L 9 R 3183/20

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 1613/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3183/20
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 9. September 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger gewährten Regelaltersrente streitig.

Der 1954 geborene Kläger war nach dem Abitur von 1974 bis 1976 bei der Bundeswehr, wo er zum Krankenpfleger ausgebildet wurde. Von Oktober 1976 bis 1987 studierte er Informatik, Chemie und Pharmazie, ohne einen Studienabschluss zu erreichen. Nach einer kaufmännischen Tätigkeit in den Jahren 1988 bis 1989 war er von Februar 1990 bis Juni 2005 als chemisch-technischer Angestellter beschäftigt. Ab 01.07.2005 war der Kläger arbeitslos; seit dem 22.03.2006 war er arbeitsunfähig erkrankt.

Mit Urteil des Amtsgerichts (AG) Heidelberg - Familiengericht - vom 26.01.2005 wurde die 1981 zwischen dem Kläger und der 1956 geborenen A geschlossene Ehe geschieden. Auf die Beschwerde des Klägers änderte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe das Urteil des AG - Familiengericht - vom 26.01.2005 mit Beschluss vom 16.10.2006 hinsichtlich des Versorgungsausgleichs wie folgt ab: „Vom Versicherungskonto Nr. XXX des Antragsgegners A1 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf den 30.11.2003 bezogene Rentenanwartschaften auf das Konto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Vers. Nr. XXX übertragen: monatlich 23,71 € gem. § 1587b Abs. 1 BGB; weitere monatliche 34,95 € gem. § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG. Die Monatsbeträge sind in Entgeltpunkte umzurechnen.“ Der Beschluss ist seit dem 18.11.2006 rechtskräftig. Die geschiedene Ehefrau des Klägers bezieht bislang keine Rente, bei der der Versorgungsausgleich berücksichtigt wird.

Einen Antrag des Klägers vom 12.09.2005 auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.01.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.01.2007 ab. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch das Sozialgericht Mannheim (SG, S 5 R 679/07) mit Gerichtsbescheid vom 04.12.2007 abgewiesen, die Berufung hiergegen mit Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg (L 9 R 49/08) zurückgewiesen.

Die Beklagte deutete den Reha-Antrag als Rentenantrag um und gewährte dem Kläger ab dem 01.10.2006 zunächst befristet und mit Bescheid vom 16.12.2008 ab dem 01.04.2009 auf Dauer Rente wegen voller Erwerbsminderung, bei deren Berechnung zuletzt 27,7343 Entgeltpunkte mit einem Zugangsfaktor von 0,892, mithin 24,7390 Entgeltpunkte, berücksichtigt wurden.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19.03.2020 ab dem 01.03.2020 Regelaltersrente in Höhe von monatlich 817,62 € und - nach Abzug des Anteils am Beitrag zur Krankenversicherung von 59,68 €, des Anteils am Zusatzbeitrag von 3,68 € und des Beitrags zur Pflegeversicherung von 24,94 € - mit einem monatlichen Zahlbetrag von 729,32 €. Der Rentenberechnung wurden 24,7390 persönliche Entgeltpunkte, ein Rentenartfaktor von 1,0 und der aktuelle Rentenwert von 33,05 € zugrunde gelegt.

Hiergegen legte der Kläger am 15.04.2020 Widerspruch ein mit der Begründung, der Rentenbescheid vom 19.03.2020 widerspreche dem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 16.10.2006, in dem ein anderer Betrag für die Höhe seiner Rente ermittelt worden sei. Er sei auf Betreiben der Agentur für Arbeit aus dem Arbeitsleben entfernt worden und eine Teilhabe am Arbeitsleben sei damit ausgeschlossen gewesen. Dagegen habe er Klage erhoben und beim LSG aufgrund eines Gefälligkeitsgutachtens verloren. Genau wie diese Gutachten sei die Abwicklung seiner Firma ein Betrug gewesen. Er fordere auch eine BG-Rente. Diese begründe er mit einer anhaltenden Vergiftung durch seinen Arbeitgeber. Er habe nie an einer paranoiden Schizophrenie gelitten, sondern unter MCS. Die Arbeitsunfähigkeit sei teils das Resultat des falschen Gutachtens der Rentenversicherung, teils der unterbliebenen Behandlung der MCS.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, mit dem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 16.10.2006 seien zulasten des Klägers Anrechte auf das Versicherungskonto der früheren Ehegattin übertragen worden. Der Beschluss sei am 28.11.2006 rechtskräftig und damit für alle Beteiligten bindend geworden. Mit Rentenbeginn am 01.10.2006 sei dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden. Bei der Rentenberechnung sei die Minderung durch den Versorgungsausgleich aufgrund des sogenannten Rentnerprivilegs nicht berücksichtigt worden. Im Rahmen der Bewilligung der Regelaltersrente sei zu überprüfen gewesen, ob das Rentnerprivileg weiter anzuwenden sei. Die Rentenberechnung habe ergeben, dass bei der Regelaltersrente die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu berücksichtigen seien. Die Regelaltersrente sei damit gleich hoch wie die vorangegangene Rente wegen Erwerbsminderung, so dass das Rentnerprivileg weiterhin Anwendung finde und die Regelaltersrente vorerst ohne einen Abschlag an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich zu zahlen sei.

Hiergegen hat der Kläger am 24.06.2020 Klage beim SG erhoben; zur Klagebegründung hat er wiederum ausgeführt, der Rentenbescheid vom 19.03.2020 widerspreche dem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 16.10.2006, mit dem er von seiner ehemaligen Ehefrau geschieden worden sei und in dem ein anderer Betrag für die Rentenhöhe ermittelt worden sei. Bei der Ehescheidung sei er durch Schädigungen am Arbeitsplatz nicht mehr arbeitsfähig gewesen, was nicht berücksichtigt worden sei. Es sei auch ein Gutachten erstellt worden, in dem er als paranoid schizophren beschrieben worden sei und bei dem es sich um ein „Falschgutachten“ gehandelt habe. Deshalb sei es zu einer Teilhabe am Arbeitsleben nicht gekommen. Er erwarte daher die Auszahlung einer Rente i.H.v. 1.350,00 €. Die Minderung der Rente sei durch eine Vergiftung am Arbeitsplatz verursacht worden. Sein Antrag auf Wiedereingliederung in das Arbeitsleben sei aufgrund eines fehlerhaften Gutachtens abgelehnt worden. Er habe nie an einer paranoiden schizophrenen Erkrankung gelitten, sondern an MCS. Eine MCS-Erkrankung sei mit der Begründung, er sei ein Laborant gewesen, ausgeschlossen worden. Dabei sei übersehen worden, dass es sich um ein Technikum handle. Die fehlerhaften Gutachten der Ärzte seien ebenso wie alle Gerichtsurteile zu untersuchen und aufzuheben, da sie sich auf falsche Tatsachen stützten und behaupteten, er sei keinen Chemikalien ausgesetzt gewesen, obwohl die Vergiftung mit „4 Chlor3Nitropyridin“ bekannt gewesen sei. Dazu hat der Kläger ein Schreiben von N vom 21.11.2007 vorgelegt, in dem seitens des Klägers einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid in dem Verfahren des SG Mannheim mit dem Az. S 5 R 679/07 widersprochen wurde, weil ein Gutachten von S vom 31.07.2007 offenkundige Unrichtigkeiten enthalte. Nach einer früheren Berechnung im Rahmen des Scheidungsverfahrens würde seine Rente bei etwa 1.400,00 € liegen. Nach den Scheidungsunterlagen aus dem Jahr 2005 habe seine zu erwartende Rente bei 1.320,00 € zuzüglich 140,00 € Betriebsrente gelegen. Zudem sei seine Erwerbsminderungsrente falsch berechnet worden. Sie hätte bei 1.100,00 € anstatt 600,00 € liegen müssen.

Nach vorheriger Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.09.2020 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Er habe wegen Erreichens der Regelaltersgrenze weder einen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung noch stehe ihm eine höhere Regelaltersrente zu. Im Fall des im Jahre 1954 geborenen Klägers werde die Regelaltersgrenze um acht Monate angehoben, d.h. er erreiche sie in einem Alter von 65 Jahren und acht Monaten. Folglich erreiche der 1954 geborene Kläger die Regelaltersgrenze mit Ablauf des 09.02.2020. Hinsichtlich der Höhe der Regelaltersrente ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung seitens der Beklagten. Die Beklagte habe die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des Klägers vollständig berücksichtigt. Ein Abschlag an Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich sei - wie auch zuvor bezüglich der Erwerbsminderungsrente - wegen des sog. Rentnerprivilegs nicht vorgenommen worden. Auf den Inhalt des Beschlusses des OLG Karlsruhe vom 16.10.2006 komme es damit vorliegend nicht an, weil der Versorgungsausgleich bisher nicht berücksichtigt worden sei. Sofern der Kläger vortrage, die Rentenhöhe sei nicht korrekt ermittelt worden, weil ihm in der Vergangenheit zu Unrecht Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verwehrt worden seien, habe dies keine Auswirkungen auf den vorliegenden Rechtsstreit. Die ablehnende Entscheidung bezüglich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei rechtskräftig geworden und könne in diesem Verfahren nicht mehr angegriffen werden. Im Übrigen seien Gründe, die eine Anhebung der Rentenhöhe rechtfertigen könnten, weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen worden.

Gegen den ihm am 19.09.2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.09.2020 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, es sei ihm rechtliches Gehör versagt worden. Seine Aussage, es werde nichts ermittelt, aber zusätzlich Strafvereitelung betrieben, da er das falsche Gutachten hier angezeigt habe, sei weder geklärt noch erörtert worden. 2005 sei die zu erwartende Rente mit 1.320,00 € und 140,00 € Betriebsrente genannt und berechnet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das SG sagen könne, 700,00 € seien so etwa 1400,00 €. Schon im Tatbestand sei die Behauptung falsch, er begehre eine höhere Rente. Er behaupte vielmehr, dass sich aus den Scheidungsunterlagen ergebe, dass die Rentenberechnung falsch sei und fordere die Klärung, denn folglich müsse dann auch die Rente wegen voller Erwerbsminderung falsch gewesen und höher sein. Es handle sich hier um eine massive Minderung der Rente; die Gründe dazu erkenne er nun, der Ablauf der Geschehnisse erkläre viel: Es sei zu Absprachen und Manipulation von Gutachten gekommen wegen seiner Ideen und Erfindungen, damit er nicht das Geld hätte, diese durchzusetzen. In Gutachten sei fälschlich von einer paranoiden Schizophrenie sowie Nikotin- und Alkoholabusus ausgegangen worden, was nicht zutreffe. Die Staatsanwaltschaft habe gegen die Lügen trotz seiner Anzeige nichts unternommen. Mehrere - im Einzelnen dargelegte - Ideen und Erfindungen seien nicht honoriert worden. Heute wisse er, dass er deswegen keinen Abschluss in Chemie habe machen dürfen. Er sei dann zunächst im Verkauf tätig gewesen und später zur Firma W gewechselt, wo er dann noch sehr viele Erfindungen habe bewirken können. 1997 habe sich dann aber alles geändert. Seine Haupterfindung sei eine abgewandelte Vilsmeyer- Reaktion zur Herstellung von Anthracen9aldehyd gewesen. Diese Erfindungen habe er beim Arbeitsamt vorgelegt und Unterstützung beim Einholen seiner Anrechte gegen seinen Arbeitgeber verlangt, mit der Begründung, eine Unterstützung in Form von Arbeitslosengeld brauche er dann wohl nicht. Was er sowieso nicht bekommen habe, da man ihn nun umgehend krankgeschrieben und aus dem Verkehr gezogen habe. Das Arbeitslosengeld sei ihm mit der Begründung, er stünde dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, vorenthalten worden. Die neue Vilsmeyer-Reaktion hätte neue Wege zu billigeren Produkten eröffnet. Seine Ideen würden von anderen gestohlen. Er habe, wie auch die S1klinik bestätigt habe, nie an einer paranoiden Schizophrenie gelitten; die Erkrankung sei gelogen und vom Bösen direkt inszeniert worden. Er habe versucht, die Rente wegen Erwerbsminderung neu berechnen zu lassen, was ihm nicht gelungen sei. Bei einem Telefonat mit der Beklagten habe er den Fehler herausgefunden; es sei ihm vor der Entlassung mehrmals ein halbes Gehalt ausbezahlt worden. Eine Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm gesagt, er habe doch nichts verdient. Auf seinen Hinweis, es sei nur eine halbe Auszahlung gewesen, habe er die Antwort erhalten, er sei geschieden, das habe dann die Frau bekommen. Sie habe aber nur den Wert von 40,00 € bekommen. Er lege ein Gehaltsdokument vor, aus dem zu erkennen sei, dass der berechnete Wert nicht stimmen könne. Er werde weiterhin versuchen, die Dokumente der Scheidung über das Familiengericht zu bekommen. Es fehle die Seite, auf der die zu erwartende Rente mit 1.320,00 € berechnet worden sei. An der Nummerierung der Seiten sei aber zu erkennen, dass einiges fehle. Auch die Rente seiner Frau werde beweisen, dass das alles so nicht stimme. Er habe nun auch noch ein Schreiben erhalten, wonach die lächerliche Rente noch weiter gekürzt werden solle, da sie bei der Scheidung nicht abgezogen worden sei, was so einfach nicht stimmen könne. Denn damals sei die absolut niedrige Erwerbsminderungsrente damit erklärt worden, dass wegen der Scheidung Teile abgegeben worden seien; damit sei aber eine Neuberechnung verweigert worden. Der Versorgungsausgleich sei durchgeführt, eine zu erwartende Rente von etwa 1340,00 € errechnet und Punkte im Wert von 68,47 € übertragen worden. Dagegen sei er rechtlich vorgegangen, da sich seine Frau die neun Jahre Rente am EMBL habe auszahlen lassen, sie ihm aber auch zugestanden hätte; dem sei nicht stattgegeben worden und nun aber der Ausgleich auf 49,00 € neu berechnet, da sie vor der Ehe sowohl in England als auch in Irland gearbeitet habe. Ein größeres Unrecht könne es gar nicht geben, denn sie habe sich ihre hier erworbene Rente auszahlen lassen, die Hälfte nur, und sie habe dann nur 65.000,00 € statt 130.000,00 €, den 1/2 Teil, den sie erwirtschaftet hatte auch mit seiner Hilfe, um von ihm dann so noch mehr zu stehlen, indem sie sich Rententeile habe übertragen lassen mit ihrer Hilfe, die ihr einfach nicht zugestanden hätte. Das sei bei der Lebensversicherung, die er abgelehnt bekommen habe, ähnlich gewesen, denn er habe wegen der Vorerkrankungen von der Arbeit nicht versichert werden können und daher die Versicherung auf seine Frau abschließen lassen, um die Kinder so zu sichern. Sie habe auch dieses Geld genommen, ohne auf ihn einzugehen. Zusätzlich sei auch die Betriebsrente auf fast nichts gekürzt worden. Er beantrage, ihm die damals errechnete Rente unverzüglich sowie eine Wiedergutmachung für das falsche Gutachten und das daraus resultierende falsche Urteil zu bezahlen, sowie die falsch gezahlten Renten neu zu berechnen und die Differenz rückwirkend zu begleichen.

Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 9. September 2020 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 19. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2020 zu verurteilen, ihm ab dem 1. März 2020 eine höhere Regelaltersrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufungsbegründung enthalte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine neuen Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage Veranlassung geben könnten. Der Kläger sei mit Schreiben vom 08.07.2021 darauf hingewiesen worden, dass seine geschiedene Ehefrau zwischenzeitlich einen Rentenantrag gestellt habe; sofern dieser zuerkannt werde, sei die derzeitige Rente des Klägers – auch rückwirkend – um den Versorgungsausgleich zu mindern. Er müsse dann mit einer voraussichtlichen Rentenminderung von 68,47 € rechnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.

Streitgegenstand ist neben dem Gerichtsbescheid des SG vom 09.09.2020 der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.06.2020 und die Höhe der dem Kläger ab dem 01.03.2020 gewährten Regelaltersrente.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente. Gemäß § 63 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird gemäß § 62 Abs. 2 SGB VI in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Berechnung für den Monatsbetrag der Rente ergibt sich aus § 64 SGB VI, wonach die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden. Die Beklagte ist bei der Rentenberechnung zutreffend von dem für die Gewährung der Regelaltersrente gemäß § 67 Nr. 1 SGB VI maßgeblichen Rentenartfaktor von 1,0 sowie dem zum Zeitpunkt des Renteneintritts aktuellen Rentenwert von 33,05 € (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte und zur Bestimmung weiterer Werte zum 01.07.2019 - Rentenwertbestimmungsverordnung 2019 - in der Fassung vom 13.06.2019) ausgegangen.

Die durch die Beklagte ermittelten 24,7390 persönlichen Entgeltpunkte sind ebenfalls nicht zu beanstanden, wobei zu berücksichtigen ist und berücksichtigt wurde, dass sämtliche bis zum Leistungsfall zurückgelegten Versicherungszeiten in die Rentenberechnung einzustellen sind. Der Kläger hat keine konkreten und substantiierten Einwände gegen die Rentenberechnung vorgebracht. Der Kläger hat gegen die Feststellungen im Versicherungsverlauf, die auf den Datenübermittlungen der Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger beruhen, keine substantiierten Einwände vorgebracht. Soweit er – sinngemäß – vorträgt, durch seinen Arbeitgeber seien niedrigere Gehälter ausgezahlt worden, um seine Ideen und Entwicklungen nicht zu honorieren, ist dies weder nachvollziehbar noch relevant. Maßgebend für die Ermittlung der Entgeltpunkte ist das tatsächlich erzielte versicherte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, nicht ein hypothetischer Entgeltanspruch. Die Höhe der Rente richtet sich, wie bereits ausgeführt, nach den Grundsätzen des § 63 Abs. 1 SGB VI vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen, wobei die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres einen vollen Entgeltpunkt ergibt (§ 63 Abs. 2 SGB VI). Ob der Kläger – nach seiner Einschätzung – ein höheres Arbeitsentgelt verdient hätte, ist insoweit nicht relevant. Für den Senat ist insoweit auch nicht nachvollziehbar, inwieweit der Kläger aus der von ihm als solche angenommenen Fehldiagnose einer paranoiden Schizophrenie einen höheren Leistungsanspruch oder höhere Entgeltpunkte herleiten will. Ausweislich der Feststellungen im Versicherungsverlauf sind für insgesamt 229 Monate Beitragszeit 20,9375 Entgeltpunkte, für beitragsfreie Zeiten 6,0543 Entgeltpunkte und damit insgesamt 26,8918 Entgeltpunkte zu berücksichtigen. Da diese Entgeltpunkte bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten der unmittelbar zuvor bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor gemäß § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB VI maßgebend. Bei der Erwerbsminderungsrente des Klägers war wegen § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 SGB VI ein Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde gelegt worden, so dass grundsätzlich 23,9875 Entgeltpunkte (26,8918 x 0,892) zu berücksichtigen wären. Nachdem allerdings bei der zuletzt bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung 24,7390 Entgeltpunkte berücksichtigt wurden, sind diese gemäß § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI – wie erfolgt – bei der nahtlos im Anschluss bezogenen Regelaltersrente auch weiterhin der Rentenberechnung zugrunde zu legen.

Soweit der Kläger sinngemäß vorträgt, ihm sei im Zusammenhang mit dem durchgeführten Versorgungsausgleich ein höherer Rentenanspruch – der Kläger gibt hier unterschiedliche Beträge zwischen 1.300,00 € und 1.400,00 € an –, zugesichert worden, ist dies für den Senat weder anhand des Akteninhalts noch anhand der durch den Kläger vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar. Vielmehr ist das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 16.10.2006 von einer Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung von 436,43 € ausgegangen. Eine Mitteilung der Rentenversicherung, in der auch nur annähernd die durch den Kläger angenommenen Beträge erwähnt worden wären, ist weder aktenkundig und konnte auch durch den Kläger nicht vorgelegt werden. Eine Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), also eine durch die zuständige Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, aus der sich möglicherweise ein höherer Anspruch herleiten lassen könnte, ist daher weder konkret vorgetragen noch ersichtlich.

Unabhängig davon, dass die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 16.10.2006 seit dem 28.11.2006 rechtskräftig und hinsichtlich des Versorgungsausgleichs auch für die Beklagte und den Senat bindend ist (BSG, Beschluss vom 10.06.2012 - B 13 R 1/13 BH -, juris m.w.N.), kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Höhe des durchgeführten Versorgungsausgleichs in diesem Verfahren nicht an. Die Beklagte hat im hier streitgegenständlichen Bescheid vom 19.03.2020 wegen des sog. Rentnerprivilegs die aufgrund des Versorgungsausgleichs zu übertragenden Entgeltpunkte gerade nicht berücksichtigt. Gemäß § 101 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung (a.F.) wird die Rente oder eine unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird, wenn nach Beginn der Rente eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherten wirksam wird. Hier ist die Entscheidung des OLG Karlsruhe zum 28.11.2006 rechtskräftig geworden, die Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde dem Kläger zwar erstmals am 09.03.2007, aber mit einem Rentenbeginn am 01.10.2006 und damit vor der Entscheidung des Familiengerichts bewilligt. Nachdem die Rente wegen voller Erwerbsminderung, die der Kläger nahtlos zur am 01.03.2020 beginnenden Regelaltersrente bezogen hat, ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bewilligt worden war und die geschiedene Ehefrau des Klägers auch weiterhin keine Altersrente oder eine andere Rentenleistung unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bezogen hat, hat die Beklagte zu Recht die aus dem Versorgungsausgleich zu übertragenden Entgeltpunkte nicht von den Entgeltpunkten des Klägers in Abzug gebracht.

Der Senat konnte sich daher von einem höheren Rentenanspruch nicht überzeugen, weshalb die Berufung zurückzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Unterliegen des Klägers auch im Berufungsverfahren Rechnung.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Rechtskraft
Aus
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