L 4 R 2067/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 1812/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 2067/19
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze

1. Bei Beziehern von Übergangsgeld, das nach § 48 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 (a.F.; jetzt: § 68 SGB IX) geltenden Fassung berechnet wurde (fiktives Einkommen), sind die Beiträge zur Rentenversicherung  gemäß § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI aus 80 vom Hundert der fiktiven Einnahmen zu berechnen. 
2. Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld, das nach § 48 SGB IX a.F. berechnet wurde, sind keine beitragsfreien Anrechnungszeiten nach § 58 SGB VI.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 16.634,64 € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

 

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Rentenversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen aus Übergangsgeldleistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung und verlangt darüber hinaus die entrichteten Beiträge zurück. Zwischen den Beteiligten ist dabei im Kern streitig, welche Beitragsbemessungsgrundlage der Berechnung von Rentenversicherungsbeiträgen aus Übergangsgeld zugrunde zu legen ist, dessen Höhe auf der Grundlage von § 48 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung vom 19. Juni 2001 [BGBl. I S. 1046] – SGB IX a.F.) ermittelt worden ist.

Die klagende B ist Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung für Unternehmen des Einzelhandels, Großhandels und der Warenverteilung. Für Zeiträume in den Jahren 2013 bis 2016 gewährte sie den Beigeladenen Übergangsgeld. Dabei berechnete sie das Übergangsgeld jeweils aus 65 v.H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen Arbeitsentgelts. Auf der Grundlage dieser Berechnung teilte sie den leistungsauszahlenden Krankenkassen für die Beigeladene zu 1, die zuvor vom 1. März 2013 bis 28. Februar 2014 Arbeitslosengeld und im Anschluss daran vom 1. März 2014 bis 30. Juni 2015 Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hatte, für das ab dem 1. Juli 2015 bewilligte Übergangsgeld ein „Regelentgelt“ i.H.v. kalendertäglich 38,17 €, für den Beigeladenen zu 3, der zuvor vom 9. Mai 2015 bis 13. September 2015 rentenversicherungspflichtig im Arbeitslosengeldbezug gestanden hatte, für das ab 14. September 2015 bewilligte Übergangsgeld ein „Regelentgelt“ i.H.v. kalendertäglich 52,73 € und für die Beigeladene zu 4, die unmittelbar zuvor ab 1. Januar 2013 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in der Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen war, für das ab 30. September 2013 bewilligte Übergangsgeld ein „Regelentgelt“ i.H.v. kalendertäglich 45,67 € mit. Die beauftragten Krankenkassen führten aus den Übergangsgeldzahlungen Rentenversicherungsbeiträge jeweils aus einer Bemessungsgrundlage i.H.v. 80 v.H. der mitgeteilten Beträge ab.

Im September 2016 führte die Beklagte, ein Regionalträger der Rentenversicherung, nach schriftlicher Ankündigung bei der Klägerin eine stichprobenartige Prüfung der Beitragszahlungen für Bezieher von Entgeltersatzleistungen sowie des entsprechenden Meldeverfahrens für die Kalenderjahre 2012 bis 2015 durch. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 hörte sie die Klägerin zu einer Nachforderung von Beiträgen i.H.v. insgesamt 65.555,33 € zuzüglich Säumniszuschlägen i.H.v. 14.545,00 € an. In mehreren Fällen, darunter die Leistungsfälle der Beigeladenen, beanstandete sie dabei, dass der leistungsauszahlenden Krankenkasse von der Klägerin ein falsches Regelentgelt mitgeteilt und deshalb Rentenversicherungsbeiträge in zu geringer Höhe abgeführt worden seien; die Differenzbeträge würden nachberechnet.

Die Klägerin nahm daraufhin eine interne Überprüfung vor und teilte der Beklagten mit Schreiben vom 31. Januar 2017 mit, sie könne die Beitragsnachforderung in den Fällen der Beigeladenen nicht nachvollziehen. Die Berechnung des Übergangsgeldes sei hier nach Tarif erfolgt und das Regelentgelt korrekt berechnet worden. Lediglich im Falle der Beigeladenen zu 1 könne es sein, dass statt des Tariflohns das tatsächliche Arbeitsentgelt einschließlich Einmalzahlungen als Regelentgelt hätte zugrunde gelegt werden müssen.

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom selben Tag, die Berechnung nach Tarif sei in den Fällen der Beigeladenen korrekt und werde nicht infrage gestellt. Allerdings sei Regelentgelt bei einer Berechnung aus dem tariflichen Entgelt der 360. Teil des jährlichen Bruttoarbeitsentgelts. Die von der Klägerin vorgenommene Kürzung auf 65 % entspreche einer fiktiven Nettolohnberechnung und sei nicht mit dem Regelentgelt gleichzusetzen.

Nach weiterem Schriftverkehr setzte die Beklagte schließlich mit Bescheid vom 29. Mai 2017 Rentenversicherungsbeiträge für gezahltes Verletztengeld und Übergangsgeld (126 Versicherte) i.H.v. insgesamt 63.725,97 € sowie Säumniszuschläge i.H.v. 14.230 € fest. Hinsichtlich der Einzelheiten verwies sie auf die beigefügte Anlage „Säumniszuschläge für verspätete Zahlung von EEL-Beiträgen - Einzelfälle“, die Beitragsaufstellungen für jeden beanstandeten Leistungsfall enthielt. In den Beitragsaufstellungen berechnete die Beklagte für

  • die Beigeladene zu 1 für die Sollmonate Juli 2015 bis September 2016 ausgehend von einem monatlichen Meldebetrag i.H.v. 1.446,30 € einen Gesamtrentenversicherungsbeitrag i.H.v. 3.705,60 € anstelle gezahlter Beiträge i.H.v. 2.398,20 €,
  • den Beigeladenen zu 3 für die Sollmonate September 2015 bis August 2016 ausgehend von einem monatlichen Meldebetrag für September 2015 i.H.v. 1.103,80 € und für die Zeit ab Oktober 2015 i.H.v. 1.947,00 € einen Gesamtrentenversicherungsbeitrag i.H.v. 4.212,58 € anstelle gezahlter Beiträge i.H.v. 2.734,36 € und
  • die Beigeladene zu 4 für die Sollmonate September 2013 bis November 2013 ausgehend von einem Meldebetrag für September und November 2013 i.H.v. 56,21 € und für Oktober 2013 i.H.v. 1.686,30 € einen Gesamtrentenversicherungsbeitrag i.H.v. 339,84 € anstelle gezahlter Beiträge i.H.v. 221,12 €.

In der weiteren in Bezug genommenen Anlage „Säumniszuschläge für verspätete Zahlung von EEL Beiträgen, Gesamtsummen“ wurden zur Berechnung der festgesetzten Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der Säumnis die nicht gezahlten Beiträge für alle Versicherten addiert und der sich daraus ergebende rückständige Betrag auf 50 € nach unten abgerundet.

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin am 27. Juni 2017 beim Sozialgericht Bremen Klage, mit der sie sich gegen die (Nach-)Erhebung von Rentenversicherungsbeiträgen aus Übergangsgeld in vier Fällen, darunter den Leistungsfällen der drei Beigeladenen, wandte und die für die betroffenen Leistungsempfänger entrichteten Beiträge zur Rentenversicherung insgesamt, hilfsweise im Umfang der Nachforderung erstattet verlangte. In allen übrigen Fällen hatte die Klägerin nach längeren Verhandlungen die Beanstandungen der Beklagten akzeptiert. Auch in den Streitfällen zahlte sie die nachgeforderten Rentenversicherungsbeiträge unter Vorbehalt.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2018 erklärte sich das Sozialgericht Bremen für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das für den satzungsmäßigen Sitz der Klägerin in Mannheim (§ 1 Abs. 1 der Satzung der B Handel und Warenlogistik von 2007, Bl. 65 ff. der Verfahrensakten des SG) örtlich zuständige Sozialgericht Mannheim (SG).

Zur Begründung der Klage machte die Klägerin geltend, der angefochtene Bescheid sei teilweise rechtswidrig, da die Beklagte in den streitgegenständlichen Fällen bei der Berechnung der vermeintlichen Beitragsschuld ein unzutreffendes der Leistung zugrundeliegendes Arbeitsentgelt in Ansatz gebracht habe. Das Übergangsgeld, das sie als unterhaltssichernde Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringe, werde entweder aus dem Regelentgelt (sog. Regelberechnung) oder in Sonderfällen – wie den streitigen Fällen – aus dem Betrag berechnet, der sich aus § 48 Satz 1 SGB IX a.F. ergebe (sog. Sonderberechnung). Diese Vorschrift gebe dabei selbst die Berechnungsgrundlage des Betrages vor, der für die Berechnung des Übergangsgelds maßgebend sei. Welches Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Falle einer Sonderberechnung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei, sei gesetzlich nicht geregelt. Dem Übergangsgeld liege in diesen Fällen nämlich kein Erwerbseinkommen, sondern ein fiktiver Berechnungsbetrag zugrunde. Durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 13. November 2012 – B 2 U 26/11 R) zur vergleichbaren Kontinuitätsregelung des § 49 SGB IX a.F. sei geklärt, dass es auch „einkommensabhängige“ Sozialleistungen gebe, denen kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liege. Es erschließe sich deshalb nicht, aus welchen Gründen bei der Bestimmung des Härtefallbetrages für das Übergangsgeld, der sich zwar mathematisch notwendig aus einem Geldeinkommensbetrag zusammensetze, der jedoch fiktiv sei, der fiktive Geldeinkommensbetrag Grundlage für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung sein solle. Bei dem fiktiven Berechnungsbetrag im Rahmen der Sonderberechnung handle es sich weder um Arbeitsentgelt noch um Arbeitseinkommen im Sinne der Sozialversicherung. Der Betrag sei gerade nicht erzielt worden und stehe auch in keinem Zusammenhang mit einer Beschäftigung. Vielmehr sei es Sinn und Zweck der Sonderberechnung unbillige bzw. gar keine Ergebnisse, die in derartigen Fällen bei der Regelberechnung entstünden, zu verhindern. Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werde deswegen als fiktive Rechengröße aus 65 v.H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehle, ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt. Systematisch sei es aus diesem Grund nicht vertretbar, das tarifliche bzw. ortsübliche Arbeitsentgelt als das der Leistung zu Grunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne der rentenrechtlichen Beitragsbemessungsvorschrift anzusehen. In den Fällen, in denen das Übergangsgeld nach einer fiktiven Rechengröße bestimmt werde, liege der Leistung vielmehr kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde. Da beim Übergangsgeld, das nach der Sonderberechnung gemäß § 48 SGB IX a.F. bemessen werde, das zugrundeliegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen somit „Null“ betrage, seien aus dieser Leistung auch nur Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von „0 €“ an die Beklagte abzuführen. Für die Beigeladenen als Bezieher eines derartigen Übergangsgelds sei damit keine Beitragspflicht bei ihr (der Klägerin) entstanden. Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass 80 v.H. des Tariflohns bzw. ortsüblichen Entgelts für die Beitragsbemessung heranzuziehen sei, verstoße auch gegen ein wesentliches Prinzip der Beitragsbemessung. Denn würden bei der Beitragsbemessung eines sonderberechneten Übergangsgeldes als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent eines fiktiven Tariflohns herangezogen, während das Übergangsgeld nur nach 65 Prozent des fiktiven Tariflohns bemessen werde, durchbreche dies die Äquivalenz zwischen Beitragsbemessungsgrundlage und Leistungsbemessungsgrundlage. Systematisch richtiger sei es deshalb, wenn in diesen Fällen keine Beiträge abzuführen seien und die Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld nach § 48 SGB IX a.F. dementsprechend auch nicht als Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung berücksichtigt würden. Jedenfalls seien beim besonderen Nachteilsausgleich gemäß § 48 SGB IX a.F. maximal 80 v.H. von 65 v.H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts für die Beitragsbemessung nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) heranzuziehen (Hilfsantrag). Das BSG (Urteil vom 5. Mai 2009 - B 1 KR 16/08 R) habe zur Bemessung von Krankengeld bei einem Selbstständigen, der zuvor Übergangsgeld nach § 48 SGB IX a.F. bezogen habe, bereits entschieden, dass 80 v.H. des Bemessungsbetrags, der für das unmittelbar vor Krankengeldbeginn gewährte Übergangsgeld zu Grunde gelegt worden sei, als Regelentgelt zu berücksichtigen sei und im Zusammenhang mit der Beitragspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung 80 v.H. des Regelentgelts als der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme im Sinne von § 235 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) herangezogen. Nichts anderes könne für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aus einem solchen Übergangsgeld gelten. In der Regel seien nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI beitragspflichtige Einnahmen 80 v.H. des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommen. Werde diese Regelberechnung durch die Sonderberechnung ersetzt, seien 80 v.H. des sich aus der Sonderberechnung ergebenden Betrags, mithin von 65 v.H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelts als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Versicherten würden dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Die Regelung des § 48 SGB IX a.F. stelle sicher, dass während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Übergangsgeld gezahlt werde, welches eine angemessene Höhe erreiche. Der Gesetzgeber wolle im Ergebnis nicht nur den „infolge“ der berufsfördernden Maßnahme eintretenden Verdienstausfall entschädigen, sondern neben einer Motivationsförderung auch den Lebensunterhalt des Versicherten für die Dauer einer solchen Maßnahme jedenfalls im Ansatz sicherstellen. Dabei mache die Regelungen des § 46 SGB IX (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung - a.F.) deutlich, dass das Übergangsgeld nicht einen vollständigen, sondern lediglich einen Teilausgleich des in Wegfall geraten Arbeitsentgelts bezwecke. Wirtschaftliche Einbußen würden durchaus zugemutet und die Höhe des Übergangsgelds könne auch das Existenzminimum unterschreiten. In solchen Fallgestaltungen werde die angestrebte Vermeidung „wirtschaftlicher Sorgen“ im Ergebnis letztlich gar nicht allein durch das Übergangsgeld, sondern maßgeblich auch durch ergänzende weitere Sozialleistungen erreicht. Nichts anderes müsse dann auch für die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung während des Bezugs von Übergangsgeld gelten, die zum einen nur einen kleinen Einfluss auf die zu erwartende Rente und im Falle des Nichterreichens der Wartezeit sogar gar keinen Einfluss auf die Rentenhöhe hätten. Davon abgesehen solle das Übergangsgeld nach § 48 SGB IX a.F. auch nur die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen und nicht ein Leben „ohne wirtschaftliche Sorgen“ im Alter gewährleisten. Dies führe zwar letztlich zum Verlust von Pflichtbeitragszeiten. Bezieher von sonderberechneten Übergangsgeld könnten diese Zeiten jedoch als Anrechnungszeiten (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) von der Beklagten berücksichtigt bekommen. Damit werde sichergestellt, dass der Zeitraum, in dem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt würden, in die Gesamtleistungsbewertung miteinfließe.

Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und den vorprozessualen Schriftverkehr entgegen. Das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 3. Dezember 2002 zum „Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen“ erläutere die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage bei Entgeltersatzleistungen. Danach beziehe sich die gesetzliche Formulierung „des der Leistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens“ jeweils auf die ungekürzte Bemessungsgrundlage der entsprechenden Entgeltersatzleistungen (Regelentgelt). Ausgehend von diesem Wert sei die Kürzung auf 80 v. H. vorzunehmen. Nach B. II.1.8 des Rundschreibens gelte für Bezieher von Übergangsgeld, das nach § 48 SGB IX a.F. berechnet werde, dementsprechend als beitragspflichtige Einnahmen 80 v.H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts. Der Gliederungspunkt behandle zwar die Beitragsberechnung zur Krankenversicherung und im Abschnitt, der die Rentenversicherung betreffe (B. IV.), sei eine entsprechende Bestimmung nicht explizit aufgeführt. Die Regelung im Zusammenhang mit der Krankenversicherung sei jedoch auf die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung aus Übergangsgeld in den in Rede stehenden Fällen entsprechend anzuwenden. Das habe die Klägerin in anderen Beanstandungsfällen auch akzeptiert. Der Standpunkt der Klägerin hinsichtlich der Beitragsberechnung zur Rentenversicherung bedeute (ohne Sachgrund) eine massive Benachteiligung für Übergangsgeldbezieher, deren Leistung nach § 48 SGB IX a.F. berechnet werde, gegenüber denjenigen Übergangsgeldbeziehern, deren Leistung nach § 46 f. SGB IX a.F. bemessen werde. Eine solche Ungleichbehandlung liege nicht in der Absicht des Gesetzgebers, wie auch dem Entwurf des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 7. März 1989 (unter B.III.1 und Ziffer 2.4) zu entnehmen sei. Deshalb sei kein vernünftiger Grund zu erkennen, weshalb die im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 3. Dezember 2002 bereits getroffene Festlegung zur Berechnung von Rentenversicherungsbeiträgen für krankenversicherte Übergangsgeldbezieher in den hier streitigen Fällen nicht - zumindest analog - angewendet werden sollte. Die Nachforderung aus den vier streitgegenständlichen Leistungsfällen belaufe sich auf insgesamt 6.155,02 €, wovon ein Betrag von 5.677,02 € auf Rentenversicherungsbeiträge und ein Betrag von 488,00 € auf Säumniszuschläge entfalle (vgl. zu den Einzelheiten die tabellarische Aufstellung der Beklagten, Bl. 36 der Verfahrensakte des SG).

Nach Beiladung der Übergangsgeldempfänger, um deren Rentenversicherungsbeiträge aus Übergangsgeld die Beteiligten in den vier (erstinstanzlich) streitgegenständlichen Leistungsfällen stritten (Beschluss vom 6. August 2018), wies das SG die Klage mit Urteil vom 15. Mai 2019 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klage sei im Hauptantrag, der auf Erstattung der vor der Betriebsprüfung gezahlten Rentenversicherungseiträge gerichtet sei, als allgemeine Leistungsklage und im Hilfsantrag, mit dem die teilweise Aufhebung des Bescheids der Beklagten hinsichtlich der Nachforderung von Beiträgen begehrt werde, als isolierte Anfechtungsklage zulässig. Die Klage sei jedoch unbegründet. Eine Erstattungspflicht bestehe nicht, da die Klägerin zur Beitragstragung verpflichtet sei. Rechtsgrundlage für die durchgeführte Betriebsprüfung sei    § 212a SGB VI. Die Versicherungspflicht der Beigeladenen für die streitgegenständlichen Zeiträume folge aus § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Die Bemessung ihrer Beiträge zur Rentenversicherung richte sich nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI. Danach seien die Beiträge zur Rentenversicherung in den Fällen der Beigeladenen aus 80 v.H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts zu berechnen. Dies entspreche der Bewertung des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Sozialversicherung, das als Auslegungshilfe herangezogen werde. Die entsprechende Regelung im Punkt B.II.1.8 des Rundschreibens betreffe zwar die Krankenversicherung, eine Heranziehung auch für die Rentenversicherung erscheine aber sachgerecht. Der Gesetzgeber habe mit dem Rentenreformgesetz 1992 die Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Lohnersatzleistungen von der Nettolohnersatzleistung auf 80 v.H. des Bruttoarbeitsentgelts erhöht. Die Berechnung des Übergangsgeldes nach § 48 SGB IX a.F. aus 65 v.H. des tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts entspreche einem fiktiven Nettoarbeitsentgelt, in dem eine fiktive Belastungsquote für Steuern und Sozialabgaben berücksichtigt werde. Die Vorschrift bezwecke nach einem Günstigkeitsprinzip eine Mindestsicherung des Lebensunterhalts für solche Personen, die noch nicht berufstätig gewesen seien, bei denen die letzte Tätigkeit lange zurückliege oder deren zuletzt erzielter Verdienst gering gewesen sei. Der gesetzgeberischen Absicht der Mindestsicherung unter Heranziehung des Günstigkeitsprinzips widerspreche die von der Klägerin vorgenommene doppelte Kürzung der Bemessungsgrundlage. Denn diese führe zu niedrigen Rentenversicherungsbeiträgen, also einer Verschlechterung der Alterssicherung der Betroffenen. Die von der Klägerin als Gegenargument angeführte Durchbrechung des Äquivalenzprinzips sei demgegenüber hinzunehmen, insbesondere weil die Beitragstragung in den vorliegenden Fällen allein durch die Klägerin erfolge, die Beigeladenen durch die höheren Beiträge also nicht belastet würden, sondern ausschließlich profitierten.

Gegen das ihr am 12. Juni 2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. Juni 2019 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Sie ist weiter der Auffassung, dass in den streitigen Fällen auf das Übergangsgeld keine Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten seien, weil der Berechnung der Entgeltersatzleistung kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne des Vierten Buch Sozialgesetzbuch, sondern nur eine fiktive Rechengröße zugrunde liege. Diese fiktive Berechnungsgröße des Tariflohns bzw. des ortsüblichen Lohns sei von den Beigeladenen nie „erzielt“ worden, wie sich schon aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 48 SGB IX a.F. ergebe. Sie erfülle damit nicht die Anforderungen, welche die gesetzliche Definition des § 14 SGB IV an Arbeitsentgelt stelle. Dass der Begriff des Arbeitsentgelts im Leistungs- und Beitragsrecht grundsätzlich identisch zu beurteilen sei, habe die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 21. April 1988 – 7 RAr 71/68 – und vom 17. April 2007 – B5 RJ 33/05 R) bereits klargestellt. Die Subsumtion einer Rechengröße unter den Begriff des Arbeitsentgelts überdehne jedoch den Wortlaut ebenso wie die Subsumtion einer Entgeltersatzleistung unter diesen Begriff. Im Übrigen entspreche dies auch der Rechtsauffassung der Deutschen Rentenversicherung, wie den auf ihrem Internetportal (www.eservice-drv.de) abrufbaren „Gemeinsame[n] rechtliche[n] Anweisungen“ zu entnehmen sei. Denn dort werde zur Nachfolgevorschrift festgehalten, dass der Leistung nach § 68 SGB IX kein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde liege. Die am Wortlaut von § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI orientierte Auslegung widerspreche auch nicht dem Gesetzeszweck. Das Übergangsgeld bezwecke nicht einen vollständigen, sondern lediglich einen Teilausgleich des in Wegfall geratenen Arbeitsentgelts, was auch hinsichtlich der Höhe der Beiträge zur Rentenversicherung gelten müsse. Die Erwägung des Sozialgerichts, dass eine solche Handhabung zu einer niedrigeren Altersversorgung der Beigeladenen führe, sei so grundsätzlich nicht nachvollziehbar. Denn die streitigen Zeiten der beruflichen Rehabilitation mit Übergangsgeldbezug seien anstatt als Beitragszeiten als Anrechnungszeiten und damit als beitragsfreie Zeiten zu berücksichtigen, mit der Folge, dass bei Eintritt des Rentenleistungsfalls für diese Zeiträume Entgeltpunkte im Rahmen einer Gesamtleistungsbewertung und damit letztlich nach Durchschnittswerten anzusetzen seien. Ob eine solche Bewertung für den Betroffenen günstiger sei als ein Abstellen auf die Höhe konkreter Beitragszahlungen oder sich nachteilig auswirke, hänge vom Einzelfall ab, insbesondere von der Höhe eventueller Beitragszahlungen für diese Zeiten und der Höhe der Beitragszahlungen im sonstigen Erwerbsleben. Die Belegung der Zeiträume mit Anrechnungszeiten entspreche der historischen Entwicklung und setze die bisherige Rechtslage im Bereich des Übergangsgelds in Sonderfällen fort. Zeiten des Übergangsgeldbezugs seien bereits zu Zeiten der Reichsversicherungsordnung (RVO) Ausfallzeiten gewesen und als solche bei der Rentenreform des Jahres 1957 ursprünglich sehr begünstigt worden. Diese Begünstigung sei jedoch in der Folgezeit - unter dem Druck wachsender Finanzierungsschwierigkeiten der Rentenversicherung - ab 1965 zunehmend eingeschränkt worden. Außerdem seien, soweit die Versicherten während der Ausfallzeiten Lohnersatzleistungen erhielten, die Leistungsträger und zum Teil auch die Leistungsempfänger schrittweise mit Beiträgen belastet worden. Erst mit Einführung des SGB VI seien die Beiträge jedoch an das der Sozialleistung zu Grunde liegende Arbeitsentgelt gekoppelt und die zuvor bei Bezug von Übergangsgeld eintretenden Ausfallzeiten in Beitragszeiten umgewandelt worden. Dieser letzte Schritt sei vom Gesetzgeber vollzogen worden, ohne jedoch die nahezu unverändert in § 48 SGB IX a.F. fortgeltende Vorschrift des § 568 Abs. 4 RVO sprachlich anzupassen oder bei der Regelung des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI gesetzgeberisch zu berücksichtigen. Die Vorschriften der RVO (insb. § 1401 Abs. 6 RVO), die zuvor klar geregelt hätten, dass der Rehabilitationsträger sämtliche Verpflichtungen eines Arbeitgebers übernehme, und hierbei die dem Übergangsgeld zu Grunde liegenden Beträge wie Arbeitsentgelt behandelt hätten, seien ersatzlos weggefallen. Dies könne nun nicht dazu führen, dass entgegen dem systematischen Kontext des Begriffs „Arbeitsentgelt“, dem Zweck der Sonderberechnung nach § 48 SGB IX a.F. und der historischen Entwicklung nun Pflichtbeitragszeiten entstünden, obwohl kein Arbeitsentgelt der Leistung zum Lebensunterhalt zugrunde liege. Der Gesetzgeber habe sich mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 dazu entschieden, Zeiten des Arbeitslosengeld II-Bezugs aus dem Katalog der Pflichtbeitragszeiten zu streichen, da Leistungen eines Fürsorgesystems nur dazu dienten, eine akute Hilfebedürftigkeit zu beseitigen, und nicht die Funktion hätten, bereits im Voraus pauschal Leistungen zu erbringen, um eine vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt eintretende Hilfebedürftigkeit durch Begründung versicherungsrechtlicher Rentenanwartschaften zu beseitigen (vgl. BT-Drucks. 532/10, S. 66 zu Art. 18). Die Berechnung des Übergangsgeldes in den Sonderfällen des § 48 SGB IX a.F. komme einer solchen Fürsorgeleistung aber recht nahe, weil sie nicht an ein Arbeitsentgelt gekoppelt sei und als einzige Bedingung die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussetze. Die fehlende Berechnungsgrundlage für die Beitragsberechnung bei fiktiver Bemessung des Übergangsgelds wirke sich auch auf die Versicherungspflicht aufgrund des Bezuges von derartigem Übergangsgeld aus. Der Anwendungsbereich von § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI müsse in diesen Fällen nämlich teleologisch reduziert werden. Nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – B 5 RE 2/16 R; LSG Hamburg, Urteil vom 30. Juli 2019 – L 3 R 38/18) sei die Vorschrift in der Weise einschränkend auszulegen, dass sie entgegen dem Wortlaut lediglich den Bezug von Leistungen erfasse, die an die Stelle sonst rentenversicherungspflichtiger Einnahmen träten. Dies sei in den Sonderfällen des § 48 SGB IX a.F., in denen das Übergangsgeld aus einem Rechnungsposten gezahlt werde, der weder Arbeitsentgelt sei noch aus einer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegenden Tätigkeit entstamme, aber gerade nicht der Fall. Die Beklagte habe somit in den Leistungsfällen der Beigeladenen zu Unrecht eine Beitragspflicht durch den angefochtenen Verwaltungsakt festgestellt. Sowohl die bereits entrichteten Beiträge in Höhe von 5.353,68 € als auch die von ihr nachentrichteten Beiträge i.H.v. 2.904,34 € seien deshalb zu erstatten (vgl. dazu die Aufstellung der Klägerin, Bl. 94 der Verfahrensakten des LSG). Die Beklagte sei bei der durchgeführten Prüfung nach § 212 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI in ihrem Prüfauftrag nicht darauf beschränkt, Beiträge nachzufordern, sondern habe auch Beiträge, die von einem Versicherungsträger für eine Entgeltersatzleistung zu Unrecht geleistet worden seien, zu beanstanden und zu erstatten. Nur so komme sie ihrer Pflicht nach, zu prüfen, ob die Beitragspflichten „ordnungsgemäß“ erfüllt worden seien. Zumindest habe die Beklagte keine Beiträge inklusive Säumniszuschläge nachfordern dürfen (Hilfsantrag). Denn zur Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung könne als beitragspflichtige Einnahme allenfalls der sich aus der Sonderberechnung ergebende Betrag von 65 v.H. des tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts herangezogen werden. Dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung komme ihr gegenüber keine Bindungswirkung zu, weil weder sie noch ihr Spitzenverband den dortigen, für diesen Rechtsstreit maßgeblichen Regelungen beigetreten sei. Außerdem sei ein Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände auch keine taugliche Auslegungshilfe für den Rechtsstreit. Schließlich sei auch zu beachten, dass die fiktive Berechnung des Übergangsgeldes nach § 48 SGB IX a.F. u.a. Anwendung finde, wenn die reguläre Berechnung aus dem regelmäßigen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu einem geringeren Betrag führe. Lege man mit der Beklagten in diesen Fällen der Beitragsberechnung das tarifliche oder ortsübliche Entgelt zu Grunde, ergäben sich bei der späteren Rentenberechnung aus dem Bezug von so errechnetem Übergangsgeld mehr Entgeltpunkte als ohne die Sonderberechnung unter Zugrundelegung „wirklich“ erzielten Arbeitsentgelts. Dies würde aber letztlich in systemwidriger Weise dazu führen, dass dem vorübergehenden Bezug von Übergangsgeld eine versicherungsrechtlich stärkere Stellung beigemessen werde als dem eigentlichen Regeltatbestand des Arbeitsentgeltbezugs.

Mit Schriftsatz vom 9. März 2020 hat die Klägerin erklärt, die Berufung hinsichtlich der Rentenversicherungsbeiträge des Beigeladenen zu 2 nicht weiterzuverfolgen.

Sie beantragt zuletzt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Mai 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2017 teilweise in Höhe der für die Beigeladenen zu 1, 3 und 4 nachgeforderten Beiträge aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die für die Beigeladenen im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 bereits geleisteten Beiträge i.H.v. 5.353,68 € sowie die nachentrichteten Beiträge i.H.v. 2.904,34 €, insgesamt 8.258,02 € zu erstatten;

hilfsweise das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Mai 2019 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2017 teilweise in Höhe der für die Beigeladenen zu 1, 3 und 4 nachgeforderten Beiträge aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die für die Beigeladenen nachentrichteten Beiträge i.H.v. 2.904,34 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Die vormalige Berichterstatterin hat am 3. März 2020 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt. Mit Beschluss vom 8. November 2021 hat der Senat die Beiladung des bisherigen Beigeladenen zu 2 aufgehoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten beider Instanzen sowie die vorgelegte Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß § 143 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Einer Zulassung der Berufung hat es weder nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG noch nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG bedurft. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klage auf Aufhebung der Beitragsfestsetzung der Beklagten in Höhe nachgeforderter Beiträge von 2.904,34 € weiter, sodass der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 € übersteigt. Soweit die Klägerin daneben auch im Berufungsverfahren weiterhin die vor der Betriebsprüfung und damit unabhängig vom angefochtenen Prüfbescheid gezahlten Rentenversicherungsbeiträge zurückverlangt, handelt es sich zwar um eine Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Denn hierunter fallen auch Beitragserstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialversicherungsträgern (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz, 13. Auflage 2020, § 144 Rn. 12 sowie zur früheren Rechtslage nach § 149 SGG a.F.: BSG, Urteil vom 13. Februar 1962 – 3 RK 24/61 – juris, Rn. 9). Der Wert des Beschwerdegegenstandes hat jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung 10.000 € überstiegen. Dies entnimmt der Senat dem Vorbringen der Klägerin, die im Berufungsverfahren die entsprechende Klageforderung hinsichtlich der für die Beigeladenen zu 1, 3 und 4 entrichteten Beiträge auf 5.353,68 € beziffert und mitgeteilt hat, dass für den ehemaligen Beigeladenen zu 2 Rentenversicherungsbeiträge i.H.v. 5.119,94 € abgeführt worden sind. Die insoweit auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung der Gesamtforderung i.H.v. 10.473,62 € gerichtete Klage hat das SG mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen, wogegen sich die Klägerin mit der zunächst unbeschränkt eingelegten Berufung gewandt hat. Dass die Klägerin ihre Berufung im Verlauf des Berufungsverfahrens dann im Umfang der für den Beigeladenen zu 2 entrichteten Beiträge zurückgenommen hat, lässt die Statthaftigkeit der zulässig erhobenen Berufung nicht nachträglich entfallen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juli 1985 – 7 RAr 33/84 – juris, Rn. 21; Keller, a.a.O., § 144 Rn. 19).

2. Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist zunächst die Klage auf teilweise Aufhebung des Prüfbescheides vom 29. Mai 2017, soweit darin für die Beigeladenen zu 1, 3 und 4 weitere Rentenversicherungsbeiträge aus Übergangsgeldleistungen i.H.v. insgesamt 2.904,34 € und darauf entfallende Säumniszuschläge i.H.v. 211,00 € festgesetzt worden sind. Dass sich die Klägerin mit der Klage nicht nur gegen die Beitragsnacherhebung, sondern auch gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge wendet, ergibt sich zwar nicht aus den gestellten Klageanträgen, ist ihrem Vorbringen in erster und zweiter Instanz jedoch noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen (§§ 153 Abs. 1 i.V.m. 123 SGG). Bezüglich der Beiträge und Säumniszuschläge für den früheren Beigeladene zu 2 hat die Klägerin die Berufung wirksam zurückgenommen (§ 156 Abs. 1 SGG). Eine solche Beschränkung des Rechtsbehelfs auf abtrennbare Regelungsteile eines Verwaltungsaktes ist grundsätzlich möglich (BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 – B 12 R 8/18 R – juris, Rn. 14; Burkiczak, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand Juni 2021, § 156 SGG Rn. 34). Darüber hinaus begehrt die Klägerin mit der Klage von der Beklagten im Hauptantrag die Rückerstattung sämtlicher Rentenversicherungsbeiträge, die sie für die Beigeladenen zu 1, 3 und 4 aus den streitgegenständlichen Übergangsgeldzahlungen abgeführt (also entrichtet und nachentrichtet) hat, sowie im Hilfsantrag die Erstattung der nachentrichteten Beiträge. Ihr Begehren hat die Klägerin mit der Bezifferung der Klageanträge im Berufungsverfahren insoweit konkretisiert. Anders als vom SG angenommen liegt damit eine Eventualklagehäufung im prozessualen Sinne nicht vor, da die Klägerin mit dem Haupt- und Hilfsantrag nicht – wie von § 56 SGG vorausgesetzt (vgl. Bieresborn, in: Roos/Wahrendorf/Müller, beck-online.Großkommentar, Stand November 2021, § 56 SGG Rn. 13; Adams, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, Stand August 2021, § 56 SGG, Rn. 14) – mehrere unterschiedliche Klagebegehren verfolgt. Der gestellte Hilfsantrag ist vielmehr im Hauptantrag der Klage bereits vollumfänglich enthalten, sodass es sich insoweit prozessual um ein Klagebegehren handelt. Ausschließlich im Hauptantrag verfolgt die Klägerin mit der Klage mehrere Klagebegehren in objektiver Klagehäufung, da es sich bei der Rückerstattung der bereits vor der Betriebsprüfung im Rahmen der Übergangsgeldgewährung abgeführten Rentenversicherungsbeiträge und der Erstattung der in Vollzug des angefochtenen Prüfbescheids (vorläufig) nachentrichteten Beiträge um zwei voneinander unabhängige Streitgegenstände handelt.

3. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) erhobene Klage ist nur hinsichtlich der (Teil-) Anfechtung des Prüfbescheides vom 29. Mai 2017 zulässig (dazu nachfolgend unter a und b), in diesem Umfang aber in der Sache nicht begründet (dazu nachfolgend unter c).

a) Die erhobene Leistungsklage ist (sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag) unzulässig.

Die Klägerin konnte den Anspruch auf Erstattung der bereits gezahlten Beiträge nicht mit der allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) geltend machen. Entgegen der Auffassung des SG handelt es sich nämlich bei der Klage eines Unfallversicherungsträgers gegen den Träger der Rentenversicherung auf Rückerstattung entrichteter Rentenversicherungsbeiträge nicht um einen sog. Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat. Zwar sind die beteiligten Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich gleichgeordnet. Aus der Eigenart des Beitragsverhältnisses ergibt sich jedoch, dass die Beklagte auch gegenüber den beitragspflichtigen Rehabilitationsträgern zur hoheitlichen Entscheidung über die Versicherungspflicht, Beitragspflicht und Beitragshöhe befugt ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2001 – B 5 RE 7/19 R – juris, Rn. 14; Urteil vom 25. Januar 1995 – 12 RK 51/93 – juris, Rn. 12; zur Krankenversicherung BSG, Urteil vom 25. Januar 1995 – 12 RK 72/93 – juris, Rn. 11; Urteil vom 2. Februar 1978 – 12 RK 29/77 – juris, Rn. 15). Denn ihr allein kommt als Rentenversicherungsträger die Aufgabe zu, die rechtzeitige und vollständige Beitragszahlung zu überwachen und ausstehende Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung einzuziehen (vgl. §§ 212 ff. SGB VI). Nichts anderes gilt im Beitragserstattungsverfahren (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 1995 – 12 RK 51/93 – juris, Rn. 12). Denn weder die Rechtsgrundlage für den Beitragserstattungsanspruch (§ 26 SGB IV) noch die Vorschriften über die Zuständigkeit für die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge (§ 211 SGB VI) treffen eine Unterscheidung zwischen erstattungsberechtigten Privatrechtsubjekten (wie etwa Versicherte und Arbeitgeber) und öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern. Auch wenn der Anspruch auf Beitragserstattung vorliegend von einem Sozialleistungsträger geltend gemacht wird, unterscheidet sich das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten somit nicht von dem Regelverhältnis zwischen Verwaltung und erstattungsberechtigten Versicherten bzw. Arbeitgeber, sodass die Beklagte über die Beitragserstattung durch Verwaltungsakt zu entscheiden hat.

Eine solche Verwaltungsentscheidung hat die Beklagte vorliegend nicht getroffen. Der angefochtene Prüfbescheid enthält keine Regelung über die Erstattung von bereits entrichteten Beiträgen. Vielmehr hat die Beklagte mit dem Bescheid ausschließlich von ihrer durch §§ 212, 212a SGB VI eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht, Rentenversicherungsbeiträge nachzufordern, d.h. eine in den Fällen der Beigeladenen festgestellte Beitragsdifferenz gegenüber der Klägerin als Zahlungspflichtigen geltend zu machen. Auf die Frage, ob die Beklagte - wie die Klägerin meint - im Rahmen ihres gesetzlichen Prüfauftrags grundsätzlich von Amts wegen auch Pflichtbeiträge, die für Entgeltersatzleistungen zu Unrecht geleistet worden sind, zu beanstanden und zu erstatten hat, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an; denn die Beklagte hat über eine Beanstandung und Erstattung der für die Beigeladenen entrichteten Beiträge mit den angefochtenen Prüfbescheid jedenfalls nicht entschieden und hatte dazu auch keinen Anlass, da die Klägerin erstmals mit der Klage die entrichteten Beiträge zurückgefordert und ein entsprechendes Anliegen zuvor im Verwaltungsverfahren nicht an die Beklagte herangetragen hat. Die Festsetzung von Beiträgen beinhaltet indes nicht stets zugleich eine Entscheidung über die Erstattung entrichteter Beiträge. Dies folgt schon daraus, dass die Beitragserstattung gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, sodass zu Unrecht entrichtete Beiträge nicht in jedem Fall zu erstatten sind. Eine Prüfung dieser Voraussetzungen hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 29. Mai 2017 nach dem Text und Inhalt der getroffenen Verwaltungsentscheidung erkennbar nicht vorgenommen. Da der angefochtene Verwaltungsakt mithin die von der Klägerin begehrte Beitragserstattung nicht betrifft, scheidet im Streitfall auch eine Geltendmachung der Erstattungsforderung mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) aus.

Die Klage ist schließlich auch insoweit unzulässig, als die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung der auf den streitgegenständlichen Prüfbescheid hin nachentrichteten Rentenversicherungsbeiträge verlangt. Denn für eine (kombinierte) Leistungsklage auf Rückerstattung gezahlter Beiträge fehlt neben einer zulässigen Anfechtungsklage regelmäßig das Rechtschutzbedürfnis (Senatsurteil vom 19. Juni 2015 – L 4 KR 2901/12 – juris, Rn. 33). Sofern nämlich der Prüfbescheid durch Kassationsurteil aufgehoben und die Verpflichtung zur Beitragsnachzahlung damit rückwirkend beseitigt wird, ist die Beklagte im Rahmen der Folgenbeseitigung zur Rückerstattung der nachentrichteten Beiträge verpflichtet. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte dieser Pflicht nicht nachkommen würde. Wegen der Gesetzesbindung der Verwaltung kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass der unterlegene Verwaltungsträger den Vollzug des aufgehobenen rechtswidrigen Verwaltungsaktes von sich aus rückgängig machen wird, ohne hierzu durch einen gesonderten Urteilsausspruch verpflichtet worden zu sein (Wolff-Dellen, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl. 2020, § 131 Rn. 2). Dieser Grundsatz hat nach Auffassung des Senats erst recht in einem Rechtstreit zwischen Sozialverwaltungsträgern – wie vorliegend – zu gelten, die gesetzlich gehalten sind, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenzuarbeiten (§ 86 SGB X).

b) Die Klägerin kann ihr Begehren allerdings in zulässiger Weise mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG) verfolgen. Für die Zulässigkeit der Anfechtungsklage genügt dabei, dass die Beklagte in dem durchgeführten Prüfverfahren einen Bescheid erlassen hat und für sich damit formal in Anspruch genommen hat, die Beitragspflicht der Klägerin kraft hoheitlicher Gewalt durch Verwaltungsakt regeln zu dürfen (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 2021 – B 12 R 14/19 R – juris, Rn. 11 m.w.N.). Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht, wenn - wie hier - ein Versicherungsträger die Klage führt (§ 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG). Die Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides vom 29. Mai 2017 hat die Klägerin mit der Klageerhebung am 27. Juni 2017 gewahrt (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG).

c) Die Anfechtungsklage der Klägerin ist nicht begründet. Der Prüfbescheid vom 29. Mai 2017 ist – soweit angefochten – rechtmäßig. Die Beitragsfestsetzung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte für die Beigeladenen zu 1, 3 und 4 aus dem gewährten Übergangsgeld Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 2.904,34 € nachgefordert.

Rechtsgrundlage für die Beitragsnachforderung sind §§ 212 Satz 1, 212a Abs. 1 SGB VI. Danach überwachen die Träger der Rentenversicherung die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Pflichtbeiträge, soweit diese unmittelbar an sie zu zahlen sind (§ 212 Satz 1 SGB VI). In Erfüllung dieser Aufgabe prüfen sie bei den Stellen, die die Pflichtbeiträge für sonstige Versicherte sowie für nachversicherte Personen zu zahlen haben (Zahlungspflichtige), ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten im Zusammenhang mit der Zahlung von Pflichtbeiträgen ordnungsgemäß erfüllen (§ 212a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Dabei überprüfen sie insbesondere auch die Richtigkeit der Beitragszahlungen (§ 212 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI), wozu die Prüfung gehört, ob die zutreffenden Berechnungsgrundlagen angewendet und die Beiträge der Höhe nach richtig bezahlt worden sind (Segebrecht, in: Matlok/Winkler, jurisPK-SGB VI, Stand April 2021, § 212a Rn. 37). Anderenfalls müssen die Beiträge nach dem Einnahmeerhebungsgebot des § 76 Abs. 1 SGB IV nacherhoben werden. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ist der prüfende Rentenversicherungsträger hierzu aufgrund des Sachzusammenhangs ermächtigt, die festgestellte Beitragsdifferenz durch Verwaltungsakt gegenüber dem Zahlungspflichtigen geltend zu machen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2021 – B 5 RE 7/19 R – juris, Rn. 14; Urteil vom 27. Januar 2010 – B 12 R 7/09 R – juris, Rn. 9; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. August 2020 – L 1 R 69/17 – juris, Rn. 25; Segebrecht, a.a.O., Rn. 73).

aa) Der auf dieser Grundlage ergangene Prüfbescheid der Beklagten vom 29. Mai 2017 begegnet keinen formellen Bedenken. Insbesondere hat die Beklagte die Klägerin vor Erlass des Bescheides zur beabsichtigten Nacherhebung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung aus Entgeltersatzleistungen einschließlich Säumniszuschlägen angehört (§ 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X). Die Verfügung des Bescheids war im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X auch inhaltlich hinreichend bestimmt. Denn die Gesamtforderung wurde im Bescheid beziffert und der konkrete Regelungsgehalt des Verwaltungsakts ließ sich auch hinsichtlich der jeweiligen Beitragsfestsetzung für die Beigeladenen aus den beigefügten und im Bescheid in Bezug genommenen Anlagen unzweideutig entnehmen (vgl. Engelmann, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 33 Rn. 15; Pattar, in: Mutschler/Palsherm, jurisPK-SGB X, Stand Dezember 2017, § 33 Rn. 28). Mit der Beklagten hat auch der nach interner Abstimmung zuständige Regionalträger der Rentenversicherung die Prüfung durchgeführt (§ 212a Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI). Dies folgt für den Senat daraus, dass die Beklagte nach Aktenlage schon in den Jahren zuvor entsprechende Prüfungen bei der Klägerin durchgeführt hat, ohne dass ihre Zuständigkeit als Prüfstelle der Rentenversicherung jemals in Zweifel gezogen worden ist. Im Übrigen könnte die Klägerin nach § 42 Satz 1 SGB X allein wegen der Verletzung der Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit nicht die Aufhebung des angefochtenen Prüfbescheids verlangen. Denn bei einer gebundenen Entscheidung der Verwaltung, wie der Entscheidung der Prüfstelle über die Nacherhebung von Pflichtbeiträgen, ist ein solcher Verfahrensfehler offensichtlich nicht geeignet, die Entscheidung in der Sache zu beeinflussen (vgl. Leopold in Mutschler/Palsherm, jurisPK-SGB X, Stand Januar 2021, § 42 Rn. 53).

bb) Es lagen auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Beitragsfestsetzung gegenüber der Klägerin im Prüfverfahren nach § 212a Abs. 1 SGB VI vor.

Die Klägerin war die zahlungspflichtige Stelle für die Rentenversicherungsbeiträge aus dem Übergangsgeldbezug der Beigeladenen. Denn bei Personen, die Übergangsgeld beziehen, trägt der Leistungsträger nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 b) SGB VI die Beiträge alleine und hat diese nach § 173 SGB VI unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen. Die Klägerin war als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung in den streitgegenständlichen Prüffällen der Leistungsträger des Übergangsgeldes (§§ 12 Satz 1, 22 Abs. 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I - i.V.m. §§ 49 f. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII), das von den Beigeladenen bezogen wurde. Das ergibt sich aus den aktenkundigen Leistungsunterlagen und steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

Die Beigeladenen gehörten als Übergangsgeldbezieher zu den sonstigen Versicherten im Sinne des Gesetzes. Ihre Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ergab sich aus § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI. Danach sind als sonstige Versicherte Personen in der Zeit versicherungspflichtig, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren. Die Voraussetzungen dieses Versicherungspflichttatbestandes erfüllten die Beigeladenen. Insbesondere bestand bei ihnen innerhalb der Rahmenfrist von einem Jahr vor Beginn der Übergangsgeldleistung eine hinreichende Vorversicherungspflicht. Denn die Beigeladene zu 1 stand, bevor sie von der Beklagten im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016 Übergangsgeld bezog, zunächst bis 28. Februar 2014 im Arbeitslosengeldbezug und im Anschluss vom 1. März 2014 bis 30. Juni 2015 im Bezug von Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung und war aufgrund dessen rentenversicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI). Der Beigeladene zu 3 bezog vor dem streitgegenständlichen Übergangsgeldbezug (14. September 2015 bis 9. Oktober 2016) vom 9. Mai 2015 bis 13. September 2015 Arbeitslosengeld, woraus Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden waren. Die Beigeladene zu 4 war, unmittelbar bevor sie von der Klägerin Übergangsgeld für die Zeit vom 30. September 2013 bis 1. November 2013 bezog, ab dem 1. Januar 2013 als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in der Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen. Dies alles entnimmt der Senat den von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Rentenversicherungsverläufen und Kontenspiegeln sowie dem unstreitigen Vorbringen der beteiligten Sozialversicherungsträger. Aufgrund der vorausgehenden Zeiten der Versicherungspflicht wurde damit bei allen Beigeladenen durch den Bezug des Übergangsgeldes der nachwirkende Versicherungsschutz durch die Versicherungspflicht des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ausgelöst.

Für eine teleologische Reduktion besteht entgegen der Auffassung der Klägerin im Streitfall kein Anlass. Eine teleologische Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist in der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 15. Dezember 2016 – B 5 RE 2/16 R – juris, Rn. 20 ff.) ausschließlich für Strafgefangene vorgenommen worden, die bei der Ausübung von Pflichtarbeit in der Justizvollzugsanstalt einen Arbeitsunfall erleiden und infolgedessen Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen. Das BSG hat den Versicherungspflichttatbestand in diesen Fällen nach seinem Sinn und Zweck dahingehend einschränkend ausgelegt, dass er nur den Bezug von Verletztengeld erfasst, das an die Stelle sonst rentenversicherungsrechtlich relevanter Einnahmen tritt; denn es widerspreche vorrangigen Leitentscheidungen des Gesetzgebers, Personen in das System der gesetzlichen Rentenversicherung einzubeziehen, die während einer Freiheitsentziehung nur wie Beschäftigte tätig und aufgrund dessen gesetzlich unfallversichert seien. Dabei hat es sich – wie das BSG mit Urteil vom 16. Juni 2021 (B 5 RE 7/19 R – juris, Rn. 27) klargestellt hat – um einen speziellen Sachverhalt gehandelt, der sich nicht verallgemeinern lässt. Mit der besonderen Situation arbeitspflichtiger Strafgefangener ist der vorliegend streitbefangene Sachverhalt einer Bemessung von Übergangsgeld nach § 48 SGB IX a.F. entgegen der Auffassung der Klägerin auch unter teleologischen Gesichtspunkten nicht vergleichbar. Die von § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erfassten Entgeltersatzleistungen dienen typischerweise dazu, eine Versorgungslücke zu schließen, wenn z.B. im Krankheitsfall kein Einkommen erzielt wird. Durch die Rentenversicherungspflicht während ihres Bezugs sollen Versicherungslücken in der Alterssicherung vermieden werden. Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI besteht insofern darin, den Versicherten das Risiko abzunehmen, während einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit selbst für eine kontinuierliche Alterssicherung sorgen zu müssen und mit entsprechenden Beitragszahlungen belastet zu werden (BSG, a.a.O., Rn. 25; Urteil vom 15. Dezember 2016 – B 5 RE 2/16 R – juris, Rn. 22). Von diesem Schutz sind nach der Intention des Gesetzgebers (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs zum Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4124, S. 149) grundsätzlich nur solche Bezieher von Entgeltersatzleistungen ausgenommen, die innerhalb der Rahmenfrist zuletzt einem anderen Sicherungssystem angehörten und von denen deshalb typisierend angenommen werden kann, dass eine anderweitige Absicherung besteht. Eine solche Konstellation lag bei keinem der Beigeladenen vor und wird auch von der Sonderbemessung des Übergangsgelds in § 48 SGB IX a.F. nicht (regelhaft) vorausgesetzt. Die Beigeladen bezogen vielmehr während Zeiten einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch Arbeitslosigkeit, Krankheit und – im Falle der Beigeladenen zu 4 – Pflege naher Angehöriger Übergangsgeld von der Klägerin. Ihre Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung widerspricht damit gerade nicht vorrangigen Leitentscheidungen des Gesetzgebers, sondern steht im Einklang mit der gesetzlichen Schutzrichtung des § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI.

cc) Die angefochtene Beitragsfestsetzung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Prüfbescheid vom 29. Mai 2017 aus den Übergangsgeldleistungen der Beigeladenen weitere Rentenversicherungsbeiträge i.H.v. insgesamt 2.904,34 € nacherhoben.

Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden gemäß § 157 SGB VI nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind dabei die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs. 1 SGB VI). Als beitragspflichtige Einnahmen gelten bei Personen, die – wie die Beigeladenen im streitgegenständlichen Zeitraum –  Übergangsgeld beziehen, nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI (in der seit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 geltenden Fassung, BGBl I Nr. 65, S. 2848 ff.) 80 v.H. des der Leistung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei – hier nicht einschlägig – 80 v.H. des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind.

Die Beklagte hat in Anwendung dieser Vorschriften und unter Zugrundelegung des zuletzt vor dem Übergangsgeldbezug auf ein Jahr bezogenen tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts, das von der Klägerin für die Berechnung des Übergangsgeldes nach näherer Maßgabe von § 48 SGB IX a.F. ermittelt worden war, die Beiträge rechnerisch richtig festgesetzt, was die Klägerin nicht anzweifelt. Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte für rechnerische Unrichtigkeiten. Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob es bei einer Bemessung des Übergangsgeldes nach § 48 SGB IX a.F. ein „der Leistung zugrunde liegende[s] Arbeitsentgelt“ gibt und was ggf. hierunter zu verstehen ist.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das dem Übergangsgeld zugrundeliegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI und damit die beitragspflichtige Einnahme der Beigeladenen (§ 161 Abs. 1 SGB VI) nicht anhand der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld nach § 48 SGB IX a.F. zu ermitteln, sondern es ist – wie von der Beklagten der Beitragsberechnung zugrunde gelegt – das fiktive tarifliche bzw. ortsübliche Arbeitsentgelt, dass dieser Berechnung zu Grunde liegt, heranzuziehen (so bereits zu Rentenversicherungsbeiträgen aus Krankengeld: LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. August 2020 – L 1 R 69/17 – juris, Rn. 28 ff.). Zwar weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die in § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI verwandten Rechtsbegriffe „Arbeitsentgelt“ und „Arbeitseinkommen“ in den Gemeinsamen Vorschriften zum Sozialversicherungsrecht (§§ 14 f. SGB IV) gesetzlich definiert sind und dadurch der Kreis der beitragspflichtigen Einnahmen, der als Anknüpfungspunkt für die Beitragsbemessung herangezogen werden kann, begrenzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 21. Januar 2009 – B 12 AL 2/07 R – juris, Rn. 12; LSG Schleswig-Holstein, a.a.O., Rn. 30; Finke, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Stand November 2009, § 166 Rn. 20). Daraus folgt jedoch nicht, dass das tarifliche bzw. ortsübliche „Arbeitsentgelt“, das nach § 48 SGB IX a.F. in Sonderfällen als Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld dient, im Rahmen von § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht zur Beitragsbemessung herangezogen werden kann, weil es nicht als Einnahme aus einer Beschäftigung erzielt worden ist. Denn die Bemessungsvorschrift des § 166 SGB VI stellt nach ihrem Regelungskontext und -zweck für die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen sonstiger Versicherter im Wesentlichen auf tatsächlich nicht erzielte, fiktive Einkünfte ab. Während nämlich die beitragspflichtigen Einnahmen Beschäftigter und selbständig Tätiger in den §§ 162 bis 165 SGB VI bestimmt werden, dient die Vorschrift des § 166 SGB VI im Rahmen der durch § 157 SGB VI vorgegebenen gesetzlichen Systematik dazu, die beitragspflichtigen Einnahmen solcher Versicherter zu bestimmen, deren Versicherungspflicht weder an eine abhängige Beschäftigung noch an eine selbstständige Tätigkeit anknüpft (Finke, a.a.O., § 166 Rn. 4). Den von der Vorschrift erfassten Personenkreisen ist insofern gemeinsam, dass sie typischerweise weder Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV noch Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV erzielen (Wißing, in: Matlok/Winkler, jurisPK-SGB VI, Stand April 2021, § 166 Rn. 44). In der Regel liegt den die Versicherungspflicht auslösenden Tatbeständen dieser „sonstigen Versicherten“ gerade keine wirtschaftlich bestimmbare Einnahme zugrunde, so dass bei dieser Versichertengruppe gemäß § 166 SGB VI im Wesentlichen fiktive Einnahmen zur Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge herangezogen werden (vgl. von Koch, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/ Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand September 2021, § 166 Rn 2). Dies trifft auch für die Versicherungspflicht von Entgeltersatzleistungen (§ 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) – wie dem Übergangsgeld im Streitfall – zu, die gerade den Ausfall von Arbeitsentgelt bzw. Einkommen kompensieren sollen. Dementsprechend stellt § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI auch nicht auf das „erzielte“, sondern auf das der Leistung „zugrunde liegende“ Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ab.

In diese Systematik fügt es sich ein, das tarifliche bzw. ortsübliche Arbeitsentgelt, das der Berechnung des Übergangsgeldes der Beigeladenen zugrunde lag, als das der Leistung zugrundeliegende Arbeitsentgelt zur Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI heranzuziehen. Denn auch insoweit handelt es sich um fiktives Arbeitsentgelt, das den erbrachten Übergangsgeldleistungen zugrunde gelegen hat. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB IX a.F. waren bei der Berechnung des Übergangsgeldes in der Regel 80 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterlag (Regelentgelt), zugrunde zu legen, höchstens jedoch das in entsprechender Anwendung des § 47 SGB IX a.F. berechnete Nettoarbeitsentgelt. In den Prüffällen der Beigeladenen basierte die Berechnung des Übergangsgeldes demgegenüber auf § 48 SGB IX a.F. (sog. Sonderberechnung). Nach dieser Vorschrift war die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aus 65 v.H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlte, des ortsüblichen Arbeitsentgelts zu ermitteln, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger galt, wenn (1.) die Regelberechnung nach den §§ 46 und 47 zu einem geringeren Betrag führte, (2.) Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden war oder (3.) der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurücklag. Danach war in Fällen, in denen eine Orientierung an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu einer nicht angemessenen Höhe des Übergangsgeldes führte, die Leistung anstatt anhand der früher erzielten Einkünfte anhand eines fiktiven Einkommen zu bemessen (Majerski-Pahlen, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Auflage 2010, § 48 Rn. 3, 12 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Maßgebend war dabei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB IX a.F. das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor Beginn der Leistung für diejenige Beschäftigung, für die der Leistungsempfänger ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten, seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit und nach seinem Lebensalter in Betracht kam. Bei der Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts war entsprechend seines Charakters als Lohnersatz grundsätzlich in erster Linie von der Beschäftigung auszugehen, die vom Leistungsempfänger bei der Bewilligung der konkreten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt tatsächlich ausgeübt worden war (BSG, Urteil vom 6. September 2017 – B 13 R 20/14 R – juris, Rn. 30). Auch bei der Sonderberechnung nach § 48 SGB IX a.F. ging es somit im Kern um die Ermittlung eines individuell adäquaten Arbeitsentgelts für die Bemessung des Übergangsgeldes. Ihre wesentliche Besonderheit gegenüber der Regelberechnung nach §§ 46 f. SGB XI a.F. bestand lediglich darin, dass sie nicht die Bezugsmethode anwandte, sondern auf die aktuellen Einkommensverhältnisse einer Vergleichsperson abstellte. Grundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes war mithin nicht das Einkommen, das der Leistungsberechtigte vor Beginn der Maßnahme erzielt hatte, sondern dasjenige, dass er während der Maßnahme hätte erzielen können (Mrozynski/Jabben, SGB IX-Teil 1, 2. Aufl. 2011, § 48 Rn. 1). Dieses fiktive Arbeitsentgelt wurde der Bemessung des Übergangsgeldes in den geregelten besonderen Konstellationen zugrunde gelegt. Es war somit das der Leistung zugrundeliegende Arbeitsentgelt und bildete damit dem Wortlaut von § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI entsprechend auch die Grundlage für die Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. August 2020 – L 1 R 69/17 – juris, Rn. 29).

Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Denn einer Berücksichtigung der Bezugszeiten von Übergangsgeld nach § 48 SGB IX a.F. als beitragsfreie Anrechnungszeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) steht die Gesetzeshistorie und die Systematik des SGB VI entgegen (dazu unter 1). Dagegen ist eine Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge anhand der Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes (65 v.H. des tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts) – wie sie die Klägerin hilfsweise anstrebt – weder mit dem Wortlaut noch mit dem Regelungszweck von § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI zu vereinbaren (dazu unter 2).

(1) Die von der Klägerin präferierte Berücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld nach § 48 SGB IX a.F. als beitragsfreie Anrechnungszeit (§ 58 SGB VI) anstelle von Beitragszeiten findet in der historischen Entwicklung des SGB VI keinen Rückhalt und würde die daraus erkennbare gesetzgeberische Intention konterkarieren. Die Vorschrift des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist durch das Rentenreformgesetz 1992 (Art. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung – RRG 1992 – vom 18. Dezember 1989- BGBl I 1989, S. 2261) mit Wirkung zum 1. Januar 1992 eingeführt worden. Durch die Reform wurde die Systematik der Beitragsberechnung bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, die zuvor in den einzelnen Sozialversicherungszweigen unterschiedlich geregelt war, umgestellt und eine Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlagen herbeigeführt. Ein zentrales Reformanliegen war dabei, dass Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen künftig nicht mehr Anrechnungszeiten sein, sondern wie andere Beitragszeiten behandelt werden sollten. So nennen die Gesetzesmaterialien hinsichtlich des versicherten Personenkreises als die „wichtigste Änderung“ durch das RRG 1992, dass die Bezieher von Lohnersatzleistungen grundsätzlich versicherungspflichtig werden (vgl. BT-Drucks 11/4124, S. 148). Dadurch sollte die frühere Rechtslage bereinigt werden, wonach Bezieher von Lohnersatzleistungen die Hälfte der daraus fälligen Rentenversicherungsbeiträge zu tragen hatten, ohne hierfür die Vorteile von Pflichtbeitragszeiten zu erhalten. Die im Versicherungsverlauf dafür gespeicherten Ausfallzeiten hatten allenfalls Auswirkungen im Rahmen der Rentenberechnung, wurden aber insbesondere bei der Erfüllung der Wartezeit nicht berücksichtigt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2021 – B 5 RE 7/19 R – juris, Rn. 24 m.w.N.). Mit § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI wurde deshalb ein an eine frühere Rentenversicherungspflicht anknüpfender nachwirkender Versicherungsschutz eingeführt, der grundsätzlich alle Bezieher von Entgeltersatzleistungen erfassen sollte, die die Voraussetzung der Vorversicherungszeit erfüllten. Nur für eine Übergangszeit sollten entsprechende Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen, soweit sie bis zum 31. Dezember 1997 zurückgelegt worden sind, weiterhin gleichzeitig als Anrechnungszeiten bewertet werden (vgl. § 252 Abs. 2 SGB VI; Knorr, in: Matlok/Winkler, jurisPK-SGB VI, Stand April 2021, § 3 Rn. 195). Mit der Rentenreform von 1992 wurde damit bewusst eine Abkehr von der früheren Rechtslage vollzogen, auf welche die Klägerin Bezug nimmt. Auch bei den weiteren Gesetzesänderungen seit Inkrafttreten des RRG 1992 am 1. Januar 1992 hat der Gesetzgeber an der Beitragspflicht von Entgeltersatzleistungen festgehalten (vgl. ausführlich LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. August 2020 – L 1 R 69/17 – juris, Rn. 34). Eine Änderung erfolgte nur durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl. I 1461) mit Wirkung ab 1. Januar 1997 für Bezieher von Arbeitslosenhilfe. Für (sonstige) Entgeltersatzleistungen – wie das Übergangsgeld – wurden keine Sonderregelungen eingeführt. Selbst wenn durch den Wegfall der Bestimmungen der RVO über die Pflichten des Rehabilitationsträgers (insb. § 1401 Abs. 6 RVO) – wie die Klägerin meint – Unklarheiten hinsichtlich der beitragsrechtlichen Einordnung der dem Übergangsgeld zu Grunde liegenden Beträge entstanden sein sollten, rechtfertigt dies angesichts des klaren gesetzgeberischen Regelungsziels nicht, Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld weiter als Ausfallzeit (jetzt: Anrechnungszeit) zu berücksichtigen und damit die Rechtslage zu perpetuieren, die der Gesetzgeber gerade abschaffen wollte. 

Auch die gesetzliche Systematik spricht gegen eine Beitragsfreiheit von Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld nach § 48 SGB IX a.F. Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 223 SGB V) und der sozialen Pflegeversicherung (§ 54 Abs. 2 SGB XI) enthält das SGB VI keine Vorschriften über die Beitragspflicht. Die Beitragspflicht zur Rentenversicherung, die in den Vorschriften über die Beitragszeiten (§ 55 SGB VI), die Beitragsbemessung (§§ 161 bis 167 SGB VI), die Beitragslast (§§ 168 bis 172 SGB VI) und die Beitragszahlung (§§ 173 bis 178 SGB VI) vorausgesetzt wird, folgt vielmehr aus der Versicherungspflicht. Daher kann davon ausgegangen werden, dass eine Beitragsfreiheit trotz Bestehen der Versicherungspflicht vom Gesetzgeber eigens geregelt worden wäre (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 1995 – 12 RK 51/93 – juris, Rn. 14).

Eine entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber in § 176 Abs. 3 Satz 1 SGB VI aber nur für Leistungen getroffen, für die ein Träger der Rentenversicherung Träger der Rehabilitation ist.

Im Übrigen würde die Berücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Übergangsgeld gemäß § 48 SGB IX a.F. als beitragsfreie Zeiten (§ 58 SGB VI) auch zu erheblichen Wertungswidersprüchen führen. Denn ein Leistungsempfänger, bei dem die Berechnung des Übergangsgeldes nach §§ 46 f. SGB IX a.F. zu einem auch nur minimal geringeren Betrag als die Vergleichsberechnung nach § 48 SGB IX a.F. geführt und der deshalb Übergangsgeld nach dieser Sonderberechnung erhalten hat, würde dadurch sämtliche Rentenversicherungsbeiträge, die bei der Regelberechnung des Übergangsgelds andernfalls aus seinem erzielten Einkommen entrichtet worden wären, verlieren und ausschließlich die Vormerkung rentenrechtlicher Anrechnungszeiten beanspruchen können, obgleich das Günstigkeitsprinzip des § 48 Satz 1 Nr. 1 SGB IX a.F. in solchen Fällen eigentlich seine Besserstellung bezweckt. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Berechnungsmethode des Übergangsgeldes derartige Auswirkungen auf die Rentenbeitragspflicht und die Art der zu berücksichtigenden Rentenversicherungszeiten haben soll, ist indes weder dem Rehabilitationsrecht des SGB IX noch dem Renten- oder sonstigen Sozialversicherungsrecht zu entnehmen.

(2) Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass als beitragspflichtige Einnahme aus dem Übergangsgeld anstelle von 80 v.H. des der Leistung zugrundeliegenden tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts 80 v.H. der Berechnungsgröße gemäß § 48 SGB IX a.F. (65 v.H. des tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts) heranzuziehen sind. Eine solche Auslegung lässt der Gesetzeswortlaut von § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI nicht zu. Denn mit der Verwendung der aus dem SGB IV entnommenen Rechtsbegriffe „Arbeitsentgelt“ und „Arbeitseinkommen“ hat der Gesetzgeber die Beitragsbemessungsgrundlage so deutlich bezeichnet und begrenzt, dass eine Auslegung, wie sie die Klägerin hilfsweise vornehmen will, den Gesetzeswortlaut überdehnen würde (vgl. BSG, Urteil vom 21. Januar 2009 – B 12 AL 2/07 R –  juris, Rn. 12; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. August 2020 – L 1 R 69/17 – juris, Rn. 30). Die Berechnungsgröße des § 48 SGB IX a.F. als Berechnungselement des gewährten Übergangsgeldes lässt sich ebenso wenig wie die gesamte Entgeltersatzleistung als Einnahme aus einer Beschäftigung begreifen und unter den Begriff des Arbeitsentgelts fassen. Im Rahmen der Beitragsbemessung nach § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ist deshalb allein auf das fiktiv errechnete Arbeitsentgelt oder -einkommen abzustellen unabhängig von der gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungsweise für die Ersatzleistung (vgl. LSG Schleswig-Holstein, a.a.O., Rn. 37; von Koch, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand September 2021, § 166 Rn 2).

Gründe, von der wortlautgetreuen Anwendung des § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI abzuweichen, ergeben sich auch nicht aus dem Regelungszweck der Bestimmung. Vielmehr ist mit Einführung von § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI durch das RRG 1992 die Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Lohnersatzleistungen von der Nettolohnersatzleistung auf 80 v.H. des Bruttoarbeitsentgelts erhöht worden (vgl. Gesetzesentwurf in: BT - Drucksache 11/4124, S. 141). Die Beitragsleistung und dementsprechend die Bewertung dieser Zeiten sollte künftig „weder nur auf der Höhe der Lohnersatzleistung selbst, noch auf der vollen Höhe des vorher bezogenen und der Lohnersatzleistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelts erfolgen, sondern auf einer etwas abgesenkten Höhe.“ Die Heranziehung der Berechnungsgröße des § 48 SGB IX a.F. würde dieser Regelungsintention widersprechen. Denn die Berechnung des Übergangsgeldes aus 65 v.H. des tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts entspricht einem fiktiven Nettoarbeitsentgelt, indem eine fiktive Belastungsquote für Steuern und Sozialabgaben einkommensmindernd berücksichtigt wird (vgl. Liebig, in: Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, 4. Auflage 2014, § 48 Rn.10; Majerski-Pahlen, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Auflage 2010, § 48 Rn. 11). Mit der Heranziehung der Berechnungsgröße des § 48 SGB IX a.F. anstelle des tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts würde damit letztlich wieder vom gesetzlich eingeführten Bruttoprinzip auf das frühere Nettoprinzip umgeschwenkt (vgl. zur Arbeitslosenhilfe: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. März 2004 – L 8 AL 66/03 – juris, Rn. 26). 

Die vom Senat vorgenommene wortlautgetreue Auslegung von § 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI steht schließlich auch im Einklang mit dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 3. Dezember 2002 zum „Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen“ (abrufbar unter: www.deutsche-rentenversicherung.de/ SharedDocs/Downloads/DE/Fachliteratur_Kommentare_Gesetzestexte/summa_summarum/ rundschreiben/2002/20021203_bezieher_entgeltersatzleistungen.html) und der darauf basierenden Praxis der Krankenkassen bei der Berechnung von Krankenversicherungsbeiträgen aus Übergangsgeld gemäß § 48 SGB IX a.F.. Nach Punkt B.II.1.8 des Rundschreibens, das als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, gelten für Bezieher von Übergangsgeld, das nach § 48 SGB IX a.F. berechnet wurde, als beitragspflichtige Einnahmen 80 v.H. des auf ein Jahr bezogenen tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelts, nicht das auf 65 v. H. gekürzte. Zwar betrifft der entsprechende Abschnitt des Rundschreibens die Beitragsbemessung für Beiträge zur Krankenversicherung. Gründe, weshalb die Beitragsbemessung aus auf dieser Grundlage bemessenen Übergangsgeld für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung auf einer anderen Bemessungsgrundlage durchzuführen sein sollte, vermag der Senat aber nicht zu erkennen. Mit § 48 SGB IX a.F., der die entsprechenden Parallelvorschriften der einzelnen Sozialversicherungsbereiche ersetzt hat, ist – einheitlich für alle Rehabilitationsträger – eine Regelung zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld in den Fällen geschaffen worden, in denen eine Orientierung an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Betroffenen vor Beginn der Leistung zu einer nicht angemessenen Höhe der Leistung führt (BSG, Urteil vom 6. September 2017 – B 13 R 20/14 R – juris, Rn. 35). Eine bereichsspezifische Auslegung der Norm erscheint vor diesem Hintergrund auch im Hinblick auf die Bemessung der daraus zu entrichtenden Rentenversicherungsbeiträge nicht sachgerecht.

dd) Hat die Beklagte somit zu Recht Rentenversicherungsbeiträge für die Beigeladenen i.H.v. 2.904,34 € nachgefordert, hat die Klägerin nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV für die Beiträge, die sie nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen, auf 50 € nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen gilt auch dann, wenn rückständige Beiträge von Sozialversicherungsträgern gefordert werden (BSG, Urteil vom 16. Juni 2021 –  B 5 RE 7/19 R – juris, Rn. 30). Bei der Festsetzung der Säumniszuschläge hat die Beklagte die gesetzlich zwingend vorgegebene Berechnungsmethode beachtet, wonach alle mit der Beitragsnachforderung geltend gemachten rückständigen Beiträge für jeden angefangenen Monat der Säumnis zunächst zu addieren und erst der aus der Gesamtsumme bestimmte Betrag auf 50 € nach unten abzurunden ist (BSG, a.a.O., Rn. 31). Berechnungsfehler bei der Ermittlung der Säumniszuschläge, von denen auf die Beigeladenen 211,00 € entfielen, sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nachdem sich die Beigeladenen am Verfahren auch in der Berufungsinstanz nicht beteiligt haben, war es nicht angezeigt, die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten anzuordnen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

5. Der Streitwert war gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) unter Berücksichtigung der von der Beklagten geforderten Beiträge und Säumniszuschläge auf 16.634,64 € festzusetzen. Da der geltend gemachte Haupt- und Hilfsanspruch denselben Gegenstand betraf, war dabei nur der Wert des höheren Anspruchs – hier des Hauptantrags – maßgebend (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).  Der Wert des Hauptantrags ergab sich hier aus der Summe des Erstattungsbegehrens bezüglich der bereits entrichteten Beiträge i.H.v. 10.479,62 € (Beigeladene zu 1: 2.398,20 €; ehemaliger Beigeladene zu 2: 5.125,94 €; Beigeladener zu 3: 2.734,36 €; Beigeladene zu 4: 221,12 €) und den mit dem angefochtenen Prüfbescheid vom 29. Mai 2017 nachgeforderten Beiträgen i.H.v. 5.667,02 € sowie Säumniszuschlägen i.H.v. 488,00 € (vgl. die Aufstellung der Beklagten, Bl. 36 der Verfahrensakte des SG). Die teilweise Rücknahme der Berufung wirkt sich auf die Streitwertberechnung nicht aus, da allein der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgebend ist (§ 40 GKG). Eine zeitlich gestaffelte Streitwertfestsetzung hat deshalb nicht zu erfolgen (vgl. OLG München, Beschluss vom 13. Dezember 2016 – 15 U 2407/16 – juris, Rn. 16).

6. Die Revision wird gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die im Streitfall aufgeworfene Rechtsfrage, aus welcher Beitragsbemessungsgrundlage Beiträge zur Rentenversicherung aus Übergangsgeld, das nach § 48 SGB IX a.F. (jetzt: § 68 SGB IX) fiktiv berechnet worden ist, zu erheben sind, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Rechtskraft
Aus
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