (§ 13, § 23 Gerichtsverfassungsgesetzes <GVG>). Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfasst in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind, Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 5.000,00 Euro nicht übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG).

Wie die Beklagte im Schriftsatz vom 11. Juni 2021 zutreffend ausgeführt hat, ist das Amtsgericht sachlich und jenes in Karlsruhe örtlich zuständig; insoweit ist der Sitz der Beklagten maßgeblich (§ 12, § 17 ZPO). Ein Wahlrecht des Klägers bezüglich des Gerichtsstands besteht nicht.

Das SG hat also den Rechtsstreit zutreffend nach §§ 98, 202 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 4 GVG an das zuständige AG Karlsruhe verwiesen.

3. In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde ist eine Kostenentscheidung zu treffen (BSG SozR 3-1500 § 51 Nr. 15 und 27). Diese beruht auf entsprechender Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO (BSG, Beschluss vom 9. Februar 2006 – B 3 SF 1/05 RSozR 4-1500 § 51 Nr. 2 Rdnr. 13).

Einer Entscheidung über den Streitwert bedarf es nicht, weil für das Verfahren Gerichtskosten in Höhe einer Festgebühr anfallen (Nr. 7504 der Anlage 1 zum GKG).

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, da sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht stellen (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).

Rechtskraft
Aus
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